Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.07.2020 - 10 K
2970/15 F = SIS 20 13 88 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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In einer Leistungsermittlung bestimmte die
Klägerin für jedes Projekt, für das sie in dem
Streitjahr Regieerlöse erzielte und für das sie einen
passiven RAP bildete, den Beginn, die Laufzeit und das Ende jeder
Phase und verteilte die Projekterlöse auf die jeweilige Phase
ihres Berechnungsschemas.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) stellte die von der Klägerin
erklärten Besteuerungsgrundlagen zunächst
erklärungsgemäß und unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung gesondert und einheitlich fest.
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In einer unter anderem für das
Streitjahr durchgeführten Außenprüfung beanstandete
der Prüfer den gebildeten passiven RAP. Es fehle der
erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen den in
den Projektverträgen zugrunde gelegten Zahlungsplänen und
den durch die Klägerin zu erbringenden Leistungen. Die
Leistungsermittlungen beruhten nur auf Schätzungen der
Klägerin, deren Grundlagen nicht bekannt seien. Es sei
allerdings von einem Erfüllungsrückstand der
Klägerin zum 31.12.2008 auszugehen, der auf 2,5 Mio. EUR
geschätzt werde; insoweit sei eine Rückstellung zu bilden
(Bericht vom 19.12.2011).
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Das FA folgte dem Bericht des Prüfers
und erließ unter dem 13.06.2012 einen entsprechend
geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 2008. Der
hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin wurde mit
Einspruchsentscheidung vom 01.09.2015 als unbegründet
zurückgewiesen.
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Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf wies
die daraufhin erhobene Klage der Klägerin mit Urteil vom
14.07.2020 - 10 K 2970/15 F als unbegründet ab. Die
Auflösung des streitigen passiven RAP sei zu Recht erfolgt.
Ein passiver RAP, der nach einer individuellen Schätzung der
Dauer der zu erbringenden Leistung durch den Steuerpflichtigen
bestimmt werde, sei nicht anzuerkennen. Die erforderliche
Objektivierung der Rechnungslegung werde nur erreicht, wenn die
Schätzung aufgrund allgemeingültiger Maßstäbe
erfolge. Die Verteilung der Gesamtvergütung auf Phasen beruhe
ebenso wie deren zeitliche Festlegung und die Gewichtung
bezüglich der Wertschöpfung auf individuellen
Schätzungen der Klägerin. Es lasse sich daher nicht
hinreichend sicher im Sinne des Objektivierungsgedankens des §
5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im
Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) bestimmen, in welchem
Umfang die bereits erhaltenen Honorare Gegenleistung für von
der Klägerin noch zu erbringende, zeitraumbezogene Leistungen
seien. Damit fehle es am Tatbestandsmerkmal „bestimmte
Zeit“ im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr.
2 EStG. Dem klägerischen Begehren könne auch nicht durch
eine Erhöhung der Rückstellung für einen
Erfüllungsrückstand über den vom FA bereits
anerkannten Betrag von 2,5 Mio. EUR hinaus entsprochen werden.
Für die Höhe der Rückstellung habe der
Steuerpflichtige detailliert darzulegen, in welchem Umfang er sich
zum Bilanzstichtag in einem Erfüllungsrückstand befunden
habe. Dafür hätte es im Streitfall der Angaben und
Unterlagen bedurft, deren Fehlen den Prüfer bewogen habe, die
Rückstellung nur in Höhe eines Betrags von 2,5 Mio. EUR
zuzulassen (Kostenträger- und Kostenstellenrechnungen, Kosten-
und Budgetplanungen, Nachweise über die Gewichtung der Anteile
der einzelnen Phasen und sonstige zweckdienliche Aufzeichnungen).
Derartige Angaben habe die Klägerin auch nach
Übermittlung des Prüfungsberichts nicht gemacht;
entsprechende Unterlagen habe sie ebenfalls nicht vorgelegt, obwohl
ihr deren Bedeutung aufgrund des Hinweises im Prüfungsbericht
bekannt gewesen sei. Zuletzt sei eine erfolgsneutrale Behandlung
der erhaltenen Honorarzahlungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt
erhaltener Anzahlungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m.
