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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 10/00
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, EStG § 52 Abs. 11 a
Schlagwörter Doppelte Haushaltsführung, Zweijahresfrist, Verpflegungsmehraufwand, Rückwirkung
Rechtsfrage: Sind Mehraufwendungen für Verpflegung im Rahmen einer bereits vor dem 1.1.1996 seit mehreren Jahren bestehenden doppelten Haushaltsführung für den Zeitraum 1.1. bis 31.3.1996 zu berücksichtigen, weil, anders als bei der Zweijahresfrist, die Dreimonatsfrist des Verpflegungsmehraufwands nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG nicht in § 52 Abs. 11 a bzw. Abs. 4 EStG genannt und damit von der zulässigen unechten Rückwirkung ausgenommen ist? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 23.09.1999
Vorinstanz/AZ: 11 K 2342/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 75 68
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.02.2004
Erledigungs-Az: VI R 10/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG