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Offenbare Unrichtigkeit, übernommener Fehler, nicht berücksichtigte Vorlagen

Offenbare Unrichtigkeit, übernommener Fehler, nicht berücksichtigte Vorlagen: Eine die Berichtigung nach § 129 AO ermöglichende offenbare Unrichtigkeit kann auch vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt. - Urt.; BFH 27.5.2009, X R 47/08; SIS 09 30 53

Kapitel:
Verschiedenes > Aufhebung, Änderung, Berichtigung
Fundstellen
  1. BFH 27.05.2009, X R 47/08
    BStBl 2009 II S. 946
    LEXinform 0179502

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 25.11.2009
    erl in StuB 21/2009 S. 824
    J.F. in BFH/PR 1/2010 S. 26
    T.C. in DStZ 1-2/2010 S. 13
    N.B. in AktStR 1/2010 S. 111
    KAM in Stbg 4/2010 S. M 11
    B.K. in NWB 29/2011 S. 2464
Normen
[AO 1977] § 129
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 20.12.2006, SIS 09 11 37, Offenbare Unrichtigkeit, Fehlerberichtigung, Übergangsgewinn, Steuererklärung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 9.11.2023, SIS 24 04 45, Änderungsmöglichkeit gemäß § 129 AO bzgl. einer erklärungsgemäßen, aber unzutreffenden gesonderten Festst...
  • FG Berlin-Brandenburg 13.9.2023, SIS 23 21 09, Offenbare Unrichtigkeit einer elektronischen Steuererklärung: 1. Die Finanzbehörde kann sich eine Unricht...
  • Niedersächsisches FG 16.5.2023, SIS 23 12 18, Anwendung von Korrekturnormen bei Veranlagungen unter Verwendung eines Risikomanagementsystems: 1. Das Me...
  • FG des Saarlandes 20.4.2023, SIS 23 15 70, Offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO bei unzutreffender Angabe des steuerlichen Einlagekontos in...
  • Niedersächsisches FG 21.9.2022, SIS 22 20 56, Frage der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 129 AO oder § 1...
  • FG München 16.2.2022, SIS 22 06 94, Änderung eines Erbschaftsteuerbescheids nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 ErbStG: 1. Eine Änderung eines Erbs...
  • BFH 8.12.2021, SIS 22 12 54, Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts: 1. Allein der U...
  • FG München 15.3.2021, SIS 21 08 63, Keine Änderung gemäß § 129 bzw. § 173 AO nach mehrfacher Schätzung des Bestands des steuerlichen Einlagek...
  • FG Baden-Württemberg 5.1.2021, SIS 21 14 52, Angabe einer Kirchenmitgliedschaft in der von einem Steuerberater erstellten Einkommensteuererklärung tro...
  • BFH 26.5.2020, SIS 20 13 06, Nachträgliches Bekanntwerden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO: 1...
  • Hessisches FG 10.9.2019, SIS 19 14 66, Vergessene AfA in der Einkommensteuererklärung als offenbare Unrichtigkeit: 1. Eine vergessene Eintragung...
  • Hessisches FG 10.9.2019, SIS 19 14 69, Vergessene AfA in der Einkommensteuererklärung als offenbare Unrichtigkeit: 1. Eine vergessene Eintragung...
  • FG Münster 15.2.2019, SIS 19 22 14, Keine Änderungsbefugnis zugunsten des Steuerpflichtigen bei antragsgemäßer Steuerveranlagung: Einkommenst...
  • FG München 17.9.2018, SIS 18 19 66, Keine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei Nichtberücksichtigung einer Einzahlung in die Kapitalrück...
  • FG Hamburg 9.8.2018, SIS 18 16 36, Kein Ausgleich nach § 174 AO bei unzutreffender Umsetzung der Wechselwirkung von KStG und GewStG: Wenn da...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 17.5.2018, SIS 18 09 19, Vorsteuerabzug, Immobilienvermietung durch Gemeinde einschließlich Lieferung von gemeindeeigen produziert...
  • Sächsisches FG 6.3.2018, SIS 18 08 81, Falsche Bezeichnung der Änderungsvorschrift in einem Änderungsbescheid, Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 ...
  • FG München 26.2.2018, SIS 18 07 24, Zugang eines Steuerbescheids, offenbare Unrichtigkeit, fehlende Aufnahme eines Nachprüfungsvorbehalts in ...
  • Thüringer FG 31.1.2018, SIS 18 16 64, Nichterfassung eines in der Einkommensteuererklärung erklärten Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG bei der...
