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1
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A. Streitig ist die Zerlegung eines
Gewerbesteuermessbetrages für den Erhebungszeitraum 2002
(Lärmmessstationen eines Verkehrsflughafens).
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Die Beigeladene zu 1., eine AG, betreibt
zwei Verkehrsflughäfen. Sie hatte im Streitjahr auf den
Gebieten der Klägerinnen, Revisionsklägerinnen und
Revisionsbeklagten zu 1. bis 10. (Klägerinnen) sowie der
Beigeladenen zu 2. - ebenso wie die Beigeladenen zu 3. bis 5.
sämtlich kommunale Gebietskörperschaften - jeweils
mindestens eine Einrichtung zur Messung des Fluglärms
(Lärmmessstation) installiert. Insgesamt handelt es sich um 25
Stationen, die von der Beigeladenen zu 1. ohne eigenes Personal am
Ort betrieben wurden. Die Stationen - bestehend aus einer
wetterfesten Mikrofoneinheit, einem Schallpegelmessgerät,
einem Datenlogger zur Sammlung der anfallenden Messdaten und einem
Modem zur Datenübertragung - befanden sich jeweils auf einem
wenige Quadratmeter großen Grundstück, das die
Beigeladene zu 1. aufgrund eines „Gestattungsvertrages“
mit der jeweiligen Gemeinde als Grundstückseigentümerin
kostenfrei nutzte.
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3
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Die Messdaten werden per Kabel
(Datenübermittlung in speziellen öffentlichen
Wählnetzen der Y-AG) zum zentralen Rechner der
Fluglärmüberwachung am Flughafen übertragen und dort
von einem Fluglärmcontroller überwacht. Das Messverfahren
und die Auswertung der Daten erlauben die konkrete Zuordnung eines
bestimmten Lärmereignisses zu einem bestimmten Flugereignis.
Mit der gesamten Einrichtung erfüllt die Beigeladene zu 1.
ihre gesetzliche Verpflichtung nach § 19a des
Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) im Rahmen ihrer Betriebsgenehmigung
nach der Luftverkehrszulassungsordnung. Darüber hinaus
stützt sie seit dem 1.1.2001 die Lärmdifferenzierung in
ihrer Entgeltordnung auf die mit der Fluglärmmessanlage
ermittelten Lärmdaten. Schließlich dienen die gewonnenen
Messdaten zur Kontrolle der mit dem Sommerflugplan 2002
eingeführten Lärmkontingentierung für geplante
Flüge in der Zeit von 23 bis 5 Uhr. Der Buchwert der Stationen
im Jahresabschluss der Beigeladenen zu 1. betrug im Streitzeitraum
0 EUR.
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4
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Der Beklagte, Revisionskläger und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) zerlegte den gegen die
Beigeladene zu 1. für das Streitjahr festgesetzten
Gewerbesteuermessbetrag auf einer ersten Stufe entsprechend dem
Verhältnis der Arbeitslöhne gemäß § 29
des Gewerbesteuergesetzes 2002 (GewStG 2002) zwischen den
selbständigen (Haupt-)Betriebsstätten (den beiden
Standorten der Flughäfen), was zwischen den Beteiligten dem
Grunde und der Höhe nach unstreitig ist. Auf der zweiten Stufe
zerlegte das FA den für die Beigeladene zu 3. verbleibenden
Zerlegungsanteil in Höhe von ... EUR unter
Berücksichtigung der Personalkosten und dem Wert des
Sachanlagevermögens (jeweils 50 %), wobei es alle Gemeinden
mit Lärmmessstationen einbezog und eine mehrgemeindliche
Betriebsstätte gemäß § 30 GewStG 2002 annahm.
