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Ergänzungsbilanz eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA bei die Einlage übersteigenden Anschaffungskosten

Ergänzungsbilanz eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA bei die Einlage übersteigenden Anschaffungskosten: 1. Die Einlage eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA übersteigende Anschaffungskosten sind in einer Ergänzungsbilanz zu erfassen. - 2. Aus einer solchen Ergänzungsbilanz folgende Gewinnminderungen und Gewinnerhöhungen wirken sich weder auf den Betriebsvermögensvergleich der KGaA noch auf den Gewinnanteil i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG und des § 8 Nr. 4 GewStG aus, sondern gehen ausschließlich in die Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und des Gewerbeertrags des persönlich haftenden Gesellschafters ein. - 3. Der Erwerb und die Einziehung eigener Kommanditaktien durch die KGaA führen auch dann nicht zum Ansatz zusätzlicher, in einer Ergänzungsbilanz auszuweisender Anschaffungskosten des persönlich haftenden Gesellschafters, wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem Kaufpreis der eigenen Aktien mit dem vom persönlich haftenden Gesellschafter aufgebrachten Eigenkapital verrechnet wird (Anschluss an Senatsurteil vom 7.9.2016 I R 57/14, BFHE 255 S. 427 = SIS 16 27 86). - Urt.; BFH 15.3.2017, I R 41/16; SIS 17 15 90

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Verschiedene Bilanzierungsfragen
Fundstellen
  1. BFH 15.03.2017, I R 41/16 (ECLI:DE:BFH:2017:U.150317.IR41.16.0)
    BFHE 258 S. 246
    BB 2017 S. 2350
    BFH/NV 2017 S. 1548
    DB 2017 S. 2326
    DStR 2017 S. 1976
    FR 2017 S. 1147
    HFR 2017 S. 1018

    Anmerkungen:
    P. Brandis in BFH/PR 12/2017 S. 386
    U.-Ch. Dißars in NWB 39/2017 S. 2960
    L.-O. Farwick in StuB 1/2018 S. 11
    S. Heß in BB 40/2017 S. 2354
    H. Kollrus in EWIR 3/2018 S. 71
    J. Schiffers in DStZ 20/2017 S. 739
    -/- in NWB 38/2017 S. 2890
Normen
[KStG] § 9 Abs. 1
[GewStG] § 7, § 8 Nr. 4, § 9 Nr. 2, § 9 Nr. 2 b
[EStG] § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
[FGO] § 74
[AO 1977] § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Hessisches FG, 31.05.2016, SIS 16 20 10, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Komplementär, Ergänzungsbilanz, Absetzung für Abnutzung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Köln 13.7.2023, SIS 24 00 61, Übertragung einer Reinvestitionsrücklage nach § 6 b Abs. 3 EStG auf Reinvestitionswirtschaftsgüter einer ...
  • FG Rheinland-Pfalz 18.8.2022, SIS 23 01 57, Umfang von steuerlich nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen bei einem im Wege der Schenkung erworbenen K...
  • BFH 1.6.2022, SIS 22 17 04, Transparente Besteuerung einer KGaA nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG: 1. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG ...
  • FG Köln 4.5.2022, SIS 22 21 01, Keine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte von Komplementären einer KGaA: Einkünfte von...
  • BFH 15.3.2021, SIS 21 14 02, Abkommensrechtliches Schachtelprivileg für Ausschüttungen einer Luxemburger SICAV: 1. Nach der Rechtslage...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 26.8.2020, SIS 20 20 20, Behandlung persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA als Mitunternehmer, Behandlung der Einkünfte de...
  • FG Köln 22.6.2020, SIS 20 14 27, Erfordernis eines Verfahrens der einheitlichen und gesonderten Feststellung, Einkunftserzielung als Mitun...
  • FG München 13.5.2020, SIS 20 08 45, Im Rahmen einer Aufwärtsverschmelzung bei der Mutterkapitalgesellschaft infolge einer mittelbaren Anteils...
  • FG Münster 4.12.2019, SIS 19 22 58, Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG, persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA, Gewinnverteilungs...
  • FG Köln 20.3.2019, SIS 19 16 30, Mitunternehmerstellung eines OHG-Gesellschafters, Treuhandmodell, im Rückwirkungszeitraum ausscheidender ...
  • BFH 6.2.2019, SIS 19 05 20, Rüge eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Verfahr...
  • FG Düsseldorf 17.12.2018, SIS 19 03 27, Steuerfreiheit einer Ausschüttung einer luxemburgischen SICAV trotz vorangegangenem Bondstripping: 1. Für...
  • FG München 25.10.2018, SIS 18 21 67, Besteuerung der Einkünfte eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Akti...
  • Hessisches FG 29.11.2017, SIS 18 03 25, Besteuerung von Ausschüttungen einer luxemburgischen SICAV nach dem DBA-Luxemburg: 1. Eine in Luxemburg a...

