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I. Streitig ist, ob für ein
volljähriges behindertes Kind ein Anspruch auf Kindergeld
besteht.
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Der Sohn des Klägers und
Revisionsklägers (Kläger) leidet an einer dauerhaften
psychischen Erkrankung, aufgrund derer der Grad seiner Minderung
der Erwerbsfähigkeit 100 beträgt. Er ist in einer
Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) teilstationär
aufgenommen worden und lebt in einer betreuten
Wohnmöglichkeit.
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Er erhält finanzielle Leistungen der
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§
53 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diese
werden für das Leben in einer betreuten Wohnmöglichkeit
sowie für die teilstationäre Betreuung in der WfbM
einschließlich ambulanter Betreuung zur Unterstützung
ihres Besuchs geleistet. Der Sohn des Klägers erhielt
anlässlich seiner Tätigkeit in der WfbM monatlich 30 EUR.
Zusätzlich wird an ihn nach §§ 41 ff. SGB XII
Grundsicherung geleistet. Ab September 2005 wurde der Kläger
zu einem Kostenbeitrag an den Träger der Sozialhilfe
herangezogen (§ 94 Abs. 2 SGB XII).
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Die Beklagte und Revisionsbeklagte
(Familienkasse) gewährte dem Kläger zunächst
Kindergeld, hob die Festsetzung des Kindergeldes jedoch zuerst ab
Januar 2006 und sodann für den Zeitraum Januar bis Dezember
2005 auf, da der Sohn des Klägers seinen Lebensunterhalt
selbst bestreiten könne. Gleichzeitig forderte die
Familienkasse von dem Kläger das bereits ausgezahlte
Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Dezember 2005
zurück. Die hiergegen eingelegten Einsprüche hatten
keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) wies die jeweils
dagegen erhobenen und zu einem gemeinsamen Verfahren verbundenen
Klagen ab. Der Sohn des Klägers sei aufgrund der
Gewährung von Eingliederungshilfe und
Grundsicherungsleistungen in der Lage gewesen, sich selbst zu
unterhalten. Denn die ihm dadurch zur Verfügung stehenden
Mittel überschritten seinen existenziellen
Lebensbedarf.
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Mit seiner Revision rügt der
Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
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Er beantragt, das Urteil des FG vom
21.1.2009 7 K 30/07 sowie den Bescheid der Familienkasse vom
30.1.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.3.2007 und
den Bescheid der Familienkasse vom 6.7.2006 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 25.1.2007 aufzuheben.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des Klägers ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat rechtsfehlerfrei
einen Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seinen
behinderten Sohn verneint.
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1. Gemäß § 62 Abs. 1, §
63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht für ein
volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die
Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten
ist.
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a) Ob ein behindertes Kind außerstande
ist, sich selbst zu unterhalten, ist anhand eines Vergleichs zweier
Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich der dem Kind
zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel einerseits
und seinem existenziellen Lebensbedarf andererseits (Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24.8.2004 VIII R 83/02, BFHE 207, 244,
BStBl II 2007, 248 = SIS 04 39 23; vom 26.11.2003 VIII R 32/02,
BFHE 204, 454, BStBl II 2004, 588 = SIS 04 13 97, m.w.N.). Bei
gleichbleibenden monatlichen Einnahmen und einem monatlich
gleichbleibenden behinderungsbedingten Mehraufwand kann es
dahinstehen, ob insoweit auf den Kalendermonat oder das
Kalenderjahr abzustellen ist. Denn in diesen Fällen führt
der Vergleich zu demselben Ergebnis (BFH-Urteil in BFHE 207, 244,
BStBl II 2007, 248 = SIS 04 39 23).
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aa) Zu den dem behinderten Kind zur
Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören
nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge als
verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter, wie
etwa solche im Zusammenhang mit der Unterbringung in einer WfbM
oder die in der WfbM gewährte Verpflegung; auf die Herkunft
der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang
nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 9.2.2012 III R 53/10, BFHE 236, 417 =
SIS 12 09 97). Soweit allerdings ein Sozialleistungsträger
für seine Leistungen bei den Eltern Rückgriff nimmt,
dürfen solche Leistungen nicht als Bezüge des Kindes
angesehen werden (BFH-Urteile vom 17.11.2004 VIII R 22/04, BFH/NV
2005, 541 = SIS 05 15 87; in BFHE 204, 454, BStBl II 2004, 588 =
SIS 04 13 97).