Da die Klägerinnen und die Beigeladene zu 2. danach nur mit 0
EUR zu beteiligen waren, verteilte es den verbleibenden
Zerlegungsanteil auf die Beigeladenen zu 3. bis 5. (zu ... bzw. ...
und ... %). Auf deren Gemeindegebieten liegen die dem Flughafen
dienenden Gebäude sowie die Start- und Landebahnen. Der
Verteilung liegt eine Vereinbarung zwischen der Beigeladenen zu 1.
und den Beigeladenen zu 3. bis 5. aus ... (mit Nachträgen)
zugrunde.
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5
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Die Klage blieb erfolglos (Hessisches
Finanzgericht - FG -, Urteil vom 19.3.2008 8 K 2117/07, EFG 2008,
1472 = SIS 08 34 06). Das FG hat die Lärmmessstationen als
Betriebsstätten angesehen, aber den Tatbestand einer
mehrgemeindlichen Betriebsstätte wegen fehlender
räumlicher Verknüpfung der Betriebsstätten
abgelehnt; auch wenn man von einer mehrgemeindlichen
Betriebsstätte ausgehe, sei den Klägerinnen und der
Beigeladenen zu 2. unter Berücksichtigung der
Zerlegungsfaktoren „gezahlte Arbeitslöhne“ bzw.
„Wert der Betriebsanlagen“ kein Messbetragsanteil
zuzuweisen.
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Die Revisionsführer rügen die
Verletzung materiellen Rechts.
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Im Revisionsverfahren ergingen unter dem
14.8.2009 bzw. unter dem 15.9.2009 Änderungsbescheide auf der
Grundlage jeweils geänderter Gewerbesteuermessbeträge,
die den Gegenstand dieses Rechtsstreits nach der
übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten nicht
berührt haben.
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8
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Die Klägerinnen beantragen, das
angefochtene Urteil aufzuheben und unter Abänderung des
Zerlegungsbescheids (in der Fassung des Änderungsbescheids vom
15.9.2009) eine Zerlegung nach einem die einzelnen Klägerinnen
berücksichtigenden Verteilungsschlüssel (hilfsweise nach
Maßgabe eines davon abweichenden Verteilungsschlüssels)
vorzunehmen.
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9
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
dahingehend aufzuheben, dass statt einer Gewerbesteuerzerlegung
nach § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 GewStG 2002 eine Zerlegung
nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1, § 30 GewStG 2002
(mehrgemeindliche Betriebsstätten) vorzunehmen ist, wobei
unter Anwendung eines jeweils hälftigen
Zerlegungsmaßstabs der Personalkosten in der
Teilbetriebsstätte sowie des Sachanlagevermögens in der
Teilbetriebsstätte die Klägerinnen entsprechend dem
streitgegenständlichen Gewerbesteuerzerlegungsbescheid an der
Zerlegung betragsmäßig mit einem Anteil von 0 EUR zu
beteiligen sind.
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10
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Darüber hinaus beantragen die
Revisionsführer sinngemäß jeweils wechselseitig,
die gegenläufige Revision zurückzuweisen.
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Die Beigeladenen haben keine Anträge
gestellt.
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12
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B. Die Revision des FA wird als
unzulässig verworfen (§ 126 Abs. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Auf die Revisionen der
Klägerinnen wird das Urteil des Hessischen FG vom 19.3.2008 8
K 2117/07 aufgehoben; die Klagen der Klägerinnen werden
abgewiesen.
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13
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I. Revision des FA
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14
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Die Revision des FA ist unzulässig. Es
fehlt an einer - auch für ein Revisionsverfahren eines
Beklagten erforderlichen (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 1.6.2006 V R 58, 59/04, BFH/NV 2007, 454) - Beschwer des FA
durch das angefochtene Urteil. Das FG hat die Klage vollen Umfangs
abgewiesen und damit den Verfügungssatz des
Zerlegungsbescheids unberührt gelassen. Dass das FG eine
andere Begründung für das klageabweisende Urteil als das
FA für seinen belastenden Verwaltungsakt gefunden hat,
begründet eine Beschwer des FA nicht (z.B. Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz 19; Seer in
Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 115 FGO Rz 22; Lange in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Vor §§ 115-134 FGO
Rz 22).