§ 266 Abs. 3 Abschn. C Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB)
möglich, denn der Anspruch, auf den geleistet werde (die
Honorarzahlungen), sei rechtlich bereits entstanden. Die
Passivierung einer Vorleistung, die bei einem schwebenden
Geschäft als zeitraumbezogene Gegenleistung für eine
ebenfalls zeitraumbezogene Leistung zu erbringen sei, sei nicht als
erhaltene Anzahlung, sondern nur als passiver RAP denkbar.
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Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision
rügt die Klägerin insbesondere eine Verletzung des §
5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Zur weiteren Begründung legte sie
unter anderem eine gutachterliche Stellungnahme der X-GmbH & Co. KG
aus B-Stadt vom 16.11.2020 zu dem Thema „Leistungsbezogene
und terminliche Abgrenzung von
Projektentwicklungsleistungen“ vor. In der
mündlichen Verhandlung führte sie ergänzend aus, es
verstoße gegen Unionsrecht (Grundsatz des „true and
fair view“), wenn innerstaatliche Regelungen
es zuließen, dass Erträge gewinnwirksam erfasst
würden, obwohl die Gegenleistung noch nicht erbracht worden
sei.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des FG Düsseldorf vom
14.07.2020 - 10 K 2970/15 F und die Einspruchsentscheidung vom
01.09.2015 aufzuheben und den Bescheid vom 13.06.2012 über die
gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
2008 dahingehend zu ändern, dass der laufende
Gesamthandsgewinn um 2.528.080,21 EUR gemindert wird,
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hilfsweise, dem Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung
vorzulegen, ob Art. 2 Abs. 3 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des
Rates vom 25.07.1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g
des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften
bestimmter Rechtsformen (RL 78/660/EWG) so auszulegen ist, dass er
einer Regelung entgegensteht, nach der Einnahmen nicht den
Zeiträumen zuzuordnen sind, in denen sie wirtschaftlich
verursacht sind, sondern ungeachtet anderweitiger innerstaatlicher
Vorschriften im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung anzusetzen
sind.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist als unbegründet
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen
für die Bildung eines passiven RAP auf der Grundlage der von
ihm getroffenen Feststellungen der zugrunde liegenden
Vertragsverhältnisse nicht vorliegen (dazu unter 1.) und die
begehrte Gewinnminderung auch nicht durch Passivierung der
Honorarzahlungen als erhaltene Anzahlungen erreicht werden kann
(dazu unter 2.). Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des FG
auch insoweit, als es eine Erhöhung der vom FA bereits
berücksichtigten Rückstellung für einen
Erfüllungsrückstand der Klägerin abgelehnt hat (dazu
unter 3.). Auch die hilfsweise beantragte Einholung einer
Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kommt nicht in
Betracht (dazu unter 4.).
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1. Die Voraussetzungen für die Bildung
eines passiven RAP liegen nicht vor.
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a) Wird der Gewinn, wie im Streitfall, durch
Betriebsvermögensvergleich ermittelt, so ist für den
Schluss des betreffenden Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen
anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist (§
5 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 EStG).
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b) Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG -
gleichlautend in § 250 Abs. 2 HGB - sind als
Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der Bilanz Einnahmen
vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für
eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
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aa) Diese Vorschriften sollen
gewährleisten, dass ein vom Steuerpflichtigen vorab
vereinnahmtes Entgelt entsprechend dem Realisationsprinzip (§
252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2, Nr. 5 HGB) erst dann - durch
Auflösung des passiven RAP - erfolgswirksam wird, wenn der
Kaufmann seine noch ausstehende Gegenleistung erbracht hat
(ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 15.02.2017 - VI R 96/13, BFHE 257, 244, BStBl II 2017,
884 = SIS 17 10 52, Rz 18, m.w.N.).