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bb) Der existenzielle Lebensbedarf des
behinderten Kindes ergibt sich typischerweise aus dem allgemeinen
Lebensbedarf (Grundbedarf), der sich an dem maßgeblichen
Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG orientiert,
sowie aus dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf
(BFH-Urteile vom 22.10.2009 III R 50/07, BFHE 228, 17, BStBl II
2011, 38 = SIS 10 05 33; vom 9.2.2009 III R 37/07, BFHE 224, 290,
BStBl II 2009, 928 = SIS 09 15 26; vom 19.11.2008 III R 105/07,
BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 = SIS 09 06 82).
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Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst
Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Dazu gehören
alle mit einer Behinderung zusammenhängenden
außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastungen, etwa
Aufwendungen für zusätzliche Wäsche,
Unterstützungs- und Hilfeleistungen sowie typische
Erschwernisaufwendungen (BFH-Urteil in BFHE 236, 417 = SIS 12 09 97). Das Entstehen derartiger Aufwendungen ist dem Grunde und der
Höhe nach substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen
(BFH-Urteile vom 24.8.2004 VIII R 50/03, BFHE 207, 250, BStBl II
2010, 1052 = SIS 04 39 99; VIII R 90/03, BFH/NV 2005, 332 = SIS 05 12 25). Steht ein behinderungsbedingter Mehrbedarf dem Grunde nach
zur Überzeugung des Gerichts fest, ist er bei fehlendem
Nachweis der Höhe nach gemäß § 162 der
Abgabenordnung zu schätzen (BFH-Urteile in BFHE 236, 417 = SIS 12 09 97; in BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052 = SIS 04 39 99; in
BFH/NV 2005, 332 = SIS 05 12 25).
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b) Werden mit einer Behinderung im
Zusammenhang stehende Kosten im Wege der Eingliederungshilfe
gemäß §§ 53 ff. SGB XII durch einen
Sozialleistungsträger übernommen, ist die gewährte
Eingliederungshilfe einerseits als Leistung eines Dritten bei den
zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln und
andererseits als im Einzelnen nachgewiesener behinderungsbedingter
Mehrbedarf zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 236, 417 =
SIS 12 09 97). Da diese vom Sozialleistungsträger
übernommenen Kosten hierdurch bereits in tatsächlicher
Höhe als behinderungsbedingter Mehrbedarf erfasst sind,
scheidet ihre nochmalige Berücksichtigung durch die in §
33b Abs. 3 EStG festgelegten Behinderten-Pauschbeträge aus
(vgl. BFH-Urteile in BFHE 236, 417 = SIS 12 09 97; in BFHE 207,
250, BStBl II 2010, 1052 = SIS 04 39 99; in BFH/NV 2005, 332 = SIS 05 12 25).
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2. Das FG hat im Ergebnis zu Recht
entschieden, dass der Sohn des Klägers in der Lage war, sich
selbst zu unterhalten.
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a) Als dem Kind zur Verfügung stehende
finanzielle Mittel hat es die Grundsicherungsleistungen sowie die
Eingliederungshilfe angesetzt, soweit der Kläger nicht zu
einem Kostenbeitrag an den Träger der Sozialhilfe herangezogen
wurde.
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b) Das FG hat den allgemeinen Lebensbedarf
rechtsfehlerfrei mit dem jeweiligen Jahresgrenzbetrag
gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bemessen. In
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist es
überdies davon ausgegangen, dass neben den Zuzahlungen zu
Arzneimitteln ein über den Betrag der geleisteten
Eingliederungshilfen hinausgehender behinderungsbedingter
Mehrbedarf bereits dem Grunde nach nicht substantiiert dargelegt
und glaubhaft gemacht wurde.