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15
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Das FA beruft sich insoweit zu Unrecht auf
den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15.11.1971 GrS
7/70 (BFHE 103, 456, BStBl II 1972, 120 = SIS 72 00 76). Die
dortige Annahme, dass das FA gegen das Urteil des FG auch dann
Revision einlegen kann, wenn das Urteil zwar den vom FA beim FG
gemachten Ausführungen oder seinen Anträgen entspricht,
der Verwaltungsakt des FA aber nicht in vollem Umfang vom FG
bestätigt wurde, bezieht sich auf eine von der Antragstellung
im Prozess unabhängige sog. materielle Beschwer des FA durch
das FG-Urteil (s. BFH-Urteil vom 28.4.1983 IV R 122/79, BFHE 138,
366, BStBl II 1983, 566 = SIS 83 14 11; z.B. auch Beermann in
Beermann/Gosch, AO/FGO, § 115 FGO Rz 40). Eine Änderung
des angefochtenen Verwaltungsakts zum Nachteil des FA liegt im
Streitfall aber gerade nicht vor; dazu reicht eine Abweichung in
der als Begründung des Verwaltungsakts (§ 157 Abs. 2 der
Abgabenordnung - AO - ) anzusehenden Stufenfolge der Berechnung im
Zerlegungsbescheid nicht aus. Auch enthält der Tenor der
angefochtenen Entscheidung keinen weiter gehenden Ausspruch (s.
insoweit BFH-Urteil vom 26.11.1974 VIII R 258/72, BFHE 114, 226,
BStBl II 1975, 206 = SIS 75 01 19), der eine Beschwer des FA
hätte auslösen können.
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II. Revisionen der Klägerinnen
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Das angefochtene Urteil des FG ist auf die
Revisionen der Klägerinnen aus verfahrensrechtlichen
Gründen aufzuheben. An die Stelle des ursprünglich
angefochtenen Zerlegungsbescheids, der Gegenstand des FG-Urteils
war, ist während des Revisionsverfahrens zunächst der
Änderungsbescheid vom 14.8.2009, später der
Änderungsbescheid vom 15.9.2009 getreten, wobei beide
Bescheide den Gegenstand dieses Rechtsstreits nach der
übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten nicht
berührt haben. Der Änderungsbescheid vom 15.9.2009 ist
gemäß § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des
Revisionsverfahrens geworden. Soweit einem FG-Urteil ein nicht mehr
existierender Bescheid zugrunde liegt, kann es keinen Bestand haben
(vgl. z.B. Senatsurteil vom 3.8.2005 I R 94/03, BFHE 210, 398,
BStBl II 2006, 20 = SIS 05 45 92, m.w.N.). Dennoch bedarf es keiner
Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß §
127 FGO. Das finanzgerichtliche Verfahren leidet an keinem
Verfahrensmangel. Die vom FG getroffenen tatsächlichen
Feststellungen sind nicht entfallen. Sie bilden unverändert
die Grundlage für die Entscheidung des erkennenden Senats
(dazu z.B. Senatsurteil in BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20 = SIS 05 45 92). Diese kann in der Sache selbst ergehen (§ 126 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
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18
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Die sonach fortgeführte Klage gegen den
Änderungsbescheid vom 15.9.2009 ist als unbegründet
abzuweisen. Dass den Klägerinnen ein Zerlegungsanteil von 0
EUR zugewiesen wurde, verletzt kein Bundesrecht.
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19
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1. Da die Lärmmessstationen im Streitfall
Betriebsstätten der Beigeladenen zu 1. sind, war eine
Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 28 Abs. 1 Satz 1
GewStG 2002 vorzunehmen, an der die Klägerinnen dem Grunde
nach zu beteiligen waren.
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a) Sind im Erhebungszeitraum
Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren
Gemeinden unterhalten worden, ist der Steuermessbetrag
gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG 2002 in die auf die
einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu
zerlegen. Die Gewerbesteuer wird dann in jeder Gemeinde nach dem
Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt
(§ 4 Abs. 1 Satz 2 GewStG 2002).