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bb) Der Anwendungsbereich der
Rechnungsabgrenzung betrifft in erster Linie typische Vorleistungen
eines Vertragspartners im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags im
Sinne der §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB), ohne auf synallagmatische schuldrechtliche Leistungen
beschränkt zu sein. Da das bezogene Entgelt am jeweiligen
Bilanzstichtag nur insoweit abzugrenzen ist, als es „Ertrag
für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag“
darstellt, muss jedoch eine Verpflichtung zu einer nach diesem
Bilanzstichtag (zumindest zeitanteilig) noch zu erbringenden
Gegenleistung bestehen. Für eine bereits vollzogene Leistung
darf eine Rechnungsabgrenzung nicht erfolgen (BFH-Urteile vom
24.06.2009 - IV R 26/06, BFHE 225, 144, BStBl II 2009, 781 = SIS 09 25 66, unter II.1.b; vom 15.02.2017 - VI R 96/13, BFHE 257, 244,
BStBl II 2017, 884 = SIS 17 10 52, Rz 19; vom 25.04.2018 - VI R
51/16, BFHE 261, 418, BStBl II 2018, 778 = SIS 18 13 72, Rz 16 f.,
m.w.N.).
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cc) Bei Schuldverhältnissen, die
zeitraumbezogene Leistungsverpflichtungen begründen, ist wegen
der Gewinnrealisierung danach zu unterscheiden, ob die
Dauerhaftigkeit der Leistung selbst anhaftet oder nur den
zeitlichen Rahmen für einzelne Leistungen bildet. Im
letztgenannten Fall (zum Beispiel bei Sukzessivlieferverträgen
und Wiederkehrschuldverhältnissen) tritt die Realisierung
schon bei Erfüllung jeder einzelnen Leistung ein.
Schuldverhältnisse, bei denen die geschuldete Leistung selbst
zeitraumbezogen ist, führen demgegenüber zu einer
zeitanteiligen Gewinnrealisierung, wenn für den gesamten
Zeitraum eine qualitativ gleichbleibende Dauerverpflichtung besteht
(z.B. BFH-Urteile vom 10.09.1998 - IV R 80/96, BFHE 186, 429, BStBl
II 1999, 21 = SIS 98 23 22, unter 1.; vom 15.02.2017 - VI R 96/13,
BFHE 257, 244, BStBl II 2017, 884 = SIS 17 10 52, Rz 31; vom
14.04.2022 - IV R 32/19, BFHE 275, 543, BStBl II 2022, 832 = SIS 22 12 73, Rz 56, jeweils m.w.N.).
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dd) Wegen der für eine
Rechnungsabgrenzung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG
erforderlichen zeitlichen Zuordenbarkeit des Entgelts
(„bestimmte Zeit“) muss die noch
ausstehende Gegenleistung zeitbezogen oder periodisch aufteilbar
sein. Ist der Zeitraum unbekannt, über den hinweg die
geschuldete Leistung erbracht werden muss, steht nicht fest, in
welchem Umfang die erhaltene Einnahme zu Ertrag geworden ist. Um
einen willkürlichen Gewinnausweis durch nicht
nachprüfbare Annahmen zu vermeiden, setzt das Gesetz deshalb
voraus, dass die bereits vergütete Leistung für einen
bestimmten Zeitraum geschuldet wird; die Vorschrift dient damit der
erforderlichen Objektivierung der Rechnungslegung. Als
Zeitmaßstab kann daher nur eine Größe anerkannt
werden, die - wie etwa ein kalendermäßig festgelegter
oder berechenbarer Zeitraum - nicht von vornherein Zweifel
über Beginn und Ende des Zeitraums aufkommen lässt.
Individuelle Schätzungen der Dauer der Gegenleistung hat die
Rechtsprechung daher nicht als ausreichend angesehen, wohl aber
eine Schätzung aufgrund allgemeingültiger
Maßstäbe (z.B. BFH-Urteil vom 09.12.1993 - IV R 130/91,
BFHE 173, 393, BStBl II 1995, 202 = SIS 94 14 22, unter 2.,
m.w.N.).
