Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts München vom 4.6.2014 1 K 1333/12 =
SIS 15 04 29 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom
28.3.2012 aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid des Beklagten vom
4.3.2011 wird mit der Maßgabe geändert, dass die nach
§ 129 der Abgabenordnung vorgenommene Berichtigung
hinsichtlich der Einkünfte aus Stillhaltergeschäften
unterbleibt.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten
übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Der verheiratete Kläger und
Revisionskläger (Kläger) wurde im Streitjahr 2005
getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) berechtigt
war, den aufgrund der Einkommensteuererklärung des
Klägers bestandskräftig ergangenen
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 22.8.2007 nach
§ 129 der Abgabenordnung (AO) zu berichtigen.
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Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a.
Einkünfte aus Stillhaltergeschäften, deren Höhe von
dem mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragten Bankinstitut
ermittelt und deren Umfang in einer sechsseitigen
Einzelumsatzaufstellung dargestellt wurde. Der
Einzelumsatzaufstellung hat das Bankinstitut eine mit
„Zusammenfassung nach § 22 EStG
(Stillhaltergeschäfte)“ überschriebene
Übersicht vorangestellt, in der die Einnahmen den
Werbungskosten gegenübergestellt sind und das steuerliche
Ergebnis errechnet wurde.
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Der mit der Erstellung der
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beauftragte
steuerliche Berater des Klägers ordnete die - nicht dem
Halbeinkünfteverfahren unterliegenden - Einkünfte aus
Stillhaltergeschäften in Höhe von 41.295 EUR den
Einkünften aus „privaten
Veräußerungsgeschäften“ i.S. der §§
22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der
im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zu. Er berücksichtigte
diese - nach Saldierung mit weiteren Einkünften aus privaten
Veräußerungsgeschäften in Höhe von ./. 186
EUR, die ebenfalls nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterlagen
- in Höhe von 41.109 EUR unter Kennziffer 116 auf der
Rückseite der „Anlage SO“, welche an dieser Stelle
im Feld „Private Veräußerungsgeschäfte -
Andere Wirtschaftsgüter“ Eintragungen für nicht dem
Halbeinkünfteverfahren unterliegende „Gewinne/Verluste
aus weiteren Veräußerungen von anderen
Wirtschaftsgütern“ des Steuerpflichtigen vorsieht.
Dementsprechend nahm der steuerliche Berater auf der Vorderseite
der „Anlage SO“ im Feld „Leistungen“, in
dem Steuerpflichtige aufgefordert werden, „Einnahmen aus
Stillhaltergeschäften im Optionshandel“ einzutragen,
keine Eintragungen vor.
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Dem vom steuerlichen Berater des
Klägers insoweit unter Kennziffer 116 angegebenen (saldierten)
Betrag in Höhe von 41.109 EUR wurde maschinenschriftlich der
Vermerk „s. Ergänzung zur Anlage SO“
hinzugefügt. Die insoweit in Bezug genommene, vom steuerlichen
Berater des Klägers erstellte und der
Einkommensteuererklärung des Klägers beigefügte
„Ergänzungsliste zur Anlage SO“ ist mit
„private Veräußerungsgeschäfte - Weitere
Veräußerungen Andere Wirtschaftsgüter“
überschrieben. In der Liste sind sechs Geschäfte benannt
und hinsichtlich Zeitpunkt von Anschaffung und
Veräußerung, Veräußerungspreis und
Anschaffungskosten erläutert; zudem findet sich der Hinweis,
ob Gewinne bzw. Verluste dem Halbeinkünfteverfahren
unterliegen oder nicht. Aus dem Saldo der ersten fünf privaten
Veräußerungsgeschäfte (§§ 22 Nr. 2, 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) errechnet sich ein Verlust in Höhe
von ./. 186 EUR. Das letzte Geschäft auf dieser Liste ist wie
folgt bezeichnet:
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“Anderes Wirtschaftsgut: Stillhaltergeschäft lt.
