Offenbare Unrichtigkeit, übernommener Fehler, nicht berücksichtigte Vorlagen: Eine die Berichtigung nach § 129 AO ermöglichende offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt. - Urt.; BFH 27.5.2009, X R 47/08; SIS 09 30 53
I. Die miteinander verheirateten
Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden gemeinsam
zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin betreibt als
Kauffrau eine Handelsvermittlung von Waren und erzielt daraus
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mit Schreiben vom 9.12.1998
forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
die Klägerin auf, ab dem 1.1.1999 von der Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG überzugehen und
eine Eröffnungsbilanz einzureichen. Am 13.8.1999 reichte die
Klägerin die Eröffnungsbilanz per 1.1.1999 ein, die einen
„Gewinn von 168.115,59 DM“ auswies, der vor allem auf
Hinzurechnungen des Warenbestandes beruhte. Die
Einkommensteuererklärung 1999 wurde am 3.4.2001 zusammen mit
der Anlage GSE eingereicht, in der nur ein Gewinn in Höhe von
93.220 DM ausgewiesen wurde. Dieser Gewinn entsprach mit Abweichung
von 2 Positionen dem Gewinn von 92.270,94 DM, der sich aus dem
Jahresabschluss zum 31.12.1999 ergeben hatte. Das FA veranlagte die
Kläger mit Einkommensteuerbescheid vom 6.7.2001
erklärungsgemäß. Der Bescheid wurde
bestandskräftig.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde
festgestellt, dass der Übergangsgewinn nicht im
Einkommensteuerbescheid 1999 erfasst worden war. Das FA
erließ daraufhin am 13.1.2004 einen Änderungsbescheid,
in dem der Übergangsgewinn nunmehr der Besteuerung unterworfen
wurde. Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren war ebenso
erfolglos wie das Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG), in dem
die Kläger geltend gemacht hatten, dass kein Fall des §
129 der Abgabenordnung (AO) vorliege. Eine offenbare Unrichtigkeit
sei dann nicht gegeben, wenn das FA auf anzufordernde Angaben bzw.
Unterlagen zurückgreifen müsse.
Das FG bestätigte in seinem die Klage
abweisenden Urteil, das in EFG 2009, 628 = SIS 09 11 37
veröffentlicht wurde, die Möglichkeit des FA, den
bestandskräftigen Steuerbescheid 1999 nach § 129 AO zu
berichtigen.
Mit ihrer Revision machen die Kläger
geltend, der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 1999 vom
6.7.2001 sei zwar objektiv unrichtig gewesen, eine Berichtigung des
bestandskräftigen Bescheides gemäß § 129 AO
scheide aber aus. Nach der Rechtsansicht des FG liege ausnahmsweise
eine zur Berichtigung nach § 129 AO berechtigende offenbare
Unrichtigkeit bei einem mechanischen Versehen des Steuerpflichtigen
vor, wenn die Fehlerhaftigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen
für das FA als offenbare Unrichtigkeit erkennbar gewesen sei.
In diesem Fall habe das FA die Fehlerhaftigkeit der Angaben als
offenbare Unrichtigkeit übernommen. Diese Auffassung
widerspreche aber der ständigen Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH), wonach eine zur Berichtigung nach §
129 AO berechtigende offensichtliche Unrichtigkeit bei einem
mechanischen Versehen des Steuerpflichtigen nur dann vorliege, wenn
die Fehlerhaftigkeit durch Übernahme des Finanzamts zu einer
solchen geworden sei, die beim Erlass des Steuerbescheides
entstanden sei. Dies setze voraus, dass die Fehlerhaftigkeit
für die Behörde ohne weiteres aus der
Steuererklärung oder den Anlagen hierzu ersichtlich gewesen
sei. Da das FG es habe ausreichen lassen, dass die Unrichtigkeit
sich nicht nur aus den mit der Einkommensteuererklärung
zusammen eingereichten Anlagen und Unterlagen, sondern aus der
Berücksichtigung der in den Vorakten befindlichen
Eröffnungsbilanz ergebe, stehe sein Urteil im Widerspruch zur
BFH-Rechtsprechung.
