Die Revision des Beklagten wird
zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision der Kläger wird das Urteil des
Finanzgerichts Nürnberg vom 19.9.2013 4 K 1613/11
aufgehoben.
Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide des Beklagten
für 2005 vom 21.6.2007 und für 2006 vom 20.6.2008,
jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.10.2011,
werden die Einkünfte des Klägers aus Land- und
Forstwirtschaft für 2005 auf ... EUR und für 2006 auf ...
EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die
Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens haben der Beklagte zu 3/4
und die Kläger zu 1/4 zu tragen.
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I. Die Kläger, Revisionsbeklagten und
Anschlussrevisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die
für die Streitjahre (2005 und 2006) zur Einkommensteuer
zusammen veranlagt wurden. Der Kläger erzielte Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft sowie gewerbliche Einkünfte aus
einer Beteiligung als Mitunternehmer an der A-KG. Er ermittelte
seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch
Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das
Normalwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres
(§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).
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Im Oktober 2003 schloss der Kläger mit
dem Zweckverband ... (Zweckverband) einen notariell beurkundeten
Tauschvertrag. Nach Ziff. II. dieses Vertrags tauschte der
Kläger in seinem Eigentum stehende Flurstücke gegen
verschiedene andere Flurstücke. Wegen unterschiedlicher
Wertansätze der Grundstücke und verschiedener
Entschädigungen, z.B. für den Verlust von Waldbestand,
der Hofnähe und des Hofanschlusses, verpflichtete sich der
Zweckverband außerdem zur Zahlung von Ausgleichs- und
Entschädigungsbeträgen an den Kläger. Der
Zweckverband veräußerte an den Kläger
gemäß Ziff. XVIII. des Tauschvertrags ferner das an die
Hofstelle des Klägers (Flurstück X) angrenzende
Flurstück Y sowie eine Teilfläche aus dem Flurstück
Z als weitere Ersatzflächen für die vom Kläger an
den Zweckverband übertragenen Flurstücke. Dem
Zweckverband war nach Ziff. XIX. des Tauschvertrags bekannt, dass
der Kläger auf dem Flurstück Y und der ihm
übertragenen Teilfläche des Flurstücks Z
voraussichtlich Gebäude für einen Schweinezuchtbetrieb
errichten und einen entsprechenden Betrieb dort führen
wollte.
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Im Mai 2004 vereinbarten der Kläger
und der Zweckverband einen Nachtrag zum Tauschvertrag. In Ziff.
II.1 dieses Nachtrags war festgehalten, dass der Kläger in
seiner Landwirtschaft neben anderen Tieren seinerzeit ca. ...
Muttersauen gehalten und geplant habe, den Betrieb unter Verwendung
der durch den Tauschvertrag erworbenen Grundstücksflächen
auf ca. ... Muttersauen und evtl. später ... Muttersauen
aufzustocken. Gemäß Ziff. II.2 des Nachtrags
vereinbarten der Kläger und der Zweckverband nunmehr aber,
dass die nach dem Bebauungsplan grundsätzlich zulässige,
geplante Erweiterung der Schweinehaltung auf den erworbenen
Grundstücksflächen unterbleiben solle. Der Kläger
verpflichtete sich, die Schweinehaltung auf dem bisherigen
Grundbesitz auch zukünftig auf den Umfang von maximal ...
Muttersauen begrenzt zu halten und keine Erweiterungen über
diesen Umfang hinaus vorzunehmen. Der Kläger durfte nach dem
Nachtrag keine Neubauten für die Schweinehaltung und keine
baulichen Veränderungen und/oder Erweiterungen an den der
Schweinehaltung dienenden Gebäuden vornehmen, außer es
handelte sich um Renovierungs- oder
Sanierungsmaßnahmen.
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Als Gegenleistung verpflichtete sich der
Zweckverband, den Kläger umfassend bei der geplanten
Aussiedlung der Schweinezucht zu unterstützen. Der
Zweckverband hatte dem Kläger bis spätestens zum Ablauf
des ... 2005 unentgeltlich ein Grundstück zu verschaffen, das
mit den für die Zucht von bis zu ... Muttersauen
erforderlichen Baulichkeiten bebaut werden durfte, nicht mehr als
1.000 m von der Hofstelle des Klägers entfernt lag und mit dem
für die Errichtung der erforderlichen Baulichkeiten
üblichen Aufwand bebaut und genutzt werden konnte. Der
Zweckverband war neben der Übernahme der Kosten für die
Beschaffung und Erschließung des Baugrundstücks
außerdem u.a. verpflichtet, die Baukosten bis zu einem
Höchstbetrag von ... EUR zu tragen, wenn der Kläger mit
dem Bau bis zum ... 2008 beginnen würde. Für den Fall,
dass der Zweckverband dem Kläger kein
vertragsgemäßes Baugrundstück zur Verfügung
stellte, hatte dieser eine Entschädigung in Höhe von ...
EUR an den Kläger zu leisten. Falls der Kläger vor Ablauf
des ... 2008 gegenüber dem Zweckverband schriftlich
erklärte, keine Aussiedlung mehr zu planen, verpflichtete sich
der Zweckverband zur Zahlung eines einmaligen
Entschädigungsbetrags in Höhe von ... EUR.