Zusammenf. (..Bankinstitut..) 23.5.06,
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Zeitpunkt der Anschaffung 01.01.2005
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Zeitpunkt der Veräußerung 31.12.2005
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Nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegend
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[...]
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Gewinn/Verlust 41.295 EUR“.
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Als Beleg zu diesem Geschäft hat der
Kläger die sechsseitige Einzelumsatzaufstellung seines
Bankinstituts einschließlich der vorangestellten
„Zusammenfassung nach § 22 EStG
(Stillhaltergeschäfte)“ seiner
Einkommensteuererklärung beigefügt.
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Nach den den Senat gemäß §
118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden Feststellungen
des Finanzgerichts (FG) hat der steuerliche Berater des
Klägers eingehende rechtliche Überlegungen zur
steuerrechtlichen Behandlung der Stillhaltergeschäfte, welche
zum Zeitpunkt der Erstellung der Einkommensteuererklärung
rechtlich umstritten und nicht höchstrichterlich geklärt
war, angestellt; erst aufgrund dieser rechtlichen Wertung ist er zu
einer Zuordnung der Stillhaltergeschäfte zu den
„privaten Veräußerungsgeschäften“ und
mithin zu einer Berücksichtigung unter Kennziffer 116 der
„Anlage SO“ gelangt.
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Nachdem der Kläger auf Anfrage des FA
weitere Erläuterungen zu den in seiner Steuererklärung
angegebenen Kapitaleinkünften nachgereicht hatte, hakte die
Sachbearbeiterin des FA den unter Kennziffer 116 in der
Steuererklärung eingetragenen Betrag in Höhe von 41.109
EUR ab und nahm im Feld „Private
Veräußerungsgeschäfte - Andere
Wirtschaftsgüter“ auf der Rückseite der
„Anlage SO“ mit brauner Farbe folgende Eintragung vor:
„? HEV ./. 187 lt. Ergänzungsliste“. Durch das
Belassen der Einkünfte aus dem Stillhaltergeschäft in dem
unter Kennziffer 116 eingetragenen Gesamtbetrag wurden die insoweit
erzielten Einkünfte im Einkommensteuerbescheid für das
Streitjahr bei den Einkünften aus privaten
Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m.
§ 23 Abs. 1 Nr. 2, 4 EStG) im dort angesetzten Gesamtbetrag
von 40.759 EUR berücksichtigt und kamen dadurch mit einem
Verlustvortrag aus Einkünften aus privaten
Veräußerungsgeschäften in gleicher Höhe zur
Verrechnung. Im Falle einer Eintragung des
Stillhaltergeschäftes im Feld „Leistungen“ auf der
Vorderseite der „Anlage SO“, in dem „Einnahmen
aus Stillhaltergeschäften im Optionshandel“ unter der
Kennziffer 164 und hierdurch angefallene Werbungskosten unter der
Kennziffer 176 anzugeben sind, wäre es zu einer
Berücksichtigung als sonstige Leistung (§ 22 Nr. 3 EStG)
gekommen, ohne dass hierauf Verlustvorträge verrechnet worden
wären. Der unter Maßgabe dieser Besteuerungsgrundlagen
erlassene Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom
22.8.2007 wurde bestandskräftig.
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Im Anschluss an eine beim Kläger
durchgeführte Außenprüfung erließ das FA
unter dem 4.3.2011 einen nach § 129 AO geänderten
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, in dem - neben
nicht weiter streitigen Änderungen - die Einkünfte aus
den Stillhaltergeschäften nunmehr bei den Einkünften aus
Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG in Höhe von 45.488
EUR berücksichtigt wurden. Gegen die geänderte Zuordnung
der Stillhaltergeschäfte wandte sich der Kläger mit
seinem Einspruch; dieser blieb ohne Erfolg.
