Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.11.2014 4 K 4145/13
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu
tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin zu 1.) und ihr Ehemann
E (im Folgenden gemeinsam auch: die Eheleute) wurden im Streitjahr
1991 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. E ist während des
Klageverfahrens verstorben; er wurde von der Klägerin zu 1.
sowie dem gemeinsamen Sohn - dem Kläger und
Revisionskläger zu 2. (Kläger zu 2.) - beerbt.
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E erzielte u.a. als Einzelunternehmer
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 1991 erwarb er von der
Klägerin zu 1. ein Mietwohngrundstück, das er als
Betriebsvermögen behandelte. Gleiches geschah mit einem im
Jahr 1992 erworbenen weiteren Mietwohngrundstück. Er ordnete
jeweils 80 % der Anschaffungskosten den Gebäuden zu und nahm
hierauf neben der linearen Absetzungen für Abnutzung
Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Höhe
von 50 % der Anschaffungskosten vor.
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Die Einkommensteuer 1991 wurde wegen der
Sonderabschreibungen auf das im Jahr 1991 erworbene Gebäude
sowie eines Verlustrücktrags aus dem Jahr 1992, der auf den
Sonderabschreibungen auf das im Jahr 1992 erworbene Gebäude
beruhte, zunächst auf 0 DM festgesetzt.
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Vom 9.11.1995 bis zum 1.3.1996 fand bei E
eine Außenprüfung statt. Der Prüfer vertrat die
Auffassung, die Aufteilung der Anschaffungskosten der
Mietwohngrundstücke sei dahingehend zu ändern, dass ein
höherer Anteil auf den Grund und Boden entfalle. Im November
1996 reichte E ein Sachverständigengutachten ein, das eine
Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs enthielt, die sowohl von
der des E als auch von der des Prüfers abwich. Der Beklagte
und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) bat E am 30.1.1997 um
weitere Auskünfte zur Ausstattung der Gebäude. E
reagierte hierauf trotz mehrfacher Erinnerungen nicht.
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Am 17.11.1997 erließ das FA einen
geänderten Einkommensteuerbescheid für 1991 und folgte
darin dem Prüfer. Die Reduzierung der Sonderabschreibung
für 1991 und des Verlustrücktrags aus 1992 hatte zur
Folge, dass die Einkommensteuer auf 1.436.409 DM und der
Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer auf 70.100,10 DM
festgesetzt wurde. Für das anschließende
Einspruchsverfahren gewährte das FA auf Antrag der Eheleute in
vollem Umfang Aussetzung der Vollziehung (AdV).
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Im Jahr 2001 beantragten die Eheleute,
hinsichtlich des Aufteilungsmaßstabs die Ergebnisse einer
tatsächlichen Verständigung zu übernehmen, die eine
von der Klägerin zu 1. beherrschte KG hinsichtlich eines
benachbarten Grundstücks mit dem FA erzielt hatte. Das FA
lehnte dies ab.
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Mit der Einspruchsentscheidung vom
24.10.2006 setzte das FA die Einkommensteuer wegen geringerer
Beteiligungseinkünfte der Klägerin zu 1. auf 1.333.904 DM
herab. Hinsichtlich der Aufteilung der Anschaffungskosten blieb der
Einspruch ohne Erfolg.
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Auch für das nachfolgende, am
20.11.2006 eingeleitete Klageverfahren gewährte das FA auf
Antrag der Eheleute in vollem Umfang AdV. Durch Beweisbeschluss vom
25.11.2009 holte das Finanzgericht (FG) ein
Sachverständigengutachten zur Aufteilung der
Anschaffungskosten ein. Mit Urteil vom 7.6.2011 wies es die Klage
in Bezug auf die Einkommensteuer 1991 ab. Zur Begründung
führte es aus, der gerichtliche Sachverständige habe
sogar noch geringere Gebäudeanteile als das FA ermittelt.
Wegen des Verböserungsverbots müsse es daher beim Ansatz
des FA bleiben. Diese Entscheidung wurde
rechtskräftig.