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Der Kläger und der Zweckverband
vereinbarten im Juli 2005 einen zweiten Nachtrag zum Tauschvertrag.
In diesem hielten die Vertragsparteien fest, dass die Aussiedlung
der Schweinezucht des Klägers nach Auffassung des
Zweckverbands im öffentlichen Interesse liege, um die
Ansiedlung des Erstinvestors - X-AG - im Gewerbegebiet zu
ermöglichen bzw. nicht zu gefährden. Die Ansiedlung
wäre gescheitert, falls eine Erweiterung der Schweinezucht im
unmittelbaren Einzugsbereich des Werkes der X-AG erfolgt
wäre.
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Der Kläger und der Zweckverband waren
mit dem zweiten Nachtrag außerdem grundsätzlich
übereingekommen, dass statt der geplanten Aussiedlung des
Schweinezuchtbetriebs auf den hierfür infrage kommenden
Grundstücken eine Biogasanlage errichtet werden sollte. Als
Gegenleistung für die Verpflichtung des Klägers, die
Schweinehaltung auf den bisherigen Umfang von maximal ...
Muttersauen in den bestehenden Baulichkeiten begrenzt zu halten,
hatte der Zweckverband den Kläger nunmehr bei der geplanten
Errichtung der Biogasanlage umfassend zu unterstützen. Der
Kläger musste im Gegenzug Dienstbarkeiten im Grundbuch
eintragen lassen, nach denen es untersagt war, auf dem dienenden
Grundbesitz einen Schweinezuchtbetrieb mit mehr als ... Muttersauen
zu betreiben. Der Zweckverband verpflichtete sich seinerseits, dem
Kläger zum Bau der Biogasanlage einen einmaligen Geldbetrag in
Höhe von ... EUR zu zahlen. Diese Zahlungsverpflichtung
bestand unabhängig von den dem Kläger tatsächlich
entstehenden Kosten. Die Hälfte des Betrags in Höhe von
... EUR war spätestens bis zum ... 2005 zu zahlen. Der
Restbetrag in Höhe von ebenfalls ... EUR war zahlbar innerhalb
von 14 Tagen nach Erteilung der für den Bau und den Betrieb
der Biogasanlage erforderlichen Genehmigung, nicht jedoch vor
Ablauf des ... 2006. Die Zahlungsverpflichtungen des Zweckverbands
bestanden nur, wenn der Kläger mit dem Bau der Biogasanlage
vor dem ... 2006 begann.
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Falls der Kläger gegenüber dem
Zweckverband vor Ablauf des ... 2006 schriftlich erklärte,
dass er die Errichtung einer Biogasanlage nicht mehr plane oder er
die vereinbarte Baufrist nicht einhalte, verpflichtete sich der
Zweckverband in dem zweiten Nachtrag, an den Kläger eine
einmalige Entschädigung in Höhe von ... EUR zu
zahlen.
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In der Folgezeit wurde die Biogasanlage von
einer Personengesellschaft unter Beteiligung des Klägers
errichtet und betrieben.
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Der Kläger ermittelte für das
Wirtschaftsjahr 2005/2006 einen Gewinn aus Land- und
Forstwirtschaft in Höhe von ... EUR. Dabei
berücksichtigte er einen außerordentlichen Ertrag, der
zu ... EUR auf den vom Zweckverband mit dem zweiten Nachtrag
eingegangenen Zahlungsverpflichtungen beruhte. In den
Einkommensteuererklärungen rechnete der Kläger den Gewinn
den Streitjahren jeweils hälftig zu. Außerdem
erklärte er, dass in den Einkünften begünstigte
Gewinne i.S. von § 34 Abs. 2 EStG in Höhe von jeweils ...
EUR enthalten seien.
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Der Beklagte, Revisionskläger und
Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
berücksichtigte den Gewinn erklärungsgemäß
allerdings ohne Anwendung des § 34 EStG.
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Mit der nach erfolglosem Vorverfahren
erhobenen Klage machten die Kläger geltend, in der Bilanz
für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 sei im Wege der
Bilanzberichtigung ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) in
Höhe von ... EUR zu bilden. Die Einkünfte des
Klägers aus Land- und Forstwirtschaft seien daher für
2005 um ... EUR und für 2006 um ... EUR herabzusetzen.
Hilfsweise verfolgten die Kläger ihr Begehren, die
Entschädigung nach §§ 24, 34 EStG
ermäßigt zu besteuern, weiter.
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12
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
den in EFG 2014, 906 = SIS 14 12 18 veröffentlichten
Gründen teilweise statt. Der zweite Nachtrag zum Tauschvertrag
sei dahin auszulegen, dass die Leistung des Zweckverbands von ...
EUR aufzuteilen sei. Sie habe in Höhe von ... EUR
Zuschusscharakter und erhöhe insoweit den Gewinn des
Klägers aus Land- und Forstwirtschaft. In Höhe von ...
