Die Revision der Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28.01.2021 - 3 K
126/20 = SIS 21 04 26 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Beklagte zu tragen.
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I. Die im November 1984 geborene Tochter A
des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) ist mit X
(Ehemann) verheiratet. Beide sind Eltern zweier minderjähriger
Kinder. Für A wurde zuletzt im Dezember 2015 eine Behinderung
festgestellt.
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A bezog in dem im Revisionsverfahren noch
streitigen Zeitraum (November und Dezember 2019) Bundeselterngeld
(§ 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit -
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - ) sowie seit dem
01.05.2010 Versorgungsbezüge nach § 1 des Gesetzes
über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
(Opferentschädigungsgesetz - OEG - ) in Höhe von
monatlich 151 EUR.
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Ihr Ehemann bezog Arbeitslohn und
Krankengeld sowie Wohngeld, bei dessen Festsetzung die Eheleute und
deren zwei Kinder berücksichtigt worden waren. Das Wohngeld
für Oktober 2019 in Höhe von 248 EUR wurde am 30.09.2019,
das Wohngeld für November 2019 in Höhe von 434 EUR am
30.10.2019 und das Wohngeld für Dezember 2019 in Höhe von
341 EUR am 29.11.2019 dem Girokonto des Ehemannes gutgeschrieben.
Die Zahlung für November 2019 enthielt eine Nachzahlung; das
Wohngeld war am 15.10.2019 bereits für Oktober 2019 auf 341
EUR erhöht worden.
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Mit Bescheid vom 21.01.2020 hob die
Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die
Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2019 gemäß § 70
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf. Dem dagegen
gerichteten Einspruch half die Familienkasse durch Bescheid vom
27.03.2020 für den Zeitraum ab Januar 2020 ab.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 31.03.2020
wurde der Einspruch für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2019
sodann als unbegründet zurückgewiesen. Die Familienkasse
führte aus, die Tochter des Klägers könne sich
aufgrund des Ehegattenunterhaltes selbst unterhalten.
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Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht
(FG) entschied, der existenzielle Lebensbedarf der A bestehe aus
dem Grundbedarf - dem anteiligen Grundfreibetrag nach § 32a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG - in Höhe von 9.168 EUR im Jahr 2019,
also 764 EUR je Monat, und - da die Rente nach dem OEG nicht zu
berücksichtigen sei - einem Mehrbedarf in Höhe des
anteiligen Behindertenpauschbetrags (§ 33b Abs. 3 Satz 2
EStG).
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Bei der Ermittlung ihrer Einkünfte und
Bezüge ließ das FG die Rente nach dem OEG
unberücksichtigt und verwies dazu auf das Senatsurteil vom
13.04.2016 - III R 28/15 (BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648 = SIS 16 12 27), betreffend Schmerzensgeldrente. Angesetzt wurde das
Elterngeld in Höhe von monatlich 300 EUR sowie ein Viertel des
Wohngeldes, unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 08.08.2013 - III
R 30/12 (BFH/NV 2014, 498 = SIS 14 07 02), betreffend ALG
II-Nachzahlung, jeweils vermindert um eine monatliche
Kostenpauschale in Höhe von 15 EUR, d.h. für Oktober 2019
47 EUR, für November 2019 93,50 EUR und für Dezember 2019
70,25 EUR.
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Bei der Ermittlung der von A bezogenen
Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes ließ das FG dessen
Unterhaltsleistungen für die gemeinsamen Kinder
unberücksichtigt. Es legte den um den
Werbungskosten-Pauschbetrag verminderten Arbeitslohn des Ehemannes
zugrunde, mithin im Oktober 2019 1.094,97 EUR, sowie dessen
Krankengeld, d.h. im November 2019 1.107,90 EUR und im Dezember
2019 1.034,04 EUR. Des Weiteren setzte es bei den Einnahmen des
Ehemannes ebenfalls jeweils ein Viertel des um eine Kostenpauschale
in Höhe von 15 EUR verminderten Wohngeldes an, d.h. für
Oktober 2019 47 EUR, für November 2019 93,50 EUR und für
Dezember 2019 70,25 EUR.
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Das auf diese Weise im Hinblick auf den
Ehegattenunterhalt ermittelte Einkommen des Ehemannes belief sich
im Oktober 2019 auf 1.058,14 EUR (rechnerisch richtig wäre:
1.141,97 EUR), im November 2019 auf 1.201,40 EUR und im Dezember
2019 auf 1.104,29 EUR. Soweit es die aus Elterngeld und anteiligem
Wohngeld bestehenden Mittel der A überstieg, erhöhte das
FG diese um die Hälfte der Differenz, d.h. für Oktober
2019 um 355,57 EUR, für November 2019 um 403,95 EUR und
für Dezember 2019 um 367,02 EUR. Danach lagen die finanziellen
Mittel der A unter ihrem Bedarf; das FG ermittelte eine
Unterdeckung für Oktober 2019 von 97,24 EUR, für November
2019 von 2,38 EUR und für Dezember 2019 von 62,56 EUR.
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Die Familienkasse rügt die Verletzung
materiellen Bundesrechts. Die Grundrente des OEG orientiere sich an
der Grundrente des § 31 des Gesetzes über die Versorgung
der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG - ), die zum
Ausgleich von Schädigungsfolgen gezahlt werde und - wie die
Eingliederungshilfe - dem Kind damit wegen eines
behinderungsbedingten Mehrbedarfs zweckgebunden zufließe. In
den Monaten November und Dezember 2019 sei A daher zum
Selbstunterhalt imstande gewesen.
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Die Familienkasse beantragt,
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den Gerichtsbescheid des FG
Mecklenburg-Vorpommern aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit
die Monate November und Dezember 2019 betroffen sind.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision wird als unbegründet
zurückgewiesen, denn das FG hat die Rente nach dem OEG zu
Recht nicht bei den Einkünften und Bezügen der A
berücksichtigt (2.); falls die Rente berücksichtigt
würde, wäre im Gegenzug auch der Bedarf zu erhöhen
(3.). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass sich eine
weitere - nicht mehr entscheidungserhebliche - Minderung der
Einkünfte und Bezüge der A daraus ergeben dürfte,
dass der vom FG als Bezug angesetzte Ehegattenunterhalt wegen des
vom Ehemann geleisteten Kindesunterhaltes niedriger anzusetzen ist
(4.). Die im Wohngeld für November 2019 enthaltene Nachzahlung
für Oktober 2019 ist auf die Monate November und Dezember 2019
zu verteilen, was die Unterdeckung jedoch ebenfalls nicht beseitigt
(5.).
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1. Gemäß § 62 Abs. 1, §
63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet
hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25.
Lebensjahres eingetreten ist, sofern nicht aufgrund der
Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG i.d.F. des
Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 (BGBl I 2006,
1652), inzwischen § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG, weiterhin die
vorher geltende Altersgrenze (Vollendung des 27. Lebensjahres)
maßgeblich ist.
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Das Tatbestandsmerkmal
„außerstande [...], sich selbst zu
unterhalten“ wird im Gesetz nicht
näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein behindertes Kind dann
außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen
Lebensunterhalt nicht bestreiten kann (z.B. BFH-Urteil vom
15.10.1999 - VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72 = SIS 00 01 13, unter 1.b; Senatsurteile vom 05.02.2015 - III R 31/13, BFHE
249, 144, BStBl II 2015, 1017 = SIS 15 13 71, Rz 13, und in BFHE
253, 249, BStBl II 2016, 648 = SIS 16 12 27, Rz 10, m.w.N.). Die
Fähigkeit zum Selbstunterhalt ist dabei anhand eines
Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen,
nämlich des aus dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten
Mehrbedarf bestehenden gesamten existenziellen Lebensbedarfs des
Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits (z.B.
Senatsurteile in BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648 = SIS 16 12 27,
Rz 10; vom 19.01.2017 - III R 44/14, BFH/NV 2017, 735 = SIS 17 07 97, Rz 29, und vom 27.11.2019 - III R 28/17, BFHE 268, 13, BStBl II
2021, 807 = SIS 20 11 08, Rz 16). Diese Prüfung hat für
jeden Monat gesondert zu erfolgen (ständige Rechtsprechung,
z.B. Senatsurteil vom 11.04.2013 - III R 35/11, BFHE 241, 499,
BStBl II 2013, 1037 = SIS 13 24 86).