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Mit dem im vorliegenden Verfahren
angefochtenen Bescheid vom 7.12.2012 setzte das FA
Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1991 in Höhe von 467.442
EUR und Aussetzungszinsen zum Solidaritätszuschlag zur
Einkommensteuer 1991 in Höhe von 23.355 EUR fest (insgesamt
490.797 EUR).
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Im Einspruchs- und Klageverfahren gegen
diesen Bescheid machten die Eheleute geltend, wegen einer
überlangen Dauer vor allem des Verwaltungs-, aber auch des
Klageverfahrens sei der Zinsanspruch des FA verwirkt. Zur
näheren Begründung beriefen sie sich auf den Beschluss
des FG Rheinland-Pfalz vom 17.12.2010 6 V 1924/10 (EFG 2011, 757 =
SIS 11 04 00, unter 2.2.2.) sowie die darin zitierten
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR).
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Das FG wies die Klage ab. Die
Voraussetzungen des § 237 der Abgabenordnung (AO) seien
erfüllt. Die Festsetzung der Zinsen entspreche auch dem Zweck
der genannten Norm. Der Zinsanspruch sei nicht verwirkt. Es sei
schon fraglich, ob die Verfahrensdauer als überlang anzusehen
sei, da die Eheleute auf die Anfrage des FA nicht reagiert
hätten. Jedenfalls habe eine eventuelle Überlänge
des Verfahrens keine Auswirkungen auf einen materiellen
Steueranspruch. Aus der Rechtsprechung des EGMR ergebe sich nichts
anderes. Vielmehr habe die Bundesrepublik Deutschland die vom EGMR
entwickelten Grundsätze mittlerweile durch die in §§
198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) aufgenommenen
Regelungen umgesetzt. Im Übrigen hätten die Eheleute die
Dauer des Verwaltungsverfahrens durch Erhebung einer
Untätigkeitsklage abkürzen können. Die Höhe der
gesetzlichen Zinsen sei verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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Mit ihrer Revision rügen die
Kläger Verstöße gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben, den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes
und gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Schon der
geänderte Einkommensteuerbescheid sei erst mehr als ein Jahr
und acht Monate nach Ende der Außenprüfung ergangen. Das
Einspruchsverfahren habe dann fast neun Jahre, das Klageverfahren
zur Einkommensteuer nochmals über 4 1/2 Jahre gedauert. Es
habe in keinem Verfahrensabschnitt Schwierigkeiten gegeben, die
eine derartige Verfahrensdauer gerechtfertigt hätten.
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Die Eheleute hätten keine
Möglichkeit mehr gehabt, Ansprüche nach dem Gesetz
über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜberlVfRSchG) vom
24.11.2011 (BGBl I 2011, 2302) geltend zu machen, da der
Zinsbescheid erst am 7.12.2012 - und damit nach Ablauf der in Art.
23 Satz 6 ÜberlVfRSchG genannten Klagefrist (3.6.2012) -
ergangen sei.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, das angefochtene Urteil, die
Einspruchsentscheidung vom 21.7.2013 und den Bescheid über
Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1991 und zum
Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1991 vom 7.12.2012
aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Es verweist im Wesentlichen auf die
Entscheidung der Vorinstanz.
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II. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist
auch der Bescheid über Aussetzungszinsen zum
Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1991. Im Streitfall
hat das FA einen sog. Sammelbescheid erlassen, der zwei rechtlich
selbständige Verwaltungsakte enthält (vgl. dazu auch
Senatsurteil vom 26.11.2014 X R 18/13, BFH/NV 2015, 785 = SIS 15 10 61, Rz 28 ff.), nämlich den Zinsbescheid für die
Einkommensteuer 1991 und den Zinsbescheid für den
Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1991.
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Im Rubrum ihrer Klageschrift hatten die
Eheleute korrekt beide angefochtenen Verwaltungsakte angegeben. Aus
Gründen, die sich den Akten nicht entnehmen lassen, hat das FG
in das Rubrum seiner Schriftsätze und seines Urteils aber nur
den Zinsbescheid zur Einkommensteuer 1991 aufgenommen. Es steht
aber fest, dass es über beide Verwaltungsakte des
Sammelbescheids hat entscheiden wollen. Dies folgt u.a. daraus,
dass es bereits im ersten Absatz seines Urteilstatbestands
ausführt, der Rechtsstreit betreffe „die
Rechtmäßigkeit eines Bescheids über
Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer sowie zum
Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1991“. Ferner
gibt es den Gesamtbetrag der im Sammelbescheid festgesetzten
Aussetzungszinsen (490.797 EUR) an.