EUR habe sie dagegen Entschädigungscharakter für das
Unterlassen der Erweiterung der Schweinehaltung. In der Bilanz zum
30.6.2006 sei deshalb im Wege der Bilanzberichtigung ein passiver
RAP in Höhe von ... EUR zu bilden. ... EUR der
Entschädigungsleistung seien im Wirtschaftsjahr 2005/2006
bereits erfolgswirksam als Ertrag für die Zeit vor dem
Abschlussstichtag zu behandeln. Der RAP sei über einen
weiteren Zeitraum von 14 Jahren aufzulösen. Für eine
ermäßigte Besteuerung nach §§ 24, 34 EStG sei
daher kein Raum.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts. Die Kläger rügen mit der
Anschlussrevision ebenfalls die Verletzung materiellen
Rechts.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Anschlussrevision
zurückzuweisen.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, die Revision zurückzuweisen, das
angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid
für 2005 vom 21.6.2007 sowie den Einkommensteuerbescheid
für 2006 vom 20.6.2008, jeweils in der Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 28.10.2011, dahin zu ändern, dass
die Einkommensteuer für 2005 unter Berücksichtigung von
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von ...
EUR und für 2006 unter Berücksichtigung von
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von ...
EUR festgesetzt wird.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Anschlussrevision der
Kläger führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
antragsgemäßen Herabsetzung der Einkommensteuer für
die Streitjahre (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
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1. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der
Kläger verpflichtet war, in seiner Bilanz für das
Wirtschaftsjahr 2005/2006 einen passiven RAP zu bilden.
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a) Gemäß § 250 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs (HGB) sind als RAP auf der Passivseite der
Bilanz Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie
Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Zeitpunkt
darstellen; dem entspricht wörtlich § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr.
2 EStG. Die Bestimmungen gelten als Grundsatz
ordnungsmäßiger Buchführung auch für nicht
gewerblich tätige Unternehmer, also auch für Landwirte,
die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG
ermitteln (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9.12.1993 IV R
130/91, BFHE 173, 393, BStBl II 1995, 202 = SIS 94 14 22, und vom
20.11.1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418, BStBl II 1981, 398 = SIS 81 14 11). Diese Vorschriften sollen gewährleisten, dass ein vom
Steuerpflichtigen vorab vereinnahmtes Entgelt entsprechend dem
Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2, Nr. 5 HGB)
erst dann - durch Auflösung des RAP - erfolgswirksam wird,
wenn der Kaufmann seine noch ausstehende Gegenleistung erbracht hat
(BFH-Urteile vom 28.5.2015 IV R 3/13, BFH/NV 2015, 1577 = SIS 15 22 70; vom 23.2.2005 I R 9/04, BFHE 209, 248, BStBl II 2005, 481 = SIS 05 21 65; in BFHE 173, 393, BStBl II 1995, 202 = SIS 94 14 22, und
vom 3.5.1983 VIII R 100/81, BFHE 138, 443, BStBl II 1983, 572 = SIS 83 15 10). Gewinne dürfen erst berücksichtigt werden,
wenn sie am Abschlussstichtag durch Umsatzakte realisiert sind
(BFH-Urteil vom 24.7.1996 I R 94/95, BFHE 181, 64, BStBl II 1997,
122 = SIS 96 22 31). Der Sinn dieser Vorschriften liegt also darin,
Einnahmen dem Jahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich
gehören (BFH-Urteil vom 24.6.2009 IV R 26/06, BFHE 225, 144,
BStBl II 2009, 781 = SIS 09 25 66, m.w.N.).
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19
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Der Anwendungsbereich der Rechnungsabgrenzung
betrifft in erster Linie typische Vorleistungen eines
Vertragspartners im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags i.S. der
§§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Er
ist aber nicht auf synallagmatische schuldrechtliche Leistungen
beschränkt (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2015, 1577 = SIS 15 22 70, und in BFHE 209, 248, BStBl II 2005, 481 = SIS 05 21 65). Da
das bezogene Entgelt am jeweiligen Bilanzstichtag nur insoweit
abzugrenzen ist, als es Ertrag für eine bestimmte Zeit
„nach diesem Zeitpunkt“ darstellt, muss jedoch
eine Verpflichtung zu einer nach diesem Bilanzstichtag (zumindest
zeitanteilig) noch zu erbringenden Gegenleistung bestehen. Im
Hinblick auf eine bereits vollzogene Leistung kann eine
Rechnungsabgrenzung nicht erfolgen (BFH-Urteile in BFHE 225, 144,
BStBl II 2009, 781 = SIS 09 25 66, und vom 7.3.2007 I R 18/06, BFHE
216, 572, BStBl II 2007, 697 = SIS 07 28 27).
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b) Die Voraussetzungen für die Bildung
eines passiven RAP sind im Streitfall erfüllt.
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aa) Der Kläger erzielte im
Wirtschaftsjahr 2005/2006 aufgrund des mit dem Zweckverband
geschlossenen zweiten Nachtrags Einnahmen in Höhe von
insgesamt ... EUR, die er in seiner Gewinn- und Verlustrechnung als
außerordentlichen Ertrag erfasste. Die gebuchten Einnahmen
entfielen in Höhe von ... EUR auf die vom Zweckverband an den
Kläger im Wirtschaftsjahr 2005/2006 geleistete Zahlung und in
Höhe von ebenfalls ... EUR auf die Forderung gegen den
Zweckverband, die der Kläger in seiner Bilanz für das
Wirtschaftsjahr 2005/2006 aktiviert hatte.