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Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage
ab. Es vertrat die Auffassung, dass der maßgebliche
Einkommensteuerbescheid zu Recht nach § 129 AO geändert
worden sei; denn die genannte Vorschrift sei auch dann anwendbar,
wenn das FA - wie im Streitfall - offenbar fehlerhafte Angaben des
Steuerpflichtigen als eigene übernehme. Zwar habe der
steuerliche Berater bei der Zuordnung der Stillhaltergeschäfte
zu den privaten Veräußerungsgeschäften zweifelsfrei
rechtliche Überlegungen angestellt. Für einen objektiven
Dritten habe sich diese Zuordnung indes - unter
Berücksichtigung der weiteren Umstände der
Erklärungsabgabe - als mechanisches Versehen dargestellt,
welches dem Kläger bei Erstellung seiner
Einkommensteuererklärung unterlaufen sei. Diese lediglich als
mechanisches Versehen erscheinende Zuordnung habe das FA bei Erlass
des Einkommensteuerbescheides übernommen, ohne selbst
rechtliche Überlegungen anzustellen.
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Mit seiner Revision verfolgt der
Kläger sein Begehren weiter. Er vertritt die Auffassung, dass
ihm bzw. seinem steuerlichen Berater bei der Erstellung der
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr kein nach
§ 129 AO berichtigungsfähiger Schreibfehler, Rechenfehler
und auch keine ähnliche offenbare Unrichtigkeit unterlaufen
sei; vielmehr liege der Fehler in einer unzutreffenden Einordnung
des Stillhaltergeschäftes als „privates
Veräußerungsgeschäft“, welche aufgrund
tiefgehender rechtlicher Überlegungen unzutreffend vorgenommen
worden sei. Ein solcher Rechtsfehler des Steuerpflichtigen sei auch
dann nicht nach § 129 AO zu berichtigen, wenn er vom FA
übernommen worden sei. Entgegen der Auffassung des FG habe
aber auch das FA rechtliche Überlegungen angestellt und nicht
lediglich „mechanisch“ gehandelt.
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Der Kläger beantragt, das angefochtene
Urteil des FG vom 4.6.2014 1 K 1333/12 aufzuheben und den
geänderten Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 4.3.2011
in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.3.2012 dahin zu
ändern, dass die nach § 129 AO vorgenommene berichtigte
Zuordnung der Einkünfte aus Stillhaltergeschäften zu den
sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 3 EStG
unterbleibt.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Im Streitfall sei zwar davon auszugehen,
dass weder dem Kläger noch dem FA ein mechanischer Fehler
unterlaufen sei. Vielmehr sei dem Kläger durch die Zuordnung
der Stillhaltergeschäfte zu den „privaten
Veräußerungsgeschäften“ i.S. des § 23
EStG ein rechtlicher Fehler unterlaufen. Allerdings habe sich aus
dem Akteninhalt bei objektiver Betrachtung ein mechanisches
Versehen ergeben, welches in Wahrheit nicht vorgelegen habe. Das FG
sei zutreffend davon ausgegangen, dass auch ein
„vermeintliches“, nur aus Empfängersicht als
solches erscheinendes Versehen nach § 129 AO
berichtigungsfähig sei.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG ist zu Unrecht
davon ausgegangen, dass der bestandskräftige
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 22.8.2007 nach
§ 129 AO berichtigt werden konnte.
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1. Nach § 129 AO können
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare
Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen
sind, jederzeit berichtigt werden.
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a) Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne
sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder
Übertragungsfehler. Dagegen schließen Fehler bei der
Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige
Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in
Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts die Annahme einer
offenbaren Unrichtigkeit aus. § 129 AO ist ferner dann nicht
anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht,
dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer
fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen
sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler
begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung
beruht.
