Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 31.5.2016 4 K 1879/13
aufgehoben.
Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der A
GmbH, die im Jahr 2016 auf die Klägerin verschmolzen wurde.
Zwischen der A GmbH, die ihren Gewinn vom 1. Oktober bis 30.
September eines jeden Jahres ermittelte (abweichendes
Wirtschaftsjahr), als Organträgerin und der B GmbH als
Organgesellschaft bestand in den Streitjahren (2004 und 2005) eine
körperschaftsteuerrechtliche und gewerbesteuerrechtliche
Organschaft.
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Durch Beschluss vom 30.7.2003 wurde die C
GmbH im Wege des Formwechsels in die D KGaA (KGaA) mit einem
Grundkapital von ... EUR umgewandelt. Im Rahmen des Formwechsels
trat die B GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in
die KGaA ein und erbrachte eine Einlage in Höhe von ... EUR,
von der ... EUR auf den Kapitalanteil entfielen und auf das
Kapitalkonto I gebucht wurden. Der verbleibende Betrag (... EUR)
wurde dem Kapitalkonto II gutgebracht.
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Die B GmbH bildete in Höhe der
Differenz zwischen den Anschaffungskosten für die Beteiligung,
die mit ... EUR angesetzt wurden, und dem Buchwert des
Kapitalkontos, der mit ... EUR zu Grunde gelegt wurde, eine
Ergänzungsbilanz. Der Betrag von ... EUR wurde dem Firmenwert
der KGaA zugeordnet und beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2003/2004
- unter Annahme einer Nutzungsdauer von 15 Jahren -
abgeschrieben.
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Aufgrund des Hauptversammlungsbeschlusses
vom 1.9.2005 schied eine der beiden Kommanditaktionärinnen aus
der KGaA aus. Das Grundkapital wurde - nachdem es im Jahr 2004
zunächst um ... EUR erhöht worden war - durch Einziehung
der von der Kommanditaktionärin erworbenen Aktien auf ... EUR
herabgesetzt. In der Folge wurde der in der Ergänzungsbilanz
der B GmbH aktivierte Firmenwert um ... EUR aufgestockt, was der
Verringerung des Kapitalkontos der B GmbH von ... EUR auf ... EUR
entsprach, und - ebenfalls unter Annahme einer Nutzungsdauer von 15
Jahren - abgeschrieben.
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) davon aus, dass bei einem persönlich
haftenden Gesellschafter einer KGaA Abschreibungen in einer
Ergänzungsbilanz unzulässig seien. Unter dem 1.11.2010
erließ das FA entsprechend geänderte
Körper-schaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für
die Streitjahre.
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Die nach erfolglosem Einspruch erhobene
Klage wurde vom Hessischen Finanzgericht (FG) als unbegründet
abgewiesen (als Urteil wirkender Gerichtsbescheid vom 31.5.2016 4 K
1879/13, EFG 2016, 1517 = SIS 16 20 10).
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Dagegen richtet sich die Revision der
Klägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts
geltend macht.
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Die Klägerin beantragt, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die angefochtenen Bescheide
dahingehend abzuändern, dass die Körperschaftsteuer 2004
um ... EUR und der Solidaritätszuschlag um ... EUR, die
Körperschaftsteuer 2005 um ... EUR und der
Solidaritätszuschlag um ... EUR, der Gewerbesteuermessbetrag
2004 um ... EUR und der Gewerbesteuermessbetrag 2005 um ... EUR
herabgesetzt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Hinsichtlich der angefochtenen
Körperschaftsteuerbescheide hat das FG das Verfahren bis zum
Ergehen einer abschließenden Entscheidung in einem
Feststellungsverfahren nach § 74 FGO auszusetzen. Zu diesem
Zweck ist die Sache an das FG zurückzuverweisen (1.). In Bezug
auf die materiell-rechtlich eigenständig zu beurteilenden
Gewerbesteuermessbescheide führen zwar - wie das FG im
Ergebnis zu Recht entschieden hat - weder die Zahlung eines
Aufgeldes im Rahmen der Übernahme einer Beteiligung als
persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA noch der Erwerb
und die Einziehung eigener Kommanditaktien durch die KGaA zum
Ansatz zusätzlicher, in einer Ergänzungsbilanz
auszuweisender Anschaffungskosten des persönlich haftenden
Gesellschafters. Das FG hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass auch
hinsichtlich eines die Gesamteinlage ggf. übersteigenden
Betrags die Bildung einer Ergänzungsbilanz nicht in Betracht
kommt (2.). Die Sache ist - mangels ausreichender Feststellungen zu
Rechtsgrund und Zusammensetzung des über den Betrag der
Einlage hinausgehenden Teils der angenommenen Anschaffungskosten
(... EUR) - nicht entscheidungsreif und wird auch insoweit an die
Vorinstanz zurückverwiesen.