  • FG Münster 8.11.2017, SIS 18 05 66, Unzutreffende Feststellung des steuerlichen Einlagekontos mit 0,00 Euro, Nichtigkeit und Korrektur einer ...
  • Thüringer FG 18.10.2017, SIS 18 16 61, Offenbare Unrichtigkeit der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos, Erhöhung der handels...
  • FG München 25.9.2017, SIS 18 03 64, Berichtigung der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos: 1. Eine offenbare Unrichtigkeit und damit d...
  • FG Düsseldorf 16.2.2017, SIS 17 13 47, Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit, Nichterfassung von Einkünften beim Einscannen der Steuererkl...
  • FG München 16.1.2017, SIS 18 03 66, Nachholung einer versehentlich unterlassenen Angabe von steuerfreien Beteiligungserträgen: 1. Die unterla...
  • FG Hamburg 10.11.2016, SIS 17 01 01, Berichtigung von Steuerbescheiden in der Feststellungserklärung wegen offenbarer Unrichtigkeit, gesondert...
  • BFH 26.10.2016, SIS 17 01 66, Keine Berichtigungsmöglichkeit bei fehlerhafter Eintragung von Beiträgen an Versorgungswerke: 1. Wird ein...
  • FG Baden-Württemberg 6.10.2016, SIS 16 26 77, Offenbare Unrichtigkeit bei der Erstellung einer Einkommensteuererklärung, Klageerweiterung, Rücknahme de...
  • BFH 3.8.2016, SIS 17 03 39, Offenbare Unrichtigkeit bei unvollständig ausgefülltem Steuererklärungsvordruck und unvollständigem Beleg...
  • FG Münster 21.7.2016, SIS 16 24 47, Änderung nach § 129 AO, Überprüfung elektronisch übermittelter Daten: Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. v...
  • FG Düsseldorf 20.7.2016, SIS 16 22 46, Negativer Widerstreit i.S. des § 174 Abs. 3 AO, regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S. des § 11 Abs. 2 S...
  • FG Nürnberg 7.7.2016, SIS 17 02 51, Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlerhafter manueller Programmeingabe einer Kennziffer: 1. Feh...
  • FG München 25.4.2016, SIS 16 20 79, Berichtigung der Bescheide über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos wegen offenbar...
  • FG Köln 14.3.2016, SIS 17 02 72, Mechanisches Versehen, Fehler bei der Sachverhaltsermittlung: Nimmt ein Veranlagungsbeamter keinen Abglei...
  • FG Bremen 25.2.2016, SIS 16 08 29, Ermittlung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei Übernahme schon vorhandener Grundpfandrech...
  • FG Baden-Württemberg 5.2.2016, SIS 17 17 29, Tatbestandliche Voraussetzungen der Änderungsnorm des § 10 Abs. 2 a S. 8 EStG, offenbare Unrichtigkeit be...
  • FG München 14.12.2015, SIS 16 08 16, Voraussetzungen für die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im Zusammenhang mit der gesonderten Fests...
  • FG München 14.12.2015, SIS 16 08 20, Berichtigung einer fehlerhaften Festsetzung des steuerlichen Einlagekontos wegen offenbarer Unrichtigkeit...
  • BFH 26.10.2015, SIS 16 00 41, Wechsel der Gewinnermittlungsart, unterbliebene Berücksichtigung eines im Veranlagungsverfahren nicht erk...
  • BFH 16.9.2015, SIS 15 23 41, Keine Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahme "vermeintlicher" mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen...
  • BFH 28.5.2015, SIS 15 15 12, Offenbare Unrichtigkeit: Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 Satz 1 AO ist nicht dadurch ausgesch...
  • Niedersächsisches FG 28.7.2014, SIS 14 25 97, Berichtigung nach § 129 AO, Divergenz zwischen den Elster- und den Elster-Lohn I-Daten: 1. Zu den Vorauss...
  • FG Köln 3.7.2014, SIS 15 20 31, Änderung des Steuerbescheids, Übersehen einer nachweislich beigefügten Bescheinigung als offenbare Unrich...
  • FG Köln 26.6.2014, SIS 14 29 10, Berichtigung wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit: 1. Verwechselt der Bearbeiter des FA bei der Einga...
  • FG München 4.6.2014, SIS 15 04 29, Offenbare Unrichtigkeit bei vom Erklärungsformular abweichender Rechtsmeinung: Wurden Gewinne aus Stillha...