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 31.5.2016 4 K 1879/13 aufgehoben.
Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH, die im Jahr 2016 auf die Klägerin verschmolzen wurde. Zwischen der A GmbH, die ihren Gewinn vom 1. Oktober bis 30. September eines jeden Jahres ermittelte (abweichendes Wirtschaftsjahr), als Organträgerin und der B GmbH als Organgesellschaft bestand in den Streitjahren (2004 und 2005) eine körperschaftsteuerrechtliche und gewerbesteuerrechtliche Organschaft.

 

 

2

Durch Beschluss vom 30.7.2003 wurde die C GmbH im Wege des Formwechsels in die D KGaA (KGaA) mit einem Grundkapital von ... EUR umgewandelt. Im Rahmen des Formwechsels trat die B GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die KGaA ein und erbrachte eine Einlage in Höhe von ... EUR, von der ... EUR auf den Kapitalanteil entfielen und auf das Kapitalkonto I gebucht wurden. Der verbleibende Betrag (... EUR) wurde dem Kapitalkonto II gutgebracht.

 

 

3

Die B GmbH bildete in Höhe der Differenz zwischen den Anschaffungskosten für die Beteiligung, die mit ... EUR angesetzt wurden, und dem Buchwert des Kapitalkontos, der mit ... EUR zu Grunde gelegt wurde, eine Ergänzungsbilanz. Der Betrag von ... EUR wurde dem Firmenwert der KGaA zugeordnet und beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2003/2004 - unter Annahme einer Nutzungsdauer von 15 Jahren - abgeschrieben.

 

 

4

Aufgrund des Hauptversammlungsbeschlusses vom 1.9.2005 schied eine der beiden Kommanditaktionärinnen aus der KGaA aus. Das Grundkapital wurde - nachdem es im Jahr 2004 zunächst um ... EUR erhöht worden war - durch Einziehung der von der Kommanditaktionärin erworbenen Aktien auf ... EUR herabgesetzt. In der Folge wurde der in der Ergänzungsbilanz der B GmbH aktivierte Firmenwert um ... EUR aufgestockt, was der Verringerung des Kapitalkontos der B GmbH von ... EUR auf ... EUR entsprach, und - ebenfalls unter Annahme einer Nutzungsdauer von 15 Jahren - abgeschrieben.

 

 

5

Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) davon aus, dass bei einem persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA Abschreibungen in einer Ergänzungsbilanz unzulässig seien. Unter dem 1.11.2010 erließ das FA entsprechend geänderte Körper-schaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre.

 

 

6

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wurde vom Hessischen Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen (als Urteil wirkender Gerichtsbescheid vom 31.5.2016 4 K 1879/13, EFG 2016, 1517 = SIS 16 20 10).

 

 

7

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts geltend macht.

 

 

8

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass die Körperschaftsteuer 2004 um ... EUR und der Solidaritätszuschlag um ... EUR, die Körperschaftsteuer 2005 um ... EUR und der Solidaritätszuschlag um ... EUR, der Gewerbesteuermessbetrag 2004 um ... EUR und der Gewerbesteuermessbetrag 2005 um ... EUR herabgesetzt werden.

 

 

9

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

10

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

11

Hinsichtlich der angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide hat das FG das Verfahren bis zum Ergehen einer abschließenden Entscheidung in einem Feststellungsverfahren nach § 74 FGO auszusetzen. Zu diesem Zweck ist die Sache an das FG zurückzuverweisen (1.). In Bezug auf die materiell-rechtlich eigenständig zu beurteilenden Gewerbesteuermessbescheide führen zwar - wie das FG im Ergebnis zu Recht entschieden hat - weder die Zahlung eines Aufgeldes im Rahmen der Übernahme einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA noch der Erwerb und die Einziehung eigener Kommanditaktien durch die KGaA zum Ansatz zusätzlicher, in einer Ergänzungsbilanz auszuweisender Anschaffungskosten des persönlich haftenden Gesellschafters. Das FG hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass auch hinsichtlich eines die Gesamteinlage ggf. übersteigenden Betrags die Bildung einer Ergänzungsbilanz nicht in Betracht kommt (2.). Die Sache ist - mangels ausreichender Feststellungen zu Rechtsgrund und Zusammensetzung des über den Betrag der Einlage hinausgehenden Teils der angenommenen Anschaffungskosten (... EUR) - nicht entscheidungsreif und wird auch insoweit an die Vorinstanz zurückverwiesen.