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21
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Im Gewerbesteuergesetz wird der
Betriebsstättenbegriff nicht eigenständig definiert. Es
ist deshalb für gewerbesteuerliche Zwecke auf § 12 AO
zurückzugreifen (z.B. BFH-Urteile vom 13.9.2000 X R 174/96,
BFHE 194, 222, BStBl II 2001, 734 = SIS 01 05 34; vom 12.2.2004 IV
R 29/02, BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602 = SIS 04 21 97;
Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 2 Rz
455 ff. und § 28 Rz 4; Sarrazin in Lenski/Steinberg, GewStG,
§ 28 Rz 9 ff.; Obermeier in Blümich, EStG/KStG/GewStG,
§ 2 GewStG Rz 841 ff.; Ziehr in Deloitte (Hrsg.), GewStG,
2009, § 2 Rz 462 ff.). Gemäß § 12 Satz 1 AO
ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung
oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Nach
ständiger Rechtsprechung setzt dies eine
Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung
zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist,
der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der
Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende
Verfügungsmacht hat (Senatsurteil vom 3.2.1993 I R 80-81/91,
BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462 = SIS 93 14 77; BFH-Urteil vom
30.10.1996 II R 12/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12 = SIS 97 04 43; Senatsurteil vom 4.6.2008 I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II
2008, 922 = SIS 08 33 36, m.w.N.).
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22
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b) Diese Tatbestandsvoraussetzungen wurden von
den Klägerinnen, vom FA und im angefochtenen Urteil zu Recht
als im Streitfall erfüllt angesehen. Der Einwand der
Beigeladenen zu 3., die Lärmmessung sei nicht die Grundlage
der Unternehmenstätigkeit der Beigeladenen zu 1., greift nicht
durch. Wenn in der gesetzlichen Definition gefordert wird, dass die
Anlage der Tätigkeit des Unternehmens dienen muss (als
unternehmensbezogenes Tätigwerden in, an oder mit der
Geschäftseinrichtung, s. BFH-Urteil in BFHE 181, 356, BStBl II
1997, 12 = SIS 97 04 43; Hofmeister in Blümich, a.a.O., §
28 GewStG Rz 11 f.), erfasst das im Streitfall auch die im
Zusammenhang mit dem Flugbetrieb gesetzlich geforderte - und damit
den Fortbestand der Betriebsgenehmigung sichernde - und aktiv
betriebene Lärmmessung (gl.A. Offerhaus/Althof, FR 2006, 623).
Die Beigeladene zu 1. ist nach § 19a Satz 1 LuftVG zur
Einrichtung und zum Betrieb der Lärmmessstationen verpflichtet
und hat die gewonnenen Ergebnisse nach Satz 2 fortlaufend sowohl
der Genehmigungsbehörde als auch der Fluglärmkommission
nach § 32b LuftVG mitzuteilen und sie regelmäßig zu
veröffentlichen. Darüber hinaus besteht ein
eigenbetrieblicher Veranlassungszusammenhang schon mit Blick auf
die die Messergebnisse berücksichtigende Entgeltordnung
für den Flugbetrieb (Berechnung der Start- und Landeentgelte)
sowie seit dem Sommerflugplan des Streitjahres die Überwachung
der Einhaltung der sog. Lärmkontingentierung.
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2. Eine Lärmmessstation ist nicht Teil
einer sog. mehrgemeindlichen Betriebsstätte i.S. des §
30, § 4 Abs. 1 Satz 2 GewStG 2002.