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Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst
Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Dazu gehören
alle mit einer Behinderung zusammenhängenden
außergewöhnlichen Belastungen, insbesondere solche
für Hilfen bei den gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens
(Senatsurteil in BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807 = SIS 20 11 08,
Rz 19). Diese können einzeln nachgewiesen oder mit dem
maßgeblichen Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG)
angesetzt werden.
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2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
von A bezogene Rente nach § 1 Abs. 1 OEG im Hinblick auf die
behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht zu
den Einkünften und Bezügen gehört.
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a) Eine Schmerzensgeldrente ist bei der
Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines behinderten Kindes
nicht zu berücksichtigen, weil dies der Sonderfunktion des
Schmerzensgeldes widersprechen würde, immaterielle
Schäden abzumildern; Schmerzensgeld hat nicht die Funktion,
zur materiellen Existenzsicherung beizutragen (Senatsurteil in BFHE
253, 249, BStBl II 2016, 648 = SIS 16 12 27).
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b) Dies trifft auch bei der Rente nach §
1 Abs. 1 OEG zu.
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aa) Das OEG regelt die Versorgungsleistungen
nicht im Einzelnen, sondern verweist in § 1 Abs. 1 OEG auf den
Leistungskatalog des BVG. Danach kommen insbesondere
Heilbehandlungen der Schädigung, einkommensunabhängige
Rentenleistungen aufgrund der bleibenden Schädigungsfolgen
sowie einkommensabhängige Leistungen mit Lohnersatzfunktion in
Betracht.
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Das FG hat nicht ausdrücklich
festgestellt, dass es sich bei der von A bezogenen Rente um eine
sog. Grundrente nach § 31 BVG handelt. Dies ergibt sich aber
aus dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten und ist
zudem offensichtlich, da die monatlich gezahlten 151 EUR im
Streitzeitraum dem bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30
zu beanspruchenden Betrag entsprechen (§ 31 Abs. 1 Satz 1
BVG).
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bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem
die Verwertung einer angesparten Beschädigtengrundrente zur
Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs betreffenden Urteil
vom 27.05.2010 - 5 C 7/09 (BVerwGE 137, 85) ausgeführt, bei
der Rente nach § 1 Abs. 1 OEG handele es sich um eine
Sozialleistung, die zwar einerseits typisierend und pauschalierend
einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten
Mehraufwand abdecken solle, andererseits aber maßgeblich
dadurch geprägt sei, dass sie als Entschädigung für
die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität
immateriellen (ideellen) Zwecken wie der Genugtuung für
erlittenes Unrecht diene. Letzteres gelte besonders für die
nach dem OEG berechtigten Opfer von Straftaten, die gerade auch
deshalb entschädigt würden, weil sie einen erheblichen
Schaden an immateriellen Rechtsgütern erlitten hätten.
Dass die Beschädigtengrundrente überwiegend immaterielle
Zwecke verfolge, ergebe sich aus ihrer gesetzlichen Ausgestaltung
und ihrem systematischen Verhältnis zu anderen Leistungen des
BVG. Die Grundrente diene nach der gesetzlichen Konzeption
ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nicht der Linderung
konkreter Not; sie setze keine Bedürftigkeit voraus und solle
nicht den Lebensunterhalt des Beschädigten und seiner Familie
sicherstellen.
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cc) Der Senat schließt sich der
Auslegung an, dass die Grundrente maßgeblich auch
immaterielle Schäden ausgleichen soll und ihre immaterielle
und ihre materielle Komponente nicht voneinander getrennt werden
können (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom
30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R, Sozialrecht - SozR - 4-3500 § 90
Nr. 10, SozR 4-3100 § 25f Nr. 1, Rz 18). Dies dürfte auch
der Grund dafür sein, dass die Grundrente gemäß
§ 25d Abs. 1 Satz 2 BVG in der im Streitzeitraum geltenden
Fassung nicht als Einkommen galt und nach § 82 Abs. 1 Satz 1
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Streitzeitraum
geltenden Fassung im Hinblick auf die Sozialhilfe ausdrücklich
nicht zum Einkommen gehörte. Des Weiteren ist auch durch ihre
Ansparung gebildetes Vermögen binnen eines Jahres nicht
für die Sozialhilfe einzusetzen (BSG-Urteil in SozR 4-3500
§ 90 Nr. 10, SozR 4-3100 § 25f Nr. 1). Eine angesparte
Rente nach dem OEG muss vom Mündel auch nicht für die
Vergütung des Vormundes eingesetzt werden (Beschluss des
Oberlandesgerichts Hamm vom 13.11.2015 - II-6 WF 272/14,
juris).
