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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 40/15 (BFH) |
§§: | GewStG § 9 Nr. 3, EStG § 5 a Abs. 2 Satz 2, EStG § 34 c Abs. 4 |
Schlagwörter | Gewerbesteuer, Kürzung, Vercharterung, Seeschifffahrt |
Rechtsfrage: | Ist die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG für die Klägerin, die voll ausgerüstete und betriebsbereite Seeschiffe chartert und weiterverchartert, anwendbar? Ist § 34 c Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. und somit das zu dieser Vorschrift ergangene Urteil des BFH vom 7.12.1989 IV R 86/88 (BFHE 159 S. 446, BStBl 1990 II S. 433), wonach auch die Weitervercharterung eines vom Erstvercharterer ausgerüsteten Handelsschiffes begünstigt ist, für die Auslegung des § 9 Nr. 3 GewStG analog anzuwenden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 07.05.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 220/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 17 74 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.12.2015 |
Erledigungs-Az: | I R 40/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 09 14 |