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Die vom FG im Rubrum verwendete, den
Streitgegenstand objektiv nicht ausschöpfende Bezeichnung
„Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1991“ findet
sich dann auch in der Revisionsschrift wieder. Gleichwohl folgt aus
dem Begehren der Kläger, den (gesamten) Bescheid vom 7.12.2012
aufzuheben, dass ihr Rechtsmittel sich auf beide Verwaltungsakte
bezieht, die in dem bezeichneten Sammelbescheid enthalten sind und
über die das FG tatsächlich entschieden hat.
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III. Die Revision ist unbegründet und
nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen.
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1. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht
streitig, dass die einfach-gesetzlichen Voraussetzungen des §
237 AO erfüllt sind. Auch Einwendungen gegen die Berechnung
oder Höhe der Zinsen sind weder von den Klägern geltend
gemacht worden noch sonst ersichtlich.
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2. Problematisch ist vielmehr allein, ob eine
- hier vom FG zwar nicht festgestellte, für das
Revisionsverfahren aber zu unterstellende - überlange Dauer
eines Einspruchs- und/oder Klageverfahrens der Festsetzung von
Aussetzungszinsen in der gesetzlichen Höhe entgegen steht.
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a) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bisher keine
materiell-rechtlichen steuerlichen Folgen aus der Verfahrensdauer
gezogen.
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aa) Für die Zeit vor Inkrafttreten des
ÜberlVfRSchG hat der BFH entschieden, dass Rechtsfolge der
überlangen Dauer eines Verfahrens jedenfalls nicht der Wegfall
des materiellen Steueranspruchs ist (ausführlich BFH-Beschluss
vom 13.9.1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148 = SIS 92 04 57; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom
25.2.1994 2 BvR 74, 75/92, HFR 1994, 552; nochmals BFH-Beschluss
vom 20.5.1994 XI B 63/93, BFH/NV 1994, 605 = SIS 94 21 71;
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch
BVerfG-Beschluss vom 22.8.1994 2 BvR 1454/94). Insbesondere
führt eine überlange Verfahrensdauer nicht zur Verwirkung
desjenigen Steueranspruchs, der Gegenstand des verzögerten
Verwaltungsverfahrens oder Rechtsstreits ist (BFH-Urteile vom
13.12.1995 XI R 43-45/89, BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232 = SIS 96 09 20, unter I.; vom 21.3.1996 XI R 82/94, BFHE 180, 316, BStBl
II 1996, 518 = SIS 96 20 42, unter II.B.4.; vom 16.10.2002 XI R
41/99, BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179 = SIS 03 11 50, unter
II.3., und vom 24.10.2006 I R 90/05, BFH/NV 2007, 849 = SIS 07 61 30, unter III.1.d).
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Im Einzelfall können allerdings die
Anforderungen an die Bildung der gerichtlichen Überzeugung
über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen
abzumildern sein, wenn eine überlange Verfahrensdauer dazu
führt, dass ein Beweismittel verloren geht (z.B. Versterben
eines hochbetagten, wichtigen Zeugen während des vom FG
verzögert bearbeiteten Klageverfahrens). Eine - darüber
hinausgehende - Umkehr der Feststellungslast kann indes allenfalls
in Betracht kommen, wenn sie auf ein vorwerfbares Verhalten des
jeweils anderen Prozessbeteiligten zurückzuführen ist
(grundlegend BFH-Urteil vom 23.2.1999 IX R 19/98, BFHE 188, 264,
BStBl II 1999, 407 = SIS 99 18 96, unter 4.).
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bb) In Bezug auf die Festsetzung von Zinsen
gilt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben der Festsetzung von
Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) trotz schuldhaft
verzögerter Bearbeitung einer Steuererklärung durch das
FA jedenfalls dann nicht entgegen steht, wenn der Steuerpflichtige
tatsächlich einen Zinsvorteil hatte, der nicht geringer war
als die vom FA festgesetzten Zinsen (BFH-Urteil vom 8.9.1993 I R
30/93, BFHE 172, 304, BStBl II 1994, 81 = SIS 94 02 43, unter
II.3.).
