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A. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1992
gegründete und im Januar 1993 in das Handelsregister
eingetragene GmbH & Co. KG mit Wirtschaftsjahr vom 1. April bis
zum 31. März. Unternehmensgegenstand ist der Erwerb und die
Verpachtung von Grundstücken mit Kiesvorkommen und alle
sonstigen damit zusammenhängenden Geschäfte.
Komplementärin der Klägerin ist eine
vermögensmäßig nicht beteiligte GmbH, der die
Geschäftsführung der Klägerin obliegt. Alleiniger
Kommanditist war in den Streitjahren (1993 und 1996) A und seit
dessen Tod im Jahr 2001 B.
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Der Gesellschaftsvertrag (GV) der
Klägerin enthält u.a. folgende Regelungen:
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“§ 5 Gesellschafter,
Kapitalanteile, Einlagen, Haftsummen
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1. ...
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2. Kommanditist ist ... <A> mit einem
Kapitalanteil von 100.000 DM. Der Kommanditist erbringt seinen
Kapitalanteil durch Geldeinlage bei Abschluß dieses
Gesellschaftsvertrages. Der Kapitalanteil bildet das Festkapital
des Gesellschafters im Sinne dieses Vertrages.
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§ 6 Konten der Gesellschafter
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1. Für jeden Gesellschafter wird ein
festes Kapitalkonto bei der Gesellschaft gebildet, das seine
Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und an den
Gesellschaftsrechten widerspiegelt. Dieses Kapitalkonto entspricht
beim Kommanditisten der zum Handelsregister angemeldeten
Hafteinlage (Kapitalkonto I).
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2. Ferner wird für jeden
Gesellschafter ein Verrechnungskonto eingerichtet, über das
der Verrechnungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den
Gesellschaftern abgewickelt wird. Auf diesem Konto werden Gewinn-
und Verlustanteile sowie Einlagen und Entnahmen erfaßt
(Kapitalkonto II). Guthaben und Schulden ... werden nicht
verzinst.“
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Nach § 9 Abs. 6 GV gewähren
„je 1.000 DM Kapitalkonto gemäß § 6 Abs.
1“ eine Stimme.
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A war in den Streitjahren zugleich
Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, zu
dem mehrere Grundstücke mit Kiesvorkommen
gehörten.
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Streitjahr 1993
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Mit einem als „Vertrag über die
Einbringung von Grundbesitz in eine Kommanditgesellschaft“
bezeichneten notariellen Vertrag vom August 1992 verpflichtete sich
A, aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
Teilflächen sowie das in deren Boden vorhandene Kiesvorkommen
(Abbaugebiet 1) einschließlich des Rechts der
Wiederverfüllung an die Klägerin zu übereignen. Der
Wert der Grundstücke sollte deren Buchwerten im
Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
entsprechen. Der Wert des im Boden vorhandenen Kiesvorkommens
einschließlich des Rechts der Wiederverfüllung wurde
nach Nr. 3 des Vertrags pauschal mit einem Betrag von ... Mio. DM
angesetzt und in der Bilanz der Klägerin als
Anlagevermögen ausgewiesen. Sowohl der Wert der
Grundstücke als auch der Wert des Kiesvorkommens wurden - Nr.
3 des Vertrags entsprechend - ausschließlich dem Kapitalkonto
II des A gutgeschrieben.
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Im September 1992 verpachtete die
Klägerin die Grundstücke zur Substanzausbeute an einen
Abbauunternehmer, dem bereits 1991 für die Grundstücke
eine Abbaugenehmigung für das Kiesvorkommen erteilt worden
war.
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Mit der Erklärung zur gesonderten und
einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das
Jahr 1993 erklärte die Klägerin einen Verlust aus
Gewerbebetrieb. Den Umsatzerlösen aus dem Pachtvertrag stellte
sie dabei u.a. Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) in
Höhe von ... DM gegenüber.
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Im Anschluss an eine Betriebsprüfung
u.a. für das Streitjahr 1993 erließ der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) am 2.7.1997 einen nach
§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten
Feststellungsbescheid, in dem die geltend gemachten AfS nicht mehr
berücksichtigt wurden.
