Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.11.2013 4 K
791/04 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten um die Frage,
ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) mit
ihrem in den neuen Bundesländern gelegenen
landwirtschaftlichen Betrieb, der sowohl eigene als auch gepachtete
Flächen umfasst, die Betriebsgrößenmerkmale des
§ 7g des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren
(1997 bis 2001) geltenden Fassung (EStG) überschritten
hat.
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Die Klägerin ist eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, die einen Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft unterhält. Sie ist gemäß § 141
der Abgabenordnung (AO) buchführungspflichtig und ermittelt
ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich für das
Normalwirtschaftsjahr gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 Satz 1 EStG (1. Juli bis 30. Juni). Auf eigenen Flächen mit
etwa 20 ha und auf gepachteten Flächen von etwa 480 ha
betreibt die Klägerin Ackerbau und
Grünlandbewirtschaftung. Ferner hält sie Milchvieh in
Gebäuden, die in ihrem Eigentum stehen. Mit Bescheid vom
11.12.1995 wurde der Grundsteuermessbetrag auf den 1.1.1994
nachveranlagt. Für die landwirtschaftliche Nutzung (ohne
Hopfen und Spargel) wurde ein Ersatzwirtschaftswert von 704.329 DM
(abgerundet 704.300 DM) ermittelt.
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Erstmalig im Wirtschaftsjahr 1997/1998
bildete die Klägerin in ihrer Bilanz eine Rücklage
gemäß § 7g Abs. 3 EStG für künftige
Anschaffungen verschiedener Wirtschaftsgüter und passivierte
in den folgenden Jahren weitere Beträge bzw. löste Teile
der Rücklage ordnungsgemäß auf. Für die
Bestimmung der Betriebsgröße nach § 7g Abs. 2 Nr. 1
Buchst. b EStG teilte sie den für ihren Betrieb ermittelten
Ersatzwirtschaftswert im Verhältnis der eigenen zu den
gepachteten Flächen und damit im Verhältnis 4 % zu 96 %
auf. So gelangte die Klägerin in den Streitjahren zu einer
unter der Grenze des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG
liegenden Betriebsgröße von 28.173,07 DM (704.326,68 DM
× 4 %).
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) stellte die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft für die Streitjahre zunächst
erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung fest.
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Im Jahr 2003 fand bei der Klägerin
eine Außenprüfung statt, bei der auch die
Gewinnfeststellungen der Streitjahre geprüft wurden. Die
Prüferin war der Ansicht, dass die Voraussetzungen für
eine Rücklagenbildung nach § 7g Abs. 3 EStG nicht gegeben
seien. Die Klägerin habe den für die Bestimmung der
Betriebsgröße maßgeblichen Ersatzwirtschaftswert
fehlerhaft aufgeteilt. Eine Aufteilung allein nach den
Eigentumsverhältnissen komme nicht in Betracht. Vielmehr sei
der Ersatzwirtschaftswert für Zwecke des § 7g EStG bis
einschließlich 2009 nach den gleichlautenden
Ländererlassen vom 23.4.1991 (BStBl I 1991, 499 = SIS 91 12 08) und vom 15.3.1999 (BStBl I 1999, 423 = SIS 99 11 19)
aufzuteilen. Danach sei der Ertragswert der zugepachteten
Flächen nicht vollständig, sondern nur insoweit
auszuscheiden, als er nicht auf Gebäude sowie stehende und
umlaufende Betriebsmittel entfalle. Aufgrund der betrieblichen
Größenmerkmale der Klägerin ergebe sich nach den
gleichlautenden Erlassen der Finanzbehörden folgende
Berechnung (gerundet):
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Eigentumsflächen ca. 20 ha (= 4 %
der Betriebsfläche)
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für Eigentum am Grund und
Boden
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64
%
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18.011,94 DM
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für Eigentum an
Wirtschaftsgebäuden
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17
%
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4.789,42 DM
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für Eigentum an stehenden
Betriebsmitteln
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14
%
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3.944,23 DM
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für Eigentum an umlaufenden
Betriebsmitteln
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5
%
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1.408,65 DM
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28.154,24 DM
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7
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Pachtflächen ca. 480 ha (= 96 % der
Betriebsfläche)
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für Eigentum am Grund und
Boden
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0
%
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für Eigentum an
Wirtschaftsgebäuden
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17
%
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114.946,11 DM
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für Eigentum an stehenden
Betriebsmitteln
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14
%
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94.661,50 DM
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für Eigentum an umlaufenden
Betriebsmitteln
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5
%
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33.807,68 DM
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243.415,29 DM
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Danach betrage der für den Streitfall
maßgebliche Ersatzwirtschaftswert nach § 7g Abs. 3 EStG
für den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin
(28.154,24 DM + 243.415,29 DM =) 271.569,53 DM. Dem folgend
änderte das FA die Gewinnfeststellungen der Streitjahre mit
Bescheiden vom 30.3.2004 nach § 164 Abs. 2 AO und erkannte die
gebildeten Rücklagen nicht mehr an.