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cc) Allein aus einer überlangen Dauer des
außergerichtlichen oder gerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahrens, das der Festsetzung von Aussetzungszinsen
zugrunde liegt, folgt nicht, dass die Ablehnung eines Antrags auf
Erlass der Aussetzungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen
rechtsfehlerhaft wäre (BFH-Urteil vom 21.2.1991 V R 105/84,
BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498 = SIS 91 11 17, unter II.3.c bb;
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch
BVerfG-Beschluss vom 29.10.1993 2 BvR 693/91, HFR 1994, 551;
BFH-Beschlüsse in BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148 = SIS 92 04 57, unter I.2.d, und vom 19.2.1996 I B 86/95, BFH/NV 1996, 725;
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch
BVerfG-Beschluss vom 27.2.1997 1 BvR 1591/96). Später hat der
BFH entschieden, dass die Festsetzung von Nachzahlungszinsen
unabhängig von der Höhe eines konkreten Zinsvorteils
nicht unbillig ist, wenn der Steuerpflichtige die erwartete
Nachzahlung durch einen Antrag auf nachträgliche Erhöhung
der Vorauszahlungen hätte vermeiden können (Urteil vom
19.3.1997 I R 7/96, BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446 = SIS 97 16 40).
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b) Auch nach Ergehen der Verurteilungen der
Bundesrepublik Deutschland durch den EGMR, die letztlich zum Erlass
des ÜberlVfRSchG geführt haben, hat der BFH an der
dargestellten Rechtsprechung festgehalten, wonach eine
überlange Verfahrensdauer nicht zur Verwirkung materieller
Steueransprüche führt (vgl. BFH-Beschlüsse vom
31.8.2011 I B 9/11, BFH/NV 2011, 2011 = SIS 11 36 34, Rz 14 ff.,
und vom 30.8.2012 X B 27/11, BFH/NV 2013, 180 = SIS 13 01 28, Rz
17, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch
BVerfG-Beschluss vom 21.5.2013 1 BvR 2473/12; BFH-Beschluss vom
21.10.2013 III B 147/12, BFH/NV 2014, 358 = SIS 14 04 05, Rz 3,
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch
BVerfG-Beschluss vom 30.9.2015 2 BvR 1071/14; BFH-Urteil vom
18.3.2014 VII R 12/13, BFH/NV 2014, 1093 = SIS 14 16 18, Rz 14;
BFH-Beschluss vom 21.1.2015 VIII B 112/13, BFH/NV 2015, 800 = SIS 15 10 65, Rz 6; ebenso FG Münster, Urteil vom 27.8.2014 13 K
4136/11 E, EFG 2014, 2031 = SIS 14 31 90, unter II.,
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch den nicht
veröffentlichten BFH-Beschluss vom 18.2.2015 IX B 117/14;
Claßen, EFG 2014, 2036).
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Nach ständiger Rechtsprechung des
erkennenden Senats zu Entschädigungsklagen nach §§
198 ff. GVG erfassen diese Vorschriften die überlange Dauer
behördlicher Verfahren nicht, weil insoweit seit jeher
hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten
(Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO und
Untätigkeitsklage nach § 46 FGO) bestehen
(Senatsentscheidungen vom 26.7.2012 X S 18/12 (PKH), BFH/NV 2012,
1822 = SIS 12 27 53, und vom 19.3.2014 X K 3/13, BFH/NV 2014, 1053
= SIS 14 15 88, Rz 28; vgl. auch den Regierungsentwurf zum
ÜberlVfRSchG vom 17.11.2010, BTDrucks 17/3802, S. 17).
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c) Den Klägern ist allerdings
zuzugestehen, dass der EGMR in der von ihnen angeführten
Entscheidung zur Dauer eines Disziplinarverfahrens, das nach der
Hessischen Disziplinarordnung (HDO) durchgeführt worden war,
die Verzögerung des vorgerichtlichen förmlichen
Disziplinarverfahrens mit in die Prüfung einbezogen hat, ob
Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt sei (EGMR-Urteil vom 16.7.2009 8453/04,
NVwZ 2010, 1015, Rz 44). Der EGMR hat in der genannten Entscheidung
dem dortigen Kläger eine Entschädigung für die
überlange Verfahrensdauer zugesprochen, obwohl die HDO in
ihrem § 61 eine - mit § 46 FGO im Kern vergleichbare -
Vorschrift enthielt, mit der der Beamte nach sechsmonatiger Dauer
des Verwaltungsverfahrens eine gerichtliche Entscheidung erzwingen
konnte, und der dortige Kläger von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch gemacht hatte (vgl. EGMR-Urteil in NVwZ 2010, 1015,
Rz 51).