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1. Das FG durfte im Rahmen des gegen die
Körperschaftsteuerbescheide geführten Rechtsstreits nicht
darüber entscheiden, ob das der A GmbH nach § 14 Abs. 1
Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den
Streitjahren geltenden Fassung (KStG) zuzurechnende Einkommen der B
GmbH um Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf den Firmenwert der
KGaA zu mindern ist. Das FG hätte vielmehr das Verfahren bis
zum Ergehen einer abschließenden Entscheidung in einem die
KGaA und die B GmbH betreffenden Feststellungsverfahren nach §
74 FGO aussetzen müssen. Insoweit handelt es sich um einen
Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der vom
Revisionsgericht von Amts wegen, d.h. auch ohne entsprechende
Rüge der Revisionsklägerin, zu berücksichtigen ist
(vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.11.1985 IX R
85/82, BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239 = SIS 86 06 47; vom
8.3.1994 IX R 37/90, BFH/NV 1994, 868 = SIS 94 14 08; Senatsurteil
vom 6.12.1995 I R 131/94, BFH/NV 1996, 592; Senatsbeschluss vom
8.5.1991 I B 132, 134/90, BFHE 164, 194, BStBl II 1991, 641 = SIS 91 16 92, jeweils m.w.N.).
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a) Die Frage, ob an
körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften und mit ihnen in
Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen mehrere
Personen beteiligt sind und ob die Einkünfte diesen Personen
steuerlich zuzurechnen sind, ist grundsätzlich im
Gewinnfeststellungsverfahren gemäß § 180 Abs. 1 Nr.
2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) zu beantworten. Ein
Feststellungsverfahren ist bereits dann durchzuführen, wenn
zweifelhaft ist, ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen
vorliegen. Die Entscheidung über das Erfordernis oder
Nichterfordernis einer gesonderten Feststellung kann verbindlich
nur in dem - vorliegend noch einzuleitenden - Grundlagenverfahren
getroffen werden. Dementsprechend ist ein positiver oder negativer
Feststellungsbescheid gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a AO dann zu erlassen, wenn eine gesonderte Feststellung
aufgrund des (ggf. streitigen) Sachverhalts möglich erscheint
(Senatsurteile vom 9.5.1984 I R 25/81, BFHE 141, 252, BStBl II
1984, 726 = SIS 84 17 34; in BFH/NV 1996, 592; vom 17.12.2003 I R
47/02, BFH/NV 2004, 771 = SIS 04 29 31; Senatsbeschluss vom
29.6.2016 I B 32/16, BFH/NV 2016, 1679 = SIS 16 23 30; s.a.
BFH-Beschlüsse vom 16.11.2006 XI B 156/05, BFH/NV 2007, 401 =
SIS 07 06 61; vom 22.8.2013 X B 16-17/13, BFH/NV 2013, 1763). Diese
(positiven oder negativen) Feststellungen sind für einen
Folgebescheid - wie den Körperschaftsteuerbescheid - bindend
(§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO).
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Aus diesem Grund hat das FG das Verfahren
betreffend den Folgebescheid gemäß § 74 FGO
auszusetzen, wenn in ihm Einwendungen erhoben werden, über die
in einem Grundlagenbescheid zu entscheiden ist. Dabei spielt es
keine Rolle, ob der Grundlagenbescheid bereits ergangen und
angefochten ist oder ob ein solcher erst noch ergehen muss (vgl.
z.B. Senatsbeschluss vom 16.4.1993 I B 173/92, BFH/NV 1993, 745;
BFH-Urteile vom 19.4.1989 X R 3/86, BFHE 156, 383, BStBl II 1989,
596 = SIS 89 17 52; in BFH/NV 1994, 868 = SIS 94 14 08).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist auch die
Frage, ob die Ergebnisanteile des persönlich haftenden
Gesellschafters einer KGaA Gegenstand eines Verfahrens zur
gesonderten und einheitlichen Feststellung sind, in dem
Feststellungsverfahren zu klären (Senatsbeschluss in BFH/NV
2016, 1679 = SIS 16 23 30). Der Senat hat diese Frage
ausdrücklich offen gelassen (Senatsurteil vom 7.12.2011 I R
5/11, BFH/NV 2012, 556 = SIS 12 06 63; ebenso BFH-Urteil vom
21.6.1989 X R 14/88, BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881 = SIS 89 19 36). Hinzu kommt, dass sich dem Schrifttum kein einheitliches
Meinungsbild entnehmen lässt (die Notwendigkeit eines
Feststellungsverfahrens bejahend z.B. Brandis in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz 17;
Drüen/ van Heek, DStR 2012, 541, 547; Desens/Blischke in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15 Rz D 17; verneinend
z.B. Klein/Ratschow, AO, 13. Aufl., § 180 Rz 6; Koenig,
Abgabenordnung, 3. Aufl., § 180 Rz 16).
