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Behinderung, Kindergeld

Behinderung, Kindergeld: 1. Eine Mitursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt genügt für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich aber, dass die Mitursächlichkeit erheblich sein muss. - 2. Die Entscheidung, ob eine erhebliche Mitursächlichkeit vorliegt, hat das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen, die vom BFH nur eingeschränkt überprüfbar ist. (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 22.11.2010, IV C 4 - S 2282/07/0006-01, BStBl 2010 I S. 1346 = SIS 10 38 62) - Urt.; BFH 19.11.2008, III R 105/07; SIS 09 06 82

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 19.11.2008, III R 105/07
    BStBl 2010 II S. 1057
    LEXinform 0588766

    Anmerkungen:
    Gr in DStRE 8/2009 S. 474
    erl in StuB 7/2009 S. 280
    W.G. in HFR 5/2009 S. 479
    W.G. in NWB 25/2009 S. 19187
    R.G. in BFH/PR 6/2009 S. 220
Normen
[SGB II] § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1
[EStG] § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
[FGO] § 118 Abs. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 15.11.2007, SIS 08 19 64, Kindergeld, Behinderung, Lebensunterhalt, Kausalität
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG München 1.8.2023, SIS 24 04 37, Ablaufhemmung wegen Betriebsprüfung und Unterbrechung der Betriebsprüfung: 1. Die Ablaufhemmung nach § 17...
  • BZSt 26.5.2023, SIS 23 10 69, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • Thüringer FG 28.2.2023, SIS 23 13 95, Fähigkeit zum Selbstunterhalt eines verheirateten behinderten Kindes: 1. Es entspricht der Lebenserfahrun...
  • FG Hamburg 23.2.2023, SIS 23 07 88, Einkommensteuer, Kindergeld, zur Feststellung einer seelischen Behinderung: Der Nachweis einer seelischen...
  • FG Bremen 10.11.2022, SIS 23 01 48, Reichweite der Regelungswirkung eines Kindergeld-Aufhebungsbescheids: 1. Die Regelungswirkung eines Besch...
  • FG Bremen 10.11.2022, SIS 23 01 50, Seelische Behinderung als Voraussetzung für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 S...
  • FG Hamburg 26.10.2022, SIS 23 00 54, Kindergeld für ein behindertes Kind, welches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist: Ein ...
  • BZSt 30.6.2022, SIS 22 12 76, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Baden-Württemberg 14.4.2022, SIS 22 09 43, Fähigkeit eines behinderten Kindes zum Selbstunterhalt: 1. Bei der Prüfung, ob ein Kind aufgrund seiner B...
  • BZSt 17.9.2021, SIS 21 17 59, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • Niedersächsisches FG 20.7.2021, SIS 22 11 30, Kindergeldgewährung für verheiratete Kinder mit Behinderung und zum Antrag eines Mitglieds einer Sozietät...
  • FG Hamburg 12.11.2020, SIS 21 00 44, Kindergeld für ein volljähriges Kind mit Asperger-Syndrom: Leidet ein volljähriges Kind unter dem Asperge...
  • BZSt 27.8.2020, SIS 20 12 46, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Rheinland-Pfalz 6.5.2020, SIS 20 06 05, Kindergeld, Anforderungen an den Nachweis einer Behinderung und der Unmöglichkeit zur Erwerbstätigkeit, k...
  • FG Düsseldorf 7.1.2020, SIS 19 21 38, Kindergeldanspruch aufgrund einer Behinderung, unsubstantiierter Beweisantrag zur Einholung eines Sachver...
  • BZSt 9.7.2019, SIS 19 11 83, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG München 4.6.2019, SIS 19 13 07, Kindergeld für Kind mit Behinderung: 1. Zu den finanziellen Mitteln des behinderten volljährigen Kindes g...
  • BZSt 10.7.2018, SIS 18 11 88, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Münster 23.1.2018, SIS 19 16 06, Keine Berücksichtigung von Nachzahlungen zu Kostenbeiträgen für eine Heimunterbringung eines behinderten ...
  • BZSt 13.7.2017, SIS 17 14 60, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Berlin-Brandenburg 28.6.2017, SIS 17 17 11, Vorliegen einer Behinderung ist keine Rechtsfrage, sondern Tatsache i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, Verhä...