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24
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a) Erstreckt sich die Betriebsstätte auf
mehrere Gemeinden, ist der Steuermessbetrag auf die Gemeinden zu
zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar
„nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter
Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der
Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten“ (§
30 GewStG 2002). Eine mehrgemeindliche Betriebsstätte liegt
vor, wenn zwischen den Betriebsanlagen, Geschäftseinrichtungen
oder Teilen von ihnen ein räumlicher und betrieblicher (d.h.
organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher) Zusammenhang
besteht (z.B. Senatsurteile vom 20.2.1974 I R 179/72, BFHE 112,
183, BStBl II 1974, 427 = SIS 74 02 39; vom 10.7.1974 I R 54/72,
BFHE 113, 123, BStBl II 1975, 42 = SIS 75 00 27; vom 12.10.1977 I R
227/75, BFHE 124, 65, BStBl II 1978, 160 = SIS 78 00 95; vom
26.2.1992 I R 58/91, BFH/NV 1992, 766; BFH-Urteil vom 20.4.1999
VIII R 13/97, BFHE 188, 536, BStBl II 1999, 542 = SIS 99 18 47; s.
auch z.B. Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 12
AO Rz 44; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 12 AO Rz 39;
Hofmeister in Blümich, a.a.O., § 30 GewStG Rz 3 ff.). Die
für die Annahme einer einheitlichen Betriebsstätte
notwendigen Merkmale müssen grundsätzlich kumulativ
erfüllt sein (Senatsurteil in BFH/NV 1992, 766; Urteil des FG
Köln vom 27.11.2006 2 K 6440/03, EFG 2007, 372 = SIS 07 05 66;
Urteil des FG Hamburg vom 1.10.2004 VI 181/02, EFG 2005, 804 = SIS 05 09 78; Sarrazin in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 30 Rz 5, 16;
Hofmeister in Blümich, a.a.O., § 30 GewStG Rz 4; Gellrich
in Deloitte, a.a.O., § 30 Rz 8; dazu ablehnend Güroff in
Glanegger/Güroff, a.a.O., § 30 Rz 2). Allerdings kann
für bestimmte Unternehmen der räumliche Zusammenhang bei
einer besonders engen wirtschaftlichen, technischen und
organisatorischen Verbindung in den Hintergrund treten (s.
Senatsurteil in BFHE 124, 65, BStBl II 1978, 160 = SIS 78 00 95).
Die Feststellung, ob und ggf. welche einzelnen Betriebsteile auf
Grund der genannten Kriterien ein einheitliches Ganzes darstellen,
obliegt dem FG.
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25
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b) Der Schlussfolgerung des FG, dass ein
betrieblicher Zusammenhang zwischen dem Flughafenbetrieb der
Beigeladenen zu 1. und den einzelnen Lärmmessstationen
besteht, ist zuzustimmen. Der betriebliche Zusammenhang folgt im
Streitfall schon aus dem unbestrittenen Umstand, dass der Flughafen
ohne die Lärmmesseinrichtungen nicht betrieben werden darf.
Darüber hinaus ergibt er sich etwa aus der Entgeltordnung der
Beigeladenen zu 1., wonach Start- und Landeentgelte in
Abhängigkeit von der Qualität des jeweiligen
Lärmereignisses erhoben werden.
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c) Dem FG ist aber auch darin zuzustimmen,
dass es im Streitfall an dem erforderlichen räumlichen
Zusammenhang fehlt. So gibt es - was zwischen den Beteiligten nicht
streitig ist - keinen durch ein oder mehrere zusammenhängende
Grundstücke vermittelten (z.B. Senatsbeschluss vom 28.10.1964
I B 403/61 U, BFHE 81, 310, BStBl III 1965, 113 = SIS 65 00 67)
„erdoberflächenbezogenen“ Zusammenhang der
Gesamtanlage. Das FG konnte auch ohne Rechtsfehler den
betrieblichen Zusammenhang - durch die den Betrieb des Flughafens
sicherstellende Funktion der Lärmmessstationen und die
unterirdische Verbindung der Gesamtanlage zum Zwecke der
Datenübertragung - als nicht so entscheidend werten, dass das
Fehlen des räumlichen Zusammenhangs durch einen besonders
engen betrieblichen Zusammenhang aufgewogen werden könnte.