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Dies gilt auch - wozu sich das FG nicht
geäußert hat -, wenn neben der B GmbH keine weiteren
persönlich haftenden Gesellschafter an der KGaA beteiligt
waren. Ob eine gesonderte Feststellung gemäß der
Ausnahmevorschrift des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO nicht
erforderlich ist, kann bei Zweifeln ebenfalls nur durch das
für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt
entschieden werden (Senatsurteil vom 18.7.1990 I R 39/89, BFH/NV
1991, 498; BFH-Beschluss vom 12.7.1988 IX B 28/88, BFH/NV 1989, 87;
s.a. BFH-Urteil in BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239 = SIS 86 06 47).
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Entgegen der Ansicht des FG kann in der
Einspruchsentscheidung des FA keine bindende Ablehnung einer
Feststellung gesehen werden. Selbst wenn man dem Einspruchsbescheid
eine schlüssige Ablehnung der Durchführung eines
Feststellungsverfahrens entnehmen wollte, fehlt es an dem in einem
förmlichen Verfahren zu erlassenden negativen
Feststellungsbescheid (vgl. BFH-Urteil vom 19.7.1990 IV R 11/89,
BFH/NV 1991, 649). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn das
für dieses Verfahren zuständige Finanzamt gleichzeitig
auch für die Festsetzung der Körperschaftsteuer aller an
den Einkünften beteiligten Steuerpflichtigen zuständig
ist (BFH-Urteile vom 9.9.2010 IV R 31/08, BFH/NV 2011, 413 = SIS 11 04 81; vom 14.2.2008 IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156 = SIS 08 24 89).
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2. Im Hinblick auf die
Gewerbesteuermessbescheide ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen,
dass eine Ergänzungsbilanz für den persönlich
haftenden Gesellschafter einer KGaA nicht in Betracht kommt, soweit
dessen Anschaffungskosten seine Einlage übersteigen.
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a) Die Gewerbeertragsermittlung nach § 7
des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden
Fassung (GewStG) erfolgt materiell-rechtlich eigenständig;
auch verfahrensrechtlich stellen Körperschaftsteuer- und
Feststellungsbescheide insoweit keine Grundlagenbescheide dar,
welche die Finanzverwaltung und das FG daran hindern könnten,
die steuerliche Einordnung der Einkünfte und deren Höhe
im Gewerbesteuerverfahren anders zu treffen als im
Körperschaftsteuerverfahren (ständige BFH-Rechtsprechung,
z.B. Beschluss vom 22.4.2008 X B 154/07, BFH/NV 2008, 1361 = SIS 08 28 49, m.w.N.). Eine Verpflichtung zur Aussetzung des
Klageverfahrens nach § 74 FGO ergibt sich insoweit nicht
(BFH-Beschluss vom 31.5.2010 X B 163/09, BFH/NV 2010, 2082 = SIS 10 32 33).
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b) Bei der Ermittlung des Gewinnanteils eines
persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA i.S. des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der in
den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) sind AfA für die in
einer Ergänzungsbilanz auszuweisenden Anschaffungskosten zu
berücksichtigen.
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aa) Im Interesse einer zutreffenden
Besteuerung des einzelnen Mitunternehmers i.S. des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG sind Ergänzungsbilanzen zu bilden, wenn es
einer Korrektur der sich aus der Gesamthandsbilanz ergebenden
Wertansätze für die Wirtschaftsgüter des
Gesellschaftsvermögens und damit des Werts der Beteiligung
eines Mitunternehmers bedarf (BFH-Urteile vom 22.10.2015 IV R
37/13, BFHE 252, 68, BStBl II 2016, 919 = SIS 16 03 08; vom
28.9.1995 IV R 57/94, BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68 = SIS 96 05 18). Insbesondere ist eine Ergänzungsbilanz bei einem
entgeltlichen Erwerb eines Gesellschaftsanteils erforderlich, um
die Differenz zwischen den Anschaffungskosten des Erwerbers und dem
in der Gesellschaftsbilanz fortzuführenden Kapitalkonto des
Veräußerers auszuweisen (BFH-Urteile vom 19.2.1981 IV R
41/78, BFHE 133, 510, BStBl II 1981, 730 = SIS 81 23 17; vom
30.3.1993 VIII R 63/91, BFHE 171, 213, BStBl II 1993, 706 = SIS 93 18 19; vom 12.12.1996 IV R 77/93, BFHE 183, 379, BStBl II 1998, 180
= SIS 98 01 18; vgl. auch Senatsurteil vom 30.4.2003 I R 102/01,
BFHE 202, 455, BStBl II 2004, 804 = SIS 03 42 53).
