1. Auf die Revision der Beklagten wird das
Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 9.10.2017 - 8 K
1227/16 (Kg) aufgehoben, soweit der Klage für den Zeitraum
Oktober 2015 bis Juni 2016 stattgegeben wurde.
2. Die Klage wird auch insoweit
abgewiesen.
3. Unter Aufhebung der Kostenentscheidung des
Finanzgerichts werden die Kosten des gesamten Verfahrens dem
Kläger auferlegt.
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I. Streitig ist der Kindergeldanspruch
für ein behindertes Kind für den Zeitraum Oktober 2015
bis Juni 2016 und dabei insbesondere die Frage, inwieweit
Sozialleistungen bei den kindeseigenen Mitteln anzurechnen
sind.
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2
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Die Beigeladene ist die Mutter einer im
Dezember 1971 geborenen Tochter (T). T ist behindert und lebt in
einer ambulant betreuten Wohnform.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) gewährte T Eingliederungshilfeleistungen nach
§§ 53 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB
XII). Diese bestanden aus der Übernahme der vom Träger
der Wohneinrichtung in Rechnung gestellten Betreuungskosten
(Oktober 2015 bis März 2016 jeweils 284,59 EUR pro Monat; ab
April 2016 jeweils 294,39 EUR pro Monat). Ein Kostenbeitrag wurde
bei T gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII nicht erhoben.
Ferner gewährte der Kläger T Hilfe zum Lebensunterhalt
(ab November 2015 jeweils rund 60 EUR pro Monat; ab Januar 2016
monatlich 99,44 EUR). Daneben erhielt T eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung (bis Juni 2016 monatlich 790,79 EUR; ab Juli 2016
monatlich 837,85 EUR).
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Unter dem 15.10.2015 beantragte der
Kläger als Dritter mit berechtigtem Interesse die Festsetzung
von Kindergeld für T und die Abzweigung desselben an sich
selbst sowie - bei nachträglicher Festsetzung - dessen
Erstattung. Nach Anhörung der Beigeladenen reichte auch diese
selbst unter dem 26.02.2016 einen von ihr unterschriebenen
Kindergeldantrag ein und beantragte die Auszahlung des Kindergelds
an T.
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Die Beklagte und Revisionsklägerin
(Familienkasse) lehnte den Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom
11.03.2016 unter Hinweis darauf ab, dass T in der Lage sei, ihren
Lebensunterhalt durch eigene verfügbare Mittel zu bestreiten.
Der Bescheid wurde u.a. auch dem Kläger bekanntgegeben. Den
dagegen durch den Kläger erhobenen Einspruch wies die
Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 08.08.2016 als
unbegründet zurück.
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Der zuletzt auf das Kindergeld ab Oktober
2015 beschränkten Klage gab das Finanzgericht (FG) für
den Zeitraum Oktober 2015 bis Juni 2016 in vollem Umfang statt und
wies im Übrigen die Klage als unbegründet ab.
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Mit der hiergegen gerichteten Revision
rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen
Rechts.
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Die Familienkasse beantragt, das
angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das FG die
Familienkasse zur Kindergeldfestsetzung für die Monate Oktober
2015 bis Juni 2016 verpflichtet hat, und die Klage insgesamt
abzuweisen.
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Der Kläger und die Beigeladene haben
keinen Antrag gestellt.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der
Klage auch insoweit, als der Kläger Kindergeld für den
Zeitraum Oktober 2015 bis Juni 2016 begehrt (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (- FGO -).
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1. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass
der Kläger klagebefugt i.S. des § 40 Abs. 2 FGO ist.
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a) Nach § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 32 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht ein Kindergeldanspruch
für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat u.a.
dann, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten;
Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25.
Lebensjahres eingetreten ist.