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23
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Unschädlich ist es, wenn die
Gegenleistung zunächst in hinreichender Bestimmtheit - etwa
für einen kalendermäßigen Zeitraum - geschuldet
wird, die Dauer der Leistungserbringung dann aber tatsächlich
länger oder kürzer ausfällt als ursprünglich
bestimmt. Die Auflösung des gebildeten RAP ist dann in der
Folgezeit lediglich anzupassen (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.1993 - IV
R 130/91, BFHE 173, 393, BStBl II 1995, 202 = SIS 94 14 22, unter
2.c).
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c) Danach ist die Entscheidung des FG, die von
der Klägerin im Streitjahr erhaltenen Honorarzahlungen
stellten in dem von ihr abgegrenzten Umfang (mit Ausnahme der erst
im Januar 2009 fälligen - unstreitigen - Beträge) nicht
Ertrag für eine „bestimmte Zeit“
nach dem Bilanzstichtag dar, revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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aa) Die Vertragsauslegung obliegt dem FG als
Tatsacheninstanz. Vorliegend entspricht sie den Grundsätzen
der §§ 133, 157 BGB und verstößt nicht gegen
Denkgesetze und Erfahrungssätze. Sie ist jedenfalls
möglich und damit für den Senat gemäß §
118 Abs. 2 FGO bindend.
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bb) In revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise ist das FG zu dem Ergebnis gelangt, dass die
zeitliche Zuordnung der erhaltenen Zahlungen durch die
Klägerin den Anforderungen an die Bildung eines passiven RAP
nicht genügt, da es sich um nicht hinreichend kontrollierbare
Schätzungen der Klägerin handele.
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(1) Insoweit hat das FG bei seiner
Entscheidung zu Recht berücksichtigt, dass die Verträge
für die Projekte zwar einen zeitlich genau bestimmten
Vertragsbeginn vorsehen, nicht aber ein zeitlich genau bestimmtes
Ende, dass die Verträge ferner keine Festlegung zu Phasen und
auf diese entfallende Prozentsätze des Wertes der von der
Klägerin zu erbringenden Leistungen enthalten und dass sie
auch weder erkennen lassen, in welchen Zeitabschnitten die von der
Klägerin übernommenen Leistungen zu erbringen sind, noch,
welche Vergütungsanteile darauf entfallen. Diese Umstände
durfte das FG dahin würdigen, dass die Verteilung der
Gesamtvergütung auf Phasen sowie deren zeitliche Festlegung
und die Gewichtung bezüglich der Wertschöpfung allein auf
Schätzungen der Klägerin beruhen, denen auch keine
„allgemeingültigen
Maßstäbe“ zugrunde lägen.
Gleiches gilt hinsichtlich der zeitlichen Verteilung in den von der
Klägerin am Bilanzstichtag jeweils erstellten
Leistungsermittlungen. Auch insoweit ist die Entscheidung des FG,
es handele sich um nicht kontrollierbare Schätzungen der
Klägerin, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht
hat das FG hierbei auch darauf abgestellt, es sei
widersprüchlich, wenn die Klägerin einerseits
einräume, dass ihre ursprünglichen Laufzeitannahmen
für die Projekte sich aufgrund von Verzögerungen und
Terminüberschreitungen als unzutreffend herausgestellt haben,
gleichzeitig aber auf Erfahrungen mit Projekten gleicher Art und
Größe verweist, die es für die laufenden Projekte
zuließen, Laufzeiten festzulegen, die nicht auf
unkontrollierbaren Schätzungen beruhten. Zwar steht es der
Annahme einer „bestimmten Zeit“ im Sinne
von § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht in jedem Fall entgegen,
wenn die Dauer der Leistungserbringung tatsächlich länger
ausfällt als ursprünglich bestimmt. Für die
Zulässigkeit der Bildung eines passiven RAP ist eine solche
Verlängerung des Gegenleistungszeitraums jedoch nur dann
unschädlich, wenn der Zeitraum ursprünglich hinreichend
bestimmt festgelegt wurde, woran es im Streitfall gerade fehlt.
