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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 80/05
§§: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, AO 1977 § 180, EStG § 16, AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO 1977 § 174 Abs. 3, AO 1977 § 174 Abs. 4
Schlagwörter Verdeckte Gewinnausschüttung, Gesellschaft mbH, Gesellschaftergeschäftsführer, Feststellung, Körperschaftsteuerbescheid, Änderung, GmbH, Gewinnfeststellung
Rechtsfrage: Ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (entstanden durch die Veräußerung eines Kommanditanteils einer GmbH an deren Gesellschaftergeschäftsführer unter dem tatsächlich anzusetzenden Preis) bei der Gewinnfeststellung der KG zu erfassen, weil mit der Veräußerung des Kommanditanteils durch die GmbH an Ihren Gesellschafter die KG als Mitunternehmerschaft beendet wurde und der erwerbende Gesellschafter nicht Mitunternehmer der KG geworden war? Oder ist die verdeckte Gewinnausschüttung bei der Körperschaftsteuerveranlagung der GmbH direkt (ohne vorherige Feststellung bei der KG) zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 10.05.2005
Vorinstanz/AZ: I 95/2004
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 01 09
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.11.2006
Erledigungs-Az: I R 78-80/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 15 38