 

 

12

1. Das FG durfte im Rahmen des gegen die Körperschaftsteuerbescheide geführten Rechtsstreits nicht darüber entscheiden, ob das der A GmbH nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (KStG) zuzurechnende Einkommen der B GmbH um Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf den Firmenwert der KGaA zu mindern ist. Das FG hätte vielmehr das Verfahren bis zum Ergehen einer abschließenden Entscheidung in einem die KGaA und die B GmbH betreffenden Feststellungsverfahren nach § 74 FGO aussetzen müssen. Insoweit handelt es sich um einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der vom Revisionsgericht von Amts wegen, d.h. auch ohne entsprechende Rüge der Revisionsklägerin, zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.11.1985 IX R 85/82, BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239 = SIS 86 06 47; vom 8.3.1994 IX R 37/90, BFH/NV 1994, 868 = SIS 94 14 08; Senatsurteil vom 6.12.1995 I R 131/94, BFH/NV 1996, 592; Senatsbeschluss vom 8.5.1991 I B 132, 134/90, BFHE 164, 194, BStBl II 1991, 641 = SIS 91 16 92, jeweils m.w.N.).

 

 

13

a) Die Frage, ob an körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften und mit ihnen in Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen mehrere Personen beteiligt sind und ob die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind, ist grundsätzlich im Gewinnfeststellungsverfahren gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) zu beantworten. Ein Feststellungsverfahren ist bereits dann durchzuführen, wenn zweifelhaft ist, ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung über das Erfordernis oder Nichterfordernis einer gesonderten Feststellung kann verbindlich nur in dem - vorliegend noch einzuleitenden - Grundlagenverfahren getroffen werden. Dementsprechend ist ein positiver oder negativer Feststellungsbescheid gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO dann zu erlassen, wenn eine gesonderte Feststellung aufgrund des (ggf. streitigen) Sachverhalts möglich erscheint (Senatsurteile vom 9.5.1984 I R 25/81, BFHE 141, 252, BStBl II 1984, 726 = SIS 84 17 34; in BFH/NV 1996, 592; vom 17.12.2003 I R 47/02, BFH/NV 2004, 771 = SIS 04 29 31; Senatsbeschluss vom 29.6.2016 I B 32/16, BFH/NV 2016, 1679 = SIS 16 23 30; s.a. BFH-Beschlüsse vom 16.11.2006 XI B 156/05, BFH/NV 2007, 401 = SIS 07 06 61; vom 22.8.2013 X B 16-17/13, BFH/NV 2013, 1763). Diese (positiven oder negativen) Feststellungen sind für einen Folgebescheid - wie den Körperschaftsteuerbescheid - bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO).

 

 

14

Aus diesem Grund hat das FG das Verfahren betreffend den Folgebescheid gemäß § 74 FGO auszusetzen, wenn in ihm Einwendungen erhoben werden, über die in einem Grundlagenbescheid zu entscheiden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grundlagenbescheid bereits ergangen und angefochten ist oder ob ein solcher erst noch ergehen muss (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 16.4.1993 I B 173/92, BFH/NV 1993, 745; BFH-Urteile vom 19.4.1989 X R 3/86, BFHE 156, 383, BStBl II 1989, 596 = SIS 89 17 52; in BFH/NV 1994, 868 = SIS 94 14 08).

 

 

15

b) Nach diesen Grundsätzen ist auch die Frage, ob die Ergebnisanteile des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA Gegenstand eines Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sind, in dem Feststellungsverfahren zu klären (Senatsbeschluss in BFH/NV 2016, 1679 = SIS 16 23 30). Der Senat hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen (Senatsurteil vom 7.12.2011 I R 5/11, BFH/NV 2012, 556 = SIS 12 06 63; ebenso BFH-Urteil vom 21.6.1989 X R 14/88, BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881 = SIS 89 19 36). Hinzu kommt, dass sich dem Schrifttum kein einheitliches Meinungsbild entnehmen lässt (die Notwendigkeit eines Feststellungsverfahrens bejahend z.B. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz 17; Drüen/ van Heek, DStR 2012, 541, 547; Desens/Blischke in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15 Rz D 17; verneinend z.B. Klein/Ratschow, AO, 13. Aufl., § 180 Rz 6; Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 180 Rz 16).

 

 

16

Dies gilt auch - wozu sich das FG nicht geäußert hat -, wenn neben der B GmbH keine weiteren persönlich haftenden Gesellschafter an der KGaA beteiligt waren. Ob eine gesonderte Feststellung gemäß der Ausnahmevorschrift des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO nicht erforderlich ist, kann bei Zweifeln ebenfalls nur durch das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt entschieden werden (Senatsurteil vom 18.7.1990 I R 39/89, BFH/NV 1991, 498; BFH-Beschluss vom 12.7.1988 IX B 28/88, BFH/NV 1989, 87; s.a. BFH-Urteil in BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239 = SIS 86 06 47).