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b) Den Antrag auf Festsetzung des Kindergelds
kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein
berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergelds hat. Ein
solcher Dritter, der ein berechtigtes Interesse daran hat, dass
Kindergeld zugunsten des Kindergeldberechtigten festgesetzt wird,
ist insbesondere ein Sozialleistungsträger, der einem
behinderten Kind Unterhaltsleistungen gewährt (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.01.2001 - VI R 181/97, BFHE 194,
368, BStBl II 2001, 443 = SIS 01 07 31, unter 1.). Darüber
hinaus ist der nach § 67 Satz 2 Alternative 2 i.V.m. § 74
Abs. 1 EStG Antragsberechtigte befugt, gegen den das
Festsetzungsverfahren abschließenden Bescheid Einspruch
einzulegen und gegen die im Einspruchsverfahren ergangene
Entscheidung Klage zu erheben (Senatsurteil vom 26.11.2009 - III R
67/07, BFHE 228, 42, BStBl II 2010, 476 = SIS 10 05 01, Rz 12).
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Insoweit ist auch die Annahme des FG
zutreffend, dass das Antragsrecht des Klägers nicht auf den
Kindergeldanspruch in Höhe des Betrags beschränkt ist,
der den im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt erbrachten
Leistungen entspricht. Denn zum einen richtet sich der Antrag eines
Dritten, der den Kindergeldanspruch nach § 67 Satz 2 EStG im
berechtigten Interesse geltend macht, immer nach dem Anspruch des
Kindergeldberechtigten. Das ist in der Regel der Anspruch in
Höhe der vollen gesetzlichen Kindergeldsätze nach §
66 Abs. 1 EStG und ausnahmsweise der Anspruch in Höhe eines
Teilkindergelds (z.B. § 65 Abs. 2 EStG). Insoweit wird das
zugunsten des Kindergeldberechtigten festzusetzende Kindergeld
nicht durch einen eventuell geringeren Abzweigungs- oder
Erstattungsanspruch des Antragstellers im berechtigten Interesse
begrenzt. Zum anderen kam im Hinblick auf den zeitlichen Umfang des
Anspruchs wegen der in allen streitigen Monaten erbrachten
Eingliederungshilfeleistungen jedenfalls ein Abzweigungsanspruch
nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG in Betracht, so dass auch
für den gesamten Streitzeitraum ein berechtigtes Interesse des
Klägers an einer Kindergeldfestsetzung bestand.
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2. Zu Unrecht hat das FG hingegen angenommen,
dass T i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG unfähig
war, sich selbst zu unterhalten.
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a) Die kindergeldrechtliche
Berücksichtigung eines volljährigen behinderten Kindes
setzt nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG u.a. voraus, dass es
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ob dies der Fall
ist, muss anhand einer monatsweise durchzuführenden
Vergleichsrechnung ermittelt werden (Senatsurteil vom 08.08.2013 -
III R 30/12, BFH/NV 2014, 498 = SIS 14 07 02, Rz 15). Hierbei sind
zwei Bezugsgrößen gegenüberzustellen, nämlich
einerseits der gesamte existenzielle Lebensbedarf des behinderten
Kindes, welcher sich typischerweise aus dem allgemeinen
Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen
behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammensetzt, und andererseits
die finanziellen Mittel des Kindes, zu welchen nicht nur dessen
Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen,
sondern auch Leistungen Dritter gehören. Voraussetzung
für die Berücksichtigungsfähigkeit der Mittel ist,
dass sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Kindes bestimmt
oder geeignet sind (Senatsurteil vom 13.04.2016 - III R 28/15, BFHE
253, 249, BStBl II 2016, 648 = SIS 16 12 27, Rz 17).
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b) Danach sind im Streitfall auf der
Bedarfsseite folgende Positionen anzusetzen:
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aa) Der anteilige Grundfreibetrag nach §
32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG (Senatsurteil in BFHE 253, 249, BStBl
II 2016, 648 = SIS 16 12 27, Rz 12), das waren im
Veranlagungszeitraum 2015 8.472 EUR und mithin monatlich 706 EUR,
im Veranlagungszeitraum 2016 8.652 EUR und mithin monatlich 721
EUR.