  • FG Münster 2.4.2014, SIS 14 23 71, "Übernommene" offenbare Unrichtigkeit: Zur Frage, ob im Streitfall eine durch das FA "übernommene" offenb...
  • BFH 27.2.2014, SIS 14 13 09, Nachträgliche Erfassung einer Regelaltersrente durch Berichtigung nach § 129 AO: Hat der Finanzbehörde ei...
  • FG Münster 25.2.2014, SIS 14 18 06, Aufnahme eines Vorbehaltsvermerks nach § 164 AO, Änderung der Höhe des steuerliches Einlagekonto nach § 2...
  • BMF 31.1.2014, SIS 14 08 32, AEAO, Neubekanntmachung: Das Bundesfinanzministerium hat die Neufassung des Anwendungserlasses zur Abgabe...
  • FG Hamburg 25.10.2013, SIS 14 03 11, Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit bzw. neuer Tatsachen: 1. Die Vorlage einer Kinderfreibeträge ...
  • FG Nürnberg 24.10.2013, SIS 14 03 36, Keine Berichtigung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids wegen falscher Sachverhaltsannahme: 1...
  • FG Köln 18.9.2013, SIS 14 02 27, Offenbare Unrichtigkeit bei Schätzung des Gewinns: Legt das FA im Rahmen einer wegen Nichtabgabe der Steu...
  • FG Rheinland-Pfalz 18.4.2013, SIS 13 31 26, Offenbare Unrichtigkeit bei Eingabeversehen des Sachbearbeiters: Eine offenbare Unrichtigkeit liegt auch ...
  • FG Münster 10.4.2013, SIS 14 10 01, Änderung der Steuerfestsetzung, Zurechnung groben Verschuldens des Steuerberaters und offenbare Unrichtig...
  • FG München 11.3.2013, SIS 19 03 63, Änderung einer Gewerbesteuerzerlegung nach § 189 AO wegen nachträglicher Berücksichtigung einer bisher üb...
  • BMF 31.1.2013, SIS 13 05 12, AEAO, Änderung Januar 2013: Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2.1.2008 (BStBl 2008 I S. 26 = SI...
  • Niedersächsisches FG 16.1.2013, SIS 13 13 43, Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: 1. Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Steuer...
  • FG Münster 5.9.2012, SIS 12 28 87, Kein rückwirkendes Ereignis bei vor Bestandskraft erteilter Zustimmung zum Realsplitting: Ein nach Bestan...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 15.8.2012, SIS 13 15 20, Nichtberücksichtigung des bei der Ausgabe neuer Aktien vereinnahmten Agios im Rahmen der Feststellung des...
  • BFH 1.8.2012, SIS 12 32 69, Offenbare Unrichtigkeit: Eine die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO eröffnende offenbare Unrichtigke...
  • FG Köln 6.3.2012, SIS 14 05 99, Übernahmefehler als offenbare Unrichtigkeit: Übernimmt der Veranlagungsbeamte einen in dem Außenprüfungsb...
  • FG Baden-Württemberg 22.2.2012, SIS 12 14 43, Keine Berücksichtigung des ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG bei Antragstellung nach Eintritt d...
  • FG Bremen 7.12.2011, SIS 12 08 13, Keine offenbare Unrichtigkeit bei versehentlicher Eintragung der Summe aus Kaltmiete und Umlagen in die f...
  • FG Hamburg 7.10.2011, SIS 11 40 99, Bindung von Abhilfezusage und tatsächlicher Verständigung über Gesamtgebäudewert: 1. Die Bindungswirkung ...
  • BFH 14.3.2011, SIS 11 15 89, Voraussetzungen für Berichtigung eines FG-Urteils: 1. Ein objektiv mehrdeutiges Urteil eines FG darf nich...
  • FG Berlin-Brandenburg 8.9.2010, SIS 11 25 63, Irrtümlich nicht als Betriebsausgabe erklärte Umsatzsteuer keine offenbare Unrichtigkeit: Erklärt ein sel...
  • FG Düsseldorf 7.7.2010, SIS 10 29 12, Widerstreit zwischen inländischer und ausländischer Steuerfestsetzung: 1. Wird die im Ansässigkeitsstaat ...
  • FG München 30.3.2010, SIS 10 17 72, Offenbare Unrichtigkeit bei Feststellungsbescheiden: 1. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, soweit in...
  • BFH 25.3.2010, SIS 10 21 40, Auslegung von Willenserklärungen durch den BFH, Fehler im Besteuerungsverfahren kein Verfahrensmangel: 1....
  • FG Nürnberg 9.2.2010, SIS 10 14 44, Anwendung des § 129 AO bei fehlerhafter EDV-technischer Aufbereitung der Eingabedaten: Ist die Fehlerhaft...
  • FG Düsseldorf 6.11.2009, SIS 10 07 08, Nichtberücksichtigung nicht ausgewiesener Umsatzsteuerzahlungen als Werbungskosten: 1. Die Nichtberücksic...