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(2) Dahinstehen kann, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang die von der Klägerin erst im Revisionsverfahren
vorgelegte gutachterliche Stellungnahme, wie das FA geltend macht,
neuen Tatsachenvortrag enthält, der im Revisionsverfahren
nicht berücksichtigt werden könnte. Denn auch aus dieser
gutachterlichen Stellungnahme ergibt sich nicht, dass es sich bei
den Schätzungen der Klägerin um solche handelt, denen
„allgemeingültige
Maßstäbe“ zugrunde liegen, was
für die Annahme ausreichen könnte, die erhaltenen
Zahlungen seien in dem von der Klägerin abgegrenzten Umfang im
Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG Ertrag „für
eine bestimmte Zeit“ nach dem
Bilanzstichtag.
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Insoweit kann dahinstehen, ob die von der
Klägerin praktizierte Aufteilung von Leistungsanteilen der von
ihr im Wesentlichen erbrachten Koordination und Betreuung von
Bauvorhaben auf bestimmte Phasen im Einklang mit den Regelungen der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure oder der in dem
Gutachten in Bezug genommenen „Leistungs- und Honorarordnung
Projektmanagement“ des Ausschusses der
Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für
die Honorarordnung e.V. (AHO) steht, und ob sich aus Letzterer
überhaupt „allgemeingültige“
Maßstäbe ergeben könnten. Denn jedenfalls ergibt
sich die von der Klägerin vorgenommene Zuordnung von
(konkreten) Prozentsätzen zu verschiedenen Leistungsphasen
weder aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
noch aus der „Leistungs- und Honorarordnung
Projektmanagement“ des AHO. Dies behauptet
letztlich auch die Klägerin nicht. Sie stützt die
vorgenommene Zuordnung der prozentualen Anteile - ebenso wie die
Schätzung der zeitlichen Dauer der einzelnen Phasen bei den
einzelnen Projekten - vielmehr auf eigene langjährige
Erfahrungen beziehungsweise auf eine von der A-Unternehmensgruppe
entwickelte „A-Systematik“ (siehe Seite
16 der gutachterlichen Stellungnahme). Bei Anwendung dieser
unternehmensinternen Systematik wird der Zeitraum für die
Gegenleistung, die nach dem Bilanzstichtag noch zu erbringen ist,
jedoch alleine nach einer Gestaltungsentscheidung der Klägerin
bestimmt. Eine Änderung der Maßstäbe ist ohne
weiteres möglich - wie nicht zuletzt auch der Umstand zeigt,
dass die Klägerin am jeweiligen Bilanzstichtag die Dauer der
einzelnen Phasen bei den einzelnen Projekten bei Bedarf neu
bestimmt. Eine Bindung an einen Vertrag oder eine andere
Rechtsquelle besteht nicht. Damit wird die gebotene
Objektivierbarkeit der Rechnungslegung aber nicht erreicht.
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2. Im Ergebnis zutreffend hat das FG es auch
abgelehnt, die im Streitjahr erhaltenen Honorare in dem von der
Klägerin begehrten Umfang als erhaltene Anzahlungen zu
passivieren.
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a) Eine Passivierung erhaltener Anzahlungen
auf Bestellungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 264a Abs.
1, § 266 Abs. 3 Abschn. C Nr. 3 HGB ist dort vorzunehmen, wo
Vorleistungen auf eine zu erbringende Lieferung oder Leistung
erfolgen. Als Leistung kommt hierbei auch eine Dienstleistung in
Betracht. Eine Vorleistung ist dann nicht mehr anzunehmen, wenn der
Anspruch, auf den geleistet wird, rechtlich bereits entstanden ist
(BFH-Urteil vom 14.10.1999 - IV R 12/99, BFHE 190, 349, BStBl II
2000, 25 = SIS 00 01 37, unter 2. [Rz 16]).