Die ergangenen BFH-Entscheidungen
bezögen sich zwar auf Sachverhalte, bei denen sich die
Unrichtigkeit aus Unterlagen ergäbe, die sich in den die
Vorjahre betreffenden Aktenteilen befänden. Der Streitfall sei
insofern etwas anders gelagert, als es sich um Unterlagen handele,
die sich auf das Streitjahr 1999 bezögen. Diese müsse man
aber auch als Teil der Vorakten ansehen, da es sachgerecht sei,
zwischen denjenigen Unrichtigkeiten des Steuerpflichtigen zu
unterscheiden, welche bereits aus den mit der Steuererklärung
eingereichten Unterlagen ersichtlich seien, und denjenigen, zu
deren Erkennen die Akten mit den Unterlagen des zu veranlagenden
Jahres und der Vorjahre herangezogen werden müssten.
Die von dem VI. Senat des BFH gemachte
Ausnahme, nach der eine offenbare Unrichtigkeit dann nicht als
ausgeschlossen angesehen werden könne, wenn bei der
Einkommensteuerveranlagung eine denselben Zeitraum betreffende
Kontrollmitteilung seitens der Finanzbehörde nicht beachtet
worden sei (BFH-Urteil vom 18.4.1986 VI R 4/83, BFHE 146, 350,
BStBl II 1986, 541 = SIS 86 14 47), könne nicht herangezogen
werden.
Es liege ein Verfahrensverstoß in
Form der fehlenden Sachaufklärung des FG vor, weil das FG ohne
Sachaufklärung ein Versehen der Kläger und ihrer
steuerlichen Berater unterstellt und die Möglichkeit eines
Rechtsfehlers sowohl auf Seiten der Kläger als auch auf Seiten
des FA ausgeschlossen habe.
Die Kläger beantragen
sinngemäß, das Urteil des FG Köln vom 20.12.2006 10
K 2627/04 sowie den berichtigten Einkommensteuerbescheid 1999 vom
13.1.2004 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 22.4.2004
aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision der Kläger ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Der angefochtene
Einkommensteuerbescheid 1999 vom 13.1.2004 und die hierzu ergangene
Einspruchsentscheidung vom 22.4.2004 sind rechtmäßig.
Das FG hat zu Recht entschieden, dass das FA den
Einkommensteuerbescheid 1999 vom 6.7.2001 gemäß §
129 AO berichtigen und damit den Übergangsgewinn in die
Einkommensbesteuerung des Jahres 1999 einbeziehen konnte.
1. Nach § 129 AO kann die
Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche
offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes
unterlaufen sind, jederzeit (innerhalb der Verjährungsfrist)
berichtigen. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Fehler
in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden
Finanzbehörde entstanden ist.
Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn der
Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden
unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare
Unrichtigkeit erkennbar ist. Das Tatbestandsmerkmal
„ähnliche offenbare Unrichtigkeiten“ setzt
voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler
ähnlich ist, d.h. dass es sich um einen
„mechanischen“ Fehler handelt, der ebenso
„mechanisch“, also ohne weitere Prüfung,
erkannt und berichtigt werden kann (BFH-Urteile vom 12.4.1994 IX R
31/91, BFH/NV 1995, 1, und vom 29.3.1990 V R 27/85, BFH/NV 1992,
711, m.w.N.).
Eine offenbare Unrichtigkeit kann zwar auch
dann vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung
enthaltene offenbare, d.h. für das FA erkennbare Unrichtigkeit
als eigene übernimmt (Senatsurteil vom 4.6.2008 X R 47/07,
BFH/NV 2008, 1801 = SIS 08 37 86, m.w.N.). Ist jedoch die mehr als
theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums gegeben, liegt
keine offenbare Unrichtigkeit vor (ständige Rechtsprechung,
vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5.2.1998 IV R 17/97, BFHE 185, 345, BStBl
II 1998, 535 = SIS 98 17 49). Auch eine aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter -
ggf. unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht - jedoch
unterlassene Sachverhaltsermittlung ist kein mechanisches Versehen
(BFH-Urteile vom 31.7.1990 I R 116/88, BFHE 162, 115, BStBl II
1991, 22 = SIS 91 11 10, m.w.N.; vom 23.1.1991 I R 26/90, BFH/NV
1992, 359; BFH-Beschlüsse vom 27.5.1998 IV B 151/97, BFH/NV
1998, 1452 = SIS 98 19 63; in BFH/NV 1995, 1, und vom 14.2.1995 IX
R 101/93, BFH/NV 1995, 1033). Ob ein mechanisches Versehen oder ein
die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender
Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist jeweils nach den
Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen
(BFH-Entscheidungen vom 4.6.1986 IX R 52/82, BFHE 147, 393, BStBl
II 1987, 3 = SIS 86 23 42; vom 21.10.1987 IX R 156/84, BFH/NV 1988,
277; in BFHE 185, 345, BStBl II 1998, 535 = SIS 98 17 49, und in
BFH/NV 1998, 1452 = SIS 98 19 63).