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Einer solchen Berichtigung bedarf es auch,
wenn ein weiterer Gesellschafter in eine bereits bestehende
Gesellschaft gegen eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen
eintritt und die sich daraus ergebenden Anschaffungskosten
bilanziell nicht vollständig in dessen Kapitalkonto
ausgewiesen werden (BFH-Urteile vom 25.4.1985 IV R 83/83, BFHE 144,
25, BStBl II 1986, 350 = SIS 85 16 09; vom 25.4.2006 VIII R 52/04,
BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847 = SIS 06 31 73).
Bezugsgrößen sind einerseits das anteilige Eigenkapital
an der Mitunternehmerschaft und andererseits die Anschaffungskosten
bzw. der Wert der in die Mitunternehmerschaft eingebrachten
Wirtschaftsgüter (BFH-Urteile vom 12.7.2012 IV R 39/09, BFHE
238, 353, BStBl II 2012, 728 = SIS 12 22 65; IV R 12/11, BFH/NV
2013, 200 = SIS 13 01 39).
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Hierbei ist zu beachten, dass der Anteil an
einer Personengesellschaft steuerrechtlich kein Wirtschaftsgut
darstellt. Vielmehr verkörpert er die Summe aller Anteile an
den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden
Wirtschaftsgütern (Beschluss des Großen Senats des BFH
vom 25.2.1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691 = SIS 91 08 21; Senatsurteile vom 4.3.2009 I R 58/07, BFH/NV 2009, 1953 = SIS 09 36 10; vom 23.7.1975 I R 165/73, BFHE 117, 30, BStBl II 1976, 73
= SIS 76 00 43; für die atypisch stille Gesellschaft vgl.
Senatsurteil vom 6.11.1985 I R 242/81, BFHE 145, 359, BStBl II
1986, 333 = SIS 86 04 19). Damit handelt es sich bei dem
entgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils steuerrechtlich
nicht um die Anschaffung eines Gesellschaftsanteils, sondern um die
entgeltliche Anschaffung von entsprechenden Anteilen an den
einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden
Wirtschaftsgütern (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10.7.1980 IV R
136/77, BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84 = SIS 81 25 11; in BFHE
144, 25, BStBl II 1986, 350 = SIS 85 16 09; vom 7.11.1985 IV R
7/83, BFHE 145, 194, BStBl II 1986, 176 = SIS 86 04 11).
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Demgemäß weisen
Ergänzungsbilanzen - hinsichtlich des auf den einzelnen
Mitunternehmer entfallenden ideellen Teils - Korrekturen zu den in
der Steuerbilanz der Personengesellschaft vorgenommenen
Wertansätzen für die einzelnen Wirtschaftsgüter des
Gesellschaftsvermögens aus (BFH-Urteile in BFHE 179, 84, BStBl
II 1996, 68 = SIS 96 05 18; in BFHE 133, 510, BStBl II 1981, 730 =
SIS 81 23 17; vom 21.4.1994 IV R 70/92, BFHE 174, 413, BStBl II
1994, 745 = SIS 94 21 26; vgl. auch Senatsurteil vom 11.7.1973 I R
126/71, BFHE 110, 402, BStBl II 1974, 50 = SIS 74 00 30). Zu diesem
Zweck werden die auf den Erwerber entfallenden Buchwerte der
Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens in der
Ergänzungsbilanz durch Korrekturen herauf- oder herabgesetzt,
die in der Folge entsprechend dem Verbrauch der
Wirtschaftsgüter gewinnmindernd oder gewinnerhöhend
aufgelöst werden (BFH-Urteile vom 7.2.1995 VIII R 36/93, BFHE
178, 110, BStBl II 1995, 770 = SIS 95 20 25; in BFHE 174, 413,
BStBl II 1994, 745 = SIS 94 21 26; vom 29.10.1991 VIII R 148/85,
BFHE 167, 309, BStBl II 1992, 647 = SIS 92 13 27).