  • Hessisches FG 29.5.2017, SIS 17 17 65, Feststellungslast bei Kindergeld wegen durch Behinderung des Kindes verursachter Unfähigkeit zum Selbstun...
  • BFH 19.1.2017, SIS 17 07 97, Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges, psychisch erkranktes Kind, keine Bindungswirkung des Revisi...
  • FG München 13.1.2017, SIS 17 05 40, Kindergeld für behindertes Kind, Ursächlichkeit der Behinderung für fehlende Erwerbsfähigkeit: Ein Kind i...
  • BZSt 22.8.2016, SIS 16 19 62, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
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  • FG München 20.3.2014, SIS 14 22 74, Kindergeld, Außerstandesein eines über 18-jährigen Kindes, sich selbst zu unterhalten wegen körperlicher,...
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  • BFH 4.8.2011, SIS 12 00 29, Kindergeld für ein über 27 (bzw. 25) Jahre altes behindertes Kind: Die Berücksichtigung eines über 27 (be...
  • BZSt 12.7.2011, SIS 11 22 74, DA-FamEStG, Änderung Juli 2011: Die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienausgleichs wurde in zahl...
  • Sächsisches FG 21.6.2011, SIS 14 17 65, Kindergeldanspruch für volljährigen behinderten Sohn mit einem Grad der Behinderung von 80 trotz Tätigkei...
  • BFH 9.6.2011, SIS 11 31 04, Kindergeld für ein über 27 (bzw. 25) Jahre altes behindertes Kind: Voraussetzung für die Berücksichtigung...
  • FG München 29.3.2011, SIS 11 25 08, Nachzahlungen von Arbeitslosengeld II und Einstiegsgeld nach dem SGB II für das volljährige behinderte Ki...
  • FG Berlin-Brandenburg 14.2.2011, SIS 11 14 48, Kindergeld, Befähigung zum Selbstunterhalt eines behinderten Kindes, das Hilfe zum Lebensunterhalt bezieh...
  • BMF 22.11.2010, SIS 10 38 62, Steuerliche Berücksichtigung behinderter Kinder: Das Bundesfinanzministerium hat ein Anwendungsschreiben ...
  • FG München 21.10.2010, SIS 11 10 36, Kindergeld, keine Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge und zur Privathaftpflicht-, ...
  • FG Köln 29.9.2010, SIS 11 10 13, Bindungswirkung eines zuvor ergangenen Ablehnungsbescheides, Ursächlichkeit einer Behinderung i.S. von § ...
  • FG Berlin-Brandenburg 6.9.2010, SIS 10 37 65, Kindergeld, Unmaßgeblichkeit des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bei volljährigem behinde...
  • BFH 26.8.2010, SIS 10 39 54, Traineetätigkeit als Ausbildung: Ob es sich bei einer nach abgeschlossenem Studium ausgeübten Tätigkeit a...
  • FG München 26.7.2010, SIS 11 10 35, Kein Kindergeldanspruch für behindertes Kind bei ausreichenden Sozialleistungen: Bei der nach § 32 Abs. 4...
  • FG des Saarlandes 21.1.2010, SIS 10 07 53, Kindergeld für ein behindertes Kind: Bei der nach Rechtspr. des BFH anzustellenden Gesamtbetrachtung bei ...
  • BFH 21.1.2010, SIS 10 21 02, Offenbare Unrichtigkeit bei fehlerhafter Zusammenveranlagung: 1. Die Entscheidung des FG bei der Annahme ...
  • BFH 21.1.2010, SIS 10 21 11, Kindergeld, Warten auf Ausbildungsplatz: 1. Ein berufsspezifisches Praktikum setzt nach ständiger Rechtsp...
  • BFH 22.10.2009, SIS 10 05 33, Kindergeld - Anspruchsvoraussetzung für arbeitsloses behindertes Kind: Anspruch auf Kindergeld für ein ar...
  • BFH 28.5.2009, SIS 09 29 50, Kindergeld für ein arbeitsloses behindertes Kind: 1. Die Behinderung eines Kindes braucht nicht die allei...
  • BFH 28.5.2009, SIS 09 36 21, Kindergeld für ein seelisch behindertes Kind: 1. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung braucht die B...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

I. Die 1982 geborene behinderte Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) begehrt die Festsetzung von Kindergeld zugunsten ihrer Mutter, die der Senat im Revisionsverfahren gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen hat.