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b) Das Ziel der Passivierung einer Anzahlung,
ein vereinnahmtes Entgelt erst dann erfolgswirksam zu erfassen,
wenn es durch Erbringung der dafür noch ausstehenden
Gegenleistung realisiert ist, ist zwar mit dem Zweck eines passiven
RAP vergleichbar. Anders als ein Entgelt, für das ein passiver
RAP gebildet werden kann, ist eine nach § 5 Abs. 1 Satz 1
EStG, § 266 Abs. 3 Abschn. C Nr. 3 HGB zu passivierende
Anzahlung jedoch weder selbst auf einen bestimmten Zeitraum
bezogen, noch hängt ihre Bilanzierbarkeit von einer
zeitraumbezogenen Gegenleistung ab (BFH-Urteil vom 25.10.1994 -
VIII R 65/91, BFHE 176, 359, BStBl II 1995, 312 = SIS 95 09 21,
unter 3.c aa). Handelt es sich also bei der Leistung, für die
die Zahlung erfolgt, um eine zeitraumbezogene und keine
zeitpunktbezogene Leistung, kann die Passivierung der Zahlung nur
im Wege eines passiven RAP nach Maßgabe des § 5 Abs. 5
Satz 1 Nr. 2 EStG, nicht aber als Anzahlung im Sinne des § 5
Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 266 Abs. 3 Abschn. C Nr. 3 HGB
passiviert werden. Wollte man stattdessen (stets) eine Anzahlung
statt eines passiven RAP bilanzieren, so würde das Kriterium
der „bestimmten Zeit“
überflüssig und damit der Wille des Gesetzgebers, keine
Vorleistungen für eine unbestimmte Zeit nach dem
Bilanzstichtag zu bilanzieren, ausgehebelt (Bauer in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5 Rz F26; so im
Ergebnis auch Brandis/Heuermann/Krumm, § 5 EStG Rz 501b;
Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 42. Aufl., § 5 Rz 247;
Schubert/Huber in Beck Bil-Komm., 13. Aufl., § 247 HGB Rz 356;
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl.,
§ 250 Rz 9; anderer Ansicht Tiedchen in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 2173).
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33
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c) Das FG hat die von der Klägerin nach
den einzelnen Projektverträgen zu erbringenden Leistungen in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als
zeitraumbezogene Leistung gewürdigt und ist danach im Ergebnis
zu Recht davon ausgegangen, dass eine Passivierung der erhaltenen
Zahlungen nicht als Anzahlung, sondern nur als passiver RAP in
Betracht kommt.
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34
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3. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist
die Entscheidung des FG schließlich auch insoweit, als das FG
eine Erhöhung der vom FA bereits berücksichtigten
Rückstellung für einen Erfüllungsrückstand der
Klägerin abgelehnt hat.
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35
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a) Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1
HGB sind in der Handelsbilanz Rückstellungen für
ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das handelsrechtliche
Passivierungsgebot für Rückstellungen von
Verbindlichkeiten gehört zu den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung und gilt nach § 5
Abs. 1 Satz 1 EStG auch für die Steuerbilanz. Voraussetzung
für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse
Verbindlichkeiten ist das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach
ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit
des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach
- deren Höhe zudem ungewiss sein kann - sowie ihre
wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag.
Als weitere Voraussetzung muss der Schuldner ernsthaft mit seiner
Inanspruchnahme rechnen (z.B. BFH-Urteil vom 09.03.2023 - IV R
24/19, BStBl II 2023, 698 = SIS 23 07 44, Rz 19, m.w.N.).
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36
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b) Ansprüche und Verbindlichkeiten aus
einem schwebenden Geschäft dürfen in der Bilanz
grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, weil
während des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung
besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem
Vertrag wertmäßig ausgleichen. Ein Bilanzausweis ist nur
geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht solcher
Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder
Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners
gestört ist oder aus diesem Geschäft ein Verlust droht.
Diese Bilanzierungsgrundsätze gelten nicht nur für
gegenseitige Verträge, die auf einen einmaligen
Leistungsaustausch gerichtet sind, sondern auch für
Dauerschuldverhältnisse (z.B. Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 23.06.1997 - GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II
1997, 735 = SIS 97 19 27, unter B.I.3., m.w.N.; ferner BFH-Urteil
vom 14.04.2022 - IV R 32/19, BFHE 275, 543, BStBl II 2022, 832 =
SIS 22 12 73).