 

 

17

Entgegen der Ansicht des FG kann in der Einspruchsentscheidung des FA keine bindende Ablehnung einer Feststellung gesehen werden. Selbst wenn man dem Einspruchsbescheid eine schlüssige Ablehnung der Durchführung eines Feststellungsverfahrens entnehmen wollte, fehlt es an dem in einem förmlichen Verfahren zu erlassenden negativen Feststellungsbescheid (vgl. BFH-Urteil vom 19.7.1990 IV R 11/89, BFH/NV 1991, 649). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn das für dieses Verfahren zuständige Finanzamt gleichzeitig auch für die Festsetzung der Körperschaftsteuer aller an den Einkünften beteiligten Steuerpflichtigen zuständig ist (BFH-Urteile vom 9.9.2010 IV R 31/08, BFH/NV 2011, 413 = SIS 11 04 81; vom 14.2.2008 IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156 = SIS 08 24 89).

 

 

18

2. Im Hinblick auf die Gewerbesteuermessbescheide ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Ergänzungsbilanz für den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA nicht in Betracht kommt, soweit dessen Anschaffungskosten seine Einlage übersteigen.

 

 

19

a) Die Gewerbeertragsermittlung nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (GewStG) erfolgt materiell-rechtlich eigenständig; auch verfahrensrechtlich stellen Körperschaftsteuer- und Feststellungsbescheide insoweit keine Grundlagenbescheide dar, welche die Finanzverwaltung und das FG daran hindern könnten, die steuerliche Einordnung der Einkünfte und deren Höhe im Gewerbesteuerverfahren anders zu treffen als im Körperschaftsteuerverfahren (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 22.4.2008 X B 154/07, BFH/NV 2008, 1361 = SIS 08 28 49, m.w.N.). Eine Verpflichtung zur Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO ergibt sich insoweit nicht (BFH-Beschluss vom 31.5.2010 X B 163/09, BFH/NV 2010, 2082 = SIS 10 32 33).

 

 

20

b) Bei der Ermittlung des Gewinnanteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) sind AfA für die in einer Ergänzungsbilanz auszuweisenden Anschaffungskosten zu berücksichtigen.

 

 

21

aa) Im Interesse einer zutreffenden Besteuerung des einzelnen Mitunternehmers i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Ergänzungsbilanzen zu bilden, wenn es einer Korrektur der sich aus der Gesamthandsbilanz ergebenden Wertansätze für die Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens und damit des Werts der Beteiligung eines Mitunternehmers bedarf (BFH-Urteile vom 22.10.2015 IV R 37/13, BFHE 252, 68, BStBl II 2016, 919 = SIS 16 03 08; vom 28.9.1995 IV R 57/94, BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68 = SIS 96 05 18). Insbesondere ist eine Ergänzungsbilanz bei einem entgeltlichen Erwerb eines Gesellschaftsanteils erforderlich, um die Differenz zwischen den Anschaffungskosten des Erwerbers und dem in der Gesellschaftsbilanz fortzuführenden Kapitalkonto des Veräußerers auszuweisen (BFH-Urteile vom 19.2.1981 IV R 41/78, BFHE 133, 510, BStBl II 1981, 730 = SIS 81 23 17; vom 30.3.1993 VIII R 63/91, BFHE 171, 213, BStBl II 1993, 706 = SIS 93 18 19; vom 12.12.1996 IV R 77/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180 = SIS 98 01 18; vgl. auch Senatsurteil vom 30.4.2003 I R 102/01, BFHE 202, 455, BStBl II 2004, 804 = SIS 03 42 53).

 

 

22

Einer solchen Berichtigung bedarf es auch, wenn ein weiterer Gesellschafter in eine bereits bestehende Gesellschaft gegen eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen eintritt und die sich daraus ergebenden Anschaffungskosten bilanziell nicht vollständig in dessen Kapitalkonto ausgewiesen werden (BFH-Urteile vom 25.4.1985 IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350 = SIS 85 16 09; vom 25.4.2006 VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847 = SIS 06 31 73). Bezugsgrößen sind einerseits das anteilige Eigenkapital an der Mitunternehmerschaft und andererseits die Anschaffungskosten bzw. der Wert der in die Mitunternehmerschaft eingebrachten Wirtschaftsgüter (BFH-Urteile vom 12.7.2012 IV R 39/09, BFHE 238, 353, BStBl II 2012, 728 = SIS 12 22 65; IV R 12/11, BFH/NV 2013, 200 = SIS 13 01 39).