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3. Selbst wenn der Senat der Familienkasse
darin folgen würde, dass die Grundrente nach § 1 Abs. 1
OEG i.V.m. § 31 BVG - im Streitfall - als Sozialleistung
typisierend und pauschalierend einen besonderen schädigungs-
oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken würde,
wäre sie zwar als Bezug zu berücksichtigen. Dies
verhülfe der Revision aber nicht zum Erfolg. Denn - anders als
in der von der Familienkasse angestellten Berechnung - wäre im
Streitfall dann auch als behinderungsbedingter Mehrbedarf ein
Betrag in Höhe der Rente anzusetzen, wie dies z.B. auch bei
der Eingliederungshilfe (Senatsurteil vom 09.02.2012 - III R 53/10,
BFHE 236, 417, BStBl II 2014, 391 = SIS 12 09 97) oder dem
Pflegegeld (Senatsurteil vom 20.10.2022 - III R 13/21, NJW 2023,
941 = SIS 23 03 68) geschieht. Selbst wenn man deshalb im
Streitfall den anteiligen Behindertenpauschbetrag nicht
(zusätzlich) auf der Bedarfsseite ansetzen würde,
bestünde hier weiterhin eine Unterdeckung.
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4. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen,
dass auch der Ehegattenunterhalt zu den dem behinderten Kind zur
Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören
kann. Es hat diesen indessen berechnet, ohne die
Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes gegenüber den beiden
gemeinsamen Kindern zu berücksichtigen.
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Richtig ist zwar, dass weder die
Einkünfte und Bezüge des behinderten Kindes, für das
Kindergeld begehrt wird, wegen Unterhaltsverpflichtungen des Kindes
gegenüber seinem Kind (d.h. dem Enkel der Eltern des
behinderten Kindes) zu kürzen sind noch der Bedarf des Kindes
insofern zu erhöhen ist. Da der Anspruch des Ehegatten auf
Ehegattenunterhalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch
minderjähriger Kinder aber rechtlich nachrangig ist (§
1609 des Bürgerlichen Gesetzbuches) und Mittel, die der
Ehegatte für vorrangigen Kindesunterhalt aufwendet,
tatsächlich auch nicht für den Unterhalt des Ehegatten
zur Verfügung stehen, mindert dieser Kindesunterhalt den
Ehegattenunterhalt (zu den Einzelheiten vgl. Senatsurteil in NJW
2023, 941 = SIS 23 03 68, Rz 26 ff.).
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Darauf kommt es im Streitfall aber nicht an,
weil bereits die Nichtberücksichtigung der
Opferentschädigungsrente dazu führt, dass A sich in den
beiden im Revisionsverfahren noch streitigen Monaten nicht selbst
unterhalten konnte.
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5. Das FG hat das mit dem Wohngeld für
November 2019 nachgezahlte Wohngeld für Oktober 2019 zu
Unrecht vollen Umfangs im November 2019 erfasst.
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Der Senat weist dazu darauf hin, dass
Ausnahmen von dem im Kindergeldrecht geltenden Monatsprinzip, das
auf in etwa gleichbleibende Verhältnisse zugeschnitten ist,
z.B. für jährlich wiederkehrende Einnahmen in Form von
Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld und für
Nachzahlungen bestehen. Eine für einen vergangenen Zeitraum
geleistete Nachzahlung ist weder ausschließlich im
Zuflussmonat noch in den vorangegangenen Monaten zu
berücksichtigen; sie ist vielmehr auf den Zuflussmonat und die
restlichen Monate des Zuflussjahres zu verteilen (Senatsurteil vom
15.12.2021 - III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444 = SIS 22 06 30, Rz 37, m.w.N.). Am Ergebnis, d.h. der in den verbliebenen
Streitmonaten November und Dezember 2019 bestehenden Unterdeckung,
ändert sich auch dadurch nichts.
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6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus
§ 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.
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