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c) Zwischen den Beteiligten ist nicht
streitig, dass sich die Klägerin zum Bilanzstichtag am
31.12.2008 aufgrund von Vorleistungen ihrer Vertragspartner in
einem Erfüllungsrückstand befunden hat. Den Umfang ihres
Erfüllungsrückstands am 31.12.2008 hat das FA auf einen
Betrag von 2,5 Mio. EUR geschätzt und in diesem Umfang eine
Rückstellung für den Erfüllungsrückstand als
zulässig erachtet. Ob zum 31.12.2008 ein entsprechender
Erfüllungsrückstand der Klägerin tatsächlich
gegeben war, kann wegen des auch im Revisionsverfahren geltenden
Verböserungsverbots (dazu z.B. BFH-Urteil vom 14.12.2022 - II
R 40/20 = SIS 23 05 17, zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 38, m.w.N.)
dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte,
ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu
dem Ergebnis gekommen, dass jedenfalls keine höhere als die
bereits vom FA berücksichtigte Rückstellung zu
passivieren war.
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38
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aa) Der Höhe nach sind
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen wie
für einen Erfüllungsrückstand nach § 5 Abs. 6,
§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG mit den Einzelkosten und den
angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten,
sofern die handelsrechtliche Bewertung nicht zu einem niedrigeren
Wert führt (BFH-Urteil vom 11.10.2012 - I R 66/11, BFHE 239,
315, BStBl II 2013, 676 = SIS 13 06 25, Rz 14; zur Rechtslage nach
Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom
25.05.2009 - BGBl I 2009, 1102 - im Jahr 2009: BFH-Urteil vom
09.03.2023 - IV R 24/19, BStBl II 2023, 698 = SIS 23 07 44, Rz 23
f.). Handelsrechtlicher Bewertungsmaßstab ist nach § 253
Abs. 1 Satz 2 HGB der nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag (vgl. BFH-Urteil vom
11.10.2012 - I R 66/11, BFHE 239, 315, BStBl II 2013, 676 = SIS 13 06 25, Rz 14 ff.).
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bb) Betrifft die Entscheidung des FG - wie
hier - eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, so kann eine
revisionsgerichtliche Überprüfung nur daraufhin erfolgen,
ob eine Schätzung dem Grunde nach zulässig war, ob sie in
verfahrensfehlerfreier Weise zustande gekommen ist und ob sie gegen
anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze verstößt (z.B.
BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 1/18 = SIS 22 01 94, Rz 47, m.w.N.). Die gewonnenen
Schätzungsergebnisse müssen schlüssig,
wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Dabei sind
alle möglichen Anhaltspunkte, darunter das Vorbringen des
Steuerpflichtigen oder eine an sich fehlerhafte Buchführung zu
beachten und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um im
Rahmen des der Finanzbehörde beziehungsweise dem FG Zumutbaren
die Besteuerungsgrundlagen wenigstens teilweise zu ermitteln. Auch
das Maß der Verletzung der dem Steuerpflichtigen obliegenden
Mitwirkungspflichten ist zu berücksichtigen. Für das
Revisionsgericht muss es möglich sein, die Schätzung
nachzuvollziehen, um zu überprüfen, ob das FG bei der
Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung nach sachfremden
Erwägungen oder willkürlich verfahren ist (z.B.
BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 1/18 = SIS 22 01 94, Rz 48, m.w.N.).