 

 

23

Hierbei ist zu beachten, dass der Anteil an einer Personengesellschaft steuerrechtlich kein Wirtschaftsgut darstellt. Vielmehr verkörpert er die Summe aller Anteile an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.2.1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691 = SIS 91 08 21; Senatsurteile vom 4.3.2009 I R 58/07, BFH/NV 2009, 1953 = SIS 09 36 10; vom 23.7.1975 I R 165/73, BFHE 117, 30, BStBl II 1976, 73 = SIS 76 00 43; für die atypisch stille Gesellschaft vgl. Senatsurteil vom 6.11.1985 I R 242/81, BFHE 145, 359, BStBl II 1986, 333 = SIS 86 04 19). Damit handelt es sich bei dem entgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils steuerrechtlich nicht um die Anschaffung eines Gesellschaftsanteils, sondern um die entgeltliche Anschaffung von entsprechenden Anteilen an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10.7.1980 IV R 136/77, BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84 = SIS 81 25 11; in BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350 = SIS 85 16 09; vom 7.11.1985 IV R 7/83, BFHE 145, 194, BStBl II 1986, 176 = SIS 86 04 11).

 

 

24

Demgemäß weisen Ergänzungsbilanzen - hinsichtlich des auf den einzelnen Mitunternehmer entfallenden ideellen Teils - Korrekturen zu den in der Steuerbilanz der Personengesellschaft vorgenommenen Wertansätzen für die einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens aus (BFH-Urteile in BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68 = SIS 96 05 18; in BFHE 133, 510, BStBl II 1981, 730 = SIS 81 23 17; vom 21.4.1994 IV R 70/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745 = SIS 94 21 26; vgl. auch Senatsurteil vom 11.7.1973 I R 126/71, BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50 = SIS 74 00 30). Zu diesem Zweck werden die auf den Erwerber entfallenden Buchwerte der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens in der Ergänzungsbilanz durch Korrekturen herauf- oder herabgesetzt, die in der Folge entsprechend dem Verbrauch der Wirtschaftsgüter gewinnmindernd oder gewinnerhöhend aufgelöst werden (BFH-Urteile vom 7.2.1995 VIII R 36/93, BFHE 178, 110, BStBl II 1995, 770 = SIS 95 20 25; in BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745 = SIS 94 21 26; vom 29.10.1991 VIII R 148/85, BFHE 167, 309, BStBl II 1992, 647 = SIS 92 13 27).

 

 

25

bb) Diese Grundsätze sind - entgegen der Auffassung des FG (ebenfalls verneinend FG München, Urteil vom 10.7.2003 5 K 2681/97, EFG 2003, 1691 = SIS 03 48 26; Gosch/Märtens, KStG, 3. Aufl., § 9 Rz 15. Mai in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 9 KStG Rz 15; Boochs in Lademann, Körperschaftsteuergesetz, § 9 Rz 4; Krebbers-van Heek in Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz, 3. Aufl., § 9 Rz 149; Kollruss, FR 2016, 203; derselbe, Die Wirtschaftsprüfung 2016, 586) - auf den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA übertragbar (Schmidt/Wacker, EStG, 36. Aufl., § 15 Rz 891; Drüen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 KStG Rz 27; Witt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 905; Kempf, DStR 2015, 1905; Hoppe, Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf Aktien zwischen Trennungs- und Transparenzprinzip, 2014, S. 126; Bielinis, Die Besteuerung der KGaA, 2013, S. 258 f.; Hageböke, Das „KGaA-Modell“, 2008, S. 232 f.; derselbe in Rödder/ Herlinghaus/Neumann, KStG, § 9 Rz 166, 172; derselbe/Koetz, DStR 2006, 293; Blümich/Brandl, § 9 KStG Rz 11; Reiß in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 15 Rz 407a; derselbe in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 16 Rz D 6; Desens/Blischke in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 15 Rz D 14).

 

 

26

Die persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA werden zwar - anders als etwa der Komplementär einer KG - im Gesetz nicht als Mitunternehmer bezeichnet. Jedoch stellen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien - ebenso wie die Gewinnanteile eines Mitunternehmers - Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Gleiches gilt - insoweit nahezu wortgleich zu § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG - für Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. Vor diesem Hintergrund sind die persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA „wie Mitunternehmer“ zu behandeln (Senatsurteile vom 4.5.1965 I 186/64 U, BFHE 82, 471, BStBl III 1965, 418 = SIS 65 02 40; vom 8.2.1984 I R 11/80, BFHE 140, 465, BStBl II 1984, 381 = SIS 84 09 21; vom 23.10.1985 I R 235/81, BFHE 145, 76, BStBl II 1986, 72 = SIS 86 04 25; BFH-Urteil in BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881 = SIS 89 19 36; vgl. auch Senatsbeschluss vom 4.12.2012 I R 42/11, BFH/NV 2013, 589 = SIS 13 07 44; BFH-Urteile vom 13.4.1994 II R 57/90, BFHE 174, 177, BStBl II 1994, 505 = SIS 94 15 60; BFH-Beschluss vom 27.4.2005 II B 76/04, BFH/NV 2005, 1627 = SIS 05 37 79).

