Die Revision der Revisionsklägerin gegen
das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.10.2010 9 K 1022/10
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Revisionsklägerin
zu tragen.
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I. Die Revisionsklägerin - eine GmbH -
ist Rechtsnachfolgerin der A-GmbH & Co. KG (Klägerin, im
Folgenden A-KG). An der A-KG waren ab November 2015 die
Revisionsklägerin als alleinige Kommanditistin und die B-GmbH
als Komplementärin (Komplementär-GmbH) beteiligt. Mit
Vertrag vom 8.8.2016 wurde die Komplementär-GmbH auf die
Revisionsklägerin verschmolzen. Infolge der Verschmelzung ist
die A-KG während des Revisionsverfahrens erloschen.
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Die A-KG war im Streitjahr 2008
Organträgerin der C-GmbH. Die C-GmbH erbrachte zum einen
Serviceleistungen im Bereich der Vermietung von Wohnraum. Zum
anderen betrieb sie die Anmietung und Weitervermietung von Wohnraum
im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Die erzielten
Mieterlöse erfasste die C-GmbH im Rahmen ihres
Jahresabschlusses als Erträge, die an den Eigentümer der
Wohnimmobilien gezahlten Mieten als Aufwand für bezogene
Leistungen.
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Bei der Festsetzung des
Gewerbesteuermessbetrags 2008 für die A-KG rechnete der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) dieser einen
Gewerbeertrag von Organgesellschaften in Höhe erklärter
623.586 EUR zu. Mit Bescheid vom 22.7.2009 wurde der
Gewerbesteuermessbetrag unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
auf ... EUR festgesetzt.
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Mit Änderungsbescheid vom 28.1.2010
erhöhte das FA den für die A-KG festgesetzten
Gewerbesteuermessbetrag 2008 auf ... EUR. Dies beruhte auf einem
zugerechneten Gewerbeertrag von Organgesellschaften in Höhe
von 1.311.761 EUR. Dabei berücksichtigte das FA nunmehr, dass
die C-GmbH aus der Vermietung fremder Wohnimmobilien nicht nur
Mieteinnahmen in Höhe von ... EUR erzielt, sondern für
deren Anmietung zugleich Mietzinsen in Höhe von ... EUR
entrichtet hatte. Es unterwarf diese Mietzinsen der erstmals ab dem
Streitjahr 2008 geltenden Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr.
1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. des
Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2008 vom 14.8.2007
(BGBl I 2007, 1912), geändert durch das Jahressteuergesetz
2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) - GewStG - und ermittelte
hieraus - vor Abzug des Freibetrags von 100.000 EUR - einen
Hinzurechnungsbetrag von ... EUR. Die Summe aller bei der C-GmbH
vorzunehmenden Hinzurechnungen betrug (nach Abzug des Freibetrags
und unter Ansatz eines Viertels) nunmehr 688.227 EUR.
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Der Einspruch der A-KG blieb erfolglos
(Einspruchsentscheidung vom 5.3.2010). Das Finanzgericht (FG) wies
die Klage mit Urteil vom 27.10.2010 9 K 1022/10 als
unbegründet ab.
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Die Revisionsklägerin rügt mit
ihrer Revision die Verletzung des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG.
Außerdem verstoße diese Hinzurechnungsvorschrift gegen
Verfassungsrecht.
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Die Revisionsklägerin beantragt, das
Urteil des FG Köln vom 27.10.2010 9 K 1022/10, den
Gewerbesteuermessbescheid 2008 vom 28.1.2010 sowie die
Einspruchsentscheidung vom 5.3.2010 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Das Verfahren wurde durch Beschluss des
Senats vom 12.7.2012 bis zum Abschluss des bei dem
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter dem Aktenzeichen 1 BvL 8/12
anhängigen Normenkontrollverfahrens ausgesetzt. Das BVerfG hat
diese Vorlage durch Beschluss vom 15.2.2016 (BStBl II 2016, 557 =
SIS 16 12 06) verworfen.