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Gleichwohl kann Art. 6 Abs. 1 EMRK im
vorliegenden Verfahren nicht zugunsten der Kläger herangezogen
werden. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschränkt
sich auf „Streitigkeiten in Bezug auf ihre
zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über
eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage“. Auch
wenn der Begriff „zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen“ in der Rechtsprechung des EGMR
traditionell sehr weit ausgelegt wird, fallen steuerrechtliche
Streitigkeiten (im engeren Sinne) nicht darunter. Dies entspricht
ständiger Rechtsprechung sowohl des EGMR (ausführlich
Urteil vom 12.7.2001 44759/98 – Ferrazzini/Italien, NJW 2002,
3453, Rz 20 ff.; für Zölle und Einfuhrabgaben auch
EGMR-Entscheidung vom 13.1.2005 62023/00, Europäische
Grundrechte-Zeitschrift 2005, 234) als auch des BFH
(Beschlüsse vom 21.2.2006 I B 32/05, BFH/NV 2006, 1305 = SIS 06 26 05, unter II.2.; vom 22.7.2008 II B 18/08, BFH/NV 2008, 1866
= SIS 08 38 26, unter II.3.b; vom 9.9.2008 VI B 72/07, unter b bb;
in BFH/NV 2011, 2011 = SIS 11 36 34, Rz 16; vom 18.3.2013 VII B
134/12, BFH/NV 2013, 1102 = SIS 13 16 88, und in BFH/NV 2015, 800 =
SIS 15 10 65, Rz 8). Soweit die Kläger anführen, das
EGMR-Urteil in NJW 2002, 3453 sei lediglich mit 11 : 6 Stimmen
ergangen, so dass immerhin sechs Richter des EGMR diese
Entscheidung für falsch gehalten haben (vgl. die in NJW 2002,
3455 veröffentlichte abweichende Meinung von sechs Richtern)
ändert dies nichts daran, dass es sich bei den dargestellten
Grundsätzen um die Rechtsprechung des EGMR handelt. In seiner
vorgenannten Entscheidung zu einem nach der HDO geführten
Disziplinarverfahren hat der EGMR die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs.
1 EMRK nur deshalb bejaht, weil es sich bei Streitigkeiten aus dem
Beamtenverhältnis zugleich im weitesten Sinne um
arbeitsrechtliche - und damit um zivilrechtliche - Streitigkeiten
handelt (EGMR-Urteil in NVwZ 2010, 1015, Rz 37 ff.).
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Hingegen betraf das Ausgangsverfahren zum
vorliegenden Rechtsstreit steuerrechtliche Ansprüche im
engeren Sinne, da der Streit über die Höhe der
Bemessungsgrundlage für einkommensteuerrechtliche
Sonderabschreibungen auf Gebäude keinen Bezug zum Zivilrecht
aufweist.
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Den gegenteiligen - schon in dem
Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 180 = SIS 13 01 28 (Rz 13)
zutreffend als weder tragend noch abschließend beurteilten -
Überlegungen des FG Rheinland-Pfalz in dem von den
Klägern angeführten Beschluss in EFG 2011, 757 = SIS 11 04 00 folgt der Senat aus den genannten Gründen
ausdrücklich nicht.
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3. Die Kläger werden durch diese
rechtliche Beurteilung nicht schutzlos gestellt.
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a) Soweit sie sich auf die überlange
Dauer des Verwaltungsverfahrens berufen, hätten die Eheleute
dieses durch Erhebung einer Untätigkeitsklage beschleunigen
können. Das Vorbringen der Kläger, die Verantwortung
für die Dauer des Verwaltungsverfahrens liege beim FA, ist
zwar im Grundsatz zutreffend. Dies schließt aber nicht aus,
die Möglichkeiten zu nutzen, die das Gesetz für den Fall
einer Untätigkeit des FA ausdrücklich eröffnet.
Hätten die Eheleute von dem präventiven Rechtsbehelf des
§ 46 FGO Gebrauch gemacht, wäre zu erwarten gewesen, dass
es gar nicht erst zu einer unangemessenen Dauer des
Verwaltungsverfahrens - und damit zur Belastung mit
Aussetzungszinsen für diesen Verfahrensabschnitt - gekommen
wäre.