I. Die miteinander verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin betreibt als Kauffrau eine Handelsvermittlung von Waren und erzielt daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mit Schreiben vom 9.12.1998 forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Klägerin auf, ab dem 1.1.1999 von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG überzugehen und eine Eröffnungsbilanz einzureichen. Am 13.8.1999 reichte die Klägerin die Eröffnungsbilanz per 1.1.1999 ein, die einen „Gewinn von 168.115,59 DM“ auswies, der vor allem auf Hinzurechnungen des Warenbestandes beruhte. Die Einkommensteuererklärung 1999 wurde am 3.4.2001 zusammen mit der Anlage GSE eingereicht, in der nur ein Gewinn in Höhe von 93.220 DM ausgewiesen wurde. Dieser Gewinn entsprach mit Abweichung von 2 Positionen dem Gewinn von 92.270,94 DM, der sich aus dem Jahresabschluss zum 31.12.1999 ergeben hatte. Das FA veranlagte die Kläger mit Einkommensteuerbescheid vom 6.7.2001 erklärungsgemäß. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

 

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Übergangsgewinn nicht im Einkommensteuerbescheid 1999 erfasst worden war. Das FA erließ daraufhin am 13.1.2004 einen Änderungsbescheid, in dem der Übergangsgewinn nunmehr der Besteuerung unterworfen wurde. Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren war ebenso erfolglos wie das Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG), in dem die Kläger geltend gemacht hatten, dass kein Fall des § 129 der Abgabenordnung (AO) vorliege. Eine offenbare Unrichtigkeit sei dann nicht gegeben, wenn das FA auf anzufordernde Angaben bzw. Unterlagen zurückgreifen müsse.

 

Das FG bestätigte in seinem die Klage abweisenden Urteil, das in EFG 2009, 628 = SIS 09 11 37 veröffentlicht wurde, die Möglichkeit des FA, den bestandskräftigen Steuerbescheid 1999 nach § 129 AO zu berichtigen.

 

