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Durch die Programmierung des Steuerberechnungsprogramms der Finanzverwaltung verursachte unterbliebene Kürzung des in der Steuererklärung nicht an der zutreffenden Stelle eingetragenen Verpflegungsmehraufwands um die zutreffend eingetragenen steuerfreien Verpflegungszuschüsse des Arbeitgebers als offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 Satz 1 AO

Kapitel:
Verschiedenes > Aufhebung, Änderung, Berichtigung
Fundstellen
  1. FG Baden-Württemberg 14.12.2016, 4 K 1870/16
    EFG 2019 S. 1953
Normen
[AO 1977] § 129 Satz 1
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