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Der dagegen - mit Zustimmung des FA -
erhobenen Sprungklage (§ 45 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ) gab das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2014, 430 = SIS 14 02 79 veröffentlichten Gründen statt.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt, das Urteil des FG des Landes
Sachsen-Anhalt vom 12.11.2013 4 K 791/04 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das dem Verfahren beigetretene
Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat keinen Antrag
gestellt.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat im
Ergebnis (§ 126 Abs. 4 FGO) zutreffend darauf erkannt, dass
die Klägerin mit ihrem in den neuen Bundesländern
gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb in den Streitjahren die
Betriebsgrößenmerkmale des § 7g EStG nicht
überschritten hat.
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1. Nach § 7g Abs. 1 und Abs. 3 EStG
können Sonderabschreibungen bis zu 20 % der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten für neue bewegliche Wirtschaftsgüter
geltend gemacht und für die künftige Anschaffung oder
Herstellung entsprechender Wirtschaftsgüter Gewinn mindernde
Rücklagen gebildet werden (Ansparabschreibungen). Diese
steuerlichen Vorteile können jedoch nur in Anspruch genommen
werden, wenn der Betrieb des Steuerpflichtigen eine bestimmte
Größe nicht überschreitet. Für einen Betrieb
der Land- und Forstwirtschaft schreibt § 7g Abs. 2 Nr. 1
Buchst. b EStG vor, dass der Einheitswert des Betriebs, zu dessen
Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, im Zeitpunkt
der Anschaffung oder Herstellung nicht mehr als 240.000 DM betragen
darf. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die sich nicht
in den alten Bundesländern, sondern im Beitrittsgebiet (Gebiet
nach Art. 3 des Einigungsvertrages - EinigVtr - ) befinden, ist
gemäß § 57 Abs. 3 EStG bei der Bestimmung der
Betriebsgröße nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG
anstelle des Einheitswerts der Ersatzwirtschaftswert nach §
125 des Bewertungsgesetzes (BewG) heranzuziehen.
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a) Für die Bildung des
Ersatzwirtschaftswerts für land- und forstwirtschaftliches
Vermögen im Beitrittsgebiet ist eine Nutzungseinheit zugrunde
zu legen, in die alle von derselben Person regelmäßig
selbst genutzten Wirtschaftsgüter i.S. des § 33 Abs. 2
BewG einbezogen werden, selbst wenn der Nutzer nicht
Eigentümer ist (§ 125 Abs. 2 Satz 2 BewG).
Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Grund
und Bodens sind abweichend von § 33 Abs. 2 BewG nicht
einzubeziehen (§ 125 Abs. 3 Satz 1 BewG).
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Nach § 125 Abs. 4 Satz 1 BewG wird der
Ersatzwirtschaftswert unter sinngemäßer Anwendung der
§§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs.