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bb) Diese Grundsätze sind - entgegen der
Auffassung des FG (ebenfalls verneinend FG München, Urteil vom
10.7.2003 5 K 2681/97, EFG 2003, 1691 = SIS 03 48 26;
Gosch/Märtens, KStG, 3. Aufl., § 9 Rz 15. Mai in
Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 9 KStG Rz 15;
Boochs in Lademann, Körperschaftsteuergesetz, § 9 Rz 4;
Krebbers-van Heek in Mössner/Seeger,
Körperschaftsteuergesetz, 3. Aufl., § 9 Rz 149; Kollruss,
FR 2016, 203; derselbe, Die Wirtschaftsprüfung 2016, 586) -
auf den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA
übertragbar (Schmidt/Wacker, EStG, 36. Aufl., § 15 Rz
891; Drüen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 KStG Rz 27;
Witt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 905; Kempf, DStR
2015, 1905; Hoppe, Die Besteuerung der Kommanditgesellschaft auf
Aktien zwischen Trennungs- und Transparenzprinzip, 2014, S. 126;
Bielinis, Die Besteuerung der KGaA, 2013, S. 258 f.; Hageböke,
Das „KGaA-Modell“, 2008, S. 232 f.; derselbe in
Rödder/ Herlinghaus/Neumann, KStG, § 9 Rz 166, 172;
derselbe/Koetz, DStR 2006, 293; Blümich/Brandl, § 9 KStG
Rz 11; Reiß in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 15 Rz 407a;
derselbe in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 16 Rz D
6; Desens/Blischke in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O.,
§ 15 Rz D 14).
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Die persönlich haftenden Gesellschafter
einer KGaA werden zwar - anders als etwa der Komplementär
einer KG - im Gesetz nicht als Mitunternehmer bezeichnet. Jedoch
stellen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG die Gewinnanteile
der persönlich haftenden Gesellschafter einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien - ebenso wie die Gewinnanteile
eines Mitunternehmers - Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.
Gleiches gilt - insoweit nahezu wortgleich zu § 15 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 EStG - für Vergütungen, die der Gesellschafter
von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der
Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für
die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. Vor
diesem Hintergrund sind die persönlich haftenden
Gesellschafter einer KGaA „wie Mitunternehmer“
zu behandeln (Senatsurteile vom 4.5.1965 I 186/64 U, BFHE 82, 471,
BStBl III 1965, 418 = SIS 65 02 40; vom 8.2.1984 I R 11/80, BFHE
140, 465, BStBl II 1984, 381 = SIS 84 09 21; vom 23.10.1985 I R
235/81, BFHE 145, 76, BStBl II 1986, 72 = SIS 86 04 25; BFH-Urteil
in BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881 = SIS 89 19 36; vgl. auch
Senatsbeschluss vom 4.12.2012 I R 42/11, BFH/NV 2013, 589 = SIS 13 07 44; BFH-Urteile vom 13.4.1994 II R 57/90, BFHE 174, 177, BStBl
II 1994, 505 = SIS 94 15 60; BFH-Beschluss vom 27.4.2005 II B
76/04, BFH/NV 2005, 1627 = SIS 05 37 79).
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Aus dieser Gleichstellung folgt des Weiteren,
dass auch der Erwerb einer Beteiligung als persönlich
haftender Gesellschafter einer KGaA - ebenso wie der Erwerb eines
Mitunternehmeranteils (BFH-Urteil vom 20.11.2014 IV R 1/11, BFHE
248, 28, BStBl II 2017, 34 = SIS 15 00 70) - nicht anders zu
behandeln ist als der Erwerb eines Einzelunternehmens. Demnach sind
- auch um eine Besteuerung nach Maßgabe des individuellen
durch die Erzielung gewerblicher Einkünfte veranlassten
Aufwands sicherzustellen - dem Gewinnanteil des persönlich
haftenden Gesellschafters dessen Vermögensaufwendungen
zeitgerecht und nicht erst im Zeitpunkt der Veräußerung
zuzuordnen (vgl. Wacker, DStR 2017, 197; Hageböke, Der Konzern
2017, 126, 132 f.). Dies bedingt zugleich, im Falle eines in eine
KGaA eintretenden persönlich haftenden Gesellschafters die
dessen Einlage übersteigenden Anschaffungskosten in einer
Ergänzungsbilanz zu erfassen und erfolgswirksam
fortzuentwickeln.
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Der Einbeziehung von Ergänzungsbilanzen
in die Gewinnermittlung des persönlich haftenden
Gesellschafters steht nicht entgegen, dass dieser - im Gegensatz zu
einem Gesellschafter einer Personengesellschaft - nicht dinglich an
den Wirtschaftsgütern der KGaA beteiligt ist. Zwar hat die
KGaA eigenes Vermögen, das bürgerlich-rechtlich ihr
allein - und im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern
uneingeschränkt - gehört (BFH-Urteil in BFHE 174, 177,
BStBl II 1994, 505 = SIS 94 15 60). Insbesondere die Einlage des
persönlich haftenden Gesellschafters steht allein der KGaA zu
(BFH-Urteil in BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881 = SIS 89 19 36).
