Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Nürnberg vom 26.1.2016 - 1 K 773/14 wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Zwischen den Beteiligten ist streitig,
ob und in welcher Höhe die Gesellschafter der Klägerin
und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1), einer als
Rechtsanwaltsgesellschaft tätigen Partnerschaftsgesellschaft,
M (Kläger und Revisionskläger zu 2) und S (Kläger
und Revisionskläger zu 3) im Streitjahr (2005) jeweils einen
Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr
anzuwendenden Fassung (EStG) erzielt haben.
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Im Jahr 2004 waren an der Klägerin zu
1 als Gesellschafter M (zu 42 %), X (zu 25 %), S (zu 25 %) und F
(Kläger und Revisionskläger zu 4) - zu 8 % - beteiligt. X
verstarb unfallbedingt noch im Jahr 2004 und schied aufgrund einer
Fortsetzungsklausel im damaligen Partnerschaftsvertrag gegen eine
Abfindung aus der Klägerin zu 1 aus.
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Mit dem Ausscheiden des X wuchs dessen
vermögensmäßige Beteiligung an der Klägerin zu
1 den verbleibenden Gesellschaftern an. Zum Ende des Jahres 2004
waren damit an der Klägerin zu 1 M zu 56 %, S zu 33,33 % und F
zu 10,67 % beteiligt. Die Abfindungszahlung an die Erbin des X
wurde von der Klägerin zu 1 beglichen; zudem wurde die Erbin
von der Verpflichtung freigestellt, das zum Zeitpunkt des
Ausscheidens bestehende negative Kapitalkonto des X ausgleichen zu
müssen. Je nach Umfang der Anwachsung wurde die
Abfindungszahlung der Klägerin zu 1 als Verbindlichkeit des M,
des S und des F gegenüber der Klägerin zu 1
behandelt.
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Die Klägerin zu 1 ermittelte ihren
Gewinn im Jahr 2004 und im Streitjahr im Wege der
Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3
EStG. In der Gewinnermittlung für 2004 wurden für M, S
und F jeweils positive Ergänzungsrechnungen gebildet. In
diesen Ergänzungsrechnungen wurden die dem M, S und F
zugeordneten Teilbeträge der Abfindung an die Erbin des X als
Anschaffungskosten für den Praxiswert im
Gesamthandsvermögen der Klägerin zu 1 erfasst und fortan
abgeschrieben. Die Höhe der Anschaffungskosten für den
Praxiswert und die Methode zur Ermittlung der
Abschreibungsbeträge in den Ergänzungsrechnungen ist
zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig.
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Im Streitjahr wurde in einer Vereinbarung
vom 1. August, die zwischen der Klägerin zu 1 sowie M, S, F
und der bislang bei der Klägerin zu 1 angestellten
Rechtsanwältin A (Klägerin und Revisionsklägerin zu
5) geschlossen wurde, Folgendes bestimmt:
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A wurde mit einem Anteil von 10 % als neue
Partnerin aufgenommen. Zudem wurde die Beteiligung des F von 10,67
% auf 18 % aufgestockt.
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Hierzu übertrug M 10 % seines Anteils
auf A und 4 % seines Anteils auf F. Im Gegenzug hatte A einen
Kaufpreis von 160.000 EUR und F einen Kaufpreis von 64.000 EUR zu
zahlen.
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S übertrug 3,33 % seines Anteils auf F
gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 53.280
EUR.
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A und F hatten die gegenüber M und S
geschuldeten Kaufpreise an die Klägerin zu 1 zu zahlen. Dort
wurden die Beträge als Tilgungsleistungen auf die
Verbindlichkeiten des M und des S aus der Abfindung der Erbin des X
behandelt. Ferner mussten S und F ihre Verbindlichkeiten aus der
Abfindung der Erbin des X gegenüber der Klägerin zu 1
vollständig tilgen.
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Nach dem ebenfalls am XX.XX.2005
geschlossenen neuen Partnerschaftsvertrag waren (mit
Rückwirkung zum 1. Januar des Streitjahres) an der
Klägerin zu 1 somit M zu 42 %, S zu 30 %, F zu 18 % und A zu
10 % beteiligt. In der Gewinnermittlung für das Streitjahr
wurde infolge der Abtretung der Anteile an A und F in den positiven
Ergänzungsrechnungen des M und des S jeweils der Praxiswert
vollständig gewinnmindernd ausgebucht. Die Zahlungen der A und
des F wurden in den Ergänzungsrechnungen des M und des S mit
den Minderungsbeträgen verrechnet, wodurch sich jeweils ein
Verlust ergab. Korrespondierend erfasste die Klägerin zu 1 in
den positiven Ergänzungsrechnungen der A und des F
Zugänge für den Praxiswert und jeweils ein entsprechendes
Mehrkapital.
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In der Feststellungserklärung für
das Streitjahr wurden dementsprechend keine
Veräußerungsgewinne des M und des S aus der
Übertragung der Bruchteile an den Partnerschaftsanteilen,
sondern Verluste aus den Ergänzungsrechnungen erklärt.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
erließ unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen
erklärungsgemäßen Bescheid zur gesonderten und
einheitlichen Feststellung der Einkünfte für das
Streitjahr.