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bb) Der behinderungsbedingte Mehrbedarf
umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Dazu
gehören insbesondere auch solche für die Hilfe bei den
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen des täglichen Lebens (vgl. Tz. A 19.4 Abs. 1
Satz 1 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz vom 09.07.2019, BStBl I 2019, 655). Im
Streitfall ist ein behinderungsbedingter Betreuungsbedarf dadurch
nachgewiesen, dass T Eingliederungshilfeleistungen nach
§§ 53 ff. SGB XII erhielt (BFH-Urteil vom 09.02.2012 -
III R 53/10, BFHE 236, 417, BStBl II 2014, 391 = SIS 12 09 97, Rz
13). Er entspricht der Höhe nach den Kosten, die der
Kläger gegenüber dem Träger der ambulant betreuten
Wohnform erbracht hat. Das waren von Oktober 2015 bis März
2016 jeweils 284,59 EUR pro Monat und ab April 2016 jeweils 294,39
EUR pro Monat. Eine Minderung findet nicht statt, da in den im
vorliegenden Fall erbrachten Betreuungsleistungen keine durch den
Grundbedarf abgegoltenen Aufwendungen (wie Taschengeld oder
Verpflegungsanteil) enthalten waren.
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cc) Dahingestellt bleiben kann, ob auch den
Leistungen bezüglich der Hilfe zum Lebensunterhalt ein
behinderungsbedingter Mehrbedarf zugrunde liegt. Das FG hat keine
näheren Feststellungen getroffen, wofür dieser Betrag
bezahlt wurde. Es hat einen entsprechenden behinderungsbedingten
Mehrbedarf aber wohl verneint, da es den entsprechenden Betrag bei
der für Juli 2016 durchgeführten Vergleichsrechnung nicht
bedarfserhöhend berücksichtigt hat. Die Familienkasse hat
diesen Betrag im Rahmen der in der Revisionsbegründung
durchgeführten Berechnung zwar auf der Bedarfsseite
eingestellt, ihn aber rechnerisch unberücksichtigt
gelassen.
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c) Auf der Seite der dem Kind zur
Verfügung stehenden Mittel sind folgende Leistungen zu
berücksichtigen:
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aa) Die Erwerbsminderungsrente, die bis Juni
2016 monatlich 790,79 EUR und ab Juli 2016 monatlich 837,85 EUR
betrug. Sie ist um den anteiligen Werbungskostenpauschbetrag nach
§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG in Höhe von monatlich 8,50 EUR zu
kürzen, da es sich jedenfalls im Umfang des
Besteuerungsanteils um sonstige Einkünfte i.S. des § 22
Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG handelt (vgl.
BFH-Urteil vom 9.12.2015 - X R 30/14, BFHE 252, 134, BStBl II 2016,
624 = SIS 16 02 81). Im Übrigen zählt sie zu den
Bezügen.
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bb) Die Eingliederungshilfeleistungen, die -
wie oben dargestellt - nicht nur auf der Bedarfsseite, sondern auch
auf der Einnahmenseite zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil in
BFHE 236, 417, BStBl II 2014, 391 = SIS 12 09 97, Rz 13). Mangels
eines vom FG festgestellten Kostenbeitrags der Beigeladenen sind
diese nicht um einen solchen zu mindern.
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24
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cc) Die Leistungen der Hilfe zum
Lebensunterhalt. Sie gehören insoweit zu den Bezügen, als
der Sozialleistungsträger nicht für seine Leistungen bei
den Eltern Regress nimmt (vgl. BFH-Urteile vom 17.11.2004 - VIII R
22/04, BFH/NV 2005, 541 = SIS 05 15 87, zu § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG a.F., und vom 12.12.2012 - VI R 101/10, BFHE 240, 50, BStBl II
2015, 651 = SIS 13 06 43, Rz 17). Da letzteres vom FG nicht
festgestellt wurde, sind die Leistungen in Höhe von 60 EUR pro
Monat (ab November 2015) und 99,44 EUR pro Monat (ab Januar 2016)
anzusetzen.