2 und § 62 BewG in einem vereinfachten Verfahren ermittelt.
Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von §
38 Abs. 2 Nr. 1 BewG ausschließlich die in der Gegend als
regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu
legen (§ 125 Abs. 4 Satz 2 BewG). Maßgebend sind die
Wertverhältnisse, die bei der Hauptfeststellung der
Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in
der Bundesrepublik Deutschland auf den 1.1.1964 zugrunde gelegt
worden sind (§ 125 Abs. 5 BewG).
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b) Die Finanzverwaltung ermittelt den
Ersatzwirtschaftswert nach § 125 BewG anhand der
„Gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden
der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 11.12.1990
betreffend die Ermittlung von Ersatzwirtschaftswerten und die
Festsetzung der Grundsteuermessbeträge für Betriebe der
Land- und Forstwirtschaft ab 1.1.1991“ (BStBl I 1990, 833
ff. = SIS 91 03 20). Hierbei berücksichtigt sie die
Ertragswerte nach § 40 Abs. 2 BewG zum
Hauptfeststellungszeitpunkt auf den Beginn des Kalenderjahres 1964,
auf Ertragsmesszahlen beruhende landwirtschaftliche
Vergleichszahlen nach § 125 Abs. 6 BewG unter
Berücksichtigung der Ergebnisse von Bodenschätzungen ohne
Berücksichtigung betrieblicher oder ortsbezogener
Besonderheiten sowie die Größe aller genutzten
Flächen.
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Danach beträgt der Ersatzwirtschaftswert
des Betriebs der Klägerin im Streitfall 704.326,68 DM. Er
wurde wie folgt berechnet:
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1. Ermittlung des Hektarwertes:
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Ertragswert (§ 40 Abs. 2 BewG) x
landwirtschaftliche Vergleichszahl (§ 125 Abs. 6 BewG) =
Hektarwert
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37,26 DM x 37,56 = 1.399,4856 DM
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2. Ermittlung des Ersatzvergleichswertes
(entspricht dem Ersatzwirtschaftswert lt. Grundsteuermessbescheid
auf den 1.1.1994):
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Hektarwert x Größe aller genutzten
Flächen = Ersatzvergleichswert
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1.399,4856 DM x 503,2754 ha = 704.326,68
DM
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Die Richtigkeit der Rechengrößen
und des rechnerischen Ergebnisses steht zwischen den Beteiligten zu
Recht nicht im Streit.
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2. Ist der Steuerpflichtige nicht
Eigentümer sämtlicher Wirtschaftsgüter, die in einer
Nutzungseinheit zusammengefasst sind, ist der Ersatzwirtschaftswert
für andere Steuern als die Grundsteuer und damit insbesondere
für Zwecke des § 7g EStG gemäß § 57 Abs.
3 EStG i.V.m. § 126 Abs. 2 BewG an die
Eigentumsverhältnisse anzupassen (Urteil des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 6.3.2014 IV R 11/11, BFHE 244, 426 = SIS 14 12 94;
Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A 1376;
Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 7g Rz 49; Pitzke,
Neue Wirtschafts-Briefe 2009, 2063, 2065; Stephany in Kreutziger/
Schaffner/Stephany, BewG, 3. Aufl., § 126 Rz 7; Eisele in
Rössler/Troll, BewG, § 126 Rz 5; Schmidt/Kulosa, EStG,
36. Aufl., § 7g Rz 16; gleichlautende Ländererlasse in
BStBl I 1991, 499 = SIS 91 12 08, und in BStBl I 1999, 423 = SIS 99 11 19; BMF-Schreiben vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633 = SIS 09 15 06, Tz. 11, ersetzt durch BMF-Schreiben vom 20.11.2013, BStBl I
2013, 1493 = SIS 13 31 18, Ergänzung mit Anwendungsregelung
durch BMF-Schreiben vom 20.3.2017, BStBl I 2017, 423 = SIS 17 04 23; a.A. Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 126 BewG
Rz 21).
