Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22.1.2014 3 K
314/13 = SIS 14 12 20 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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A. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG.
Sie wurde 2009 durch eine kapitalmäßig nicht beteiligte
Komplementärin (GmbH) und den Landwirt A als einzigem
Kommanditisten gegründet. A war zugleich einziger
Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH; dieser oblag
die Geschäftsführung der Klägerin.
Unternehmensgegenstand der Klägerin ist das Halten und die
Verwaltung von Grundbesitz.
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In dem Gesellschaftsvertrag (GV) der
Klägerin heißt es auszugsweise:
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“§ 3 Gesellschafter und
Beteiligung
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(1)
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...
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(2)
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Kommanditist ist <A> mit einer
Kommanditeinlage(n) in Höhe von 10.000,00 EUR...
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(3)
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Die Kapitalanteile sind fest; sie
können nur durch Änderung des Gesellschaftsvertrages
geändert werden. Sie bilden zusammen das Festkapital der
Gesellschaft im Sinne dieses Vertrages. Sie bestimmen die
Beteiligung des Gesellschafters am Vermögen der Gesellschaft
sowie seine Pflichteinlage und sind als Haftsumme im
Handelsregister einzutragen.
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(4)
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Für jeden Kommanditisten wird ein
Kapitalkonto I, ein Kapitalkonto II sowie ein Privatkonto
geführt. Auf dem Kapitalkonto I wird der feste Kapitalanteil
des Gesellschafters gebucht; es ist unverzinslich. Auf dem
Kapitalkonto II werden die nicht entnahmefähigen Gewinne,
Verluste und die nicht entnahmefähigen Rücklagen
verbucht. Es ist ebenfalls unverzinslich. Auf dem Privatkonto
werden die entnahmefähigen Gewinnanteile, Einlagen, Entnahmen,
Zinsen sowie der sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft
und dem Gesellschafter gebucht. Es ist ... mit ... 5 % p.a. zu
verzinsen. ...“
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Je 1.000 EUR der bedungenen Einlage
gewähren eine Stimme in der Gesellschafterversammlung (§
6 Abs. 6 GV). Den Kommanditisten steht gemäß § 8
Abs. 2 Satz 2 GV der Gewinn entsprechend ihrer „festen
Kommanditeinlagen“ zu.
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A hatte vor 2009 unter einem Teil seiner
Flächen ein Sand-/ Kiesvorkommen entdeckt. Der Abbau sollte
alsbald beginnen. Ende 2009 schloss er mit der Klägerin einen
als „Grundstückseinbringungsvertrag“ bezeichneten
Vertrag. Danach brachte er unbebauten Grundbesitz mit einer
Größe von 93.858 qm mit dem dort befindlichen
Kiesvorkommen lastenfrei in die Klägerin ein (§ 1 des
notariellen Vertrags).
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§ 4 des Vertrags lautet wie
folgt:
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“Die Einbringung erfolgt gegen
Gewährung von Gesellschaftsrechten, und zwar hinsichtlich des
Ackerlandes mit 92.408 qm zum Wert von ... EUR und hinsichtlich des
Unlandes von 1.450 qm mit ... EUR sowie hinsichtlich des auf dem
Grundbesitz vorhandenen Kiesvorkommens mit ... EUR. Eine weitere
Gegenleistung erfolgt nicht.“
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In der Folgezeit ließ A das
Grundstück an die Klägerin auf. Diese schloss
anschließend einen Kiesausbeutungsvertrag mit einem Dritten.
Der Abbau begann zum 1.6.2011.
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Die Klägerin fasste keine
Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags, auch
nicht zum Festkapital bzw. der Kommanditeinlage. Sie bilanzierte
das Grundstück und das Kiesvorkommen als Anlagevermögen
und schrieb den Gegenwert des Kiesvorkommens in vollem Umfang dem
Kapitalkonto II des A gut. In ihrer Gewinnermittlung für das
Streitjahr 2011 nahm sie erfolgswirksam eine Absetzung für
Substanzverringerung (AfS) in Höhe von 11.027,16 EUR auf das
aktivierte Kiesvorkommen vor.
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Im geänderten Bescheid für 2011
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für die Klägerin
berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) die AfS nicht mehr. Einspruch und Klage hatten
keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in EFG 2014,
900 = SIS 14 12 20 abgedruckt.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Das FG-Urteil
verletze § 7 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG), weil
es ihr AfS auf den erworbenen Bodenschatz verwehre, und § 6
Abs. 1 Nr. 5 EStG, weil es zu Unrecht von einer Einlage und nicht
von einer entgeltlichen Anschaffung des Bodenschatzes ausgehe. Die
AfS sei auch nicht aufgrund der Regelung in § 11d Abs. 2 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zu
versagen.