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25
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Die Summe der danach anzusetzenden Bezüge
ist um die anteilige Kostenpauschale in Höhe von 15 EUR pro
Monat zu mindern (Senatsurteil vom 08.08.2013 - III R 30/12, BFH/NV
2014, 498 = SIS 14 07 02, Rz 22).
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d) Zu Unrecht hat das FG die der T zur
Verfügung stehenden Mittel um das Kindergeld in Höhe von
188 EUR (Oktober bis Dezember 2015) und 190 EUR (Januar bis Juni
2016) gekürzt. Insofern ist zwischen den kindergeldrechtlichen
und den sozialhilferechtlichen Folgen der Weiterleitung des
Kindergelds zu unterscheiden.
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aa) In kindergeldrechtlicher Hinsicht hat die
Weiterleitung des Kindergelds vom Kindergeldberechtigten an das
Kind keinen Einfluss auf die dem Kind zur Verfügung stehenden
Mittel. Bei der Frage der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt gilt
es festzustellen, ob das Kind sich aus eigenen Mitteln unterhalten
kann oder ob es auf Mittel des Kindergeldberechtigten angewiesen
ist. Deshalb sind auf der Einnahmenseite zwar laufende oder
einmalige Geldzuwendungen von dritter Seite zu
berücksichtigen, soweit sie nicht der Kapitalanlage dienen,
sondern den Unterhaltsbedarf des Kindes decken oder die
Berufsausbildung sichern und damit die Eltern bei ihren
Unterhaltsleistungen entlasten sollen (vgl. BFH-Urteil vom
28.01.2004 - VIII R 21/02, BFHE 205, 196, BStBl II 2004, 555 = SIS 04 14 42, Rz 17, zu § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Aber
Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten an das Kind sind
nicht als Einnahmen des Kindes zu berücksichtigen. Gleiches
gilt, wenn der Kindergeldberechtigte das zu seinen Gunsten
festgesetzte Kindergeld an das Kind weiterleitet, da auch diese
Weiterleitung eine Unterhaltsleistung des Kindergeldberechtigten
darstellt. Andernfalls könnte die dem Zweck der
Kindergeldgewährung entsprechende Weiterleitung des
Kindergelds an das Kind die an sich gegebenen
Anspruchsvoraussetzungen nachträglich wieder entfallen
lassen.
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Nichts anderes gilt, wenn in einem solchen
Weiterleitungsfall das Kindergeld deshalb nicht beim Kind ankommt
oder verbleibt, weil ein Sozialleistungsträger erfolgreich
einen Abzweigungsanspruch nach § 74 Abs. 1 EStG oder einen
Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG geltend gemacht hat.
Da das weitergeleitete Kindergeld auf der Einnahmenseite nicht
berücksichtigt wird, wird es im Fall eines verhinderten
Zuflusses oder eines Abflusses beim Kind auch nicht als (fiktive)
Ausgabe berücksichtigt.
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29
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bb) Dementsprechend kann entgegen der Ansicht
des FG nicht einerseits die im Streitfall mangels
Kindergeldfestsetzung tatsächlich nicht erfolgte Weiterleitung
des Kindergelds als bestehend unterstellt und daraus ein
entsprechendes Einkommen des Kindes abgeleitet, dieses Kindergeld
dann aber auf der Einnahmenseite nicht als zugeflossen, jedoch als
abgeflossen behandelt werden.