 

Die Klägerin ist behindert (Grad der Behinderung - GdB - 60, Merkmal RF). Nach Beendigung der Sonderschule besuchte sie 1999/2000 die Vorklasse (Textil/Hauswirtschaft) und 2000/2001 einen Qualifikationslehrgang (Praktikum Floristin) am Kolleg für Hörgeschädigte, um arbeitsmarktorientierte Grundfertigkeiten zu erlangen. Ab März 2002 war die Klägerin mit dem Berufswunsch Floristenhelferin/Verkäuferin im Lagerbereich arbeitslos gemeldet. Im Jahr 2004 nahm sie an einer Berufsvorbereitungsmaßnahme für Behinderte, zunächst in der Grundstufe und ab 2005 in der Förderstufe teil. Nach Beendigung des Lehrganges meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld II. Seit August 2005 wird die Klägerin bei der Berufsberatung nicht mehr als Bewerberin für eine berufliche Ausbildungsstelle geführt.

 

Das Kindergeld für die Klägerin wurde zugunsten der Beigeladenen festgesetzt und im Wege der Abzweigung bis einschließlich August 2005 unmittelbar an die Klägerin gezahlt, weil die Beigeladene keinen Unterhalt an die Klägerin leistete.

 

Am 19. Juli/14.8.2005 beantragte die Beigeladene erneut Kindergeld unter gleichzeitiger Abtretung an die Klägerin. Die Klägerin stellte am 18.8.2005 einen Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes und teilte mit, sie sei Hartz IV-Empfängerin. Sie bitte um einen begründeten Ablehnungsbescheid und werde in jedem Falle mit Hilfe des Sozialamtes Einspruch einlegen.

 

Die Beklagte und Revisionsklägerin (die Familienkasse) lehnte den Antrag der Beigeladenen auf Kindergeld mit Bescheid vom 2.2.2006 ab. Die Familienkasse führte zur Begründung aus, die Klägerin sei weder als ausbildungsplatzsuchend gemeldet noch könne sie als behindertes Kind berücksichtigt werden, weil die Behinderung nicht ursächlich dafür sei, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könne. Einen Abdruck der Entscheidung übersandte die Familienkasse mit Schreiben vom 2.2.2006 an die Klägerin.

 

Die Klägerin legte am 13.2.2006 Einspruch ein und machte geltend: Nach einem psychologischen Test des Arbeitsamtes sei ihr mitgeteilt worden, ihr schulisches Grundwissen reiche nicht aus, um eine Ausbildung absolvieren zu können. Nach dem Test sei sie aufgrund einer Maßnahme des Arbeitsamtes in einer Werkstätte untergebracht worden und habe von Hartz IV gelebt.

 

Die Familienkasse wies mit Einspruchsentscheidung vom 27.2.2006 den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück: Es lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sei, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Sie habe sich mit einem mindestens dreistündigen täglichen Leistungsvermögen dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei der Arbeitsagentur zur Verfügung gestellt und beziehe laufend Geldleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es lägen eher „arbeitsmarktliche“ Gründe vor, die aufgrund der Schwerhörigkeit die Ausübung einer Beschäftigung verhinderten. Die Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses scheitere an mangelndem schulischem Grundwissen.

 

Das Finanzgericht (FG) sah die Klage als zulässig an. Es verpflichtete die Familienkasse unter Änderung des Bescheides vom 2.2.2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27.2.2006, zugunsten der Beigeladenen ab September 2005 Kindergeld für die Klägerin festzusetzen (vgl. SIS 08 19 64).

 

Es führte aus: Die Behinderung der Klägerin sei ursächlich für ihre Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des für den streitigen Zeitraum geltenden Einkommensteuergesetzes (EStG) 2002 müsse die Behinderung nicht alleinige Ursache dafür sein, dass das Kind nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen könne. Eine Mitursächlichkeit reiche aus. Im Streitfall sei nach den Gesamtumständen die Behinderung der Klägerin in erheblichem Umfang mitursächlich für die fehlende Möglichkeit zum Selbstunterhalt. Zwar sei die Klägerin arbeitslos gemeldet gewesen und habe Arbeitslosengeld II bezogen. Bis heute habe ihr jedoch keine Arbeitsstelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelt werden können. Auch nach dem Gutachten der vom Gericht beauftragten Sachverständigen vom 4.5.2007 und den Feststellungen des Gutachters des Arbeitsamtes vom 8.1.2004 könne nicht angenommen werden, dass die Erwerbslosigkeit nur auf den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes beruhe. Zwar habe die Sachverständige ebenso wie der Gutachter des Arbeitsamtes festgestellt, dass die Klägerin trotz einer Einschränkung ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit in der Lage sei, eine geistig einfache angelernte Tätigkeit „vollschichtig“ auszuüben. Die Leistungseinschränkungen aufgrund ihrer Lernbehinderung wegen einer frühkindlichen Hirnschädigung und ihrer Schwerhörigkeit führten aber zu einer erheblichen Einschränkung ihrer Vermittlungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