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(1) Eine Einnahme, die die Bildung eines
passiven RAP rechtfertigen kann, liegt nicht nur bei Bar- oder
Buchgeldzahlungen vor. Sie kann auch in einer als Ertrag gebuchten
Forderung bestehen, soweit ihrer Aktivierung nicht der Grundsatz
der Nichtbilanzierung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus
schwebenden Geschäften entgegensteht (BFH-Urteile vom
31.5.1967 I 208/63, BFHE 89, 191, BStBl III 1967, 607 = SIS 67 03 78; vom 17.7.1974 I R 195/72, BFHE 113, 115, BStBl II 1974, 684 =
SIS 74 03 84, und vom 17.9.1987 IV R 49/86, BFHE 151, 386, BStBl II
1988, 327 = SIS 88 05 20; Tiedchen in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR
-, § 5 EStG Rz 2210; Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 902;
Ritzrow, Die Steuerliche Betriebsprüfung 2012, 137;
Balmes/Graessner, FR 2011, 885; Küting/Strauß, DB 2010,
1189; Bauer, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5 Rz
F 49; a.A. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 35. Aufl., § 5 Rz 247;
Klein, BB 1969, 908). Diese Auslegung steht nicht nur mit dem
Wortlaut des Gesetzes in Einklang, das allgemein von einer
„Einnahme“ und nicht von einer
„Einzahlung“ spricht. Sie ist auch nach dem oben
dargelegten Gesetzeszweck geboten, da sie den periodengerechten
Ertragsausweis ohne Rücksicht auf zufällige
Zahlungszeitpunkte gewährleistet. Die Notwendigkeit einer
Rechnungsabgrenzung kann unabhängig von Zahlungsvorgängen
bei jeder zutreffend gebuchten Vermehrung des
Betriebsvermögens in Betracht kommen.
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(2) Der Kläger hat den Anspruch gegen den
Zweckverband in Höhe von ... EUR in seiner Bilanz für das
Wirtschaftsjahr 2005/2006 zu Recht aktiviert. Hiervon sind das FG
ebenso wie beide Beteiligte übereinstimmend ausgegangen.
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Die Aktivierung von Forderungen richtet sich
bei buchführenden Gewerbetreibenden nach den
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Für
bilanzierende Landwirte gilt insoweit nichts anderes.
Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB sind
Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag
realisiert sind. Eine Gewinnrealisierung tritt ein, wenn der
Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten
Erfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm die
Forderung auf die Gegenleistung (z.B. die Zahlung) - von den mit
jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen - so gut wie sicher
ist (BFH-Urteile vom 9.1.2013 I R 33/11, BFHE 240, 226 = SIS 13 11 85, und vom 23.3.2011 X R 42/08, BFHE 233, 398, BStBl II 2012, 188
= SIS 11 25 89). Dies ist der Fall, wenn eine Forderung entweder
rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung
wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen
Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der
künftigen Entstehung der Forderung fest rechnen kann
(BFH-Urteile vom 8.11.2000 I R 10/98, BFHE 193, 406, BStBl II 2001,
349 = SIS 01 06 54, und vom 6.10.2009 I R 36/07, BFHE 226, 342,
BStBl II 2010, 232 = SIS 09 34 50). Ohne Bedeutung für die
Gewinnrealisierung ist, ob am Bilanzstichtag die geltend gemachten
Ansprüche noch abgerechnet werden müssen oder die
Forderung erst nach dem Bilanzstichtag fällig wird (BFH-Urteil
vom 12.5.1993 XI R 1/93, BFHE 171, 448, BStBl II 1993, 786 = SIS 93 19 17).
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25
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Im Streitfall hat das FG keine Umstände
festgestellt, die Anlass zu der Annahme geben könnten, der
Kläger habe die Maßnahmen, die zur Entstehung der
fraglichen Forderung gegen den Zweckverband erforderlich waren -
insbesondere die Nichterweiterung der Schweinehaltung sowie die
notwendigen Handlungen zur Erteilung der Baugenehmigung für
die Biogasanlage und den rechtzeitigen Baubeginn - entgegen der
bilanziellen Behandlung im Geschäftsjahr 2005/2006 nicht
vorgenommen. Solches hat auch das FA nicht behauptet. Damit hatte
der Kläger die für die Entstehung der Forderung gegen den
Zweckverband wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im
Wirtschaftsjahr 2005/2006 gesetzt. Dass die Fälligkeit des
Anspruchs gegen den Zweckverband erst nach Ablauf des
Geschäftsjahrs eintrat, ist für dessen Aktivierung ohne
Bedeutung. Ohne Vorliegen besonderer Umstände bestand auch
kein Grund zu der Annahme, dass der Zweckverband die Forderung des
Klägers bestreiten oder ihre Erfüllung verweigern
würde.
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bb) Das FG hat des Weiteren zu Recht
angenommen, dass die Einnahme in Höhe von insgesamt ... EUR
teilweise Ertrag für eine Zeit „nach dem
Abschlussstichtag“ darstellte.