Jedoch bestimmt sich nach § 278 Abs. 2 des Aktiengesetzes
(AktG) das Rechtsverhältnis der gemäß § 278
Abs. 1 AktG den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt
persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und
gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie
gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der persönlich
haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur
Vertretung der Gesellschaft, nach den Vorschriften über die
Kommanditgesellschaft. Die daraus folgende Organstellung und die
Außenhaftung des persönlich haftenden Gesellschafters
rechtfertigen es, ihn dem atypisch stillen Gesellschafter
gleichzustellen, der wegen seiner schuldrechtlichen Beteiligung
auch an den stillen Reserven und an einem Geschäftswert als
Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
behandelt wird (s. z.B. BFH-Urteil vom 27.5.1993 IV R 1/92, BFHE
171, 510, BStBl II 1994, 700 = SIS 93 23 36). Sind für diesen
aber - trotz fehlender dinglicher Berechtigung an den
Vermögensgegenständen der Gesellschaft -
Ergänzungsbilanzen zu bilden (BFH-Beschlüsse vom 9.8.2010
IV B 123/09, BFH/NV 2010, 2266 = SIS 10 35 72; vom 15.10.2009 IV B
123/08, BFH/NV 2010, 625 = SIS 10 08 56), muss Gleiches erst recht
für den persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA
gelten, der für Zwecke des Ertragssteuerrechts einem dinglich
berechtigten Gesellschafter gleichsteht (BFH-Urteil in BFHE 157,
382, BStBl II 1989, 881 = SIS 89 19 36; ferner aus
bewertungsrechtlicher Sicht BFH-Urteil in BFHE 174, 177, BStBl II
1994, 505 = SIS 94 15 60).
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Bestätigung findet diese Beurteilung in
§ 16 Abs. 2 Satz 1 EStG, nach dem für die Berechnung des
Gewinns sowohl bei der Veräußerung eines gesamten
Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) als auch
bei der des gesamten Anteils eines persönlich haftenden
Gesellschafters einer KGaA (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) der
Wert des Anteils am Betriebsvermögen maßgeblich ist. Ist
demnach für Zwecke der Besteuerung des
Veräußerungsgewinns von einem Anteil am
Betriebsvermögen der KGaA auszugehen, so wäre es nicht
einsichtig, hiervon im Rahmen der laufenden Besteuerung des §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG abzurücken.
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c) Aus einer solchen Ergänzungsbilanz
folgende Gewinnminderungen und Gewinnerhöhungen sind
ausschließlich in die Ermittlung des - im Streitfall nach
§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG dem Gewerbeertrag der A GmbH als
Organträgerin der B GmbH zuzurechnenden - Gewerbeertrags des
persönlich haftenden Gesellschafters einzubeziehen (Roser in
Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 4 Rz 9; s.a.
Bruski, FR 2002, 181, 188; Wacker, DStR 2017, 197 f.).
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aa) Gemäß § 8 Nr. 4 GewStG
sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer KGaA dem Gewinn
aus Gewerbebetrieb die Gewinnanteile wieder hinzuzurechnen, die an
persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA auf ihre nicht
auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung
(Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden
sind und die als abzugsfähige Aufwendungen i.S. des § 9
Abs. 1 Nr. 1 KStG den Gewinn aus Gewerbebetrieb zunächst
gemindert haben. Gleichzeitig ist auf Ebene des persönlich
haftenden Gesellschafters nach § 9 Nr. 2b GewStG die Summe des
Gewinns und der Hinzurechnungen um die nach § 8 Nr. 4 GewStG
dem Gewerbeertrag der KGaA hinzugerechneten Gewinnanteile zu
kürzen, wenn diese bei der Ermittlung des Gewinns i.S. des
§ 7 GewStG über § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG - bei
der B GmbH i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG - als gewerbliche
Einkünfte angesetzt worden sind. Damit wird der auf den
persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Teil des
Gewinns i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG grundsätzlich bei
der KGaA der Gewerbesteuer unterworfen (Senatsurteile in BFHE 140,
465, BStBl II 1984, 381 = SIS 84 09 21; vom 31.10.1990 I R 32/86,
BFHE 162, 445, BStBl II 1991, 253 = SIS 91 03 25; vgl. BFH-Urteil
vom 28.11.2007 X R 6/05, BFHE 219, 329, BStBl II 2008, 363 = SIS 08 08 52).