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30
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Dem stehen auch die vom FG angestellten
sozialrechtlichen Überlegungen zur Nachrangigkeit der
Sozialhilfe nicht entgegen. Das FG verweist auf die Literaturstelle
Schlegel/Voelzke, juris Praxiskommentar SGB XII, 2. Aufl., §
82 SGB XII Rz 41 und die darin in Bezug genommene Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG). Nach dieser Rechtsprechung ist das
an einen Elternteil als Kindergeldberechtigten ausgezahlte
Kindergeld als Einkommen des volljährigen, außerhalb des
Haushalts lebenden Kindes zu berücksichtigen, soweit es ihm
zeitnah zugewendet wird (innerhalb eines Monats nach Auszahlung
bzw. Überweisung des Kindergelds) und ohne die
„Weiterleitung“ die Voraussetzungen für
eine Abzweigung des Kindergelds gemäß § 74 EStG
durch Verwaltungsakt zugunsten des Kindes vorliegen würden
(BSG-Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 16/07 R, Zeitschrift
für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 2009, 44, Rz 14). Denn
das Kindergeld wird in einem solchen Fall
bestimmungsgemäß verwendet, wenn es von dem Elternteil
an sein volljähriges, außerhalb des Haushalts wohnendes
Kind weitergeleitet wird, weil es typisierend gewährt wird, um
Unterhaltslasten gegenüber den Kindern zu erleichtern
(BSG-Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 23/06 R, FamRZ 2008, 1068,
Rz 16). Dies hat dann einerseits die Folge, dass das Kindergeld
beim Kindergeldberechtigten nicht leistungsmindernd auf die
Grundsicherungsleistungen angerechnet wird (BSG-Urteil in FamRZ
2009, 44, Rz 14). Andererseits kann es sich leistungsmindernd auf
einen Grundsicherungsanspruch des Kindes auswirken.
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31
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Diese Rechtsprechung bezieht sich indessen auf
Kindergeld, das bereits festgesetzt wurde. Es setzt daher voraus,
dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld -
dazu zählt bei volljährigen behinderten Kindern auch die
Unfähigkeit zum Selbstunterhalt - erfüllt wurden. Aus
dieser Rechtsprechung kann daher nicht abgeleitet werden, dass die
Nachrangigkeit der Sozialhilfe sich bereits auf die
Anspruchsvoraussetzungen des Kindergelds auswirkt. Ziel der
Kindergeldfestsetzung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs ist
primär die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in
Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich
der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung
(§ 31 Satz 1 EStG). Nur soweit das Kindergeld hierfür
nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie
(§ 31 Satz 2 EStG). Für volljährige Kinder
knüpfen die Kindergeldtatbestände des § 63 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG daher grundsätzlich
an typische Unterhaltssituationen an. Eine solche typische
Unterhaltssituation besteht indessen nicht, soweit ein
Sozialleistungsträger dem Kind Hilfen gewährt, ohne den
Kindergeldberechtigten hierfür in Regress zu nehmen. Insofern
ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf
Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern weitgehend auf
die Nachrangigkeit der Sozialhilfe verzichtet hat, indem er etwa in
§ 43 Abs. 5 SGB XII Unterhaltsansprüche bei
Jahreseinkommen bis zu 100.000 EUR unberücksichtigt lässt
(s. hierzu Senatsurteil vom 17.12.2008 - III R 6/07, BFHE 224, 228,
BStBl II 2009, 926 = SIS 09 15 27, Rz 16). Entsprechend hat der BFH
eine Minderung der Bezüge auch nur insoweit angenommen, als
der Leistungsträger bei den Eltern Regress genommen hat
(BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 541 = SIS 05 15 87, Rz 25 f.; in BFHE
240, 50, BStBl II 2015, 651 = SIS 13 06 43; Senatsurteil vom
19.01.2017 - III R 44/14, HFR 2017, 735 = SIS 17 07 97, Rz 29). Bei
volljährigen behinderten Kindern wird insoweit hinsichtlich
der Frage der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt immer an die
tatsächlich verwirklichten Verhältnisse und somit an die
tatsächlich gezahlten Sozialleistungen angeknüpft. Es ist
also nicht hypothetisch zu fragen, wie sich die
Selbstunterhaltsfähigkeit dargestellt hätte, wenn der
Sozialleistungsträger keine Leistungen erbracht
hätte.