 

Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse die Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 2002. Entgegen der Rechtsauffassung des FG reiche für die Feststellung, dass sich das Kind nicht selbst unterhalten könne, eine Mitursächlichkeit nicht aus. Andernfalls wäre eine Behinderung praktisch immer als (mit-)kausal für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt anzusehen. Nach dem Gesetzeswortlaut müsse das Kind „wegen“ der Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Hieraus folge, dass die Behinderung die alleinige Ursache sein müsse. Da dies in der Praxis selten feststellbar sein dürfte, müsse die Behinderung zumindest ganz überwiegend für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt verantwortlich sein. Auf keinen Fall dürfe jedoch, wie das FG annehme, jede irgendwie geartete Mitursächlichkeit, also auch ein beliebig kleiner Ursachenbeitrag, als ausreichend für die Feststellung der Kausalität angesehen werden.

 

Die Familienkasse beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

 

1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass gegenüber der Beigeladenen Kindergeld für die Klägerin ab September 2005 festzusetzen ist.

 

Gemäß den §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 2002 besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist.

 

a) Das Tatbestandsmerkmal „außerstande ist, sich selbst zu unterhalten“ ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein behindertes Kind dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Ein Kind ist dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensunterhalts ausreicht (BFH-Urteile vom 15.10.1999 VI R 183/97, BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72 = SIS 00 01 13, und VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75 = SIS 00 01 14). Der gesamte existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich dabei typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Für den Streitzeitraum beginnend ab September 2005 ist der Grundbedarf mit 7.680 EUR zu bemessen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 442, BStBl II 2000, 72 = SIS 00 01 13). Hinzu kommt ein individueller behinderungsbedingter Mehraufwand, den gesunde Kinder nicht haben. Erbringt der Steuerpflichtige keinen Einzelnachweis, kann der jeweils maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG 2002) als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen (z.B. BFH-Urteile vom 19.8.2002 VIII R 17/02, BFHE 200, 219, BStBl II 2003, 88 = SIS 03 01 79, und VIII R 51/01, BFHE 200, 212, BStBl II 2003, 91 = SIS 03 01 80).

 

b) Ein behindertes Kind kann sowohl wegen der Behinderung als auch wegen der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umstände (z.B. mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) arbeitslos und damit außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 2002 führt eine Behinderung aber nur dann zu einer Berücksichtigung beim Kindergeld, wenn das Kind nach den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Ursächlichkeit); dem Kind muss es daher objektiv unmöglich sein, seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75 = SIS 00 01 14). Ist folglich ein Kind trotz seiner (ggf. erheblichen) Behinderung etwa aufgrund hoher Einkünfte oder Bezüge in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kommt der Behinderung keine Bedeutung zu.

 

Entgegen der Auffassung der Familienkasse ist insoweit keine abstrakte Betrachtungsweise zulässig; vielmehr fordert der Gesetzgeber eine konkrete Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes nach den Gesamtumständen des Einzelfalles (BFH-Beschluss vom 14.12.2001 VI B 178/01, BFHE 197, 472, BStBl II 2002, 486 = SIS 02 05 90; R 32.9 Abs. 2 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 2005).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann die Ursächlichkeit der Behinderung entsprechend den Verwaltungsanweisungen grundsätzlich angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal „H“ (hilflos) eingetragen ist oder der GdB 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (BFH-Urteil vom 26.7.2001 VI R 56/98, BFHE 196, 161, BStBl II 2001, 832 = SIS 01 13 69; BFH-Beschluss in BFHE 197, 472, BStBl II 2002, 486 = SIS 02 05 90; H 32.9 erster Anstrich EStR 2005, Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes - DA-FamEStG - 63.3.6.3.1 Abs. 2 Satz 1, BStBl I 2004, 743, 771). Es handelt sich bei diesen Regelungen um eine im Interesse der Rechtsanwendungsgleichheit vorgenommene Konkretisierung des Grundsatzes, dass die Frage, ob die Behinderung ursächlich für das Außerstandesein des Kindes zum Selbstunterhalt ist, nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 26.8.2003 VIII R 58/99, BFH/NV 2004, 326 = SIS 04 09 50).

 

Der Senat folgt den Verwaltungsanweisungen auch insoweit, als die Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht ursächlich ist, wenn der GdB weniger als 50 beträgt und keine besonderen Umstände dafür ersichtlich sind, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann (s. DA-FamEStG 63.3.6.3.1 Abs. 1 Satz 1). Die in den Verwaltungsanweisungen enthaltenen (pauschalen) Vermutungen des Kausalzusammenhangs sind in beiden Fallgruppen im Einzelfall widerlegbar.

 

c) Das FG hat zutreffend entschieden, dass nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 2002 die Behinderung nicht die alleinige Ursache dafür sein muss, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (ebenso Sächsisches FG, Urteile vom 26.6.2006 1 K 1565/04 (Kg), EFG 2007, 50 = SIS 06 33 14, und vom 17.8.2004 3 K 2367/03 (Kg), EFG 2005, 391 = SIS 05 02 99; FG Düsseldorf, Urteil vom 8.2.2007 14 K 5102/05 Kg, EFG 2007, 1339 = SIS 07 21 78 - nur Leitsatz - ). Würde man eine ausschließliche Ursächlichkeit der Behinderung für die fehlende eigene Fähigkeit des Kindes zur Unterhaltssicherung verlangen, so würde man die Kindergeldberechtigung arbeitsloser behinderter Kinder insbesondere in Zeiten erhöhter Arbeitslosigkeit leerlaufen lassen; denn in der Regel ist die Arbeitsmarktsituation zumindest mitursächlich für den unzureichenden beruflichen Erfolg des behinderten Kindes (Sächsisches FG, Urteil in EFG 2005, 391 = SIS 05 02 99). Andererseits ergibt sich aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 2002, dass nicht jede einfache Mitursächlichkeit ausreicht; vielmehr folgt aus dem Tatbestandsmerkmal „ ... wegen ... Behinderung außerstande ist“, dass die Mitursächlichkeit der Behinderung erheblich sein muss.

 

Der fehlende Nachweis der Behinderung und der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt geht im Übrigen nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten.

 

2. Die Entscheidung, ob eine Behinderung für die mangelnde Fähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt in erheblichem Umfang mitursächlich ist, hat das FG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Vom BFH ist die Entscheidung des FG nur eingeschränkt überprüfbar. Ist die tatsächliche Würdigung des FG verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und verstößt sie auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, ist sie für den BFH als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 10.2.2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488 = SIS 05 17 03).

 

a) Ein Indiz für die Fähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt kann zwar die Feststellung in ärztlichen Gutachten - z.B. von der Reha-SB-Stelle der Agentur für Arbeit oder eines vom Gericht beauftragten ärztlichen Sachverständigen - sein, das Kind sei nach Art und Umfang seiner Behinderung in der Lage, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben (s. DA-FamEStG 63.3.6.3.1 Abs. 4). Selbst wenn nach den Gutachten eine „vollschichtige Tätigkeit“ für möglich gehalten wird, ist die theoretische Möglichkeit, das behinderte Kind am allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln, aber allein nicht geeignet, die (Mit-)Ursächlichkeit der Behinderung auszuschließen. Entscheidend kann nur die konkrete Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes sein.

 

b) Auch der Bezug von Arbeitslosengeld II kann allenfalls ein Indiz für die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt sein. Der Bezug von Arbeitslosengeld II setzt u.a. voraus, dass der Arbeitslose nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II erwerbsfähig ist, d.h. unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann (vgl. § 8 Abs. 1 SGB II). Jedoch muss sich aus dem Gesamtbild durch Hinzutreten weiterer Umstände eine konkrete Erwerbsfähigkeit des behinderten Kindes ergeben.

 

c) Dagegen kommt dem GdB eine wichtige indizielle Bedeutung für die Prüfung der Ursächlichkeit der Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt zu (vgl. Sächsisches FG, Urteil in EFG 2007, 50 = SIS 06 33 14). Je höher der GdB ist, desto stärker wird die Vermutung, dass die Behinderung der erhebliche Grund für die fehlende Erwerbstätigkeit ist. Dieser Erkenntnis liegt die zutreffende Annahme zugrunde, dass eine Beschäftigung schwerbehinderter Kinder unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes regelmäßig nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist (BFH-Beschluss in BFHE 197, 472, BStBl II 2002, 486 = SIS 02 05 90). Die Rechtsprechung hat demgemäß bei einem GdB von 100 und dem Merkmal H in der Regel eine Kausalität angenommen, auch wenn eine (Teil-)Erwerbstätigkeit theoretisch möglich gewesen sein sollte (vgl. BFH-Urteile vom 28.1.2004 VIII R 10/03, BFH/NV 2004, 784 = SIS 04 29 42, und in BFH/NV 2004, 326 = SIS 04 09 50). Dagegen spricht ein GdB unter 50 eher gegen eine Kausalität der Behinderung.

 

d) Eine - nicht behinderungsspezifische - Berufsausbildung kann als Indiz für eine Vermittelbarkeit des behinderten Kindes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sprechen (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2004 3 K 87/00, EFG 2005, 285 = SIS 05 10 18). Andererseits gilt auch hier, dass noch weitere Umstände hinzukommen müssen, bis eine Teilnahme am Erwerbsleben als möglich angesehen werden kann. Behinderungsspezifische Ausbildungen und Praktika - wie im Streitfall - sprechen eher gegen eine Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt, da sie möglicherweise den Schluss auf nur bedingte Einsatzmöglichkeiten am Arbeitsmarkt zulassen.

 

e) Steht das behinderte Kind der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung und kann die Agentur für Arbeit in einem mittelfristigen Zeitraum keine Stellenangebote benennen, wird dies in der Regel gegen die Vermittelbarkeit des behinderten Kindes und damit für eine Ursächlichkeit der Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt sprechen (vgl. Sächsisches FG, Urteil in EFG 2007, 50 = SIS 06 33 14; FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2007, 1339 = SIS 07 21 78). Gleiches gilt, wenn das behinderte Kind sich mittelfristig mehrfach erfolglos beworben hat (a.A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.7.2007 1 K 316/04, StE 2008, 646 = SIS 08 39 37 - nur Leitsatz - ). Insbesondere erschwert ein ungünstiger Arbeitsmarkt die Vermittelbarkeit des behinderten Kindes, da Einsparungsmaßnahmen der Arbeitgeber am ehesten bei „einfachen“ Tätigkeiten vorgenommen werden und durch automatisierte Handlungsabläufe ersetzt werden.

 

3. Das FG ist im Ergebnis von diesen Grundsätzen ausgegangen. Es hat eine erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung im Streitfall als gegeben angesehen und nicht wie die Familienkasse meint, jede irgendwie geartete Mitursächlichkeit ausreichen lassen. Die Gesamtwürdigung des FG, die Behinderung der Klägerin sei erheblich mitursächlich für ihre mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist seit ihrer Geburt behindert und hat ab 2001 einen GdB von 60. Die Klägerin bezieht lediglich Arbeitslosengeld II und hatte nur zeitweise einen 1-Euro-Job. Ihr konnte mittelfristig keine Arbeitsstelle von der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit vermittelt werden. Die von der Klägerin absolvierten berufsbildenden Maßnahmen für Hörgeschädigte belegen, dass sie sich ständig intensiv um Fortbildung bemüht hat, um eine Ausbildungsstelle oder zumindest eine Arbeitsstelle zu erhalten. Nach den Ausführungen des FG führten die Leistungseinschränkungen der Klägerin aufgrund ihrer Lernbehinderung wegen der frühkindlichen Hirnschädigung und ihrer Schwerhörigkeit trotz ihrer abstrakten Arbeitsfähigkeit zu einer erheblichen Einschränkung der Vermittlungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Diese Würdigung ist jedenfalls vertretbar und daher nicht zu beanstanden.

 

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.

 

Für eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen i.S. von § 139 Abs. 4 FGO besteht kein Anlass. Die Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten und es ist auch nicht erkennbar, dass ihr besondere außergerichtliche Kosten entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 1.8.2001 II R 47/00, BFH/NV 2002, 788 = SIS 02 67 40, m.w.N.).

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Der BFH betont die Bindung an die Sachverhaltswürdigung des FG, sofern diese (nur) vertretbar ist. Dass eine andere Wertung ebenso möglich und damit vertretbar gewesen wäre, steht der Tatsachenbindung des BFH nicht entgegen. Die Bindung des BFH wird nur aufgehoben, wenn dem FG Verfahrensfehler unterlaufen sind oder es die Denkgesetze verletzt bzw. gegen Erfahrungssätze verstoßen hat.