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Streitjahr 1996
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Mit notariell beurkundetem und als
„Kaufvertrag“ bezeichnetem Vertrag vom Mai 1995
übereignete A eine weitere Teilfläche aus seinem land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb sowie das darin enthaltene
Kiesvorkommen und das Recht zur Wiederverfüllung an die
Klägerin. Der „Kaufpreis“ sollte für das
Kiesvorkommen und das Recht der Wiederverfüllung pauschal ...
Mio. DM betragen. Ausweislich des Vertrags wurde „auf die
Vereinbarungen von Verzugszinsen und die
Unterwerfungserklärung ... ausdrücklich
verzichtet“. Die Klägerin aktivierte das Kiesvorkommen
(Abbaugebiet 2) in ihrer Bilanz entsprechend. Der
„Kaufpreis“ in Höhe von insgesamt ... DM war laut
Bestätigung des Notars im Juni 1995 zur Zahlung fällig.
In den Jahresabschlüssen der Klägerin zum 31.3.1996 und
zum 31.3.1997 wurde auf dem Konto „Verbindlichkeiten
gegenüber Gesellschafter“ eine Forderung in Höhe
von ... DM ausgewiesen. Eine schriftliche Stundungsvereinbarung
wurde nicht geschlossen. Die Tilgung der Verbindlichkeit erfolgte
den Angaben des Klägervertreters im Klageverfahren zufolge
zinslos unter Berücksichtigung der Liquidität der
Gesellschaft; die Verbindlichkeit sei im Wirtschaftsjahr 2000/2001
vollständig getilgt gewesen.
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Im November 1995 verpachtete die
Klägerin auch dieses Grundstück zur Substanzausbeute an
den Abbauunternehmer.
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Mit der Erklärung zur gesonderten und
einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das
Jahr 1996 erklärte die Klägerin Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Den Erlösen hatte sie dabei AfS hinsichtlich
des Kiesvorkommens für das Abbaugebiet 1 in Höhe von ...
DM und für das Abbaugebiet 2 in Höhe von ... DM,
insgesamt ... DM, gegenübergestellt.
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Im Anschluss an eine Betriebsprüfung
u.a. für das Streitjahr 1996 erging am 23.6.1999 ein nach
§ 164 Abs. 2 AO geänderter Feststellungsbescheid, in dem
ein Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr 1996 in
Höhe von ... DM festgestellt wurde. Das FA versagte für
beide Abbaugebiete die geltend gemachten AfS.
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Einsprüche und Klage hatten keinen
Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in EFG 2013, 421 =
SIS 13 05 60 veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragt, das Urteil des FG und die
Einspruchsentscheidung vom 27.2.2009 aufzuheben und die Bescheide
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für 1993 vom 2.7.1997 und für 1996
vom 23.6.1999 dahin zu ändern, dass die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb jeweils auf den Betrag festgestellt werden, der sich
ergibt, wenn AfS nach § 7 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes
(EStG), hilfsweise Teilwertabschreibungen, für 1993 in
Höhe von ... DM und für 1996 in Höhe von ... DM
für das Abbaugebiet 1 und in Höhe von ... DM für das
Abbaugebiet 2 berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF),
das dem Verfahren beigetreten ist, hat keinen Antrag
gestellt.
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B. Die Revision ist unbegründet und daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ).
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I. Im Ergebnis zu Recht hat das FG
entschieden, dass es sich bei der Übertragung des
Grundstücks und des Kiesvorkommens im Streitjahr 1993 um eine
Einlage gehandelt hat mit der Folge, dass die Klägerin das
Kiesvorkommen in ihrer Gesamthandsbilanz mit dem Teilwert
anzusetzen hatte, aber weder in 1993 noch in 1996 für die
Abbau bedingte Substanzverringerung AfS nach § 7 Abs. 6 EStG
oder eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
EStG vornehmen durfte.
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1. Im Ergebnis zu Recht ist das FG davon
ausgegangen, dass A die Grundstücke und das Kiesvorkommen in
das Gesamthandsvermögen der Klägerin nicht gegen
Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht, sondern
unentgeltlich eingelegt hat. Denn der Gegenwert der
Wirtschaftsgüter wurde - wie im Vertrag auch ausdrücklich
vorgesehen - ausschließlich dem Kapitalkonto II des A
gutgeschrieben. Jedenfalls dies reicht für eine Einbringung
gegen Gesellschaftsrechte nicht aus.
