Die Revision der Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Nürnberg vom 10.12.2014 3 K 361/14 = SIS 15 07 47 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist die Mutter des im Jahr 1960 geborenen Sohnes V.
Der unbefristet gültige Schwerbehindertenausweis vom April
2013 weist V einen Grad der Behinderung von 100 sowie die
Merkzeichen „G“, „B“ und „H“
zu. V wohnt seit dem 1.12.2007 in einem eigenen Haushalt in einem
Rehabilitationszentrum.
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V erhält seit April 2013 nach Abzug
eines Pflegeversicherungsbeitrags von 1,35 EUR einen monatlichen
Lohn in Höhe von 170,65 EUR. Weiter erhält er aufgrund
eines Haftpflichtschadens aus dem Jahr 1977 monatlich eine
Ersatzleistung für fiktiven Verdienstausfall in Höhe von
772,32 EUR und eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 204,52
EUR.
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Die Beklagte und Revisionsklägerin
(Familienkasse) hob mit Bescheid vom 28.8.2013 gegenüber der
Klägerin die Kindergeldfestsetzung für V ab Oktober 2013
auf, weil V aufgrund der eigenen verfügbaren Mittel in der
Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Den
hiergegen eingelegten Einspruch wies die Familienkasse mit
Einspruchsentscheidung vom 12.2.2014 als unbegründet
zurück.
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Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen
erhobenen Klage mit dem in EFG 2015, 931 = SIS 15 07 47
veröffentlichten Urteil statt. Zur Begründung führte
es im Wesentlichen aus, V sei aufgrund seiner Behinderung
außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten. Die ihm zur
Verfügung stehenden Mittel seien in allen Monaten des
Klagezeitraums niedriger als der Bedarf. Die Schmerzensgeldrente in
Höhe von 204,52 EUR gehöre nicht zu den anzusetzenden
finanziellen Mitteln.
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Mit der Revision rügt die
Familienkasse die fehlerhafte Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der in dem Streitzeitraum
geltenden Fassung (EStG).
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Die Familienkasse beantragt, das Urteil des
FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass die Schmerzensgeldrente bei der Ermittlung der V zur
Verfügung stehenden Mittel nicht zu berücksichtigen
ist.
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1. Gemäß § 62 Abs. 1, §
63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet
hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung - wie im Streitfall -
vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
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2. Das Tatbestandsmerkmal
„außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten“ ist im Gesetz nicht näher umschrieben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist
ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu
unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann
(z.B. Senatsurteile vom 19.11.2008 III R 105/07, BFHE 223, 365,
BStBl II 2010, 1057 = SIS 09 06 82, unter II.1.a; vom 11.4.2013 III
R 35/11, BFHE 241, 499, BStBl II 2013, 1037 = SIS 13 24 86, Rz 14;
vom 5.2.2015 III R 31/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017 = SIS 15 13 71, Rz 13; BFH-Urteile vom 15.10.1999 VI R 183/97, BFHE 189,
442, BStBl II 2000, 72 = SIS 00 01 13, unter 1.b, und vom 24.8.2004
VIII R 83/02, BFHE 207, 244, BStBl II 2007, 248 = SIS 04 39 23,
unter II.1.b). Ist das Kind hingegen trotz seiner Behinderung in
der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt
der Behinderung keine Bedeutung zu (z.B. Senatsurteil in BFHE 241,
499, BStBl II 2013, 1037 = SIS 13 24 86, Rz 14, und BFH-Urteil in
BFHE 207, 244, BStBl II 2007, 248 = SIS 04 39 23, unter II.1.b,
m.w.N.). Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist
anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu
prüfen, nämlich des gesamten existenziellen Lebensbedarfs
des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits
(z.B. Senatsurteile in BFHE 241, 499, BStBl II 2013, 1037 = SIS 13 24 86, unter II.2.a; vom 8.8.2013 III R 30/12, BFH/NV 2014, 498 =
SIS 14 07 02, Rz 15; BFH-Urteile in BFHE 189, 442, BStBl II 2000,
72 = SIS 00 01 13, unter 1.c, und vom 20.3.2013 XI R 51/10, BFH/NV
2013, 1088 = SIS 13 16 79, Rz 12).
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3. Der gesamte Lebensbedarf eines behinderten
Kindes setzt sich aus dem Grundbedarf und dem individuellen
behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (z.B. Senatsurteile in
BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 = SIS 09 06 82, unter II.1.a; in
BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017 = SIS 15 13 71, Rz 13;
BFH-Urteile in BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72 = SIS 00 01 13,
unter 1.c, und vom 14.12.2004 VIII R 59/02, BFH/NV 2005, 1090 = SIS 05 26 06, unter II.1.a).