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II. Die Revision ist als unbegründet
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der C-GmbH sind
ihrem Gewinn die von ihr entrichteten Mietzinsen - in dem Umfang
wie geschehen - zu Recht nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG
hinzugerechnet worden. Der Senat ist nicht von der
Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG
überzeugt.
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1. Die Revisionsklägerin ist als
Gesamtrechtsnachfolgerin der A-KG im Revisionsverfahren klagebefugt
und beteiligtenfähig.
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a) Aufgrund der Verschmelzung durch Aufnahme
(vgl. § 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes - UmwG - ) ging das
Vermögen der Komplementär-GmbH im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) auf die
Revisionsklägerin über. Hierdurch ist die A-KG
liquidationslos erloschen und deren gesamtes Vermögen im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge auf die Revisionsklägerin
übergegangen (vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl.,
§ 131 Rz 7). Damit ist die Klagebefugnis und
Beteiligtenfähigkeit der A-KG auf die Revisionsklägerin
übergegangen. Der dadurch eingetretene Beteiligtenwechsel ist
keine Klageänderung i.S. des § 67 FGO (z.B. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.12.2009 IV R 48/07, BFHE 228, 408,
BStBl II 2010, 799 = SIS 10 02 53, unter II.1., zum Ausscheiden des
vorletzten Gesellschafters).
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b) Das Revisionsverfahren ist nicht nach
§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 239 der Zivilprozessordnung
analog unterbrochen worden. Die Revisionsklägerin hat das
Revisionsverfahren als Rechtsnachfolgerin der A-KG fortgesetzt.
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2. Der A-KG (Organträgerin) war im
Streitjahr der selbständig nach den §§ 7 ff. GewStG
zu ermittelnde Gewerbeertrag der C-GmbH (Organgesellschaft)
zuzurechnen (vgl. dazu allgemein BFH-Urteile vom 27.9.2006 IV R
50/98, BFH/NV 2007, 239 = SIS 07 03 77, und vom 18.5.2011 X R 4/10,
BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887 = SIS 11 25 88). Da dies zwischen
den Beteiligten nicht in Streit steht, sieht der Senat insoweit von
einer weiteren Begründung ab.
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3. Der Gewerbeertrag der C-GmbH ist zutreffend
ermittelt worden. Denn die von der C-GmbH für die angemieteten
Wohnungen entrichteten Mieten unterliegen der Hinzurechnung nach
§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG.
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a) Nach dieser Vorschrift wird dem Gewinn aus
Gewerbebetrieb hinzugerechnet ein Viertel der Summe aus dreizehn
Zwanzigstel (65 %) der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich
Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum
eines Anderen stehen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns
abgesetzt worden sind und soweit die Summe der Beträge i.S.
von § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG 100.000 EUR
übersteigt.
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aa) Diese Hinzurechnungsnorm verlangt - wie
schon die in § 8 Nr. 7 GewStG a.F. geregelte, bis zum
Erhebungszeitraum 2007 geltende Hinzurechnung von Mieten und
Pachten für bewegliche Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens - eine fiktive Zuordnung zum
Anlagevermögen des Mieters oder Pächters, da die
Gegenstände mangels Eigentums seinem Betriebsvermögen
nicht zugeordnet werden können. Es ist darauf abzustellen, ob
die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder
Pächters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre
(BFH-Urteile vom 29.11.1972 I R 178/70, BFHE 107, 468, BStBl II
1973, 148 = SIS 73 00 81; vom 30.3.1994 I R 123/93, BFHE 174, 554,
BStBl II 1994, 810 = SIS 94 21 29, und vom 4.6.2014 I R 70/12, BFHE
246, 67, BStBl II 2015, 289 = SIS 14 25 07, Rz 10).