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a) Ein entgeltlicher Erwerb wird nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. dann angenommen,
wenn dem Einbringenden als Gegenleistung für das eingebrachte
Einzelwirtschaftsgut Gesellschaftsrechte gewährt werden. Aus
steuerlicher Sicht handelt es sich auf der Seite des einbringenden
Gesellschafters um eine Veräußerung und auf der Seite
der übernehmenden Gesellschaft um ein
Anschaffungsgeschäft (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24.1.2008 IV R
37/06, BFHE 220, 374, BStBl II 2011, 617 = SIS 08 16 93, und vom
17.7.2008 I R 77/06, BFHE 222, 402, BStBl II 2009, 464 = SIS 08 37 67).
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Für die Frage, ob als Gegenleistung
für die Übertragung Gesellschaftsrechte gewährt
werden, wird dabei entscheidend darauf abgestellt, ob der
Einbringende (erstmals) einen Gesellschaftsanteil erhält bzw.
- im Fall einer bereits bestehenden Mitunternehmerstellung - ob
sein Gesellschaftsanteil erhöht wird. Dies bestimmt sich
grundsätzlich nach seinem Kapitalanteil. Denn dieser ist nach
dem Regelstatut des Handelsgesetzbuchs (HGB) für die
maßgeblichen Gesellschaftsrechte, insbesondere für die
Verteilung des Jahresgewinns, entscheidend.
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Die entsprechenden handelsrechtlichen
Regelungen sind jedoch weitestgehend abdingbar (vgl. §§
109, 161 Abs. 2 HGB). Entscheidend sind danach die Regelungen im
Gesellschaftsvertrag der erwerbenden Gesellschaft. Diese sehen in
der Regel vor, dass sich die maßgebenden Gesellschaftsrechte,
insbesondere das Gewinnbezugsrecht, nicht nach dem gesamten
Kapitalanteil des einzelnen Gesellschafters, sondern (nur) nach dem
sog. festen Kapitalanteil richten, der regelmäßig der
sog. bedungenen Einlage entspricht. Dieser feste Kapitalanteil ist
regelmäßig auf dem sog. Kapitalkonto I auszuweisen.
Erfolgt die Gegenbuchung für den Erwerb des Wirtschaftsguts
auf diesem Konto, so wird von einem Erwerb gegen Gewährung von
Gesellschaftsrechten, d.h. von einem
Veräußerungsgeschäft ausgegangen, was eine Einlage
ausschließt.
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Darüber hinaus wird auch dann ein in
vollem Umfang entgeltliches Geschäft angenommen, wenn der Wert
des zur Erlangung bzw. zur Erweiterung einer Mitunternehmerstellung
eingebrachten Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I, sondern
zum Teil auch einem anderen Kapitalunterkonto (z.B. dem
Kapitalkonto II) gutgeschrieben oder in eine gesamthänderisch
gebundene Rücklage eingestellt wird (z.B. BFH-Urteile in BFHE
220, 374, BStBl II 2011, 617 = SIS 08 16 93, und in BFHE 222, 402,
BStBl II 2009, 464 = SIS 08 37 67).
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b) Dahinstehen kann, ob und ggf. in welchem
Umfang an der dargestellten Rechtsprechung festgehalten wird (zur
fortwährenden Diskussion z.B. Hoffmann, GmbHR 2008, 551 ff.;
Wendt, Die Steuerberatung 2010, 145, 151; Reiß, in:
Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 15 Rz E 170 ff.).
Jedenfalls liegt keine Einbringung gegen Gewährung von
Gesellschaftsrechten und damit kein entgeltlicher Vorgang vor, wenn
der Wert des in das Gesamthandsvermögen übertragenen
Einzelwirtschaftsguts - wie hier - allein dem Kapitalkonto II
gutgeschrieben wird (vgl. BFH-Urteil vom 29.7.2015 IV R 15/14, DStR
2016, 217 = SIS 16 01 11, zur amtlichen Veröffentlichung
vorgesehen; gegen BMF-Schreiben vom 11.7.2011 IV C 6-S
2178/09/10001, BStBl I 2011, 713 = SIS 11 22 66, unter I.2.).
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aa) Die Gewährung von
Gesellschaftsrechten setzt jedenfalls die erstmalige
Einräumung eines Mitunternehmeranteils oder - im Fall einer
bereits bestehenden Mitunternehmerstellung - eine Erhöhung des
Kapitalanteils voraus, nach dem sich die maßgebenden
Gesellschaftsrechte, insbesondere das Gewinnbezugsrecht, richten.