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cc) Im Streitfall hat das FG die
Schätzung des FA nicht beanstandet, die Höhe des
Leistungsrückstands der Klägerin gegenüber ihren
Auftraggebern zum Bilanzstichtag 31.12.2008 mit nur 2,5 Mio. EUR
anzunehmen. Das FG hat ausgeführt, für die Höhe der
Rückstellung habe der Steuerpflichtige detailliert darzulegen,
in welchem Umfang er sich zum Bilanzstichtag in einem
Erfüllungsrückstand befunden habe. Dafür hätte
es im Streitfall der Angaben und Unterlagen bedurft, deren Fehlen
den Prüfer nach Tz. 2.3 seines Berichts vom 19.12.2011 bewogen
habe, die Rückstellung nur in Höhe eines Betrags von 2,5
Mio. EUR zuzulassen (Kostenträger- und
Kostenstellenrechnungen, Kosten- und Budgetplanungen, Nachweise
über die Gewichtung der Anteile der einzelnen Phasen und
sonstige zweckdienliche Aufzeichnungen). Derartige Angaben habe die
Klägerin auch nach Übermittlung des Prüfungsberichts
nicht gemacht; entsprechende Unterlagen habe sie ebenfalls nicht
vorgelegt, obwohl ihr deren Bedeutung aufgrund des Hinweises im
Prüfungsbericht bekannt gewesen sei.
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Eine solche Würdigung durch das FG ist
möglich. Ohne konkrete Daten zu dem gesamten
Erfüllungsaufwand der betroffenen Objekte und dem davon am
Bilanzstichtag noch ausstehenden Anteil kann die Höhe des
Erfüllungsrückstands und damit die Höhe der
Rückstellung nicht bestimmt werden. Entgegen der Auffassung
der Klägerin hat das FG bei seiner Entscheidung nicht gegen
seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO
verstoßen, indem es die Klägerin im finanzgerichtlichen
Verfahren nicht erneut zu entsprechenden Angaben und zur Vorlage
von Unterlagen aufgefordert hat. Vielmehr musste der bereits im
Verfahren vor dem FG fachkundig vertretenen Klägerin die
Bedeutung entsprechender Angaben und Unterlagen schon aufgrund des
Prüfungsberichts klar sein, sodass es keiner erneuten
Aufforderung durch das FG bedurfte. Auch der Einwand der
Klägerin, die Begrenzung der Rückstellung auf 2,5 Mio.
EUR verstoße gegen allgemeine Denkgesetze und
Erfahrungssätze, da sie eine Gewinnmarge des Betriebs der
Klägerin von rund 50 % unterstelle, greift nicht durch.
Gegenstand der Rückstellung für eine
Sachleistungsverpflichtung ist nicht der (gesamte) unternehmerische
Aufwand für die Erzielung seines Ertrags, sodass der
entstehende Saldo im Wesentlichen in dem Gewinn bestehen
müsste. Die Rückstellung gibt vielmehr lediglich zu einem
bestimmten Zeitpunkt - dem Bilanzstichtag - den Stand der noch
ausstehenden Realisierung von Eigenleistungen des Steuerpflichtigen
zur Erfüllung seiner bereits entgoltenen vertraglichen
Verpflichtungen wieder.
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4. Der erkennende Senat sieht keinen Anlass
zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV
zur Klärung der Frage, „ob Art. 2 Abs. 3 der RL
78/660/EWG so auszulegen ist, dass er einer Regelung entgegensteht,
nach der Einnahmen nicht den Zeiträumen zuzuordnen sind, in
denen sie wirtschaftlich verursacht sind, sondern ungeachtet
anderweitiger innerstaatlicher Vorschriften im Jahr der
wirtschaftlichen Verursachung anzusetzen
sind“. Nach Ansicht des erkennenden Senats
besteht kein Zweifel daran, dass die innerstaatlichen Regelungen
dem Grundsatz des „true and fair view“
(vgl. § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB) genügen. Selbst wenn im
Einzelfall die Passivierung einer Vorleistung weder als passiver
RAP nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG noch als Anzahlung im
Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 266 Abs. 3
Abschn. C Nr. 3 HGB in Betracht kommt, besteht jedenfalls die
Möglichkeit, den der Vorleistung entsprechenden
Erfüllungsrückstand im Wege einer Rückstellung zu
passivieren. Wenn es dem Steuerpflichtigen - wie hier der
Klägerin - im Einzelfall nicht gelingt, das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Bildung einer (höheren)
Rückstellung nachzuweisen, liegt darin kein Verstoß
innerstaatlicher Vorschriften gegen Normen des Unionsrechts.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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