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bb) Das Tatbestandsmerkmal des
Anlagevermögens ist nach allgemeinen ertragsteuerrechtlichen
Grundsätzen zu bestimmen. Anlagevermögen sind demnach die
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu
dienen (§ 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs). Hierunter fallen
die zum Gebrauch im Betrieb und nicht zum Verbrauch oder Verkauf
bestimmten Wirtschaftsgüter (BFH-Urteil in BFHE 246, 67, BStBl
II 2015, 289 = SIS 14 25 07). Die Zuordnung zum Anlage- oder
Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der
Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb, die einerseits
subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich
andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen
muss (wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der
Verwendung im Betrieb, der Art des Betriebs, ggf. auch der Art der
Bilanzierung). Ein Gegenstand, der etwa zum Verkauf bestimmt ist,
gehört danach auch dann zum Umlaufvermögen, wenn er bei
fehlender Verkaufsmöglichkeit übergangsweise vermietet
oder in anderer Weise für den Betrieb genutzt wird.
Demgegenüber gehört ein Gegenstand, der zur Vermietung
bestimmt ist, zum Anlagevermögen, es sei denn, die Vermietung
dient nur dem Zweck, den Gegenstand anschließend dem Mieter
zu verkaufen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799
= SIS 10 02 53).
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cc) Eine „Benutzung“ der
gemieteten oder gepachteten unbeweglichen Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens i.S. von § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG liegt
auch dann vor, wenn diese Wirtschaftsgüter zur Erzielung von
Einkünften an eine weitere Person vermietet werden
(Zwischenvermietung). Die „Durchleitung“ der
Immobilien steht der Hinzurechnung nicht entgegen. Dem Gesetz
lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen,
Zwischenvermietungen nicht bei der Hinzurechnung zu
berücksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 246, 67, BStBl II 2015,
289 = SIS 14 25 07, Rz 12).
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b) FA und FG haben auf dieser Grundlage zu
Recht dem Gewinn der C-GmbH die von ihr gezahlten Mieten in dem
erfolgten Umfang hinzugerechnet.
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Nach den nicht mit Verfahrensrügen
angegriffenen und damit für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO
bindenden Feststellungen des FG hat die C-GmbH Wohnimmobilien, die
im Eigentum Dritter stehen, angemietet und sodann selbst
weitervermietet. Danach unterliegen die hierfür von der C-GmbH
aufgewendeten Mietzinsen in Höhe von ... EUR der Hinzurechnung
nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG. Ebenso bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass der vom FA und FG - unter
Berücksichtigung weiterer, nicht streitiger Positionen -
ermittelte Hinzurechnungsbetrag in Höhe von insgesamt 688.227
EUR der Höhe nach unzutreffend ist.
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4. Der Senat hat keinen Anlass, das Verfahren
auszusetzen und die Rechtssache dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1
Satz 1 des Grundgesetzes (GG) vorzulegen. Denn er ist nicht von der
Verfassungswidrigkeit des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG
überzeugt.
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a) Soweit der I. Senat des BFH bereits
entschieden hat, dass sich § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG
folgerichtig in das Konzept einer „ertragsorientierten
Objektsteuer“ einfügt (BFH-Urteil in BFHE 246, 67,
BStBl II 2015, 289 = SIS 14 25 07, Rz 18 ff.), schließt sich
der Senat den dort gemachten Ausführungen an. Die vom
Gesetzgeber - erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2008 - normierte
Hinzurechnung von 65 % der Miet- und Pachtzinsen für
unbewegliche Wirtschaftsgüter ist weder dem Grunde noch der
Höhe nach verfassungsrechtlich zu beanstanden. Insoweit liegt
kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14
Abs. 1 GG vor.
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b) § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG fügt
sich folgerichtig im Sinne einer Belastungsgleichheit in das vom
Gesetzgeber der Gewerbesteuer konkret zugrunde gelegte
Objektsteuerprinzip ein. Insbesondere verstößt es nicht
gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass dem Nichteigentümer-Betrieb
(Zwischenvermieter) - hier der C-GmbH - anders als einem
Eigentümer-Betrieb keine gewerbesteuerliche Kürzung nach
§ 9 Nr. 1 GewStG zusteht (anderer Ansicht Hübner, FR
2015, 341, 346; kritisch auch Sarrazin in Lenski/Steinberg,
Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1 Buchst. e Rz 5b).