Das ist regelmäßig der sog. feste Kapitalanteil. Die
entsprechende Buchung ist danach zumindest teilweise auf dem
Kapitalkonto vorzunehmen, auf dem nach dem maßgeblichen
Gesellschaftsvertrag dieser Kapitalanteil auszuweisen ist. Das ist
regelmäßig das Kapitalkonto I, nicht aber ein sonstiges
Kapitalkonto. Aus dem Umstand, dass bislang auch dann ein in vollem
Umfang entgeltlicher Vorgang angenommen wird, wenn der Wert des zur
Erlangung bzw. zur Erweiterung einer Mitunternehmerstellung
eingebrachten Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I, sondern
zum Teil auch einem anderen Kapitalunterkonto gutgeschrieben wird,
kann daher nicht gefolgert werden, dass eine Gewährung von
Gesellschaftsrechten immer vorliege, wenn der Wert des
eingebrachten Wirtschaftsguts irgendeinem Kapitalkonto
gutgeschrieben wird.
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bb) Soweit es in dem BMF-Schreiben in BStBl I
2011, 713 = SIS 11 22 66, unter I.1. heißt, dass als
maßgebliche Gesellschaftsrechte - neben dem Gewinnbezugsrecht
- auch Entnahmerechte und die Auseinandersetzungsansprüche in
Betracht kommen, steht dies der hier vertretenen Auffassung nicht
entgegen. Auch wenn im Einzelfall - insoweit abweichend von §
169 Abs. 1 i.V.m. § 122 HGB - im Gesellschaftsvertrag einer KG
für Kommanditisten ein gewinnunabhängiges Entnahmerecht
geregelt sein kann (z.B. für sog. „Ausschüttungen
aus der Liquidität“), richtet sich dessen Umfang
regelmäßig - ebenso wie das Gewinnbezugsrecht - nach dem
sog. festen Kapitalanteil des jeweiligen Kommanditisten. Gleiches
gilt für die Beteiligung des Gesellschafters an einem etwaigen
Liquidationsgewinn der Gesellschaft. Der im Rahmen der
Auseinandersetzung dem Gesellschafter zustehende Anspruch auf
Rückzahlung der geleisteten Einlage stellt schon im Ansatz
kein Gesellschaftsrecht dar, das die Gesellschaft als Entgelt
für die Einbringung eines Wirtschaftsguts durch den
Gesellschafter gewähren könnte.
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2. Zu Recht hat das FG auch entschieden, dass
die Klägerin das Kiesvorkommen in ihrer Gesamthandsbilanz mit
dem Teilwert anzusetzen hatte und weder zu aufwandswirksamen AfS
noch zu einer Teilwertabschreibung berechtigt war.
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a) Nach dem Beschluss des Großen Senats
des BFH vom 4.12.2006 GrS 1/05 (BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508 =
SIS 07 13 20) ist ein - wie hier (vgl. BFH-Urteil vom 24.1.2008 IV
R 45/05, BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449 = SIS 08 21 74) - im
Privatvermögen entdecktes Kiesvorkommen bei Zuführung zu
einem Betriebsvermögen zwar gemäß § 6 Abs. 1
Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert anzusetzen; bei dem
Abbau des Kiesvorkommens dürfen AfS jedoch nicht vorgenommen
werden, da dies der gesetzgeberischen Grundentscheidung
widerspricht, den Abbauertrag stets der Besteuerung zu unterwerfen.
Der erkennende Senat teilt diese Auffassung und hat daher keinen
Anlass, dem Großen Senat des BFH die Frage vorzulegen, ob
eine Personengesellschaft, in deren Gesamthandsvermögen ein
Gesellschafter einen in seinem Privatvermögen entdeckten und
dort zu einem Wirtschaftsgut konkretisierten Bodenschatz eingelegt
hat, von diesem mit dem Teilwert anzusetzenden Wirtschaftsgut AfS
vornehmen kann.