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(1) Die Vorinstanz hat den zweiten Nachtrag
dahin ausgelegt, dass der Zweckverband ... EUR als Zuschuss
für die Errichtung der Biogasanlage und ... EUR für die
zeitlich unbegrenzte, durch eine Dienstbarkeit abzusichernde
Verpflichtung zur Nichterweiterung der Schweinehaltung auf der
Hofstelle und den Aussiedlungsgrundstücken zu leisten hatte.
Das FG hat insoweit insbesondere darauf abgestellt, dass der
Kläger nach dem zweiten Nachtrag den Betrag von ... EUR nur
bei rechtzeitigem Baubeginn der Biogasanlage erhalten sollte,
während ihm der Teilbetrag von ... EUR unabhängig hiervon
für das Unterbleiben der Erweiterung der Schweinehaltung
zustehen sollte.
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28
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Diese Vertragsauslegung hält rechtlicher
Nachprüfung stand. Die Auslegung von Verträgen
gehört zwar grundsätzlich zu der dem FG obliegenden
Feststellung der Tatsachen. In der Revisionsinstanz ist die
Vertragsauslegung durch das FG aber dennoch daraufhin zu
prüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§
133, 157 BGB) sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze
beachtet wurden; weiterhin kann das Revisionsgericht
nachprüfen, ob die Vorinstanz die für die
Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und
rechtlich zutreffend gewürdigt hat (BFH-Urteile vom 22.1.2004
IV R 32/03, BFH/NV 2004, 1092 = SIS 04 30 21; vom 19.8.2015 X R
30/12, BFH/NV 2016, 203 = SIS 16 00 42, und vom 3.12.2015 IV R
43/13, BFH/NV 2016, 742 = SIS 16 07 13).
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29
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Die vom FG vorgenommene Auslegung des zweiten
Nachtrags ist hiernach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie
ist möglich, wenn nicht sogar naheliegend, und steht mit den
gesetzlichen Auslegungsregelungen in Einklang. Verstöße
der Vorinstanz gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sind
nicht ersichtlich. Die Beteiligten haben gegen die vom FG
vorgenommene Aufteilung der ... EUR in der Revisionsinstanz auch
keine Einwendungen mehr erhoben.
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30
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(2) Hinsichtlich des Ertragsanteils von ...
EUR, dessen bilanzielle Behandlung alleiniger Gegenstand des
vorliegenden Revisionsverfahrens ist, bestand auch eine
Verpflichtung des Klägers zu einer nach dem Bilanzstichtag
(30.6.2006) zumindest zeitanteilig noch zu erbringenden
Gegenleistung.
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Enthält eine Einnahme lediglich teilweise
eine Vorleistung auf eine noch ausstehende, zeitraumbezogene
Gegenleistung, ist sie zur Bildung eines passiven RAP aufzuteilen
(HHR/Tiedchen, EStG, § 5 Rz 2214; Bauer, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 5 Rz F 76). Die vom
Steuerpflichtigen zu erbringende Gegenleistung kann dabei auch in
einem Unterlassen bestehen (BFH-Urteil vom 22.7.1982 IV R 111/79,
BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655 = SIS 82 20 27). Bei
Schuldverhältnissen, die zeitraumbezogene
Leistungsverpflichtungen begründen, ist hinsichtlich der
Gewinnrealisierung danach zu unterscheiden, ob die Dauerhaftigkeit
der Leistung selbst anhaftet oder nur den zeitlichen Rahmen
für einzelne Leistungen bildet. Im letztgenannten Fall (z.B.
bei Sukzessivlieferungen und Wiederkehrschuldverhältnissen)
tritt die Realisierung bei Erfüllung jeder einzelnen Leistung
ein. Schuldverhältnisse, bei denen die geschuldete Leistung
selbst zeitraumbezogen ist, führen demgegenüber zu einer
zeitanteiligen Gewinnrealisierung, wenn für den gesamten
Zeitraum eine qualitativ gleichbleibende Dauerverpflichtung besteht
(BFH-Urteil vom 10.9.1998 IV R 80/96, BFHE 186, 429, BStBl II 1999,
21 = SIS 98 23 22; Bauer, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
a.a.O., § 5 Rz F 73; jeweils m.w.N.).
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32
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Dass dem Steuerpflichtigen für die
Gegenleistung Kosten entstehen, ist für die Bildung eines
passiven RAP nicht erforderlich (z.B. BFH-Urteile vom 29.10.1969 IV
175/65, BFHE 98, 25, BStBl II 1970, 315 = SIS 70 01 72, zur Bildung
eines passiven RAP wegen der Verpflichtung zur Unterlassung von
Wettbewerb, und in BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655 = SIS 82 20 27, zur Bildung eines passiven RAP wegen der Verpflichtung, eine
Mühle stillzulegen und den Mühlenbetrieb für 30
Jahre nicht wieder aufzunehmen). Aus dem BFH-Urteil vom 17.7.1980
IV R 10/76 (BFHE 133, 363, BStBl II 1981, 669 = SIS 81 21 19)
ergibt sich nichts anderes. Auch in jenem Urteil hat der BFH die
dem Steuerpflichtigen für die
„Unterlassungslast“ in Zukunft entstehenden
erhöhten Aufwendungen nicht als Tatbestandsvoraussetzung
für die Bildung eines passiven RAP angesehen, sondern er hat
diesen Umstand lediglich „zusätzlich“ zur
Bestätigung der rechtlichen Wertung angeführt, dass sich
die erhaltene Entschädigung als Ertrag für die Zeit nach
dem Bilanzstichtag darstellte.