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Der Grundbedarf eines behinderten Kindes kann
sich nach Wegfall des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum
31.12.2011 gültigen Fassung (EStG a.F.) ab dem Jahr 2012 zwar
nicht mehr an dem für die eigenen Einkünfte und
Bezüge des Kindes maßgeblichen Jahresgrenzbetrag
orientieren. Da bei dem behinderten Kind aber - auch weiterhin -
ein am Existenzminimum orientierter Betrag als allgemeiner
Unterhaltsbedarf anerkannt werden muss (BFH-Urteile vom 15.10.1999
VI R 182/98, BFHE 189, 457, BStBl II 2000, 79 = SIS 00 01 15, unter
II.2.c, und in BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72 = SIS 00 01 13,
unter 1.c), ist zur Bemessung des Grundbedarfs an den
Grundfreibetrag i.S. des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
anzuknüpfen (vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
- BVerfG - vom 27.7.2010 2 BvR 2122/09, BFH/NV 2010, 1994 = SIS 10 22 42, unter II.1., zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F.). Davon
gehen im Ergebnis auch das Schrifttum und die Verwaltung aus (vgl.
z.B. Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG
Rz 118; Seiler in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 32 Rz 21; Pust
in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §
32 Rz 482; Schmidt/Loschelder, EStG, 35. Aufl., § 32 Rz 40;
Blümich/ Selder, § 32 EStG Rz 114, 116; ebenso die
Verwaltung, Dienstanweisung zur Durchführung des
Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes, Stand 2013, DA 63.3.6.4 Abs. 1 Satz 3,
ersetzt durch Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz, Stand 2015, A 18.4 Abs. 2 Satz 2).
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Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst
Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Werden die
behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen
nachgewiesen, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag
nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG als Anhalt für den
Mehrbedarf dienen (Senatsurteile in BFHE 223, 365, BStBl II 2010,
1057 = SIS 09 06 82, Rz 16, m.w.N., und vom 22.10.2009 III R 50/07,
BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38 = SIS 10 05 33, Rz 10).
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4. Nach der Ermittlung des gesamten
Lebensbedarfs des behinderten Kindes ist weiter zu prüfen, ob
das Kind über hinreichende finanzielle Mittel verfügt,
die zur Bestreitung seines persönlichen Unterhalts ausreichen.
Ergibt sich eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Kindes,
kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein
zusätzlicher Aufwand erwächst, der ihre steuerliche
Leistungsfähigkeit mindert. Dann ist es auch gerechtfertigt,
für behinderte Kinder kein Kindergeld oder keinen
Kinderfreibetrag zu gewähren (z.B. Senatsurteil in BFH/NV
2014, 498 = SIS 14 07 02, Rz 15, m.w.N.; BFH-Urteile in BFHE 189,
442, BStBl II 2000, 72 = SIS 00 01 13, unter II.1.c, und vom
4.11.2003 VIII R 43/02, BFHE 204, 120, BStBl II 2010, 1046 = SIS 04 05 44, unter II.1.c).
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a) Zu den finanziellen Mitteln des behinderten
volljährigen Kindes gehören seine Einkünfte und
Bezüge (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 241, 499, BStBl II
2013, 1037 = SIS 13 24 86, Rz 14, und in BFHE 249, 144, BStBl II
2015, 1017 = SIS 15 13 71, Rz 13). Mangels sachlicher Änderung
von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gilt dies - anders als die
Revision meint - auch nach Wegfall des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
a.F. (vgl. z.B. Grönke/Reimann in Herrmann/Heuer/ Raupach,
§ 32 EStG Rz 118; Schmidt/Loschelder, EStG, 35. Aufl., §
32 Rz 44; Blümich/Selder, § 32 EStG Rz 116).
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b) Eine Schmerzensgeldrente ist bei der
Ermittlung der dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel nicht
zu berücksichtigen, da sie nicht zur Bestreitung des
Lebensunterhalts des Kindes bestimmt oder geeignet ist.
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aa) Soweit die Familienkasse meint, bei der
Prüfung der Leistungsfähigkeit eines behinderten Kindes
komme es generell auf die Herkunft der zur Verfügung stehenden
eigenen finanziellen Mittel und ihre Zweckbestimmung nicht an (vgl.
auch Helmke/ Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A,
I. Kommentierung, § 32 Rz 116, und Pust in Littmann/Bitz/Pust,
a.a.O., § 32 Rz 488), kann der Senat dem nicht beitreten. Nur
solche Einkünfte und Bezüge eines behinderten Kindes sind
bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit zu
berücksichtigen, die zur Bestreitung seines Lebensunterhalts
bestimmt oder geeignet sind (ständige Rechtsprechung, vgl.
z.B. BFH-Urteile in BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72 = SIS 00 01 13, unter 3., m.w.N., und vom 19.8.2002 VIII R 17/02, BFHE 200,
219, BStBl II 2003, 88 = SIS 03 01 79, unter II.2.). Hieran
hält der Senat fest. Denn allein durch den Wegfall des §
32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. hat sich der § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.
