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Keine Berichtigung nach § 129 AO bei von einem Steuerberater unzutreffend in eine falsche Zeile der Einkommensteuererklärung eingetragenen Beiträgen eines Arztes an eine Versorgungsanstalt für Ärzte und Übernahme dieses Fehlers durch das Finanzamt, wenn eine Mitarbeiterin des Steuerberaters bei der Bearbeitung über DATEV bewusst in mehreren Schritten das unzutreffende Eingabefeld ausgewählt hat

Kapitel:
Verschiedenes > Aufhebung, Änderung, Berichtigung
Fundstellen
  1. FG Baden-Württemberg 07.05.2018, 8 K 2881/16
    EFG 2019 S. 147
Normen
[AO 1977] § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 129 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • nach: BFH, 12.02.2020, SIS 20 12 92, Offenbare Unrichtigkeit, Sonderausgabe, Vorsorgeaufwendungen
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 12.2.2020, SIS 20 12 92, Keine Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Tatsachen- oder Rechtsirrtum: 1. § 129 AO ist auch dann ...
  • FG Düsseldorf 28.1.2020, SIS 19 22 37, Änderungsbefugnis wegen neuer Tatsachen: Das FA ist auch dann zur Änderung einer Einkommensteuerfestsetzu...
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