Mit ihrer Revision machen die Kläger geltend, der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 1999 vom 6.7.2001 sei zwar objektiv unrichtig gewesen, eine Berichtigung des bestandskräftigen Bescheides gemäß § 129 AO scheide aber aus. Nach der Rechtsansicht des FG liege ausnahmsweise eine zur Berichtigung nach § 129 AO berechtigende offenbare Unrichtigkeit bei einem mechanischen Versehen des Steuerpflichtigen vor, wenn die Fehlerhaftigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen für das FA als offenbare Unrichtigkeit erkennbar gewesen sei. In diesem Fall habe das FA die Fehlerhaftigkeit der Angaben als offenbare Unrichtigkeit übernommen. Diese Auffassung widerspreche aber der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach eine zur Berichtigung nach § 129 AO berechtigende offensichtliche Unrichtigkeit bei einem mechanischen Versehen des Steuerpflichtigen nur dann vorliege, wenn die Fehlerhaftigkeit durch Übernahme des Finanzamts zu einer solchen geworden sei, die beim Erlass des Steuerbescheides entstanden sei. Dies setze voraus, dass die Fehlerhaftigkeit für die Behörde ohne weiteres aus der Steuererklärung oder den Anlagen hierzu ersichtlich gewesen sei. Da das FG es habe ausreichen lassen, dass die Unrichtigkeit sich nicht nur aus den mit der Einkommensteuererklärung zusammen eingereichten Anlagen und Unterlagen, sondern aus der Berücksichtigung der in den Vorakten befindlichen Eröffnungsbilanz ergebe, stehe sein Urteil im Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung.

 

Die ergangenen BFH-Entscheidungen bezögen sich zwar auf Sachverhalte, bei denen sich die Unrichtigkeit aus Unterlagen ergäbe, die sich in den die Vorjahre betreffenden Aktenteilen befänden. Der Streitfall sei insofern etwas anders gelagert, als es sich um Unterlagen handele, die sich auf das Streitjahr 1999 bezögen. Diese müsse man aber auch als Teil der Vorakten ansehen, da es sachgerecht sei, zwischen denjenigen Unrichtigkeiten des Steuerpflichtigen zu unterscheiden, welche bereits aus den mit der Steuererklärung eingereichten Unterlagen ersichtlich seien, und denjenigen, zu deren Erkennen die Akten mit den Unterlagen des zu veranlagenden Jahres und der Vorjahre herangezogen werden müssten.

 

Die von dem VI. Senat des BFH gemachte Ausnahme, nach der eine offenbare Unrichtigkeit dann nicht als ausgeschlossen angesehen werden könne, wenn bei der Einkommensteuerveranlagung eine denselben Zeitraum betreffende Kontrollmitteilung seitens der Finanzbehörde nicht beachtet worden sei (BFH-Urteil vom 18.4.1986 VI R 4/83, BFHE 146, 350, BStBl II 1986, 541 = SIS 86 14 47), könne nicht herangezogen werden.

 

Es liege ein Verfahrensverstoß in Form der fehlenden Sachaufklärung des FG vor, weil das FG ohne Sachaufklärung ein Versehen der Kläger und ihrer steuerlichen Berater unterstellt und die Möglichkeit eines Rechtsfehlers sowohl auf Seiten der Kläger als auch auf Seiten des FA ausgeschlossen habe.

 

Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG Köln vom 20.12.2006 10 K 2627/04 sowie den berichtigten Einkommensteuerbescheid 1999 vom 13.1.2004 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 22.4.2004 aufzuheben.

 

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision der Kläger ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 1999 vom 13.1.2004 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 22.4.2004 sind rechtmäßig. Das FG hat zu Recht entschieden, dass das FA den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 6.7.2001 gemäß § 129 AO berichtigen und damit den Übergangsgewinn in die Einkommensbesteuerung des Jahres 1999 einbeziehen konnte.

 

1. Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit (innerhalb der Verjährungsfrist) berichtigen. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Fehler in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden ist.

 

Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist. Das Tatbestandsmerkmal „ähnliche offenbare Unrichtigkeiten“ setzt voraus, dass die Unrichtigkeit einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich ist, d.h. dass es sich um einen „mechanischen“ Fehler handelt, der ebenso „mechanisch“, also ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden kann (BFH-Urteile vom 12.4.1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1, und vom 29.3.1990 V R 27/85, BFH/NV 1992, 711, m.w.N.).