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27
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Zwar hat es der Senat z.B. für
Unternehmen der Elektrizitätsversorgung (Senatsbeschlüsse
vom 16.11.1965 I B 249/62 U, BFHE 84, 108, BStBl III 1966, 40 = SIS 66 00 23, und vom 18.10.1967 I B 270/63, BFHE 90, 268, BStBl II
1968, 40 = SIS 68 00 26) und der Mineralölwirtschaft
(Senatsurteile in BFHE 113, 123, BStBl II 1975, 42 = SIS 75 00 27,
und in BFH/NV 1992, 766) ausreichen lassen, dass der räumliche
Zusammenhang durch betriebliche Anlagen unter oder über der
Erdoberfläche hergestellt wird, und dies ohne Rücksicht
auf deren äußere Sichtbarkeit und zumindest bei
Elektrizitätsunternehmen auch ohne Rücksicht auf das
Eigentum an den die Verbindung vermittelnden Leitungen. Bei diesen
Unternehmenszweigen trete der räumliche Zusammenhang wegen der
besonders engen wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen
Verbindung in den Hintergrund (Senatsurteile in BFHE 124, 65, BStBl
II 1978, 160 = SIS 78 00 95, und in BFH/NV 1992, 766). Der Senat
sieht aber keinen Anlass, über die dort beurteilten und
vergleichbaren Situationen einer „betriebsspezifisch
bedingten Verbindung“ hinaus (s. die Nachweise bei
Sarrazin in Lenski/ Steinberg, a.a.O., § 30 Rz 12 ff.) das
strukturbildende Kriterium des flächenbezogenen
räumlichen Zusammenhangs einzuschränken. Dies hat er
schon insoweit zum Ausdruck gebracht, als ein räumlicher
Zusammenhang nicht durch Telefonleitungen oder andere allgemeine
Kommunikationsleitungen begründet werden kann (Senatsurteil in
BFHE 113, 123, BStBl II 1975, 42 = SIS 75 00 27; s. insoweit
zustimmend z.B. Sarrazin in Lenski/Steinberg, a.a.O., § 30 Rz
14; Hofmeister in Blümich, a.a.O., § 30 GewStG Rz 5;
Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 30 Rz 3; Musil
in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 12 AO Rz 44). Der
Senat sieht sich zu diesem engen Normverständnis auch dadurch
veranlasst, dass die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 30
GewStG 2002 anstelle der Grundnorm des § 29 GewStG 2002 nicht
zum Regelfall für die Durchführung der Zerlegung werden
darf.
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28
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Das FG hat gemäß § 118 Abs. 2
FGO bindend festgestellt, dass die Datenübertragung von den
Lärmmessstationen zwar auf eine technisch besondere Art und
Weise, aber im Rahmen des öffentlichen Wählnetzes
erfolgt. Der betriebliche Zusammenhang zwischen der gesamten
Lärmmessanlage und der Flughafenfläche wird damit auf der
Grundlage einer auch anderen Zwecken dienenden Kabelverbindung
hergestellt. Damit ist die Situation im Streitfall - wie auch das
FG hervorgehoben hat - vergleichbar mit einer (Daten-)Verbindung
der Filialen einer Bank zu einem gemeinsamen Rechenzentrum aller
Filialen über Gemeinde- und Ländergrenzen hinweg. Sie ist
ebenso vergleichbar mit einer kabellosen, funktechnischen
Verbindung zwischen verschiedenen Betriebseinheiten oder
Betriebsvorrichtungen. Auch wenn die Funktion der
Lärmmessstationen für den geordneten Flugbetrieb
betriebsnotwendig ist (s. zu II.1.b), kann eine allgemeine
Kommunikationsleitung keine ausreichend enge räumliche
Verbindung der Gesamtanlage „Flughafenbetrieb“
herstellen (so im Ergebnis auch Güroff in
Glanegger/Güroff, a.a.O., § 30 Rz 3; wohl auch Gellrich
in Deloitte, a.a.O., § 30 Rz 14; a.A. Offerhaus/Althof, FR
2006, 623 f.; Herlinghaus, EFG 2008, 1478, 1479).