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bb) Zwar gehen in den Gewerbeertrag einer
Personengesellschaft auch die Ergebnisse von
Ergänzungsbilanzen ihrer Gesellschafter ein (vgl. Beschluss
des Großen Senats des BFH vom 3.5.1993 GrS 3/92, BFHE 171,
246, BStBl II 1993, 616 = SIS 93 15 26; Senatsurteil vom 29.11.1960
I 73/59 U, BFHE 72, 135, BStBl III 1961, 51 = SIS 61 00 31; so auch
für die KGaA Hageböke in Rödder/Herlinghaus/
Neumann, a.a.O., § 9 Rz 167, 172; derselbe, Der Konzern 2017,
126, 134). Die Ergänzungsbilanz eines persönlich
haftenden Gesellschafters einer KGaA steht jedoch außerhalb
des Anwendungsbereichs des § 8 Nr. 4 GewStG sowie - dazu
korrespondierend (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 589 = SIS 13 07 44) - der Kürzung gemäß § 9 Nr. 2b GewStG.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG und § 8 Nr. 4 GewStG sind
Vorschriften zur Ermittlung des Einkommens bzw. des Gewerbeertrags
der KGaA. Sie stellen - abweichend von § 9 Nr. 2 GewStG -
nicht auf die Anteile des persönlich haftenden Gesellschafters
am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft ab; maßgeblich ist
nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG und § 8 Nr. 4 GewStG vielmehr
der von der KGaA „verteilte“ Gewinn und mithin
eine Bezugsgröße, die durch die individuellen
Anschaffungskosten des persönlich haftenden Gesellschafters
nicht beeinflusst wird (vgl. auch zu Sonderbetriebsausgaben
Senatsurteile in BFHE 162, 445, BStBl II 1991, 253 = SIS 91 03 25;
vom 6.10.2009 I R 102/06, BFH/NV 2010, 462 = SIS 10 06 07).
Angesichts dieses eindeutigen Regelungsinhalts sowie mangels einer
gegenläufigen und unmissverständlichen Wertung des
Gesetzes, ist es dem Senat auch verwehrt, im Wege der
Rechtsfortbildung einen vollständigen Gleichlauf zwischen den
Regelungen der §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 16
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (ggf. i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG)
einerseits sowie dem nach den vorgenannten Bestimmungen zu
erfassenden Gewerbeertrag der KGaA andererseits herzustellen. Dass
damit die Ergänzungsbilanz des persönlich haftenden
Gesellschafters - ebenso wie das Sonderbetriebsvermögen
(BFH-Urteil in BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881 = SIS 89 19 36) -
im Ergebnis keinen Eingang in die Bilanz der KGaA findet, sondern
allein Bedeutung für die Ermittlung der Einkünfte i.S.
des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG hat, trägt zudem der
Eigenschaft der KGaA als eigenständiges Steuersubjekt
Rechnung.
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Hiergegen lässt sich nicht einwenden,
dass bei einer fehlenden Gewerbesteuerpflicht des persönlich
haftenden Gesellschafters Gewinnminderungen aus dem
Ergänzungsbereich gewerbesteuerrechtlich nicht erfasst werden.
Der Einwand ist im Urteil in BFHE 162, 445, BStBl II 1991, 253 =
SIS 91 03 25 vom erkennenden Senat bereits im Hinblick auf die
entsprechende Behandlung von Sonderbetriebsausgaben
zurückgewiesen worden; auf die Gründe dieser Entscheidung
wird deshalb Bezug genommen.
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d) Nach diesen Maßstäben kommt im
Streitfall die Bildung einer Ergänzungsbilanz
ausschließlich hinsichtlich eines die Einlage der
persönlich haftenden Gesellschafterin übersteigenden
Betrags in Betracht.
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aa) Wird - wie im Streitfall - im Rahmen der
Übernahme einer Beteiligung als persönlich haftender
Gesellschafter einer KGaA ein über den festen Kapitalanteil
hinausgehender Betrag im Rahmen des Kapitalkontos II erfasst,
besteht kein Anlass für die Bildung einer
Ergänzungsbilanz.
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Dabei ist unerheblich, ob - wozu sich das FG
nicht geäußert hat - das Kapitalkonto II allein dem
persönlich haftenden Gesellschafter zusteht oder ob - wie es
die Klägerin annimmt - nach der vereinbarten Aufteilung des
Liquidationserlöses das Kapitalkonto II anteilig auf die
Kommanditaktionäre entfällt. Während es im ersten
Fall insoweit von vornherein an einem Auseinanderfallen des auf den
persönlich haftenden Gesellschafter entfallenden Eigenkapitals
der KGaA einerseits und dessen Anschaffungskosten andererseits
fehlt, würde im zweiten Fall eine positive
Ergänzungsbilanz Eigenkapital ausweisen, ohne dass dieser
Betrag von den Gesellschaftern aufgebracht worden wäre (vgl.