2. Das Urteil des FG entspricht diesen
Grundsätzen. Es hat zu Recht entschieden, dass sowohl eine
offenbare Unrichtigkeit in der Steuererklärung der Kläger
enthalten war (unten a) als auch dass die Übernahme dieser
Unrichtigkeit ein offenbares Versehen des FA darstellte (unten b),
das weder auf einem Rechtsirrtum noch auf einer Verletzung der
Amtsermittlungspflicht beruhte (unten c).
a) § 129 AO erlaubt die Korrektur eines
Verwaltungsaktes bei Schreib- oder Rechenfehlern und ähnlichen
offenbaren Unrichtigkeiten. Zu diesen Unrichtigkeiten gehört
auch die Nichtberücksichtigung von feststehenden Tatsachen
(siehe die Beispiele aus der BFH-Rechtsprechung bei Wernsmann in
Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 129 AO Rz 55). Im Streitfall
liegt die nicht berücksichtigte Tatsache darin, dass ein
Übergangsgewinn in Höhe von 168.115 DM durch den Wechsel
der Gewinnermittlungsart bei der Klägerin entstanden war, die
Klägerin ihn zwar in der Eröffnungsbilanz per 1.1.1999,
nicht aber in ihrer Einkommensteuererklärung 1999 erklärt
hatte.
Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums der
Klägerin durch Nichteinbeziehung des Übergangsgewinns bei
der Erstellung der Einkommensteuererklärung 1999 scheidet aus.
Sie macht zwar in ihrer Revisionsbegründung geltend, es sei
nicht auszuschließen, dass sie dem Rechtsirrtum unterlegen
sei, der ermittelte Übergangsgewinn sei nicht in dem
Veranlagungsjahr 1999 anzusetzen gewesen, da dem Gesetz selbst
nicht zu entnehmen sei, ob der Übergangsgewinn im letzten Jahr
der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG oder im ersten Jahr
der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG zu
berücksichtigen sei. Diesem Vorbringen kann jedoch vor dem
Hintergrund, dass die Klägerin steuerlich beraten war und die
von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Ermittlung
und Versteuerung des Überganggewinns zutreffend allgemein
gebilligt werden (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 28. Aufl., § 4
Rz 652), keine Bedeutung beimessen werden. Zudem haben die
Kläger selbst in ihrer Klagebegründung dargelegt, dass
„in der Jahreserklärung versehentlich die erneute
Deklarierung dieses Gewinns unterlassen wurde“.
b) Eine offenbare Unrichtigkeit bei der
Übernahme von Angaben des Steuerpflichtigen als eigene ist
gegeben, weil der zuständige Sachbearbeiter die Unrichtigkeit
ohne weitere Prüfung erkennen konnte. Da sich der
Übergangsgewinn aus der bereits unterjährig eingereichten
Eröffnungsbilanz per 1.1.1999 ergab, war offensichtlich, dass
die Einkommensteuererklärung 1999 der Kläger insoweit
fehlerhaft war.
aa) Es entspricht zwar der gesicherten
Rechtsprechung des BFH, dass grundsätzlich keine offenbare
Unrichtigkeit vorliegt, wenn sie für den zuständigen
Sachbearbeiter des FA nur erkennbar gewesen wäre, wenn er die
Steuererklärung eines Vorjahres bei der Veranlagung der
Streitjahre zugezogen hätte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1995,
1033). Soweit die Finanzbehörde auf Akten des Vorjahres
zurückgreifen muss, liegt eine aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter
jedoch unterlassene Sachverhaltsermittlung vor, die kein
mechanisches Versehen ist. In solchen Fällen hat das Finanzamt
zwar möglicherweise seine Amtsermittlungspflicht verletzt;
diese Pflichtverletzung ist aber nicht mit einer offenbaren
Unrichtigkeit gleichzusetzen (BFH-Urteil vom 25.2.1972 VIII R
141/71, BFHE 105, 234, BStBl II 1972, 550 = SIS 72 03 24); sie
schließt vielmehr in der Regel eine offenbare Unrichtigkeit
aus (BFH-Urteil in BFHE 146, 350, 355, BStBl II 1986, 541, 544 =
SIS 86 14 47).