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33
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Nach dem zweiten Nachtrag erhielt der
Kläger die ... EUR vom Zweckverband als Gegenleistung für
seine Verpflichtung, „die nach dem Bebauungsplan
grundsätzlich zulässige geplante Erweiterung der
Schweinehaltung“ nicht vorzunehmen. Der Kläger
verpflichtete sich insbesondere, die Schweinehaltung auf der
Hofstelle „auch künftig auf den derzeitigen Umfang
von maximal ... Muttersauen begrenzt zu halten und keine
Erweiterungen über diesen Umfang hinaus
vorzunehmen“. Außerdem durfte er keine baulichen
Veränderungen und/oder Erweiterungen an den die
Schweinehaltung dienenden Gebäuden vornehmen, außer es
handelte sich um Renovierungs- oder Sanierungsmaßnahmen oder
hoheitlich angeordnete Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des
bisherigen Betriebs zur Haltung von maximal ... Muttersauen (Ziff.
II.2 des zweiten Nachtrags). Der Kläger hatte diese
Verpflichtungen auch seinen Rechtsnachfolgern mit einer
Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen. Nach Ziff. II.5.c des zweiten
Nachtrags verzichtete er außerdem auf jegliche
Schweinehaltung auf den Aussiedlungsgrundstücken. Nach Ziff.
II.5 des zweiten Nachtrags war der Kläger ferner verpflichtet,
auf Verlangen des Zweckverbands zur dinglichen Absicherung der
Unterlassungsverpflichtung Dienstbarkeiten mit folgendem Inhalt
eintragen zu lassen: „Dem Eigentümer des dienenden
Grundstücks ist es untersagt, auf dem dienenden
Grundstück einen Schweinezuchtbetrieb mit mehr als ...
Muttersauen zu betreiben und/oder zu dulden, dass Dritte auf dem
dienenden Grundstück einen Schweinezuchtbetrieb mit mehr als
... Muttersauen betreiben. Der Eigentümer darf keine Neubauten
für die Schweinehaltung und keine baulichen Veränderungen
und/oder Erweiterungen an den der Schweinehaltung dienenden
Gebäuden vornehmen, außer es handelt sich um
Renovierungs- oder Sanierungsmaßnahmen. Ausgenommen von
diesem Verbot sind Baumaßnahmen, die aufgrund gesetzlicher
Vorschriften oder behördlicher Anordnung zur Aufrechterhaltung
des bisherigen Bestandes von maximal ... Muttersauen notwendig
sind“.
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Der Kläger erhielt die ... EUR nach dem
zweiten Nachtrag somit nicht - wie das FA meint - für einen
bloßen (vor dem Abschlussstichtag bereits erklärten)
Verzicht, für den als eine vor dem Abschlussstichtag bereits
vollständig vollzogene Leistung kein passiver RAP gebildet
werden kann (BFH-Urteile vom 11.7.1973 I R 140/71, BFHE 110, 248,
BStBl II 1973, 840 = SIS 73 04 63; in BFHE 209, 248, BStBl II 2005,
481 = SIS 05 21 65, und in BFHE 216, 572, BStBl II 2007, 697 = SIS 07 28 27; Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 904, m.w.N.).
Vielmehr bestand für den Kläger rechtlich und
wirtschaftlich eine qualitativ gleich bleibende Dauerverpflichtung,
mit Vertragsabschluss und auch zukünftig den
Schweinemastbetrieb auf der Hofstelle nicht über den
bisherigen Umfang hinaus zu erweitern und auf den
Aussiedlungsgrundstücken gar keine Schweinemast zu
betreiben.
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Die Dauerhaftigkeit haftete den Leistungen des
Klägers selbst an, die sich kontinuierlich in der Zeit
vollziehen. Der Kläger hatte nicht nur einen einmaligen
Verzicht auf die Ausweitung seiner Schweinehaltung erklärt.
Nach dem wirtschaftlichen Gehalt und den rechtlichen Vereinbarungen
zwischen dem Kläger und dem Zweckverband bestand die
Leistungsverpflichtung des Klägers vielmehr darin, seinen
Schweinemastbetrieb auf der Hofstelle dauerhaft nicht über den
bisherigen Umfang von maximal ... Zuchtsauen auszudehnen und die
Aussiedlungsgrundstücke nicht für die Schweinemast zu
nutzen. Der Kläger hat folglich für sich und seine
Rechtsnachfolger eine, zudem durch Dienstbarkeiten auch dinglich
abgesicherte, Unterlassungslast auf sich genommen (siehe dazu
BFH-Urteile in BFHE 133, 363, BStBl II 1981, 669 = SIS 81 21 19,
und in BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655 = SIS 82 20 27). Diese
musste er nicht nur bis zum Abschlussstichtag des Wirtschaftsjahrs
2005/2006, sondern auch darüber hinaus erfüllen.
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cc) Die Einnahme stellte sich ferner als
Ertrag für eine „bestimmte Zeit“ nach dem
Abschlussstichtag dar, wie das FG ebenfalls zutreffend erkannt
hat.
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(1) Als bestimmte Zeit i.S. von § 250
Abs. 2 HGB und § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist jedenfalls ein
kalendermäßig festgelegter oder berechenbarer Zeitraum
anzusehen (BFH-Urteile in BFHE 133, 363, BStBl II 1981, 669 = SIS 81 21 19, und vom 5.4.1984 IV R 96/82, BFHE 141, 31, BStBl II 1984,
552 = SIS 84 14 09; Blümich/ Krumm, § 5 EStG Rz 682,
m.w.N.). Eine „bestimmte Zeit“ kann nach der
Rechtsprechung des BFH aber auch eine immerwährende Zeit sein,
wenn der Steuerpflichtige eine zeitlich nicht begrenzte
Dauerleistung zu erbringen hat (BFH-Urteile in BFHE 173, 393, BStBl
II 1995, 202 = SIS 94 14 22; vom 24.3.1982 IV R 96/78, BFHE 135,
483, BStBl II 1982, 643 = SIS 82 21 11, und vom 17.10.1968 IV
84/65, BFHE 94, 369, BStBl II 1969, 180 = SIS 69 01 15; ebenso
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.3.1995, BStBl
I 1995, 183 = SIS 95 09 25; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5
Rz 251; Blümich/ Krumm, § 5 EStG Rz 684;
Leingärtner/Kanzler, Kap. 33 Rz 18; Tiedchen, BB 1997, 2471;
Stobbe, FR 1995, 399; a.A. Bauer, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 5 Rz F 106;
Bordewin, Deutsche Steuerzeitung 1982, 463; Mathiak, Steuer und
Wirtschaft 1983, 69).
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Der erkennende Senat schließt sich der
vorgenannten Rechtsprechung an. Auch eine immerwährende Zeit
ist bestimmt, weil feststeht, dass sie niemals enden wird.
Demgemäß ist auch bei einer immerwährenden
Duldungs- bzw. Unterlassungspflicht für jedes Jahr, das der
Bewilligung folgt, sicher, dass es von der Regelung erfasst wird.
Eine willkürliche Beeinflussung des Gewinns, die zur
Objektivierung der Rechnungslegung durch das Merkmal
„bestimmte Zeit“ verhindert werden soll (s.
BFH-Urteile in BFHE 173, 393, BStBl II 1995, 202 = SIS 94 14 22,
und vom 25.10.1994 VIII R 65/91, BFHE 176, 359, BStBl II 1995, 312
= SIS 95 09 21; Hennrichs, Münchener Kommentar zum
Bilanzrecht, 2013, HGB § 250 Rz 26), ist daher nicht zu
befürchten. Die Rechtsprechung wahrt darüber hinaus das
Realisationsprinzip. Denn sie verhindert bei immerwährenden
Duldungs- und Unterlassungspflichten einen sofortigen
Erfolgsausweis, der nicht sachgerecht wäre. Der mit der
Duldungs- bzw. Unterlassungspflicht Belastete hat zwar die Einnahme
gewinnerhöhend zu erfassen, er muss aber seine hierfür
geschuldete Gegenleistung (zumindest anteilig) in der Zukunft erst
noch erbringen. Deshalb entspricht es einer periodengerechten
Gewinnabgrenzung, die durch die Einnahme eingetretene
Betriebsvermögensmehrung durch Bildung eines passiven RAP
(teilweise) zu kompensieren. Dabei ist es unerheblich, ob die
Duldungs- bzw. Unterlassungspflicht z.B. auf fünf Jahre
befristet oder immerwährend ist. Maßgeblich ist
vielmehr, dass in dem jeweiligen Bilanzierungszeitraum (noch) eine
Duldungs- bzw. Unterlassungspflicht besteht, für die das
Entgelt bereits gewinnerhöhend erfasst worden ist.
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(2) Im Streitfall hatte sich der Kläger
verpflichtet, die Schweinehaltung dauerhaft nicht zu erweitern. Er
hat damit als Gegenleistung für die Einnahme in Höhe von
... EUR eine immerwährende Unterlassungspflicht
übernommen. Nach den vorgenannten Maßstäben stellt
sich die Einnahme folglich (teilweise) als Ertrag für eine
bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag dar.
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dd) Liegen die Voraussetzungen für die
Bildung eines passiven RAP vor, besteht eine Passivierungspflicht
(HHR/Tiedchen, EStG, § 5 Rz 2225). Das FG hat daher zutreffend
darauf erkannt, dass der Kläger im Wege der Bilanzberichtigung
(§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG) einen passiven RAP ansetzen durfte,
weil seine Bilanz bei ihrer Einreichung beim FA insoweit den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter
Befolgung der Vorschriften des EStG nicht entsprach (dazu auch
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 31.1.2013 GrS 1/10,
BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317 = SIS 13 08 30).