 

Eine offenbare Unrichtigkeit kann zwar auch dann vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare, d.h. für das FA erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt (Senatsurteil vom 4.6.2008 X R 47/07, BFH/NV 2008, 1801 = SIS 08 37 86, m.w.N.). Ist jedoch die mehr als theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums gegeben, liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5.2.1998 IV R 17/97, BFHE 185, 345, BStBl II 1998, 535 = SIS 98 17 49). Auch eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter - ggf. unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht - jedoch unterlassene Sachverhaltsermittlung ist kein mechanisches Versehen (BFH-Urteile vom 31.7.1990 I R 116/88, BFHE 162, 115, BStBl II 1991, 22 = SIS 91 11 10, m.w.N.; vom 23.1.1991 I R 26/90, BFH/NV 1992, 359; BFH-Beschlüsse vom 27.5.1998 IV B 151/97, BFH/NV 1998, 1452 = SIS 98 19 63; in BFH/NV 1995, 1, und vom 14.2.1995 IX R 101/93, BFH/NV 1995, 1033). Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, ist jeweils nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Entscheidungen vom 4.6.1986 IX R 52/82, BFHE 147, 393, BStBl II 1987, 3 = SIS 86 23 42; vom 21.10.1987 IX R 156/84, BFH/NV 1988, 277; in BFHE 185, 345, BStBl II 1998, 535 = SIS 98 17 49, und in BFH/NV 1998, 1452 = SIS 98 19 63).

 

2. Das Urteil des FG entspricht diesen Grundsätzen. Es hat zu Recht entschieden, dass sowohl eine offenbare Unrichtigkeit in der Steuererklärung der Kläger enthalten war (unten a) als auch dass die Übernahme dieser Unrichtigkeit ein offenbares Versehen des FA darstellte (unten b), das weder auf einem Rechtsirrtum noch auf einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht beruhte (unten c).

 

a) § 129 AO erlaubt die Korrektur eines Verwaltungsaktes bei Schreib- oder Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten. Zu diesen Unrichtigkeiten gehört auch die Nichtberücksichtigung von feststehenden Tatsachen (siehe die Beispiele aus der BFH-Rechtsprechung bei Wernsmann in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 129 AO Rz 55). Im Streitfall liegt die nicht berücksichtigte Tatsache darin, dass ein Übergangsgewinn in Höhe von 168.115 DM durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bei der Klägerin entstanden war, die Klägerin ihn zwar in der Eröffnungsbilanz per 1.1.1999, nicht aber in ihrer Einkommensteuererklärung 1999 erklärt hatte.

 

Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums der Klägerin durch Nichteinbeziehung des Übergangsgewinns bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 1999 scheidet aus. Sie macht zwar in ihrer Revisionsbegründung geltend, es sei nicht auszuschließen, dass sie dem Rechtsirrtum unterlegen sei, der ermittelte Übergangsgewinn sei nicht in dem Veranlagungsjahr 1999 anzusetzen gewesen, da dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen sei, ob der Übergangsgewinn im letzten Jahr der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG oder im ersten Jahr der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sei. Diesem Vorbringen kann jedoch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin steuerlich beraten war und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Ermittlung und Versteuerung des Überganggewinns zutreffend allgemein gebilligt werden (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 28. Aufl., § 4 Rz 652), keine Bedeutung beimessen werden. Zudem haben die Kläger selbst in ihrer Klagebegründung dargelegt, dass „in der Jahreserklärung versehentlich die erneute Deklarierung dieses Gewinns unterlassen wurde“.

 

b) Eine offenbare Unrichtigkeit bei der Übernahme von Angaben des Steuerpflichtigen als eigene ist gegeben, weil der zuständige Sachbearbeiter die Unrichtigkeit ohne weitere Prüfung erkennen konnte. Da sich der Übergangsgewinn aus der bereits unterjährig eingereichten Eröffnungsbilanz per 1.1.1999 ergab, war offensichtlich, dass die Einkommensteuererklärung 1999 der Kläger insoweit fehlerhaft war.

 

aa) Es entspricht zwar der gesicherten Rechtsprechung des BFH, dass grundsätzlich keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, wenn sie für den zuständigen Sachbearbeiter des FA nur erkennbar gewesen wäre, wenn er die Steuererklärung eines Vorjahres bei der Veranlagung der Streitjahre zugezogen hätte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 1033). Soweit die Finanzbehörde auf Akten des Vorjahres zurückgreifen muss, liegt eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter jedoch unterlassene Sachverhaltsermittlung vor, die kein mechanisches Versehen ist. In solchen Fällen hat das Finanzamt zwar möglicherweise seine Amtsermittlungspflicht verletzt; diese Pflichtverletzung ist aber nicht mit einer offenbaren Unrichtigkeit gleichzusetzen (BFH-Urteil vom 25.2.1972 VIII R 141/71, BFHE 105, 234, BStBl II 1972, 550 = SIS 72 03 24); sie schließt vielmehr in der Regel eine offenbare Unrichtigkeit aus (BFH-Urteil in BFHE 146, 350, 355, BStBl II 1986, 541, 544 = SIS 86 14 47).