3 EStG zugrunde liegende Rechtsgedanke der Anerkennung eines am
Existenzminimum des behinderten Kindes orientierten Betrags unter
Berücksichtigung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs nicht
geändert.
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Etwas anderes folgt auch nicht aus dem
Senatsurteil vom 9.2.2012 III R 53/10 (BFHE 236, 417, BStBl II
2014, 391 = SIS 12 09 97, Rz 11) und dem BFH-Urteil vom 12.12.2012
VI R 101/10 (BFHE 240, 50, BStBl II 2015, 651 = SIS 13 06 43, Rz
12). Dort ging es um die Frage, ob Eingliederungshilfen
gemäß §§ 53 f. des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu den dem behinderten Kind zur
Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören.
Nur „in diesem Zusammenhang“ hatte der Senat
ausgeführt, dass es auf Herkunft und Zweckbestimmung der
Mittel nicht ankomme.
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bb) Das Schmerzensgeld nimmt - unabhängig
davon, ob es in einem Einmalbetrag oder in Rentenform gezahlt wird
- eine Sonderstellung innerhalb der sonstigen Einkommens- und
Vermögensarten ein (vgl. BVerfG-Beschluss vom 11.7.2006 1 BvR
293/05, BVerfGE 116, 229, unter B.I.2.b). Dementsprechend ist
grundsätzlich Schmerzensgeld bei der Beurteilung der
finanziellen Leistungsfähigkeit des behinderten Kindes nicht
zu berücksichtigen.
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Denn nach der Grundsatzentscheidung des
Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs
(BGH) vom 6.7.1955 GSZ 1/55 (BGHZ 18, 149) hat das Schmerzensgeld
rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten
einen angemessenen Ausgleich für solche Schäden und
Lebenshemmungen bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art
sind. Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der
Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm
angetan hat, Genugtuung schuldet. Dabei steht der
Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Der
Zweck des Anspruchs ist der Ausgleich für die erlittene
Beeinträchtigung. Der BGH hat den zugrunde liegenden Gedanken
dahin formuliert, dass der Schädiger, der dem
Geschädigten über den Vermögensschaden hinaus das
Leben schwer gemacht hat, nun durch seine Leistung dazu helfen
soll, es ihm im Rahmen des Möglichen wieder leichter zu machen
(BGH-Beschluss in BGHZ 18, 149, unter I.3.). Schmerzensgeld bei der
Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines behinderten Kindes zu
berücksichtigen, stünde mithin in Widerspruch zu seiner
Sonderfunktion, immaterielle Schäden abzumildern.
Entsprechendes gilt für die Ausgleichsfunktion des
Schmerzensgeldes. Denn es hat auch insoweit gerade nicht die
Funktion, zur materiellen Existenzsicherung beizutragen
(BVerfG-Beschluss in BVerfGE 116, 229, unter B.I.3.a).
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c) Der Sonderstellung des Schmerzensgeldes
wird auch in anderen Bereichen Rechnung getragen. So ist im
Sozialrecht die Schmerzensgeldrente nicht bei der Berechnung der
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 11a Abs.
2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und auch nicht im Rahmen der
Sozialhilfe nach § 83 Abs. 2 SGB XII als Einkommen zu
berücksichtigen. Nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ist
eine Entschädigung nach § 253 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) ebenfalls nicht als Einkommen bei der Bestimmung
des Leistungsumfangs der Kriegsopferfürsorge anzurechnen
(§ 25d Abs. 4 Satz 2 BVG).
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Ein abweichendes Ergebnis ergibt sich auch
nicht aus einer Berücksichtigungsfähigkeit des
Schmerzensgeldanspruchs i.R. des § 1602 BGB (für
Anrechnung von Schmerzensgeld etwa Bamberger/Roth/Reinken, BGB, 3.
Aufl., § 1602 Rz 31d; ebenso Erman/Hammermann, BGB, 14. Aufl.,
§ 1602 Rz 68d; gegen Anrechnung von Schmerzensgeld dagegen
Mutschler in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 1602 Rz 8). Denn diese
zivilrechtliche Unterhaltsregelung kann für die Auslegung des
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nach der Rechtsprechung des BFH
in BFHE 200, 219, BStBl II 2003, 88 = SIS 03 01 79, unter II.4.a,
vom 19.8.2002 VIII R 51/01 (BFHE 200, 212, BStBl II 2003, 91 = SIS 03 01 80, unter II.4.a) und vom
14.10.2002 VIII R 55/01 (BFH/NV 2003, 308 = SIS 03 14 09, unter II.4.) nicht herangezogen werden.
Auf die Begründung dieser Entscheidungen nimmt der Senat
insoweit Bezug.
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5. In Anwendung der vorstehenden
Grundsätze hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise in der Vorentscheidung angenommen, dass V im
Streitzeitraum nicht über ausreichende Mittel verfügte,
um seinen gesamten existentiellen Lebensbedarf zu decken.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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