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c) Die Vorinstanz hat aber zu Unrecht
entschieden, dass der Kläger einen passiven RAP lediglich in
Höhe von ... EUR bilden durfte. Der RAP ist vielmehr in
Höhe von ... EUR zu passivieren. Die Einnahme ist nicht - wie
das FG angenommen hat - auf 15 Jahre, sondern - wie vom Kläger
begehrt - auf 25 Jahre zu verteilen.
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Die Höhe des RAP bemisst sich bei
Vorleistungen aus einem gegenseitigen Vertrag nach dem Anteil der
Einnahme, der die nach dem Bilanzstichtag zu erbringende
Gegenleistung abgilt. Diese richtet sich nach dem Verhältnis
der am Abschlussstichtag noch ausstehenden Gegenleistung zur
gesamten Gegenleistung (BFH-Urteile in BFHE 89, 191, BStBl III
1967, 607 = SIS 67 03 78, und in BFHE 181, 64, BStBl II 1997, 122 =
SIS 96 22 31, m.w.N.; Bauer, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff,
a.a.O., § 5 Rz F 117; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5
Rz 253). Der passive RAP ist Ausdruck einer Leistungsverpflichtung,
die der sofort erfolgswirksamen Vereinnahmung entgegensteht. Bleibt
diese nach Art und Umfang gleich, führt dies zu einer dem
Zeitablauf entsprechenden linearen Auflösung des passiven RAP
(BFH-Beschluss vom 26.3.1991 IV B 132/90, BFH/NV 1991, 736, m.w.N.;
BFH-Urteile vom 17.4.1985 I R 132/81, BFHE 144, 213, BStBl II 1985,
617 = SIS 85 20 07; in BFHE 94, 369, BStBl II 1969, 180 = SIS 69 01 15, und in BFHE 173, 393, BStBl II 1995, 202 = SIS 94 14 22).
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Dies gilt auch für den hier zu
beurteilenden passiven RAP. Die vom Kläger empfangene Einnahme
für die Dauerverpflichtung, den Schweinemastbetrieb auf der
Hofstelle nicht über den bisherigen Umfang hinaus zu erweitern
und auf den Aussiedlungsgrundstücken keine Schweinemast zu
betreiben, kann als Kapitalwert einer Jahresvergütung auf
unbegrenzte Zeit aufgefasst werden. Rechnerisch ist sie wie ein auf
bestimmte Zeit gezahltes Nutzungsentgelt zu behandeln (vgl.
BFH-Urteile in BFHE 94, 369, BStBl II 1969, 180 = SIS 69 01 15, und
in BFHE 135, 483, BStBl II 1982, 643 = SIS 82 21 11).
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Im Streitfall kann dabei allerdings nicht an
Berechnungsmerkmale angeknüpft werden, die zwischen dem
Kläger und dem Zweckverband als den Vertragsparteien
festgelegt worden sind. Denn dem zweiten Nachtrag lässt sich
nicht entnehmen, für welchen Zeitraum bzw. auf welcher
sonstigen Grundlage die Vertragsparteien das Entgelt bemessen
haben. Entgegen der Auffassung des FG kann bei dieser Sachlage
jedoch nicht auf § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG zurückgegriffen
werden. Nach dieser Vorschrift gilt als betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines
Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
ein Zeitraum von 15 Jahren. Diese Norm steht mit der hier
interessierenden Frage, welcher Anteil der Einnahme die nach dem
Bilanzstichtag zu erbringende Gegenleistung (des Klägers)
abgilt, indessen in keinem Zusammenhang (ebenso Blümich/Krumm,
§ 5 EStG Rz 684). § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG kann daher zur
Bemessung der Höhe eines passiven RAP nicht, auch nicht analog
oder nach seinem Rechtsgedanken angewendet werden. Der Senat ist
vielmehr der Auffassung, dass unter den im Streitfall gegebenen
Umständen eine Verteilung der Einnahme auf 25 Jahre
sachgerecht ist. Danach ergibt sich vorliegend eine Laufzeit von 25
Jahren, die für die Auflösung des passiven RAP anzusetzen
ist (im Ergebnis ebenso BFH-Urteile in BFHE 173, 393, BStBl II
1995, 202 = SIS 94 14 22, und in BFHE 94, 369, BStBl II 1969, 180 =
SIS 69 01 15 für eine von einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb eingeräumte, zeitlich
unbegrenzte Dienstbarkeit).
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d) Die Einkünfte des Klägers aus
Land- und Forstwirtschaft betragen im Streitjahr 2005 somit ... EUR
und im Streitjahr 2006 ... EUR.
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2. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem
FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Kosten des
Revisionsverfahrens hat das FA zu tragen (§ 135 Abs. 2 FGO).
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind gemäß
§ 136 Abs. 1 Satz 1 FGO verhältnismäßig zu
teilen. Wenn die im Rechtsmittelverfahren vor dem BFH gestellten
Anträge - wie im Streitfall der klägerische Antrag - von
den in erster Instanz beschiedenen Anträgen abweichen und die
Anträge der Beteiligten unterschiedlich erfolgreich sind, kann
sich die Notwendigkeit unterschiedlicher Kostenentscheidungen
für beide Instanzen ergeben (s. Brandt in Beermann/Gosch, FGO
§ 136 Rz 16).
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