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Das Erfordernis einer Aufteilung des
Ersatzwirtschaftswerts nach den Eigentumsverhältnissen
für Zwecke des § 7g EStG steht zwischen den Beteiligten
dem Grunde nach ebenfalls nicht im Streit.
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a) Die Finanzbehörden teilen den
Ersatzwirtschaftswert für Zwecke des § 7g EStG bis
einschließlich 2009 nach den gleichlautenden
Ländererlassen in BStBl I 1991, 499 = SIS 91 12 08 und in
BStBl I 1999, 423 = SIS 99 11 19 nach Wirtschaftsgutgruppen
auf.
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aa) Danach ergibt sich vorliegend bei einem
Hektarwert bis 1.800 DM und einer Nutzungsgröße
über 50 ha folgender Aufteilungsmaßstab für das
land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 125 Abs. 3
i.V.m. § 33 Abs. 2 BewG:
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Grund und Boden
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64
%
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Wirtschaftsgebäude
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17
%
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stehende Betriebsmittel
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14
%
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umlaufende Betriebsmittel
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5 %
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Ausgehend von diesem Aufteilungsmaßstab
hat das FA den für den Betrieb der Klägerin in den
Streitjahren unstreitigen Ersatzwirtschaftwert in Höhe von
704.326,68 DM nach Eigentumsanteilen gemäß § 57
Abs. 3 EStG i.V.m. § 126 Abs. 2 BewG wie folgt
umgerechnet:
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Eigentümeranteil
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Ersatzwirtschaftswert
in DM
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Anteil
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Wert in DM
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Grund und Boden
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4 %
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704.326,68
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64
%
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18.011,94
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Gebäude
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100
%
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704.326,68
|
17
%
|
119.735,53
|
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stehende Betriebsmittel
|
100
%
|
704.326,68
|
14
%
|
98.605,75
|
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umlaufende Betriebsmittel
|
100
%
|
704.326,68
|
5 %
|
35.216,33
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271.569,53
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bb) Es hat dabei dem Umstand, dass die
Klägerin lediglich Eigentümerin von etwa 4 % der von ihr
bewirtschafteten Fläche ist, insoweit Rechnung getragen, als
es den Ersatzwirtschaftswert um den auf den gepachteten (fremden)
Grund und Boden entfallenden Wertanteil und damit um 432.738,31 DM
(704.326,68 Ersatzwirtschaftswert × 64 % Wertanteil Grund-
und Boden × 96 % Anteil der gepachteten Fläche an der
Gesamtfläche) gekürzt hat.
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b) Demgegenüber vertritt der IV. Senat
des BFH in seinem Urteil in BFHE 244, 426 = SIS 14 12 94 die
Auffassung, dass bei der Bestimmung der Betriebsgröße
eines im Beitrittsgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG bei der Pacht
zusätzlichen Grund und Bodens der Ersatzwirtschaftswert allein
nach dem Verhältnis der eigenen zu den gepachteten
Flächen aufzuteilen sei. Der erkennende Senat schließt
sich dieser Meinung an. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des
BMF und des FA sind nicht durchgreifend.
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30
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c) Entgegen der Auffassung des FA und des BMF
bietet § 49 BewG keine Rechtsgrundlage für eine
abweichende Aufteilung. Die Vorschrift ist weder im Rahmen des
§ 125 BewG noch des § 126 Abs. 2 BewG unmittelbar oder
analog anwendbar.
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aa) Der Ersatzwirtschaftswert wird - wie
ausgeführt - nach § 125 BewG in einem vereinfachten
Verfahren unter sinngemäßer Anwendung verschiedener
Vorschriften des BewG ermittelt (§ 125 Abs. 4 Satz 1 BewG).
Weder § 49 BewG noch § 34 Abs. 4 BewG werden genannt.