 

 

27

Aus dieser Gleichstellung folgt des Weiteren, dass auch der Erwerb einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA - ebenso wie der Erwerb eines Mitunternehmeranteils (BFH-Urteil vom 20.11.2014 IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34 = SIS 15 00 70) - nicht anders zu behandeln ist als der Erwerb eines Einzelunternehmens. Demnach sind - auch um eine Besteuerung nach Maßgabe des individuellen durch die Erzielung gewerblicher Einkünfte veranlassten Aufwands sicherzustellen - dem Gewinnanteil des persönlich haftenden Gesellschafters dessen Vermögensaufwendungen zeitgerecht und nicht erst im Zeitpunkt der Veräußerung zuzuordnen (vgl. Wacker, DStR 2017, 197; Hageböke, Der Konzern 2017, 126, 132 f.). Dies bedingt zugleich, im Falle eines in eine KGaA eintretenden persönlich haftenden Gesellschafters die dessen Einlage übersteigenden Anschaffungskosten in einer Ergänzungsbilanz zu erfassen und erfolgswirksam fortzuentwickeln.

 

 

28

Der Einbeziehung von Ergänzungsbilanzen in die Gewinnermittlung des persönlich haftenden Gesellschafters steht nicht entgegen, dass dieser - im Gegensatz zu einem Gesellschafter einer Personengesellschaft - nicht dinglich an den Wirtschaftsgütern der KGaA beteiligt ist. Zwar hat die KGaA eigenes Vermögen, das bürgerlich-rechtlich ihr allein - und im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern uneingeschränkt - gehört (BFH-Urteil in BFHE 174, 177, BStBl II 1994, 505 = SIS 94 15 60). Insbesondere die Einlage des persönlich haftenden Gesellschafters steht allein der KGaA zu (BFH-Urteil in BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881 = SIS 89 19 36). Jedoch bestimmt sich nach § 278 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG) das Rechtsverhältnis der gemäß § 278 Abs. 1 AktG den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, nach den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft. Die daraus folgende Organstellung und die Außenhaftung des persönlich haftenden Gesellschafters rechtfertigen es, ihn dem atypisch stillen Gesellschafter gleichzustellen, der wegen seiner schuldrechtlichen Beteiligung auch an den stillen Reserven und an einem Geschäftswert als Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG behandelt wird (s. z.B. BFH-Urteil vom 27.5.1993 IV R 1/92, BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700 = SIS 93 23 36). Sind für diesen aber - trotz fehlender dinglicher Berechtigung an den Vermögensgegenständen der Gesellschaft - Ergänzungsbilanzen zu bilden (BFH-Beschlüsse vom 9.8.2010 IV B 123/09, BFH/NV 2010, 2266 = SIS 10 35 72; vom 15.10.2009 IV B 123/08, BFH/NV 2010, 625 = SIS 10 08 56), muss Gleiches erst recht für den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA gelten, der für Zwecke des Ertragssteuerrechts einem dinglich berechtigten Gesellschafter gleichsteht (BFH-Urteil in BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881 = SIS 89 19 36; ferner aus bewertungsrechtlicher Sicht BFH-Urteil in BFHE 174, 177, BStBl II 1994, 505 = SIS 94 15 60).

 

 

29

Bestätigung findet diese Beurteilung in § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG, nach dem für die Berechnung des Gewinns sowohl bei der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) als auch bei der des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) der Wert des Anteils am Betriebsvermögen maßgeblich ist. Ist demnach für Zwecke der Besteuerung des Veräußerungsgewinns von einem Anteil am Betriebsvermögen der KGaA auszugehen, so wäre es nicht einsichtig, hiervon im Rahmen der laufenden Besteuerung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG abzurücken.

 

 

30

c) Aus einer solchen Ergänzungsbilanz folgende Gewinnminderungen und Gewinnerhöhungen sind ausschließlich in die Ermittlung des - im Streitfall nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG dem Gewerbeertrag der A GmbH als Organträgerin der B GmbH zuzurechnenden - Gewerbeertrags des persönlich haftenden Gesellschafters einzubeziehen (Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 4 Rz 9; s.a. Bruski, FR 2002, 181, 188; Wacker, DStR 2017, 197 f.).