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b) Soweit die Kläger meinen, die Dauer
des finanzgerichtlichen Verfahrens über den
Einkommensteuerbescheid 1991 sei unangemessen lang gewesen,
hätten die Eheleute die Möglichkeit gehabt, hiergegen
Entschädigungsklage zu erheben. Das entsprechende FG-Urteil
datiert vom 7.6.2011. Zwar ist das ÜberlVfRSchG erst am
3.12.2011 in Kraft getreten. Nach seinem Art. 23 Satz 1 gilt es
aber auch für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer beim
Inkrafttreten noch Gegenstand einer Beschwerde beim EGMR werden
kann. Diese Regelung knüpft an die Sechs-Monats-Frist des Art.
35 Abs. 1 EMRK an, die ihrerseits mit der Rechtskraft der
Entscheidung der nationalen Gerichte („endgültige
innerstaatliche Entscheidung“) beginnt. Zwar ist nicht
bekannt, wann das FG-Urteil über den Einkommensteuerbescheid
1991 rechtskräftig geworden oder den Eheleuten zugestellt
worden ist (das FA hat die gewährte AdV zum 25.8.2011
beendet). Die Rechtskraft kann aber nicht früher als am
7.7.2011 (einen Monat nach der mündlichen Verhandlung)
eingetreten sein. Innerhalb der - frühestens - an diesem Tag
beginnenden Sechs-Monats-Frist nach Art. 35 Abs. 1 EMRK ist das
ÜberlVfRSchG in Kraft getreten. Die Eheleute hätten
danach bis zum 3.6.2012 (Art. 23 Satz 6 ÜberlVfRSchG)
Gelegenheit gehabt, eine Entschädigungsklage beim BFH zu
erheben.
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37
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Im Rahmen einer solchen
Entschädigungsklage wären die Aussetzungszinsen, die
für den Zeitraum angefallen sind, in dem das Verfahren als
verzögert anzusehen gewesen wäre, als materieller
Nachteil - nach Gegenrechnung ersparter Schuldzinsen oder erzielter
Guthabenzinsen - entschädigungspflichtig gewesen (zutreffend
Böcker, DStR 2011, 2173, 2177). In Übereinstimmung damit
hat der Senat bereits entschieden, dass Aufwendungen für eine
Avalprovision, die dem Steuerpflichtigen zur Erbringung einer
Sicherheitsleistung für die Zeit der AdV entstehen, als
materieller Schaden ersatzfähig sind (Urteil vom 6.4.2016 X K
1/15 = SIS 16 11 18, unter II.2.a).
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Soweit die Kläger darauf verweisen, dass
beim Ergehen des angefochtenen Bescheids über die Festsetzung
der Aussetzungszinsen (7.12.2012) der in Art. 23 Satz 6
ÜberlVfRSchG genannte Termin (3.6.2012) bereits verstrichen
gewesen sei, führt dies nach Auffassung des Senats zu keinem
anderen Ergebnis. Die Eheleute hätten ohne weiteres die
Möglichkeit gehabt, bereits wegen ihrer
Nichtvermögensschäden bis zum 3.6.2012 eine
Entschädigungsklage zu erheben. Nach Ergehen des
Zinsbescheids, mit dessen Erlass sie zwingend rechnen mussten, weil
dem FA insoweit kein Ermessen eingeräumt ist, hätten sie
denjenigen Zinsbetrag, der auf den Zeitraum entfällt, in dem
das Verfahren als verzögert anzusehen gewesen wäre, im
Wege der Klageerweiterung als materiellen Schaden - nach
Gegenrechnung ersparter Schuldzinsen oder erzielter Guthabenzinsen
- geltend machen können.
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c) Mithin bietet das geltende Recht
ausreichende Möglichkeiten, die Entstehung von
Aussetzungszinsen für ein überlanges Verwaltungsverfahren
von vornherein zu vermeiden (durch Erhebung einer
Untätigkeitsklage) bzw. die Aussetzungszinsen für ein
überlanges finanzgerichtliches Verfahren zu kompensieren
(durch die Geltendmachung als materieller Schaden im Rahmen einer
Entschädigungsklage). Daher besteht kein Bedarf für die
von den Klägern begehrte Rechtsfortbildung dahingehend, in
derartigen Fällen bereits die Festsetzung von
Aussetzungszinsen als rechtswidrig anzusehen.
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4. Der Senat entscheidet mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
(§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).
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41
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135
Abs. 2 FGO.
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