Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts München vom 17.09.2018 - 7 K 2805/17
= SIS 18 19 66 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
Änderung eines Feststellungsbescheids wegen offenbarer
Unrichtigkeit.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Jahr 2010
gegründete GmbH. An ihrem Stammkapital in Höhe von 25.000
EUR waren im Streitjahr (2012) zunächst die
Gründungsgesellschafter A und B mit einem Geschäftsanteil
von jeweils 12.500 EUR beteiligt.
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Mit notariellem Vertrag vom 31.08.2012
schlossen A und B mit der Klägerin einen Einbringungsvertrag,
in dem sie sich verpflichteten, zur Stärkung des Kapitals der
Klägerin voll werthaltige Darlehensforderungen gegenüber
der C-GbR in Höhe von 245.000 EUR, 100.000 EUR und 250.000 EUR
sowie Geldbeträge in Höhe von 95.000 CHF, 150.000 EUR,
500.000 EUR und 1.200.000 CHF unentgeltlich einzubringen. Die
Einlagen sollten als Kapitalrücklage gemäß §
272 Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ausgewiesen
werden.
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Am 19.10.2012 übertrugen sowohl A als
auch B Geschäftsanteile an der Klägerin im Nennwert von
jeweils 6.250 EUR unentgeltlich auf ihre Kinder D und F.
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Die Körperschaftsteuererklärung
für 2012 und die Erklärung zur gesonderten Feststellung
des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2012 wurden dem Beklagten
und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) am 15.05.2014
elektronisch übermittelt; zugleich übersandte die
Klägerin dem FA ihren Jahresabschluss zum 31.12.2012 in
Papierform.
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Der Jahresabschluss weist eine
Kapitalrücklage i.S. des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB in
Höhe von 2.315.017,50 EUR aus und erläutert diese
Bilanzposition wie folgt: „Mit Einbringungsvertrag vom
31.08.2012 haben die Gesellschafter ... [A] und ... [B] ihre
Darlehensforderungen an die ... [C-GbR] in Höhe von 245.000
EUR und 100.000 EUR sowie 250.000 EUR per 15.09.2012 in die
Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB eingebracht.
Darüber hinaus wurde die Einbringung von Geldbeträgen von
95.000 CHF ... [A] und 1.200.000 CHF ... [B] beschlossen. Die
Geldbeträge wurden per 25.09.2012 auf ein Girokonto der ...
[X-Bank] eingezahlt.“ Im Umlaufvermögen
sind Darlehensforderungen gegenüber der C-GbR in Höhe von
595.000 EUR (Vorjahr 0 EUR) und Guthaben bei der X-Bank in
Höhe von 1.072.420 EUR (Vorjahr 0 EUR) sowie bei der Y-Bank in
Höhe von 500.000 EUR und 150.084,67 EUR (Vorjahr jeweils 0
EUR) ausgewiesen.
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In der Erklärung zur gesonderten
Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2012 war
für den Schluss des vorangegangenen und für den Schluss
des laufenden Wirtschaftsjahrs ein Bestand des steuerlichen
Einlagekontos von jeweils 0 EUR angegeben.
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Entsprechend dieser Erklärung stellte
das FA mit Bescheid vom 03.06.2014 über die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27
Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 des
Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr
geltenden Fassung (KStG) zum 31.12.2012 ein steuerliches
Einlagekonto in Höhe von 0 EUR fest.
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Am 03.06.2015 beantragte die Klägerin,
diesen Feststellungsbescheid nach § 129 der Abgabenordnung
(AO) zu ändern und den Bestand des steuerlichen Einlagekontos
zum 31.12.2012 mit 2.315.017,50 EUR festzustellen. Diesen Antrag
lehnte das FA mit Bescheid vom 06.08.2015 ab. Der Einspruch blieb
erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) München wies
die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 17.09.2018 - 7 K
2805/17 als unbegründet ab (EFG 2019, 10 = SIS 18 19 66). Zwar
sei der Feststellungsbescheid fehlerhaft. Unter
Berücksichtigung des eingereichten Jahresabschlusses sei dies
auch für jeden unvoreingenommenen Dritten erkennbar. Die
Berichtigung nach § 129 AO setze aber zusätzlich die
Erkennbarkeit des zutreffenden Werts voraus. Daran fehle es im
Streitfall. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass
der Fehler auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung
beruhe.
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Die Klägerin rügt mit ihrer
Revision die Verletzung materiellen Rechts und beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung sowie den
Ablehnungsbescheid vom 06.08.2015 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 11.10.2017 aufzuheben und das FA zu
verpflichten, den Bescheid vom 03.06.2014 über die gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 und
§ 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.12.2012 dahin zu
ändern, dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum
31.12.2012 mit 2.315.017,50 EUR festgestellt wird.
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Das FA beantragt, die Revision der
Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Klägerin ist
begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat eine Änderung des
Bescheids über die
gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum
31.12.2012 zu Unrecht abgelehnt.