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cc) Im Übrigen eröffnet der
Gesetzgeber Sozialleistungsträgern nur einen Zugriff auf
bereits festgesetztes Kindergeld. Hierfür hat er Regelungen im
Erhebungsverfahren vorgesehen. Über die Regelungen der
Abzweigung (§ 74 Abs. 1 EStG) kann berücksichtigt werden,
dass zwar eine typische Unterhaltssituation vorliegt, der
Kindergeldberechtigte aber entweder seiner Unterhaltspflicht nicht
oder nicht in vollem Umfang nachkommt oder mangels
Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Über
die Regelung der Erstattungsansprüche (§ 74 Abs. 2 EStG)
kann auch die Nachrangigkeit einer gleichartigen Sozialleistung
berücksichtigt werden. Nur insoweit ist gemäß
§ 104 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die
Prüfung durchzuführen, ob und inwieweit der
Sozialleistungsträger (hypothetisch) bei rechtzeitiger
Erfüllung der Leistungsverpflichtung der Familienkasse selbst
nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Die vom FG
vertretene Auffassung würde hingegen dazu führen, dass
Ziele des Erhebungsverfahrens in das Festsetzungsverfahren
verlagert würden und Kindergeldfestsetzungen - entgegen der
gesetzlichen Intention - letztlich nicht zur steuerlichen
Entlastung und sozialen Förderung des Kindergeldberechtigten,
sondern nur zum Zwecke der Entlastung anderer
Sozialleistungsträger erfolgen würden.
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e) Danach ergibt sich im Streitfall folgende
Berechnung:
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Im Oktober 2015
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Ab November 2015
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Ab Januar 2016
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Ab April 2016
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Ab Juli 2016
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Grundfreibetrag
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706,00
EUR
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706,00
EUR
|
721,00
EUR
|
721,00
EUR
|
721,00
EUR
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Eingliederungshilfe
|
284,59
EUR
|
284,59
EUR
|
284,59
EUR
|
294,39
EUR
|
294,39
EUR
|
|
|
Summe Bedarfe
|
990,59 EUR
|
990,59 EUR
|
1.005,59 EUR
|
1.015,39 EUR
|
1.015,39 EUR
|
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|
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|
Rente
|
790,79
EUR
|
790,79
EUR
|
790,79
EUR
|
790,79
EUR
|
837,85
EUR
|
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|
./. Werbungskosten Pauschbetrag
|
./.
8,50 EUR
|
./.
8,50 EUR
|
./.
8,50 EUR
|
./.
8,50 EUR
|
./.
8,50 EUR
|
|
|
Eingliederungshilfe
|
284,59
EUR
|
284,59
EUR
|
284,59
EUR
|
294,39
EUR
|
294,39
EUR
|
|
|
Hilfe zum Lebensunterhalt
|
|
60,00
EUR
|
99,44
EUR
|
99,44
EUR
|
99,44
EUR
|
|
|
./. Kostenpauschale
|
./.
15,00 EUR
|
./.
15,00 EUR
|
./.
15,00 EUR
|
./.
15,00 EUR
|
./.
15,00 EUR
|
|
|
Summe Mittel
|
1.051,88 EUR
|
1.111,88 EUR
|
1.151,32 EUR
|
1.161,12 EUR
|
1.208,18 EUR
|
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35
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Die zur Verfügung stehenden Mittel
überstiegen daher in allen streitigen Monaten den Bedarf der
T. Dies gilt selbst dann, wenn die Hilfe zum Lebensunterhalt - was
das FG nicht festgestellt hat - in vollem Umfang (60 EUR ab
November 2015; 99,44 EUR ab Januar 2016) einen
behinderungsbedingten Mehrbedarf abgedeckt hätte und daher
bedarfserhöhend zu berücksichtigen wäre.
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36
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143
Abs. 1, § 135 Abs. 1 FGO. Es war weder geboten, der
Beigeladenen Kosten aufzuerlegen (§ 135 Abs. 3 FGO), noch die
Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen der Beigeladenen
anzuordnen (§ 139 Abs. 4 FGO). Da die Beigeladene kein
Rechtsmittel eingelegt und keine Anträge gestellt hat, ist sie
weder an den Gerichtskosten zu beteiligen noch steht ihr ein
Kostenerstattungsanspruch zu (vgl. Brandis in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 135 FGO Rz 19,
m.w.N.). Aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der
Kostenentscheidung hatte der Senat über die Kosten des
gesamten Verfahrens zu entscheiden.
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