 

bb) Für die Frage des Übersehens von unterjährig eingegangenen, jedoch den Veranlagungszeitraum betreffenden Unterlagen hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 146, 350, BStBl II 1986, 541 = SIS 86 14 47 entschieden, dass eine die Anwendung des § 129 AO ausschließende Verletzung der Amtsermittlungspflicht nicht gegeben sei, wenn der Sachbearbeiter es versehentlich unterlassen habe, die für die Veranlagung des Streitjahres vorliegenden Unterlagen auszuwerten, indem er eine für das Streitjahr einschlägige ihm zugegangene Kontrollmitteilung übersehe. Das Übersehen eines relevanten Grundlagenbescheids hat der erkennende Senat ebenfalls als offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO, d.h. als mechanisches Versehen angesehen (Senatsurteil vom 16.7.2003 X R 37/99, BFHE 203, 14, BStBl II 2003, 867 = SIS 03 46 52).

 

cc) Nach Auffassung des erkennenden Senats sind diese Überlegungen auch auf den im Streitfall gegebenen Sachverhalt zu übertragen, in dem der Sachbearbeiter nicht von der Finanzverwaltung überlassene, sondern von dem Steuerpflichtigen unterjährig übersandte Unterlagen bei der Veranlagung versehentlich nicht auswertet, wenn sich aus ihnen ohne weiteres erkennbar eine für die Besteuerung relevante Tatsache - hier der Übergangsgewinn - ergibt. Es kann kein Unterschied darin liegen, ob die für die Besteuerung relevanten Tatsachen den Unterlagen entnommen werden können, die sich bereits in den Akten des Veranlagungsjahres befunden haben, oder den Unterlagen, die der Steuererklärung unmittelbar beigefügt worden sind.

 

dd) Die von den Klägern hiergegen geäußerten Bedenken, Mitteilungen eines Steuerpflichtigen seien ihrer Natur nach weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht so eindeutig und ihre Übernahme bedürfe immer eines wertenden Abgleichs durch die Finanzverwaltung, führten dazu, dass eine fehlerhafte Auswertung der Steuererklärung samt Anlagen nie auf einer mechanischen Übernahme des Fehlers durch das FA beruhen könnte. Dieses Ergebnis bedeutete jedoch eine gesetzlich nicht erkennbare Einschränkung der Berichtigungsmöglichkeit gemäß § 129 AO. Diese Vorschrift stellt darauf ab, dass die Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsaktes offenbar ist, nicht aber darauf, von wem die Unterlagen stammen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Fehler - wie im Streitfall - ohne weiteres erkennbar ist.

 

c) Die fehlerhafte Nichtberücksichtigung des Übergangsgewinns der Klägerin hatte ihren Grund in einer bloßen Unachtsamkeit des zuständigen Sachbearbeiters bei der Erstellung des Einkommensteuerbescheides 1999 und beruhte nicht auf einer unzureichenden Sachaufklärung. Anhaltspunkte für einen möglichen Rechtsirrtum seitens des Sachbearbeiters sind nicht erkennbar. Angesichts der eindeutigen Rechtslage in Bezug auf den Zeitpunkt der Versteuerung des Überganggewinns sind die anderslautenden Überlegungen der Kläger nur theoretischer Natur.

 

3. Ein Verfahrensfehler liegt entgegen der Auffassung der Kläger ebenfalls nicht vor. Das FG hatte keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Angabe des Übergangsgewinns durch die Kläger lediglich versehentlich unterblieben ist. Die Kläger hatten auf ihr Versehen in ihrer Klagebegründung (siehe oben unter II.2.a) ausdrücklich hingewiesen.