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1. Nach § 129 Satz 1 AO kann die
Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche
offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts
unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse
des Beteiligten ist zu berichtigen (§ 129 Satz 2 AO).
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a) Die Berichtigungsmöglichkeit nach
§ 129 AO setzt grundsätzlich voraus, dass die offenbare
Unrichtigkeit in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden
Finanzbehörde entstanden ist (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 16.09.2015 - IX R 37/14, BFHE 250, 332, BStBl II 2015,
1040 = SIS 15 23 41). Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem
Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann
anwendbar, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des
Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (z.B. BFH-Urteil vom
03.05.2017 - X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415 = SIS 17 18 63,
m.w.N.).
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b) Offenbare Unrichtigkeiten i.S. des §
129 AO sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder
Übertragungsfehler. Dagegen schließen Fehler bei der
Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige
Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in
Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts eine offenbare
Unrichtigkeit aus. § 129 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur
die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung
einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften
Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen
Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf
mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (vgl. dazu insgesamt
BFH-Urteil vom 17.05.2017 - X R 45/16, BFH/NV 2018, 10 = SIS 17 22 12, m.w.N.). Dagegen ist die Berichtigungsmöglichkeit nach
§ 129 AO nicht von Verschuldensfragen abhängig (vgl.
BFH-Urteile vom 07.11.2013 - IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657 = SIS 14 10 65; vom 16.01.2018 - VI R 38/16, BFH/NV 2018, 513 = SIS 18 02 53).
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c) Ob ein mechanisches Versehen oder ein die
Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen-
oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des
Einzelfalls beurteilt werden; es handelt sich im Wesentlichen um
eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in
eingeschränktem Umfang unterworfen ist (vgl. BFH-Urteile vom
03.08.2016 - X R 20/15, BFH/NV 2017, 438 = SIS 17 03 39; vom
26.10.2016 - X R 1/14, BFH/NV 2017, 257 = SIS 17 01 66; zu allem
auch BFH-Urteile vom 22.05.2019 - XI R 9/18, BFHE 264, 393, BStBl
II 2020, 37 = SIS 19 10 31, und vom 26.05.2020 - IX R 30/19, BFH/NV
2020, 1233 = SIS 20 13 06).
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2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG die
Anwendbarkeit des § 129 AO zu Unrecht abgelehnt. Die
Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.
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a) Nach den Feststellungen des FG war der
Bescheid vom 03.06.2014 über die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 und §
28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.12.2012 unter Heranziehung des von der
Klägerin in Papierform eingereichten Jahresabschlusses
erkennbar unrichtig. Dass ein unvoreingenommener Dritter die Angabe
des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2012 mit 0 EUR als
zutreffend ansehen könnte, war ausgeschlossen.
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Hierfür stellt das FG vor allem auf die
Erläuterung der Kapitalrücklage im Jahresabschluss zum
31.12.2012 ab. Danach ist der Klägerin die Erhöhung der
Kapitalrücklage um 2.315.017,50 EUR zumindest teilweise
zugeflossen, und zwar in Form von Darlehensforderungen
gegenüber einem Dritten in Höhe von insgesamt 595.000 EUR
und in Form von Geldbeträgen in Höhe von insgesamt
1.295.000 CHF. Diese Feststellungen sind - jedenfalls hinsichtlich
der Geldbeträge - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und
für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).
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b) Soweit das FG für die Korrektur nach
§ 129 AO darüber hinaus die Erkennbarkeit des
zutreffenden Werts des steuerlichen Einlagekontos fordert (vgl.
auch FG München, Urteil vom 15.03.2021 - 7 K 2114/18, EFG
2021, 1281 = SIS 21 08 63), hält dies unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände des Streitfalls
einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
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§ 129 Satz 1 AO stellt auf eine offenbare
„Unrichtigkeit“ bei Erlass eines
Verwaltungsakts ab. Auch wenn hierfür ein mechanisches
Versehen erforderlich ist, das einem Schreib- oder Rechenfehler
ähnelt, bedeutet dies nicht, dass auch der zutreffende Wert
ohne weitere Prüfungen erkennbar sein muss. Zumindest in
denjenigen Fällen, in denen die offenbare Unrichtigkeit auf
der versehentlichen Nichtangabe eines Werts in der
Steuererklärung beruht, ist § 129 Satz 1 AO bereits dann
anwendbar, wenn für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und
deutlich erkennbar ist, dass die Nichtangabe fehlerhaft ist
(Anschluss an das BFH-Urteil in BFHE 264, 393, BStBl II 2020, 37 =
SIS 19 10 31). Entsprechendes muss gelten, wenn (nur) die Angabe
einer Endsumme mit 0 EUR erfolgt und dies erkennbar unrichtig
ist.