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29
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3. Den Klägerinnen (und der Beigeladenen
zu 2.) ist nach dem hiernach einschlägigen
Zerlegungsmaßstab des § 29 GewStG 2002 kein
Zerlegungsanteil zuzuweisen.
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30
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§ 29 Abs. 1 GewStG 2002 sieht als
(Regel-)Zerlegungsmaßstab das Verhältnis vor, in dem die
Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen
Betriebsstätten (§ 28 GewStG 2002) beschäftigten
Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht,
die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden
beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Da auf den in
den Gemeindegebieten der Klägerinnen (und der Beigeladenen zu
2.) belegenen Lärmmessstationen mangels Beschäftigung von
Arbeitnehmern keine Arbeitslöhne gezahlt worden sind, sind
diese Gemeinden nach § 29 Abs. 1 GewStG 2002 mit jeweils 0 EUR
zu beteiligen.
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31
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4. Eine abweichende Zerlegung gemäß
§ 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG 2002 kommt nicht in Betracht.
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32
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a) Der Gewerbesteuermessbetrag ist
gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG 2002 unter der
Voraussetzung, dass die Zerlegung nach §§ 28 bis 31
GewStG 2002 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt, nach
einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen
Verhältnisse besser berücksichtigt. Nach ständiger
Rechtsprechung rechtfertigt aber nicht jede offenbare Unbilligkeit,
die sich aus einem gesetzlichen Zerlegungsmaßstab
(§§ 28 bis 31 GewStG 2002) ergibt, eine Zerlegung nach
einem abweichenden Maßstab, sondern nur eine eindeutige
Unbilligkeit von erheblichem Gewicht (z.B. Senatsurteil vom
17.2.1993 I R 19/92, BFHE 171, 304, BStBl II 1993, 679 = SIS 93 16 46). Eine solche liegt nur dann vor, wenn aufgrund der atypischen
Umstände des Einzelfalles die sich aus einem groben
gesetzlichen Maßstab allgemein ergebende Unbilligkeit
offensichtlich übertroffen wird (Senatsurteile vom 24.5.2006 I
R 102/04, BFH/NV 2007, 270 = SIS 07 04 10; vom 4.4.2007 I R 23/06,
BFHE 217, 109, BStBl II 2007, 836 = SIS 07 28 28).
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33
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b) Dazu hat das FG in seiner
Hauptbegründung zutreffend erkannt, dass allein der Umstand,
dass in den auf dem Gebiet der Klägerinnen belegenen
Lärmmessstationen keine Arbeitslöhne angefallen sind und
deshalb auf diese nur Zerlegungsanteile von 0 EUR entfallen, nicht
zur offenbaren Unbilligkeit des von § 29 GewStG 2002
vorgegebenen Aufteilungsmaßstabes führt. Dieser
Maßstab sei nur dann von vornherein ungeeignet, wenn die
Zerlegung wegen des Fehlens jeglicher Arbeitslöhne (in allen
Betriebsstätten) nicht vorgenommen werden könne
(Senatsurteile vom 7.12.1994 I K 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II
1995, 175 = SIS 95 08 23; in BFHE 217, 109, BStBl II 2007, 836 =
SIS 07 28 28; zustimmend etwa Güroff in Glanegger/Güroff,
a.a.O., § 33 Rz 3). Dass der Gesetzgeber den Bedarf gesehen
hat, in bestimmten Fallsituationen in § 29 GewStG 2002 einen
Zerlegungsmaßstab festzuschreiben, der teilweise von den
Arbeitslöhnen unabhängig ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 2
GewStG 2002 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009, BGBl I
2008, 2794, BStBl I 2009, 74), begründet eine Unbilligkeit des
Regelmaßstabs im Streitfall ebenfalls nicht.
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