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aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich
Ungleiches ungleich zu behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat
der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der
Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden
Entscheidungsspielraum. Die grundsätzliche Freiheit des
Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das
Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als
rechtlich gleich qualifiziert, wird u.a. durch das Gebot der
Folgerichtigkeit begrenzt. Bei der Ausgestaltung des
steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene
Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der
Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen
folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen
Grundes (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG-Beschlüsse
vom 6.7.2010 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268 = SIS 10 19 16, Rz 36,
m.w.N.; vom 12.10.2010 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224 = SIS 10 36 57, Rz 50 f., m.w.N.).
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bb) § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG selbst
schafft keine Ungleichbehandlung. Vielmehr unterwirft die Regelung
den Nichteigentümer-Betrieb - ausgehend von der mit dem GewStG
angestrebten Besteuerung des sog. objektivierten Gewerbeertrags -
einer vergleichbaren Belastung wie den Eigentümer-Betrieb.
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Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des
UntStRefG 2008 für eine Ausweitung der Hinzurechnungen auf
alle Fremdkapitalzinsen und deren Substitute entschieden (BTDrucks
16/4841, S. 31). Diese Hinzurechnung bezweckt, den für die
Besteuerung maßgebenden Gewerbeertrag unabhängig von der
Art und Weise des für die Kapitalausstattung des Betriebs zu
entrichtenden Entgelts zu bestimmen (BTDrucks 16/4841, S. 78); es
soll der sog. objektivierte Gewerbeertrag unabhängig von der
Art der Unternehmensfinanzierung erfasst werden. Hinzugerechnet
wird ein in den Entgelten enthaltener, vom Gesetzgeber pauschal
ermittelter Finanzierungsanteil (BTDrucks 16/4841, S. 80). Danach
ist § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG folgerichtiger Ausdruck der
gesetzgeberischen Grundentscheidung, zwecks Verwirklichung des
Objektsteuerprinzips grundsätzlich alle Aufwendungen, die ein
Finanzierungselement im weitesten Sinne beinhalten, nur noch
eingeschränkt bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu
berücksichtigen (vgl. Rödder, DStR 2007, Beihefter zu
Heft 40, 2, 11).
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cc) Eine verfassungswidrige
Belastungsungleichheit ist nicht dadurch entstanden, dass der
Gesetzgeber die einfache Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 1
GewStG - trotz Einfügung des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG -
nicht auf den Nichteigentümer-Betrieb erstreckt hat.
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(1) Die einfache Kürzung kommt zwar nur
Eigentümer-Betrieben zugute.
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Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist die
Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des
Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers
gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten
Grundbesitzes zu kürzen. Zu dem
„Grundbesitz“ im Sinne dieser Vorschrift
zählt entsprechend den Vorgaben des § 2 Nr. 2 des
Grundsteuergesetzes und der §§ 68, 70 des
Bewertungsgesetzes nur das Grundvermögen (vgl. BFH-Urteil vom
20.9.2007 IV R 19/05, BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985 = SIS 08 08 33). Eine Berechtigung auf Grundlage obligatorischer Rechte - wie
Miete und Pacht - reicht hierfür nicht aus (vgl. BFH-Beschluss
vom 12.11.2009 IV B 8/09, BFH/NV 2010, 464 = SIS 10 06 08). Daher
steht im Streitfall außer Frage, dass die C-GmbH als
Nicht-Eigentümerbetrieb die Voraussetzungen einer einfachen
Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nicht
erfüllt.
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(2) Die Beschränkung des § 9 Nr. 1
Satz 1 GewStG auf Eigentümer-Betriebe ist aber gleichfalls
folgerichtig. Denn der von dieser Vorschrift u.a. angestrebte
Zweck, eigen- und fremdfinanzierte Betriebe gleich zu behandeln,
ist durch die Einfügung des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG
nicht obsolet geworden.