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Allein der Umstand, dass zur Bestimmung der
zutreffenden Höhe des steuerlichen Einlagekontos der
Klägerin nicht die mechanische Übernahme der im
Jahresabschluss angegebenen Kapitalrücklage i.S. des §
272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ausreicht, sondern auf einer zweiten Stufe
noch weitere Sachverhaltsermittlungen zur tatsächlichen
Höhe des steuerlichen Einlagekontos erforderlich sind,
schließt eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129
Satz 1 AO nicht aus (vgl. auch BFH-Urteil vom 27.08.2013 - VIII R
9/11, BFHE 242, 302, BStBl
II 2014, 439 = SIS 13 30 40; sog. Anwendungserlass zur
Abgabenordnung zu § 129 Nr. 4 Satz 4; von Wedelstädt in
Gosch, § 129 AO Rz 43).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem
vom FG zitierten BFH-Urteil vom
27.05.2009 - X R 47/08 (BFHE 226, 8, BStBl II 2009, 946 = SIS 09 30 53). Die dortige Abgrenzung zu einer
Verletzung der Amtsermittlungspflicht, die eine Anwendung des
§ 129 AO ausschließen würde, bezog sich auf das
Unterlassen der Heranziehung von Unterlagen, bei denen es (auch) um
die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit dem Grunde nach ging.
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c) Dass die Angabe des steuerlichen
Einlagekontos zum 31.12.2012 in Höhe von 0 EUR auf einem
Rechtsfehler der Klägerin beruht, ist ausgeschlossen. Eine
Situation, in der die tatsächliche Angabe des
Steuerpflichtigen in der Steuererklärung ggf. das Ergebnis
rechtlicher Überlegungen sein könnte (vgl. hierzu
BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 10 = SIS 17 22 12 in Abgrenzung zum
BFH-Urteil in BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439 = SIS 13 30 40),
liegt im Streitfall nicht vor.
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Insofern ist zu berücksichtigen, dass die
Klägerin in der elektronischen Steuererklärung lediglich
Angaben zur Höhe des Endbestands des steuerlichen
Einlagekontos zum Schluss des laufenden sowie zum Schluss des
vorhergehenden Wirtschaftsjahrs gemacht hat. Dagegen weist das FA
selbst darauf hin, dass die Klägerin zu weiteren Fragen,
insbesondere zur Entwicklung des Einlagekontos, keine Angaben
gemacht hat. Hätte die Klägerin die Höhe des
steuerlichen Einlagekontos aus rechtlichen Erwägungen mit
lediglich 0 EUR angegeben, wäre aufgrund des
Einbringungsvertrags zu erwarten, dass sie in der
Steuererklärung auch Angaben zur Höhe der Einlagen im
laufenden Wirtschaftsjahr gemacht und diese ebenfalls mit 0 EUR
angegeben hätte. Dass nur Angaben zu den Endbeständen des
steuerlichen Einlagekontos gemacht worden sind, spricht somit
für eine versehentliche Nichtberücksichtigung der
Einbringungsvorgänge, die aufgrund der Erläuterungen im
Jahresabschluss auch für einen unvoreingenommenen Dritten
erkennbar waren.
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d) Das FA hat die offenbar unrichtigen Angaben
der Klägerin aus der Steuerklärung übernommen und
das steuerliche Einlagekonto mit 0 EUR festgestellt. Anhaltspunkte
dafür, dass das FA bei der Übernahme der Angaben der
Klägerin rechtliche Überlegungen angestellt haben
könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit liegt
auch auf Ebene des FA ein mechanischer Fehler vor (sog. doppelter
mechanischer Fehler, vgl. BFH-Urteil in BFHE 264, 393, BStBl II
2020, 37 = SIS 19 10 31).
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3. Die Sache ist nicht spruchreif. Die vom FG
festgestellten Tatsachen reichen nicht aus, um die
tatsächliche Höhe des steuerlichen Einlagekontos zum
31.12.2012 zu ermitteln.
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Die Klägerin kann sich nicht darauf
berufen, dass das FG auf S. 9 des Umdrucks der Vorentscheidung
einen Zufluss zum steuerlichen Einlagekonto in Höhe von
2.315.017,50 EUR festgestellt habe. Vielmehr ergibt sich aus den
Ausführungen des FG auf S. 11 ff. des Umdrucks, dass die
genaue Höhe der Einzahlungen in die Kapitalrücklage und
damit auch die tatsächliche Höhe des steuerlichen
Einlagekontos weiterer Sachverhaltsermittlungen bedarf.
Insbesondere weist das FG darauf hin, dass im Jahresabschluss
Erläuterungen zur Einzahlung eines Teils der im
Einbringungsvertrag genannten Geldbeträge (500.000 EUR und
150.000 EUR) fehlen. Außerdem seien noch Überlegungen
zur Bewertung der Einlagen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden
Fassung erforderlich. Diese Prüfungen sind im zweiten
Rechtsgang nachzuholen.
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4. Die Entscheidung über die Kosten des
Verfahrens wird gemäß § 143 Abs. 2 FGO dem FG
übertragen.
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