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b) Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid
selbst erkennbar sein muss, ist § 129 AO - jenseits seines
Wortlauts - nach ständiger Rechtsprechung auch dann anwendbar,
wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des
Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (vgl. z.B. Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.6.2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056
= SIS 07 35 12; vom 17.6.2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505 = SIS 04 38 49, und vom 3.6.1987 X R 61/81, BFH/NV 1988, 342 = SIS 87 25 12,
jeweils m.w.N.). Unrichtigkeiten auf der Seite des
Steuerpflichtigen sind offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus
der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie
den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende
Veranlagungsjahr ergeben (BFH-Urteil vom 27.5.2009 X R 47/08, BFHE
226, 8, BStBl II 2009, 946 = SIS 09 30 53).
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c) Vor diesem gesetzlichen Hintergrund
ermöglicht § 129 AO dem Grunde nach die Berichtigung
offenbarer Unrichtigkeiten, die der Finanzbehörde beim Erlass
eines Verwaltungsakts unterlaufen. Die Vorschrift gilt dagegen
nicht für Versehen des Steuerpflichtigen oder eines anderen
Beteiligten, es sei denn, ein solches Versehen wird von der
Finanzbehörde als eigenes in den Verwaltungsakt
übernommen (s. etwa Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 129 AO Rz 14 mit zahlreichen
Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Bereits
die von der Rechtsprechung anerkannte Berücksichtigung
derartiger „Übernahmefehler“ geht über
den Wortlaut der Norm hinaus; eine noch weiter gehende Berichtigung
„vermeintlicher“ mechanischer Fehler, welche als
solche gar nicht von § 129 AO erfasst sind, sondern lediglich
aus Empfängersicht als offenbare Unrichtigkeiten erscheinen
mögen, ist weder vom Wortlaut noch vom Zweck der Regelung des
§ 129 AO gedeckt.
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2. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben,
weil es diesen Grundsätzen nicht entspricht.
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a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig,
dass dem Kläger kein Fehler i.S. des § 129 AO unterlaufen
ist. Vielmehr hat das FG - für den Senat bindend -
festgestellt, dass der steuerliche Berater des Klägers im
Rahmen der Zuordnung der Stillhaltergeschäfte zu den
„privaten
Veräußerungsgeschäften“ i.S. des §
23 EStG umfangreiche rechtliche Erwägungen angestellt hat, als
er die Zuordnungsfrage intern mit der Sachbearbeiterin, welche in
der Steuerkanzlei für die Erstellung der
Einkommensteuererklärung verantwortlich war, erörtert
hat. Vor diesem Hintergrund fehlt es im Streitfall an offenbar
fehlerhaften Angaben des Steuerpflichtigen, welche das FA als
eigene (mechanische) Fehler hätte übernehmen können;
denn Fehler bei der Auslegung oder (Nicht-)Anwendung einer
Rechtsnorm schließen die Annahme einer offenbaren
Unrichtigkeit und damit die Anwendung des § 129 AO aus.
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b) Die Beteiligten des Revisionsverfahrens
gehen im Übrigen davon aus, dass auch der
Veranlagungssachbearbeiterin des FA bei der Bearbeitung der
Einkommensteuererklärung des Klägers gerade kein
„mechanisches“ Versehen unterlaufen ist. Dies
entspricht auch der Aktenlage; denn den Prüfvermerken der
Sachbearbeiterin ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass sie den unter
Kennziffer 116 vom Kläger eingetragenen Betrag in Höhe
von 41.109 EUR durch Saldierung der Gewinne und Verluste, welche
der Kläger in der seiner Einkommensteuererklärung
beigefügten „Ergänzungsliste zur Anlage
SO“ aufgeführt hat, nachvollzogen hat. Da eine
solche Saldierung nur dann in Betracht kommt, wenn die saldierten
Geschäftsvorfälle das gleiche steuerrechtliche Schicksal
teilen, kann nicht ernsthaft die Möglichkeit in Abrede
gestellt werden, dass die Sachbearbeiterin in diesem Zusammenhang
einem sachverhalts- oder rechtsfolgenbezogenen Denkfehler
unterlegen ist.
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3. Die Sache ist spruchreif. Das angefochtene
Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage stattzugeben.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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