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§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG bezweckt ein
Zweifaches. Zum einen gewährt die Vorschrift den
Gewerbebetrieben, zu deren Betriebsvermögen Grundeigentum
gehört, eine Kürzung bei der Gewerbesteuer, die die
Wirkungen einer Doppelbelastung mit Gewerbesteuer und der den
Grundstückseigentümer treffenden Grundsteuer abmildern
oder vermeiden soll (vgl. BFH-Urteile vom 5.10.1967 I 258/64, BFHE
90, 299, BStBl II 1968, 65 = SIS 68 00 43; in BFHE 219, 190, BStBl
II 2010, 985 = SIS 08 08 33, und in BFHE 233, 539, BStBl II 2011,
887 = SIS 11 25 88). Zum anderen soll sie dem Umstand Rechnung
tragen, dass Gewerbebetriebe in gemieteten oder gepachteten
Räumlichkeiten die gezahlte Miete oder Pacht als
Betriebsausgaben - anders als der Gewerbebetrieb mit eigenem Grund
und Boden - abziehen können (BFH-Urteil vom 15.5.2002 I R 63/01, BFH/NV 2003, 82 = SIS 03 07 04). Der Kürzungsbetrag stellt
den pauschalierten Reinertrag des Grundbesitzes oder - mit anderen
Worten - den um die ersparte Geschäftsraummiete erhöhten
gewerblichen Gewinn dar. Durch die Kürzung sollen daher
Betriebe, die ihr Gewerbe in eigenen Geschäftsräumen
betreiben, den Gewerbebetrieben mit gemietetem Grundbesitz
gewerbesteuerrechtlich gleichgestellt werden (Roser in
Lenski/Steinberg, a.a.O., § 9 Nr. 1 Rz 16).
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(3) Auch der letztgenannte Zweck
begründet eine folgerichtige Belastungsentscheidung.
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Bei einem Nichteigentümer-Betrieb
reduzieren Grundstücksmieten oder -pachten weiterhin den
Gewerbeertrag, soweit sie nicht den pauschalierten
Finanzierungsanteil, sondern den Gebrauchswert betreffen.
Während nämlich der Miet- oder Pachtzins vollständig
bei der Ermittlung des Gewinns als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4
des Einkommensteuergesetzes - EStG - ) berücksichtigt wird,
wird nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG lediglich der in den
Miet- oder Pachtzahlungen enthaltene - vom Gesetz pauschal
ermittelte - Finanzierungsanteil hinzugerechnet.
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Beim vermietenden Eigentümer-Betrieb
können zwar auch die Aufwendungen für die
eigenbetrieblich genutzten Räume und der Wertverzehr für
das Gebäude im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (§
7 Abs. 4 und Abs. 5 EStG) als Betriebsausgaben abgezogen werden. Es
besteht aber keine Abzugsmöglichkeit bezüglich des in
einer Miet- oder Pachtzinszahlung enthaltenen Gebrauchswerts einer
Immobilie. Für diese dem Eigentümer-Betrieb nicht
zustehende „Kürzungsmöglichkeit“
schafft § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG nach wie vor einen
folgerichtigen Ausgleich.
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dd) Ein Gleichheitsverstoß ergibt sich
schließlich im Streitfall auch nicht daraus, dass der C-GmbH
(auch) die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2
GewStG versagt bleibt.
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(1) Die erweiterte Kürzung des § 9
Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasst den Teil des Gewerbeertrags, der auf
die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Sie ist bei Unternehmen anzuwenden, die ausschließlich
eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes
Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben
Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser,
Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten oder
veräußern.
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(2) Die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2
GewStG ist verfassungsrechtlich - in Ergänzung des § 8
Nr. 1 Buchst. e GewStG - ebenso wenig geboten wie die Anwendung des
§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG. Darüber hinaus würde die
C-GmbH die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung auch nicht
erfüllen. Denn nach den Feststellungen des FG hat sie neben
der Anmietung und Weitervermietung von Wohnraum auch
Serviceleistungen im Bereich der Wohnraumvermietung erbracht und
war mit ihrem Personal auch noch für andere
Tochtergesellschaften der Immobiliengruppe der A-KG tätig.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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