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Der Teilwert des Bodenschatzes verkörpert
das Volumen dessen, was durch den späteren Abbau zu
Erträgen führen wird. Der Abbauertrag unterliegt nach der
gesetzgeberischen Grundentscheidung beim Abbau von
Bodenschätzen stets der Besteuerung. Wird das Kiesvorkommen im
Privatvermögen entdeckt, darf der Steuerpflichtige, der das
Kiesvorkommen einem Dritten im Wege der Verpachtung nach § 21
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zum Abbau überlässt, bei der
Ermittlung seiner Verpachtungseinkünfte nach § 11d Abs. 2
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) keine AfS
vornehmen. Wird das Kiesvorkommen im Betriebsvermögen
entdeckt, was nur ausnahmsweise in Betracht kommt (siehe BFH-Urteil
in BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449 = SIS 08 21 74), darf der
Steuerpflichtige bei der Ermittlung seiner gewerblichen
Einkünfte - aus dem eigenen Abbau ebenso wie aus der
Überlassung zum Abbau durch einen Dritten - nach den
allgemeinen Bilanzierungsvorschriften mangels auf die Substanz
entfallender Anschaffungskosten ebenfalls keine AfS vornehmen. Nach
der gesetzgeberischen Grundentscheidung unterliegen damit beim
Abbau von Bodenschätzen der Abbauertrag selbst bzw. die
Einnahmen aus der Überlassung des Abbaus an einen Dritten
stets der Besteuerung. Dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung
muss dann aber auch Rechnung getragen werden, wenn das im
Privatvermögen entdeckte Kiesvorkommen vor seinem Abbau bzw.
vor seiner Überlassung zum Abbau durch einen Dritten aus dem
Privatvermögen in ein Betriebsvermögen (unentgeltlich)
eingelegt wird. Zwar ist das Kiesvorkommen als materielles
Wirtschaftsgut in diesem Fall nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit
dem Teilwert anzusetzen. Um die gesetzgeberische Grundentscheidung
sicherzustellen, den Abbauertrag selbst bzw. die Einnahmen aus der
Überlassung des Abbaus an einen Dritten stets der Besteuerung
zu unterwerfen, können auch in diesem Fall bei der Ermittlung
der Einkünfte aus dem Abbau bzw. der Überlassung zum
Abbau durch einen Dritten keine AfS aufwandswirksam
berücksichtigt werden.
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b) Die hiergegen gerichteten Einwendungen der
Klägerin greifen nicht durch. Insbesondere steht der Annahme
einer gesetzgeberischen Grundentscheidung nicht entgegen, dass
diese Entscheidung für im Privatvermögen entdeckte
Bodenschätze nicht in einem formellen Parlamentsgesetz,
sondern mit § 11d Abs. 2 EStDV in einer Rechtsverordnung
getroffen wurde. Dass der Verordnungsgeber sich mit der Regelung in
§ 11d Abs. 2 EStDV nicht im Rahmen der Ermächtigungsnorm
des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. p EStG gehalten hätte oder
diese Ermächtigungsnorm ihrerseits nicht den Vorgaben des Art.
80 Abs. 1 des Grundgesetzes genüge, macht auch die
Klägerin nicht geltend. Hat aber der Verordnungsgeber von
einer ihm durch den Parlamentsgesetzgeber übertragenen
Regelungsbefugnis in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise
Gebrauch gemacht, so muss sich der Parlamentsgesetzgeber diese
Regelung wie seine eigene zurechnen lassen. Dass der
Verordnungsgeber aufgrund der Ermächtigungsnorm in § 51
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. p EStG auch eine andere Regelung für AfS
bei Bodenschätzen hätte treffen können, die der
Steuerpflichtige auf einem ihm gehörenden Grundstück
entdeckt hat, und dass er die in § 11d Abs. 2 EStDV für
die Streitjahre getroffene Entscheidung jederzeit wieder
ändern könnte, steht der Annahme einer gesetzgeberischen
Entscheidung in den Streitjahren nicht entgegen. Jeder Gesetzgeber
kann eine von ihm getroffene Regelung wieder ändern.
Entscheidend ist insofern allein, welche gesetzliche Regelung in
den Streitjahren galt. Danach waren bei Bodenschätzen, die der
Steuerpflichtige im Privatvermögen entdeckt hat, AfS nach
§ 11d Abs. 2 EStDV, und bei Bodenschätzen, die er im
Betriebsvermögen entdeckt hat, AfS nach den allgemeinen
Bilanzierungsvorschriften nicht zulässig. In den Streitjahren
entsprach es danach dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers,
für den Abbau von Bodenschätzen keine AfS zu
gewähren, die der Steuerpflichtige entdeckt hat, für die
also weder er selbst noch ein anderer Anschaffungskosten getragen
hat.
