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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 24/18 (BFH)
§§: UmwStG § 21, UmwStG § 22 Abs. 1 Satz 1, UmwStG § 22 Abs. 2 Satz 1, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 163
Schlagwörter Anteilstausch, Einbringung, Formwechsel, Veräußerungsgewinn, Rückwirkendes Ereignis, Billigkeitsmaßnahme
Rechtsfrage: Hat aufgrund des Formwechsels der übernehmenden Gesellschaft, der nach einem qualifizierten Anteilstausch gemäß § 21 UmwStG 2006 durchgeführt wurde, beim Einbringenden eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II zu erfolgen? Ist gemäß § 163 AO im Billigkeitswege auf die steuererhöhende Berücksichtigung eines Einbringungsgewinns II zu verzichten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 10.07.2018
Vorinstanz/AZ: 2 K 881/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 10 66
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.11.2020
Erledigungs-Az: I R 24/18 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 08 84