Dies liegt daran, dass abweichend von § 2 BewG und § 34
Abs. 1, 3 bis 6 und 7 BewG dem Ersatzwirtschaftswert eine
Nutzungseinheit zugrunde zu legen ist, in die alle von derselben
Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten
Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens i.S. des § 33 Abs. 2 BewG einzubeziehen sind,
auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist. Da sämtliche
für den Betrieb genutzte Wirtschaftsgüter -
unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - in die
Nutzungseinheit einbezogen werden, bedarf es keiner Regelung, wie
in Fällen zu verfahren ist, in denen der Betriebsinhaber
über eigene Gebäude und Betriebsmittel auf gepachtetem
Land verfügt.
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§ 126 BewG ist ein reines
Ertragswertverfahren, das sich am Hektarwert orientiert. Weder
Betriebsmittel noch Gebäude gehen mit einem gesonderten Wert
in die Berechnung ein. Ebenso wenig sind Zu- und Abschläge
vorgesehen.
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33
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bb) Auch § 126 Abs. 2 BewG erwähnt
weder § 49 BewG noch § 34 Abs. 4 BewG. Dort heißt
es vielmehr nur, dass für andere Steuern (als der Grundsteuer)
bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens zuzurechnen sind, der
Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert
anzusetzen ist. Einen besonderen Aufteilungsmaßstab gibt
§ 126 BewG nicht vor. Die in fremdem Eigentum stehenden
Wirtschaftsgüter sind daher spiegelbildlich mit dem Wert
auszuscheiden, mit dem sie in den Ersatzwirtschaftswert
eingeflossen sind.
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34
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Im Streitfall sind die gepachteten
Flächen - ebenso wie das im Eigentum der Klägerin
stehende Land - mit einem Wert von jeweils 1.399,49 DM je Hektar in
den Ersatzwirtschaftswert eingegangen und mindern daher mangels
abweichender gesetzlicher Regelung mit dem gleichen Wert den
Ersatzwirtschaftswert.
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cc) Eine entsprechende Anwendung des § 49
BewG bei der Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts nach § 126
Abs. 2 BewG ist nicht möglich.
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(1) Die analoge Anwendung einer Rechtsnorm
setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen
Unvollständigkeit voraus. Eine solche Lücke liegt vor,
wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig, d.h.
ergänzungsbedürftig, ist und wenn ihre Ergänzung
nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf
bestimmte Tatbestände widerspricht (z.B. BFH-Urteile vom
26.6.2014 III R 39/12, BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148 = SIS 14 28 03, und vom 12.12.2002 III R 33/01, BFHE 201, 379, BStBl II
2003, 322 = SIS 03 18 30, m.w.N.). § 126 Abs. 2 BewG ist nicht
lückenhaft. Mangels eines besonderen Aufteilungsmaßstabs
ist der Ersatzwirtschaftswert nach denselben Grundsätzen
aufzuteilen, nach denen er ermittelt wurde, also nach dem Wert je
Hektar. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Entstehungsgeschichte
der §§ 125, 126 BewG geben überdies Anhaltspunkte
für die Vermutung, der Gesetzgeber habe es nur versehentlich
unterlassen, einen Zuschlag zum Ertragswert in Fällen
anzuordnen, in denen ein landwirtschaftlicher Betrieb auch mit
gepachteten Flächen wirtschaftet.