 

 

31

aa) Gemäß § 8 Nr. 4 GewStG sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer KGaA dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Gewinnanteile wieder hinzuzurechnen, die an persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind und die als abzugsfähige Aufwendungen i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG den Gewinn aus Gewerbebetrieb zunächst gemindert haben. Gleichzeitig ist auf Ebene des persönlich haftenden Gesellschafters nach § 9 Nr. 2b GewStG die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um die nach § 8 Nr. 4 GewStG dem Gewerbeertrag der KGaA hinzugerechneten Gewinnanteile zu kürzen, wenn diese bei der Ermittlung des Gewinns i.S. des § 7 GewStG über § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG - bei der B GmbH i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG - als gewerbliche Einkünfte angesetzt worden sind. Damit wird der auf den persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Teil des Gewinns i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG grundsätzlich bei der KGaA der Gewerbesteuer unterworfen (Senatsurteile in BFHE 140, 465, BStBl II 1984, 381 = SIS 84 09 21; vom 31.10.1990 I R 32/86, BFHE 162, 445, BStBl II 1991, 253 = SIS 91 03 25; vgl. BFH-Urteil vom 28.11.2007 X R 6/05, BFHE 219, 329, BStBl II 2008, 363 = SIS 08 08 52).

 

 

32

bb) Zwar gehen in den Gewerbeertrag einer Personengesellschaft auch die Ergebnisse von Ergänzungsbilanzen ihrer Gesellschafter ein (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3.5.1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616 = SIS 93 15 26; Senatsurteil vom 29.11.1960 I 73/59 U, BFHE 72, 135, BStBl III 1961, 51 = SIS 61 00 31; so auch für die KGaA Hageböke in Rödder/Herlinghaus/ Neumann, a.a.O., § 9 Rz 167, 172; derselbe, Der Konzern 2017, 126, 134). Die Ergänzungsbilanz eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA steht jedoch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Nr. 4 GewStG sowie - dazu korrespondierend (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 589 = SIS 13 07 44) - der Kürzung gemäß § 9 Nr. 2b GewStG. § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG und § 8 Nr. 4 GewStG sind Vorschriften zur Ermittlung des Einkommens bzw. des Gewerbeertrags der KGaA. Sie stellen - abweichend von § 9 Nr. 2 GewStG - nicht auf die Anteile des persönlich haftenden Gesellschafters am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft ab; maßgeblich ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG und § 8 Nr. 4 GewStG vielmehr der von der KGaA „verteilte“ Gewinn und mithin eine Bezugsgröße, die durch die individuellen Anschaffungskosten des persönlich haftenden Gesellschafters nicht beeinflusst wird (vgl. auch zu Sonderbetriebsausgaben Senatsurteile in BFHE 162, 445, BStBl II 1991, 253 = SIS 91 03 25; vom 6.10.2009 I R 102/06, BFH/NV 2010, 462 = SIS 10 06 07). Angesichts dieses eindeutigen Regelungsinhalts sowie mangels einer gegenläufigen und unmissverständlichen Wertung des Gesetzes, ist es dem Senat auch verwehrt, im Wege der Rechtsfortbildung einen vollständigen Gleichlauf zwischen den Regelungen der §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (ggf. i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) einerseits sowie dem nach den vorgenannten Bestimmungen zu erfassenden Gewerbeertrag der KGaA andererseits herzustellen. Dass damit die Ergänzungsbilanz des persönlich haftenden Gesellschafters - ebenso wie das Sonderbetriebsvermögen (BFH-Urteil in BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881 = SIS 89 19 36) - im Ergebnis keinen Eingang in die Bilanz der KGaA findet, sondern allein Bedeutung für die Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG hat, trägt zudem der Eigenschaft der KGaA als eigenständiges Steuersubjekt Rechnung.

 

 

33

Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass bei einer fehlenden Gewerbesteuerpflicht des persönlich haftenden Gesellschafters Gewinnminderungen aus dem Ergänzungsbereich gewerbesteuerrechtlich nicht erfasst werden. Der Einwand ist im Urteil in BFHE 162, 445, BStBl II 1991, 253 = SIS 91 03 25 vom erkennenden Senat bereits im Hinblick auf die entsprechende Behandlung von Sonderbetriebsausgaben zurückgewiesen worden; auf die Gründe dieser Entscheidung wird deshalb Bezug genommen.

 

 

34

d) Nach diesen Maßstäben kommt im Streitfall die Bildung einer Ergänzungsbilanz ausschließlich hinsichtlich eines die Einlage der persönlich haftenden Gesellschafterin übersteigenden Betrags in Betracht.

 

 

35

aa) Wird - wie im Streitfall - im Rahmen der Übernahme einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA ein über den festen Kapitalanteil hinausgehender Betrag im Rahmen des Kapitalkontos II erfasst, besteht kein Anlass für die Bildung einer Ergänzungsbilanz.