bb) Für die Frage des Übersehens von
unterjährig eingegangenen, jedoch den Veranlagungszeitraum
betreffenden Unterlagen hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 146,
350, BStBl II 1986, 541 = SIS 86 14 47 entschieden, dass eine die
Anwendung des § 129 AO ausschließende Verletzung der
Amtsermittlungspflicht nicht gegeben sei, wenn der Sachbearbeiter
es versehentlich unterlassen habe, die für die Veranlagung des
Streitjahres vorliegenden Unterlagen auszuwerten, indem er eine
für das Streitjahr einschlägige ihm zugegangene
Kontrollmitteilung übersehe. Das Übersehen eines
relevanten Grundlagenbescheids hat der erkennende Senat ebenfalls
als offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO, d.h. als
mechanisches Versehen angesehen (Senatsurteil vom 16.7.2003 X R
37/99, BFHE 203, 14, BStBl II 2003, 867 = SIS 03 46 52).
cc) Nach Auffassung des erkennenden Senats
sind diese Überlegungen auch auf den im Streitfall gegebenen
Sachverhalt zu übertragen, in dem der Sachbearbeiter nicht von
der Finanzverwaltung überlassene, sondern von dem
Steuerpflichtigen unterjährig übersandte Unterlagen bei
der Veranlagung versehentlich nicht auswertet, wenn sich aus ihnen
ohne weiteres erkennbar eine für die Besteuerung relevante
Tatsache - hier der Übergangsgewinn - ergibt. Es kann kein
Unterschied darin liegen, ob die für die Besteuerung
relevanten Tatsachen den Unterlagen entnommen werden können,
die sich bereits in den Akten des Veranlagungsjahres befunden
haben, oder den Unterlagen, die der Steuererklärung
unmittelbar beigefügt worden sind.
dd) Die von den Klägern hiergegen
geäußerten Bedenken, Mitteilungen eines
Steuerpflichtigen seien ihrer Natur nach weder in rechtlicher noch
in tatsächlicher Hinsicht so eindeutig und ihre Übernahme
bedürfe immer eines wertenden Abgleichs durch die
Finanzverwaltung, führten dazu, dass eine fehlerhafte
Auswertung der Steuererklärung samt Anlagen nie auf einer
mechanischen Übernahme des Fehlers durch das FA beruhen
könnte. Dieses Ergebnis bedeutete jedoch eine gesetzlich nicht
erkennbare Einschränkung der Berichtigungsmöglichkeit
gemäß § 129 AO. Diese Vorschrift stellt darauf ab,
dass die Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsaktes offenbar
ist, nicht aber darauf, von wem die Unterlagen stammen, aus denen
sich die Unrichtigkeit ergibt. Entscheidend ist vielmehr, dass der
Fehler - wie im Streitfall - ohne weiteres erkennbar ist.
c) Die fehlerhafte Nichtberücksichtigung
des Übergangsgewinns der Klägerin hatte ihren Grund in
einer bloßen Unachtsamkeit des zuständigen
Sachbearbeiters bei der Erstellung des Einkommensteuerbescheides
1999 und beruhte nicht auf einer unzureichenden
Sachaufklärung. Anhaltspunkte für einen möglichen
Rechtsirrtum seitens des Sachbearbeiters sind nicht erkennbar.
Angesichts der eindeutigen Rechtslage in Bezug auf den Zeitpunkt
der Versteuerung des Überganggewinns sind die anderslautenden
Überlegungen der Kläger nur theoretischer Natur.
3. Ein Verfahrensfehler liegt entgegen der
Auffassung der Kläger ebenfalls nicht vor. Das FG hatte keinen
Anlass daran zu zweifeln, dass die Angabe des Übergangsgewinns
durch die Kläger lediglich versehentlich unterblieben ist. Die
Kläger hatten auf ihr Versehen in ihrer Klagebegründung
(siehe oben unter II.2.a) ausdrücklich hingewiesen.