Senatsurteil vom 7.9.2016 I R 57/14, BFHE 255, 427 = SIS 16 27 86).
Gleiches gilt, wenn der persönlich haftende Gesellschafter -
wie im Streitfall - weder zugleich als Kommanditaktionär an
der KGaA beteiligt ist noch - wozu sich das FG nicht
geäußert hat - ein (mittelbares)
Beteiligungsverhältnis zu den Kommanditaktionären
besteht.
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Anders als die Klägerin meint, kann
dieses Ergebnis nicht durch eine negative Ergänzungsbilanz
vermieden werden. Der Ausgleich durch eine korrespondierende
Ergänzungsbilanz der aufnehmenden Gesellschaft zur Vermeidung
eines Einbringungsgewinns würde die vom Wortlaut des § 24
Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes in der in den Streitjahren
geltenden Fassung nicht erfasste vollständige Gleichstellung
der KGaA mit einer Personengesellschaft bedeuten; sie ist vom Senat
mit Urteil in BFHE 255, 427 = SIS 16 27 86 verworfen worden.
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bb) Die sich aus dem Erwerb eigener Aktien
durch die KGaA und deren Einziehung ergebende Minderung des
Eigenkapitals beruht auf einem durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vorgang (Senatsurteile
vom 6.12.1995 I R 51/95, BFHE 179, 326, BStBl II 1998, 781 = SIS 96 09 43; vom 29.7.1992 I R 31/91, BFHE 169, 407, BStBl II 1993, 369 =
SIS 93 04 31; Senatsbeschluss vom 3.3.2009 I B 51/08, BFH/NV 2009,
1280 = SIS 09 21 67), der sich - auch soweit der Unterschiedsbetrag
zwischen dem Nennbetrag und dem Kaufpreis der eigenen Aktien mit
dem vom persönlich haftenden Gesellschafter aufgebrachten
Eigenkapital verrechnet wird - nicht auf den steuerlichen Gewinn
auswirkt. Dieses Abzugsverbot darf nicht - auch nicht im Rahmen der
Gewinnermittlung des persönlich haftenden Gesellschafters -
durch den gegenläufigen Ansatz einer Ergänzungsbilanz und
einer hierauf fußenden erfolgswirksamen Abschreibung
unterlaufen werden (Senatsurteil in BFHE 255, 427 = SIS 16 27 86).
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Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass
der Erwerb und die Einziehung eigener Aktien aufgrund des
gegenläufigen Ansatzes einer Ergänzungsbilanz im Saldo
nicht zu einer Vermögensminderung bei der KGaA führe (so
aber Hageböke, Der Konzern 2017, 126, 134). Eine
Ergänzungsbilanz des persönlich haftenden Gesellschafters
geht allein in die Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG ein; sie ist nicht - insbesondere nicht
als Wertkorrektur zu dem Kapitalkonto des persönlich haftenden
Gesellschafters - Teil des Betriebsvermögensvergleichs der
KGaA.
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cc) Ob im Rahmen des Eintritts der B GmbH in
die KGaA über den Betrag der Einlage hinausgehende, in einer
Ergänzungsbilanz zu erfassende Anschaffungskosten entstanden
sind, ist vom FG nicht hinreichend aufgeklärt worden. Der von
der B GmbH geleistete Betrag von ... EUR wurde sowohl dem
Kapitalkonto I (... EUR) als auch dem Kapitalkonto II (... EUR)
gutgebracht. Worin die vom FG darüber hinaus als
Anschaffungskosten angesetzten weiteren ... EUR bestehen, ergibt
sich aus den tatrichterlichen Feststellungen nicht. Der Senat
vermag daher beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht zu
beurteilen, inwiefern im Hinblick auf diesen Betrag die Bildung
einer Ergänzungsbilanz geboten ist.
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3. Das FG ist von einer anderen
Rechtsauffassung ausgegangen. Sein Urteil ist aufzuheben. Die Sache
ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen, das nunmehr die erforderliche Aussetzung
des Verfahrens sowie die aufgezeigten Feststellungen nachholen
wird.
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4. Der Antrag der Klägerin, eine
Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren
für erforderlich zu erklären, betrifft das Verfahren der
Kostenfestsetzung; im hier anhängigen Revisionsverfahren ist
er unzulässig (z.B. Senatsurteil vom 6.6.2012 I R 3/11, BFHE
238, 46, BStBl II 2013, 430 = SIS 12 27 90, m.w.N.).
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5. Die Entscheidung über die Kosten des
Verfahrens wird dem FG übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO).
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