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1. Selbst wenn man die Beschreibung der
Gegenleistung im Grundstücksübertragungsvertrag mit
„Gewährung von Gesellschaftsrechten“ für
unpräzise bzw. auslegungsbedürftig halte, ergebe sich aus
dem Zusammenhang mit der weiteren Regelung, der zufolge die
„Gewährung von Gesellschaftsrechten“ der Höhe
nach festgelegt werde und es sich ausdrücklich um eine
Gegenleistung handeln solle, dass die vertraglichen Werte dem
Kommanditisten auf seinen Kapitalanteil (Kapitalbeteiligung)
gutgeschrieben werden sollten. Die rechtliche Funktion des
Kapitalanteils bestehe darin, den gegenwärtigen Anteil eines
Gesellschafters am buchmäßigen Eigenkapital der
Gesellschaft und damit den gegenwärtigen Stand seiner Einlage
in der Buchführung und der Bilanz der Gesellschaft
wiederzugeben.
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Da sich der Kapitalanteil durch
verschiedene Vorgänge verändern könne und deshalb
variabel sei, sähen Gesellschaftsverträge häufig
einen festen Kapitalanteil vor, an den z.B. die Gewinn- und
Verlustverteilung sowie die Stimmrechtsverteilung etc.
anknüpften. Der feste Kapitalanteil enthalte im Zweifel nur
eine Teilmenge des auf einen Gesellschafter entfallenden Anteils am
buchmäßigen Eigenkapital der Gesellschaft. Der
Kapitalanteil eines Gesellschafters errechne sich bei einem System
mehrerer Kapitalkonten als Summe oder Saldo der verschiedenen
Kapitalkonten, die für einen Gesellschafter geführt
werden.
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Daraus folge, dass einem Gesellschafter
Gesellschaftsrechte gewährt würden, wenn ihm ein Betrag
auf einem Kapitalkonto gutgeschrieben werde. Auch wenn dieses
Kapitalkonto für den Umfang der laufenden Gewinnverteilung und
der Stimmrechte keine Bedeutung habe, weil dafür feste
Kapitalkonten maßgeblich seien, veränderten sich sein
Kapitalanteil, der Wert seines Gesellschaftsanteils und
insbesondere sein Abfindungs- bzw.
Auseinandersetzungsguthaben.
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Dementsprechend habe A im Streitfall
für die Einbringung des Grundstücks und des
Kiesvorkommens, deren Werte ihm auf dem Kapitalkonto II
gutgeschrieben worden seien, eine Gegenleistung erhalten, so dass,
was den aus seinem Privatvermögen kommenden Bodenschatz
betreffe, bei der Klägerin ein Anschaffungsgeschäft
vorliege.
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Selbst wenn man aber in der Gutschrift des
Bodenschatzwertes auf dem Kapitalkonto II keine Gewährung von
Gesellschaftsrechten sehe, liege ein entgeltliches
Anschaffungsgeschäft (und keine Einlage) vor. Denn das
verwendete Gesellschafterkonto wäre dann ein
Fremdkapitalkonto. Da A nach dem Einbringungsvertrag durch die
Gutschrift des Bodenschatzwertes Ansprüche gegen die
Klägerin habe erhalten sollen, habe er einen Anspruch darauf,
dass die Gutschrift auf ein Kapitalkonto umgebucht werde.
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2. Habe die Klägerin den Bodenschatz
entgeltlich angeschafft und dementsprechend Anschaffungskosten,
stehe ihr die AfS zu. Die Grundsätze des Beschlusses des
Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4.12.2006 GrS
1/05 (BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508 = SIS 07 13 20), der zur
Einlage eines Bodenschatzes ergangen sei, seien auf die
entgeltliche Anschaffung nicht übertragbar. Das gelte auch
dann, wenn, wie im Streitfall, eine Personengesellschaft von ihrem
Gesellschafter erwerbe. Für die Gewinnermittlung komme
gewerblichen Personengesellschaften im Verhältnis zum
Gesellschafter eine eigenständige Rechtsfähigkeit zu. Nur
wenn der Gesetzgeber für Geschäfte zwischen Gesellschaft
und Gesellschafter Sonderregelungen vorsehe (wie z.B. in § 16
Abs. 2 Satz 3 und § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG), gälten andere
Maßstäbe als für Fremdgeschäfte. § 11d
Abs. 2 EStDV sei aber keine ausreichende Rechtsgrundlage
dafür, AfS auch bei sog. Veräußerungen an sich
selbst zu versagen.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das angegriffene Urteil des FG, den
Feststellungs-Änderungsbescheid vom 1.10.2012 und die hierzu
ergangene Einspruchsentscheidung vom 11.7.2013 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das FG habe für den BFH bindend
festgestellt, dass es sich bei der streitigen Übertragung um
eine Einlage gehandelt habe.