 

 

36

Dabei ist unerheblich, ob - wozu sich das FG nicht geäußert hat - das Kapitalkonto II allein dem persönlich haftenden Gesellschafter zusteht oder ob - wie es die Klägerin annimmt - nach der vereinbarten Aufteilung des Liquidationserlöses das Kapitalkonto II anteilig auf die Kommanditaktionäre entfällt. Während es im ersten Fall insoweit von vornherein an einem Auseinanderfallen des auf den persönlich haftenden Gesellschafter entfallenden Eigenkapitals der KGaA einerseits und dessen Anschaffungskosten andererseits fehlt, würde im zweiten Fall eine positive Ergänzungsbilanz Eigenkapital ausweisen, ohne dass dieser Betrag von den Gesellschaftern aufgebracht worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 7.9.2016 I R 57/14, BFHE 255, 427 = SIS 16 27 86). Gleiches gilt, wenn der persönlich haftende Gesellschafter - wie im Streitfall - weder zugleich als Kommanditaktionär an der KGaA beteiligt ist noch - wozu sich das FG nicht geäußert hat - ein (mittelbares) Beteiligungsverhältnis zu den Kommanditaktionären besteht.

 

 

37

Anders als die Klägerin meint, kann dieses Ergebnis nicht durch eine negative Ergänzungsbilanz vermieden werden. Der Ausgleich durch eine korrespondierende Ergänzungsbilanz der aufnehmenden Gesellschaft zur Vermeidung eines Einbringungsgewinns würde die vom Wortlaut des § 24 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung nicht erfasste vollständige Gleichstellung der KGaA mit einer Personengesellschaft bedeuten; sie ist vom Senat mit Urteil in BFHE 255, 427 = SIS 16 27 86 verworfen worden.

 

 

38

bb) Die sich aus dem Erwerb eigener Aktien durch die KGaA und deren Einziehung ergebende Minderung des Eigenkapitals beruht auf einem durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vorgang (Senatsurteile vom 6.12.1995 I R 51/95, BFHE 179, 326, BStBl II 1998, 781 = SIS 96 09 43; vom 29.7.1992 I R 31/91, BFHE 169, 407, BStBl II 1993, 369 = SIS 93 04 31; Senatsbeschluss vom 3.3.2009 I B 51/08, BFH/NV 2009, 1280 = SIS 09 21 67), der sich - auch soweit der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und dem Kaufpreis der eigenen Aktien mit dem vom persönlich haftenden Gesellschafter aufgebrachten Eigenkapital verrechnet wird - nicht auf den steuerlichen Gewinn auswirkt. Dieses Abzugsverbot darf nicht - auch nicht im Rahmen der Gewinnermittlung des persönlich haftenden Gesellschafters - durch den gegenläufigen Ansatz einer Ergänzungsbilanz und einer hierauf fußenden erfolgswirksamen Abschreibung unterlaufen werden (Senatsurteil in BFHE 255, 427 = SIS 16 27 86).

 

 

39

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Erwerb und die Einziehung eigener Aktien aufgrund des gegenläufigen Ansatzes einer Ergänzungsbilanz im Saldo nicht zu einer Vermögensminderung bei der KGaA führe (so aber Hageböke, Der Konzern 2017, 126, 134). Eine Ergänzungsbilanz des persönlich haftenden Gesellschafters geht allein in die Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG ein; sie ist nicht - insbesondere nicht als Wertkorrektur zu dem Kapitalkonto des persönlich haftenden Gesellschafters - Teil des Betriebsvermögensvergleichs der KGaA.

 

 

40

cc) Ob im Rahmen des Eintritts der B GmbH in die KGaA über den Betrag der Einlage hinausgehende, in einer Ergänzungsbilanz zu erfassende Anschaffungskosten entstanden sind, ist vom FG nicht hinreichend aufgeklärt worden. Der von der B GmbH geleistete Betrag von ... EUR wurde sowohl dem Kapitalkonto I (... EUR) als auch dem Kapitalkonto II (... EUR) gutgebracht. Worin die vom FG darüber hinaus als Anschaffungskosten angesetzten weiteren ... EUR bestehen, ergibt sich aus den tatrichterlichen Feststellungen nicht. Der Senat vermag daher beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht zu beurteilen, inwiefern im Hinblick auf diesen Betrag die Bildung einer Ergänzungsbilanz geboten ist.

 

 

41

3. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Sein Urteil ist aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, das nunmehr die erforderliche Aussetzung des Verfahrens sowie die aufgezeigten Feststellungen nachholen wird.

 

 

42

4. Der Antrag der Klägerin, eine Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für erforderlich zu erklären, betrifft das Verfahren der Kostenfestsetzung; im hier anhängigen Revisionsverfahren ist er unzulässig (z.B. Senatsurteil vom 6.6.2012 I R 3/11, BFHE 238, 46, BStBl II 2013, 430 = SIS 12 27 90, m.w.N.).

 

 

43

5. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird dem FG übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO).