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Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2009

Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2009: § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG sowie § 52 a Abs. 2 und 10 Satz 10 EStG lassen einen Abzug von Ausgaben, die nach dem 31. Dezember 2008 getätigt wurden, aber mit vor dem 1. Januar 2009 zugeflossenen Kapitalerträgen zusammenhängen ab dem Streitjahr nicht mehr zu. - Urt.; BFH 9.6.2015, VIII R 42/14 (oA); SIS 20 06 54

Kapitel:
Privatbereich > Kapitaleinkünfte
Fundstellen
  1. BFH 09.06.2015, VIII R 42/14 (oA)
Normen
[EStG] § 20 Abs. 9 Satz 1, § 20 Abs. 9 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 22.07.2014, SIS 14 26 75, Nachträgliche Werbungskosten, Abzugsverbot, Abgeltungsteuer

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.7.2014 8 K 1937/11 = SIS 14 26 75 aufgehoben.

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2009 (EStG) auch für solche Ausgaben gilt, die nach dem 31.12.2008 getätigt wurden, aber mit vor dem 1.1.2009 zugeflossenen Kapitalerträgen zusammenhängen.

 

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2009) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden und in ihrer Einkommensteuererklärung u.a. in diesem Jahr erzielte Kapitalerträge erklärten.

 

Dabei machten die Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen über den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.602 EUR hinaus Steuerberatungskosten in Höhe von 1.545 EUR geltend, die im Streitjahr entrichtet worden, aber im Zusammenhang mit vor dem 1.1.2009 zugeflossenen Kapitalerträgen entstanden waren.

 

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) zog die geltend gemachten Werbungskosten bei der Veranlagung nicht ab, sondern berücksichtigte zugunsten der Kläger lediglich den Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 Sätze 1 und 2 EStG in Höhe von jeweils 801 EUR (insgesamt 1.602 EUR).

 

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2014, 1880 veröffentlichten Urteil vom 22.7.2014 - 8 K 1937/11 statt. Die Abzugsbeschränkung gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG komme nicht zur Anwendung, da die hier zu beurteilenden Aufwendungen mit vor dem 1.1.2009 zugeflossenen Kapitalerträgen in Zusammenhang ständen. Das folge aus § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG.

 

Mit der dagegen eingelegten Revision rügt das FA die Verletzung von § 20 Abs. 9 EStG und § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG.

 

Es beantragt, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen FG-Urteils abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

 

Die Auffassung des FG, die streitigen Aufwendungen könnten im Streitjahr in vollem Umfang als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen abgezogen werden, hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG sowie § 52a Abs. 2 und 10 Satz 10 EStG lassen einen solchen Abzug von Aufwendungen ab dem Streitjahr nicht mehr zu. Zur Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf sein Urteil vom gleichen Tage VIII R 12/14 (BFHE 251, 401, BStBl II 2016, 199 = SIS 16 01 46).

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.