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B. Die Revision ist unbegründet und daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Die Entscheidung des FG, die Klägerin sei zu einer
aufwandswirksamen Vornahme von AfS nach § 7 Abs. 6 EStG nicht
berechtigt gewesen, weil sie das Kiesvorkommen nicht gegen
Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern durch Einlage
erhalten hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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I. Nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss
des Großen Senats in BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508 = SIS 07 13 20), der der Senat folgt, ist ein - wie hier (vgl. BFH-Urteil
vom 24.1.2008 IV R 45/05, BFHE 220, 386, BStBl II 2009, 449 = SIS 08 21 74) - im Privatvermögen entdecktes Kiesvorkommen bei
Einlage in ein Betriebsvermögen gemäß § 6 Abs.
1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG zwar mit dem Teilwert anzusetzen;
bei dem Abbau des Kiesvorkommens dürfen AfS jedoch nicht
vorgenommen werden. Dies gilt ebenso, wenn die Gesellschaft, in
deren Betriebsvermögen das Kiesvorkommen eingelegt wurde,
dieses nicht selbst abbaut, sondern einem Dritten zur
Substanzausbeute verpachtet. Da dies auch zwischen den Beteiligten
nicht streitig ist, sieht der Senat insoweit von weiteren
Ausführungen ab.
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II. In revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise hat das FG entschieden, dass die Klägerin
das Kiesvorkommen nicht entgeltlich, insbesondere nicht gegen
Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern unentgeltlich
durch Einlage erworben hat.
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1. Ein entgeltlicher Erwerb wird nach der
Rechtsprechung des BFH u.a. dann angenommen, wenn dem Einbringenden
als Gegenleistung für das eingebrachte Einzelwirtschaftsgut
Gesellschaftsrechte gewährt werden. Aus steuerlicher Sicht
handelt es sich auf der Seite des einbringenden Gesellschafters um
eine Veräußerung und auf der Seite der übernehmenden
Gesellschaft um ein Anschaffungsgeschäft (vgl. BFH-Urteile vom
24.1.2008 IV R 37/06, BFHE 220, 374, BStBl II 2011, 617 = SIS 08 16 93, und vom 17.7.2008 I R 77/06, BFHE 222, 402, BStBl II 2009, 464
= SIS 08 37 67).
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Für die Frage, ob als Gegenleistung
für die Übertragung Gesellschaftsrechte gewährt
werden, wird dabei entscheidend darauf abgestellt, ob der
Einbringende (erstmals) einen Gesellschaftsanteil erhält bzw.
- im Fall einer bereits bestehenden Mitunternehmerstellung -, ob
sein Gesellschaftsanteil erhöht wird. Dies bestimmt sich
grundsätzlich nach seinem Kapitalanteil. Denn dieser ist nach
dem Regelstatut des Handelsgesetzbuchs (HGB) für die
maßgeblichen Gesellschaftsrechte, insbesondere für die
Verteilung des Jahresgewinns, entscheidend.
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Die entsprechenden handelsrechtlichen
Regelungen sind jedoch weitestgehend abdingbar (vgl. §§
109, 161 Abs. 2 HGB). Entscheidend sind danach die Regelungen im
Gesellschaftsvertrag der erwerbenden Gesellschaft. Diese sehen in
der Regel vor, dass sich die maßgebenden Gesellschaftsrechte,
insbesondere das Gewinnbezugsrecht, nicht nach dem gesamten
Kapitalanteil des einzelnen Gesellschafters, sondern (nur) nach dem
sog. festen Kapitalanteil richten, der regelmäßig der
sog. bedungenen Einlage entspricht. Dieser feste Kapitalanteil ist
regelmäßig auf dem sog. Kapitalkonto I auszuweisen.
Erfolgt die Gegenbuchung für den Erwerb des Wirtschaftsguts
auf diesem Konto, so wird von einem Erwerb gegen Gewährung von
Gesellschaftsrechten, d.h. von einem
Veräußerungsgeschäft ausgegangen, was eine Einlage
ausschließt.
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Darüber hinaus wird auch dann ein in
vollem Umfang entgeltliches Geschäft angenommen, wenn der Wert
des zur Erlangung bzw. zur Erweiterung einer Mitunternehmerstellung
eingebrachten Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I, sondern
zum Teil auch einem anderen Kapitalunterkonto (z.B. dem
Kapitalkonto II) gutgeschrieben oder in eine gesamthänderisch
gebundene Rücklage eingestellt wird (z.B. BFH-Urteile in BFHE
220, 374, BStBl II 2011, 617 = SIS 08 16 93, und in BFHE 222, 402,
BStBl II 2009, 464 = SIS 08 37 67).