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34
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Abweichendes lässt sich auch § 7
Abs. 6 EStG nicht entnehmen, demzufolge bei Bergbauunternehmen,
Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der
Substanz mit sich bringen, § 7 Abs. 1 EStG entsprechend
anzuwenden ist. Wie sich aus der Bezugnahme auf § 7 Abs. 1
EStG ergibt, der die Möglichkeit der Vornahme von Absetzungen
für Abnutzung an das Vorliegen von Anschaffungs- oder
Herstellungskosten knüpft, setzt auch Absatz 6 voraus, dass
AfS nur möglich sind, wenn irgendjemand Anschaffungskosten
getragen hat. Auch das objektive Nettoprinzip gebietet nicht den
Abzug von AfS, wenn niemand Aufwendungen für das entsprechende
Wirtschaftsgut getragen hat.
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35
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c) Entgegen der Auffassung der Klägerin
beinhaltet diese Rechtsprechung auch keine unzulässige
Rechtsfortbildung.
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36
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Nach ständiger Rechtsprechung stellt die
Rechtsfortbildung keine unzulässige richterliche Eigenmacht
dar, sofern durch sie der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht
beiseitegeschoben und durch eine autark getroffene richterliche
Abwägung der Interessen ersetzt wird. Erst eine
Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut
des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren
Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die
Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (z.B.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 1 BvR 3142/07, 1
BvR 1569/08, BVerfGE 132, 99). Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Vielmehr respektiert die Rechtsprechung, derzufolge auch in einem
Fall wie dem Streitfall keine AfS aufwandswirksam vorgenommen
werden dürfen, gerade den klar erkennbaren Willen des
Gesetzgebers, der AfS für den Abbau von Bodenschätzen
nicht gewähren will, die der Steuerpflichtige ohne eigene
Anschaffungskosten erworben hat.
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37
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d) Zu Recht hat das FG entschieden, dass die
aufgrund des Abbaus eingetretene Verringerung der Substanz des
Kiesvorkommens auch nicht durch eine Teilwertabschreibung nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG berücksichtigt werden kann.
Denn auch insoweit würde die gesetzgeberisch gewollte
Besteuerung der Abbauerträge vereitelt (ebenso bereits
BFH-Urteil vom 22.8.2007 III R 8/98, BFH/NV 2008, 33 = SIS 08 04 57).
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38
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II. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden
ist ferner die Entscheidung des FG, dass auch hinsichtlich des
Abbaugebiets 2 kein entgeltliches Geschäft vorliege, da der
Kaufvertrag steuerlich nicht anzuerkennen sei mit der Folge, dass
auch insoweit die Einlage eines Grundstücks mit Kiesvorkommen
vorliege, die die Berücksichtigung von AfS und
Teilwertabschreibungen ausschließe.
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39
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1. Die Übertragung eines Wirtschaftsguts,
das dem Gesellschafter einer Personengesellschaft gehört, in
das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft ist nur dann
als Veräußerung durch den Gesellschafter und als
Anschaffung durch die Gesellschaft - und nicht als Einlage - zu
werten, wenn sich der Vorgang seinem wirtschaftlichen Gehalt nach
wie eine im Geschäftsverkehr zwischen Fremden übliche
Veräußerung von einem Rechtssubjekt an ein anderes
Rechtssubjekt darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1976 IV R
210/72, BFHE 120, 239, BStBl II 1977, 145 = SIS 77 00 87).
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40
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a) Die steuerrechtliche Anerkennung als
Veräußerungsgeschäft setzt danach voraus, dass die
Vereinbarung klar und ernstlich gewollt ist, rechtswirksam
geschlossen wurde und dementsprechend durchgeführt wird, wobei
Inhalt und Durchführung grundsätzlich dem entsprechen
müssen, was unter Fremden üblich ist. Für die
abschließende Beurteilung ist stets eine Gesamtwürdigung
erforderlich. Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung
vom Üblichen notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung
des Vertragsverhältnisses aus (vgl. BFH-Urteile vom 31.5.2001
IV R 53/00, BFH/NV 2001, 1547 = SIS 01 81 22, und vom 23.4.2009 IV
R 24/08, BFH/NV 2009, 1427 = SIS 09 26 59).