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aa) Soweit der Kläger rügt, es sei
kein behinderungsbedingter Mehrbedarf für Besuchsfahrten
seines Sohnes zur Familie berücksichtigt worden, verkennt er,
dass im Zusammenhang mit Kontakten zur Familie entstehende
Aufwendungen zu dem Grundbedarf zählen (vgl. BFH-Urteile in
BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928 = SIS 09 15 26; vom 15.10.1999 VI
R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75 = SIS 00 01 14).
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bb) Der Ansatz eines weiteren
behinderungsbedingten Mehrbedarfs folgt auch nicht aus den
BFH-Urteilen in BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052 = SIS 04 39 99;
in BFH/NV 2005, 332 = SIS 05 12 25; in BFHE 236, 417 = SIS 12 09 97, wonach ein für die Zeit der häuslichen Pflege dem
Grunde nach feststehender Mehrbedarf ggf. der Höhe nach
geschätzt berücksichtigt werden kann.
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Denn nach den mit zulässigen und
begründeten Revisionsrügen nicht angegriffenen und den
Senat daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden
Feststellungen des FG erhielt der nicht im elterlichen Haushalt
lebende Sohn des Klägers finanzielle Leistungen der
Eingliederungshilfe sowohl für das Leben in einer betreuten
Wohnmöglichkeit als auch für eine ambulante Betreuung zur
Unterstützung des Besuchs der WfbM. Ein darüber
hinausgehender behinderungsbedingter Mehrbedarf für eine
häusliche Versorgung, Betreuung und Unterstützung - etwa
durch seine Eltern - steht daher dem Grunde nach nicht fest. Auch
hat der Kläger einen solchen weder substantiiert dargetan noch
glaubhaft gemacht.
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Soweit der Kläger erstmals im
Revisionsverfahren Aufwendungen für weitere Betreuungs- und
Unterstützungsleistungen geltend macht, handelt es sich um
neues tatsächliches Vorbringen. Dies kann, selbst wenn es
erheblich wäre, im Revisionsverfahren nicht mehr
berücksichtigt werden, weil der Kläger dessen
Nichtberücksichtigung in der Vorinstanz nicht mit
durchgreifenden Verfahrensrügen geltend gemacht hat (§
118 Abs. 2 FGO).
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c) Das FG hat infolgedessen in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise für jeden
einzelnen Monat eines zwei vollständige Kalenderjahre
umfassenden Streitzeitraums einen Überhang der dem Sohn des
Klägers zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel
festgestellt. Mithin kann dahinstehen, ob insoweit eine Monats-
oder eine Jahresbetrachtung maßgeblich ist.
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aa) Auch bedarf es hier keiner Entscheidung,
ob das FG ohne Rechtsfehler einen Sachbezugswert für das in
der WfbM gewährte Mittagessen angesetzt hat. Denn der
hierfür ggf. zu berücksichtigende Sachbezugswert
würde den ohnehin festgestellten Mittelüberhang noch
erhöhen.
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bb) Ohne Erfolg rügt der Kläger, das
FG habe für die von der WfbM gezahlten Beträge in
Höhe von monatlich 30 EUR keinen Arbeitnehmer-Pauschbetrag
nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG abgezogen.
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Das FG hat insoweit entschieden, die von der
WfbM gezahlten Beträge seien kein Arbeitslohn und damit als
Bezüge des Kindes zu erfassen, wofür eine Kostenpauschale
zu berücksichtigen sei.
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Mangels Entscheidungserheblichkeit konnte der
Senat dahinstehen lassen, ob die von der WfbM an den Sohn des
Klägers ausgezahlten Beträge Arbeitslohn sind. Da der vom
FG festgestellte Mittelüberhang jeweils monatlich über 30
EUR lag, ergäbe sich selbst bei Abzug eines
Arbeitnehmer-Pauschbetrags noch immer kein Überhang des
existenziellen Lebensbedarfs des behinderten Kindes über die
ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. Denn entgegen
der Auffassung des Klägers dürfte ein
Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 2 EStG nur bis zur
Höhe der Einnahmen - hier also lediglich bis zur Höhe von
monatlich 30 EUR - abgezogen werden.
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