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2. Dahinstehen kann, ob und ggf. in welchem
Umfang an der dargestellten Rechtsprechung festgehalten wird (zur
fortwährenden Diskussion z.B. Hoffmann, GmbHR 2008, 551 ff.;
Wendt, Die Steuerberatung 2010, 145, 151; Reiß, in:
Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 15 Rz E 170 ff.).
Jedenfalls liegt keine Einbringung gegen Gewährung von
Gesellschaftsrechten und damit kein entgeltlicher Vorgang vor, wenn
der Wert des in das Gesamthandsvermögen übertragenen
Einzelwirtschaftsguts allein dem Kapitalkonto II gutgeschrieben
wird (gegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF -
vom 11.7.2011 IV C 6-S 2178/09/10001, BStBl I 2011, 713 = SIS 11 22 66, unter I.2.).
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a) Die Gewährung von Gesellschaftsrechten
setzt jedenfalls die erstmalige Einräumung eines
Mitunternehmeranteils oder - im Fall einer bereits bestehenden
Mitunternehmerstellung - eine Erhöhung des Kapitalanteils
voraus, nach dem sich die maßgebenden Gesellschaftsrechte,
insbesondere das Gewinnbezugsrecht richten. Das ist
regelmäßig der sog. feste Kapitalanteil. Die
entsprechende Buchung ist danach zumindest teilweise auf dem
Kapitalkonto vorzunehmen, auf dem nach dem maßgeblichen
Gesellschaftsvertrag dieser Kapitalanteil auszuweisen ist. Das ist
regelmäßig das Kapitalkonto I, nicht aber ein sonstiges
Kapitalkonto. Aus dem Umstand, dass bislang auch dann ein in vollem
Umfang entgeltlicher Vorgang angenommen wird, wenn der Wert des zur
Erlangung bzw. zur Erweiterung einer Mitunternehmerstellung
eingebrachten Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I, sondern
zum Teil auch einem anderen Kapitalunterkonto gutgeschrieben wird,
kann daher nicht gefolgert werden, dass eine Gewährung von
Gesellschaftsrechten immer vorliege, wenn der Wert des
eingebrachten Wirtschaftsguts irgendeinem Kapitalkonto
gutgeschrieben wird.
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b) Soweit es in dem BMF-Schreiben in BStBl I
2011, 713 = SIS 11 22 66 unter I.1. heißt, dass als
maßgebliche Gesellschaftsrechte - neben dem Gewinnbezugsrecht
- auch Entnahmerechte und die Auseinandersetzungsansprüche in
Betracht kommen, steht dies der hier vertretenen Auffassung nicht
entgegen. Auch wenn im Einzelfall - insoweit abweichend von §
169 Abs. 1 i.V.m. § 122 HGB - im Gesellschaftsvertrag einer KG
für Kommanditisten ein gewinnunabhängiges Entnahmerecht
geregelt sein kann (z.B. für sog.
„Ausschüttungen aus der Liquidität“),
richtet sich dessen Umfang regelmäßig - ebenso wie das
Gewinnbezugsrecht - nach dem sog. festen Kapitalanteil des
jeweiligen Kommanditisten. Gleiches gilt für die Beteiligung
des Gesellschafters an einem etwaigen Liquidationsgewinn der
Gesellschaft. Der im Rahmen der Auseinandersetzung dem
Gesellschafter zustehende Anspruch auf Rückzahlung der
geleisteten Einlage stellt schon im Ansatz kein Gesellschaftsrecht
dar, das die Gesellschaft als Entgelt für die Einbringung
eines Wirtschaftsguts durch den Gesellschafter gewähren
könnte.
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3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat
das FG zu Recht entschieden, dass die Klägerin zur
aufwandswirksamen Vornahme von AfS auf das Kiesvorkommen nicht
berechtigt war. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
hat das FG den Gesellschaftsvertrag der Klägerin dahin
ausgelegt, dass nur der sog. feste Kapitalanteil des
Kommanditisten, der nach § 3 Abs. 2 GV 10.000 EUR betrug, nach
den nicht angegriffenen Feststellungen des FG bereits geleistet und
nach § 3 Abs. 4 GV auf dem Kapitalkonto I zu buchen war. Die
wirtschaftlich bedeutsamen Gesellschaftsrechte, insbesondere das
Gewinnbezugsrecht, wurden nur durch das Kapitalkonto I vermittelt.
Der Gesellschaftsvertrag wurde insoweit auch durch den
„Einbringungsvertrag“ nicht geändert. Der
Gegenwert des Kiesvorkommens wurde ausschließlich dem
Kapitalkonto II des A gutgeschrieben. Es liegt damit keine
Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und daher
kein entgeltlicher Erwerb, sondern eine Einlage vor.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus §
135 Abs. 2 FGO.
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