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Die revisionsrechtliche Überprüfung
der Gesamtwürdigung des FG durch den BFH beschränkt sich
darauf, ob das FG von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle
maßgeblichen Beweisanzeichen einbezogen hat und dabei nicht
gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen
hat.
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42
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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist
die Entscheidung des FG, der Kaufvertrag vom Mai 1995 sei
steuerrechtlich nicht anzuerkennen, da er nicht wie vereinbart
vollzogen worden sei, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu
Recht hat das FG insoweit entscheidend darauf abgestellt, dass der
Vertrag in einem für einen Kaufvertrag wesentlichen Punkt, der
Zahlung des Kaufpreises, nicht wie vereinbart durchgeführt
wurde, weil der Kaufpreis nicht bei Fälligkeit im Jahr 1995
gezahlt wurde, sondern die vermeintliche Verbindlichkeit noch in
der Bilanz auf den 31.3.1997 in voller Höhe ausgewiesen war
und Zahlungen auch in den Folgejahren nur entsprechend der
Liquidität der Gesellschaft aus den von der Klägerin
erzielten Erlösen geleistet wurden. In seine Würdigung
hat das FG ferner zutreffend den Umstand mit einbezogen, dass auch
keine Vereinbarung über eine Verzinsung des Betrags bis zu
seiner Tilgung getroffen wurde. Die Würdigung des FG, dass ein
fremder Dritter aufgrund des Vertrags vom Mai 1995 die Bezahlung
des Kaufpreises gefordert und kein zinsloses Darlehen auf
unbestimmte Zeit gewährt hätte, der Vertrag daher
steuerrechtlich nicht anzuerkennen, sondern von einer Einlage der
Grundstücke und des Kiesvorkommens auszugehen sei, ist auf
dieser Tatsachengrundlage jedenfalls möglich und lässt
keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze
erkennen. Sie bindet den Senat daher nach § 118 Abs. 2
FGO.
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43
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c) Die hiergegen gerichteten Einwände der
Klägerin greifen nicht durch. So hat das FG schon nicht
festgestellt, dass - abweichend vom notariell beurkundeten
Kaufvertrag - zwischen der Klägerin und A von vornherein eine
Tilgungsstreckung und die zinslose Stundung der ausstehenden
Beträge vereinbart gewesen sei. Abgesehen davon wäre auch
eine solche Vereinbarung insbesondere angesichts des vereinbarten
„Kaufpreises“ von rund ... Mio. DM zwischen fremden
Dritten nicht üblich gewesen. Soweit die Klägerin dem
entgegenhält, dass die Akzeptanz von Vertragsbedingungen von
einer Vielzahl von Umständen geprägt werde, wie z.B.
„auch von der Höhe des Kaufpreises, die im
Verhältnis zu Tilgung und Verzinsung steht und diese in den
Hintergrund treten lassen kann, aber auch von dem Interesse, sich
den Abbau zu sichern“, ist der Bezug zum Streitfall nicht
erkennbar. So wird ein Verkäufer gerade bei einem
„Kaufpreis“ von hier rund ... Mio. DM im Fall einer
Tilgungsstreckung auf einer Verzinsung und auch auf einer
Absicherung seines Zahlungsanspruchs bestehen. Dies gilt umso mehr,
als sich das Kiesvorkommen durch den fortschreitenden Abbau
zunehmend verringert und so an Wert verliert. Es ist auch nicht
ersichtlich, dass ein fremder Dritter in der Situation des A eine
zinslose Tilgungsstreckung akzeptiert hätte, um sich den Abbau
zu sichern. Zur Sicherung des Abbaus hätte es überhaupt
keiner Veräußerung des Kiesvorkommens bedurft, denn A
hätte selbst die Grundstücke zum Abbau des darin
enthaltenen Kiesvorkommens an einen Abbauunternehmer verpachten
können.
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Sind danach auch die Übertragungen in
1995 nicht als entgeltlicher Erwerb, sondern als (unentgeltliche)
Einlage zu werten, scheiden auch hinsichtlich des Abbaugebiets 2 im
Streitjahr 1996 die aufwandswirksame Berücksichtigung von AfS
und eine Teilwertabschreibung aus.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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