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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 36/17 (BFH)
§§: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, KN Pos. 0206
Schlagwörter Ermäßigter Steuersatz, Einreihung, Tarifierung
Rechtsfrage: Ist bei der Prüfung, ob die Lieferung von Schlacht- und Schlachtnebenerzeugnissen (Lefzen bzw. Maulfleisch, Schlundfleisch und Geflügelfleisch) dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, zu berücksichtigen, ob die Erzeugnisse genießbar und für den menschlichen Verzehr geeignet sind? (Herstellung der Schlachtnebenerzeugnisse in einem Heimtierfutterbetrieb, für den die strengen hygienischen Vorschriften des nationalen Lebensmittelrechts nicht greifen). - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 18.05.2017
Vorinstanz/AZ: 5 K 250/15
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2017 S. 1477
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 16 87
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.10.2018
Erledigungs-Az: VII R 36/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 19 35