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(2) Dessen ungeachtet lässt sich weder
§ 49 BewG noch einer anderen Vorschrift des Bewertungsgesetzes
der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass sich der Ertragswert
(§ 36 Abs. 2 BewG) eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs durch die Pacht zusätzlichen Landes erhöhen
soll. Das Bewertungsgesetz stellt im Gegenteil allein auf die
Eigentumsverhältnisse ab (§ 2 Abs. 2 BewG). Eine Ausnahme
hiervon ordnet nur § 34 Abs. 4 BewG an, nach dem für
Zwecke der Grundsteuer dem Grundstückseigentümer auch die
auf seinem Grund stehenden fremden Gebäude und nicht
gehörende Betriebsmittel zugerechnet werden. Diese Zurechnung
fremder Wirtschaftsgüter korrigiert § 49 BewG und ordnet
für andere Steuern als der Grundsteuer eine Aufteilung
entsprechend der Eigentumsverhältnisse (§ 2 Abs. 2 BewG)
an. Erachtete man entgegen den vorstehenden Ausführungen
§ 126 Abs. 2 BewG für lückenhaft, könnte die
entsprechende Anwendung des § 49 BewG bei der Aufteilung des
Ersatzwirtschaftswerts nur in den Fällen zu einem Zuschlag
führen, in denen der Pächter ihm gehörende
Gebäude und Betriebsmittel auf dem gepachteten Land
vorhält. Etwaige Ertragswertsteigerungen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs durch die Nutzung fremder
Wirtschaftsgüter - etwa gepachteten Landes -
berücksichtigt § 49 BewG oder eine andere Vorschrift des
Bewertungsgesetzes jedoch gerade nicht.
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(3) Für die Zeit nach dem Inkrafttreten
des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I
2007, 1912) gehen im Übrigen auch die Finanzbehörden von
einer Verteilung des Ersatzwirtschaftswerts allein nach
Flächenanteilen aus (BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 633 = SIS 09 15 06, Tz. 11).
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dd) Der Senat verkennt nicht, dass ein
Betrieb, der neben eigenem Land auch gepachtete Flächen
bewirtschaftet, regelmäßig einen höheren gemeinen
Wert (§ 9 Abs. 1 BewG) hat als ein Betrieb, der die gleiche
Menge eigenen Landes ohne gepachtete Flächen bewirtschaftet.
Auch dürfte ein solcher Zuschlag dem Zweck des § 7g EStG,
kleinen und mittleren Betrieben eine Liquiditätshilfe bei der
Finanzierung betrieblicher Investitionen zu gewähren
(BFH-Beschluss vom 14.4.2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II
2015, 1007 = SIS 15 23 32, und vom 10.3.2016 IV R 14/12, BFHE 253,
536, BStBl II 2016, 763 = SIS 16 15 38), eher gerecht werden als
die gegenwärtige Regelung. Dies ist insbesondere im Streitfall
augenfällig, in dem die Klägerin nur ca. 20 ha eigenen
Landes bewirtschaftet und ca. 480 ha zusätzlich gepachtet hat.
Für einen Ertragswertzuschlag durch die Nutzung fremder
Wirtschaftsgüter fehlt es indes sowohl bei Betrieben in den
alten als auch in den neuen Bundesländern an einer
gesetzlichen Grundlage.
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40
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ee) Soweit es hierdurch zu
Ungleichbehandlungen kommen sollte, zum einen zu Betrieben der
gleichen Größe ohne zusätzlich gepachtetes Land,
zum andern wegen des Fehlens von Zu- und Abschlägen (§ 41
BewG) zu Betrieben in den alten Bundesländern, ist dies in
Ermangelung einer Einheitsbewertung auf den 1.1.1964 und der
Ungewissheit der Eigentumsverhältnisse in den neuen
Bundesländern nach der Wiedervereinigung jedenfalls für
die Streitjahre gerechtfertigt.
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41
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3. Das FG ist zwar von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung hat
gleichwohl Bestand, da sie sich jedenfalls aus anderen Gründen
als richtig darstellt (§ 126 Abs. 4 FGO). Denn nach den oben
genannten Grundsätzen ist das Betriebsgrößenmerkmal
des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG im Streitfall gewahrt. Da
nach den Feststellungen des FG auch die weiteren Voraussetzungen
für die Anwendung des § 7g EStG vorliegen und im
Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig sind, war die
Revision des FA zurückzuweisen.
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42
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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