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Im Rahmen einer Außenprüfung
gelangte der Prüfer zu der Auffassung, M und S hätten im
Streitjahr aufgrund der Übertragung von
Teilmitunternehmeranteilen jeweils steuerpflichtige
Veräußerungsgewinne erzielt. Der Prüfer ermittelte
den Veräußerungsgewinn des M in Höhe von 190.645,69
EUR, indem er den Zahlungen von A und F zur Tilgung der
Verbindlichkeiten des M als Veräußerungsentgelt einen
anteiligen Buchwert des veräußerten
Teilmitunternehmeranteils gegenüberstellte. Für die
Ermittlung dieses anteiligen Buchwerts bezog er sowohl das negative
Kapitalkonto des M in der Gesamthandsbilanz als auch das
Mehrkapital aus der positiven Ergänzungsrechnung des M in
Höhe des veräußerten Bruchteils des
Partnerschaftsanteils (25 %) in die Berechnung ein. Ebenso verfuhr
der Prüfer bei S und ermittelte für diesen einen
Veräußerungsgewinn für den Teilanteil in Höhe
von 45.637,89 EUR.
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Das FA erließ am 26.03.2010
gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) einen
geänderten gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid
für das Streitjahr.
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Der hiergegen von der Klägerin zu 1
erhobene Einspruch blieb erfolglos. Zum Einspruchsverfahren, das
zum einen die festgestellten Veräußerungsgewinne des M
und des F und zum anderen die Höhe der Abschreibungen auf den
Praxiswert in den Ergänzungsrechnungen sämtlicher
Gesellschafter der Klägerin zu 1 zum Gegenstand hatte, zog das
FA die Gesellschafter M, S, F und A hinzu.
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Die anschließende Klage wurde im
Namen der Klägerin zu 1 und sämtlicher hinzugezogener
Gesellschafter erhoben. Sie richtete sich nur gegen den Ansatz und
die Höhe der Veräußerungsgewinne des M und des
S.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
Urteil vom 26.01.2016 - 1 K 773/14 als unbegründet ab. Die
Begründung des FG ist in EFG 2016, 812 = SIS 16 08 97
mitgeteilt.
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Mit ihrer Revision verfolgen die
Kläger ihr Begehren weiter. Die Entscheidung des FG verletze
materielles Bundesrecht in Gestalt der §§ 18 Abs. 3, 16
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 16 Abs. 1 Satz 2 EStG.
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Zu Unrecht nehme das FG an, die
zivilrechtlich grundsätzlich einheitliche Mitgliedschaft des
Gesellschafters einer Personengesellschaft bewirke, dass sich auch
steuerrechtlich die durch die Anwachsung neu erworbenen
Mitberechtigungen am Praxiswert und den übrigen
Wirtschaftsgütern mit den alten Mitberechtigungen des M und
des S zwangsweise vereinigt haben müssten. Ein schon
beteiligter Gesellschafter könne einen Teilanteil
hinzuerwerben und genau diesen Teilanteil
weiterveräußern. Zur Ermittlung des
Veräußerungsgewinns sei dann zielgenau auf diejenigen
Anschaffungskosten abzustellen, die der Gesellschafter für den
Hinzuerwerb getragen habe. Die vom FA angewendete
Durchschnittsbewertung der Mitunternehmeranteile führe im Fall
eines Praxiswerts, der selbst geschaffen und von einem schon
beteiligten Gesellschafter teilweise hinzuerworben werde, zu
sinnwidrigen Ergebnissen.
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Die Kläger beantragen, das
angefochtene Urteil der Vorinstanz und die Einspruchsentscheidung
vom 10.06.2014 aufzuheben sowie den Bescheid über die
gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
2005 vom 26.3.2010 dergestalt zu ändern, dass ein
Veräußerungsgewinn für die Gesellschafter M und S
entfällt.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. 1. Die Entscheidung ergeht
gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch
Beschluss. Der Senat hält einstimmig die Revision für
unbegründet (§ 126 Abs. 2 FGO) und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon
unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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a) Soweit sie von F und A erhoben wurde, ist
die Revision gemäß § 126 Abs. 2 und Abs. 4 FGO
unbegründet. Das FG hätte die Klage insoweit als
unzulässig und nicht als unbegründet abweisen
müssen. Die Vorentscheidung ist auch insoweit im Ergebnis
dennoch zu bestätigen (siehe unten II.3.). Über die
Revision darf gemäß § 126a FGO auch durch Beschluss
entschieden werden, wenn sie mit anderer Begründung
zurückgewiesen wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 12.7.2017 - VIII R 48/14, BFH/NV 2018, 412 = SIS 17 25 74, Rz
7).
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b) Die Revision ist gemäß §
126 Abs. 2 FGO unbegründet, soweit sie von der Klägerin
zu 1 und von M und S erhoben wurde. Das FG ist im Ergebnis
zutreffend davon ausgegangen, dass M und S Teile ihrer
Mitunternehmeranteile im Streitjahr veräußert haben. Es
hat zu Recht auch die Höhe der festgestellten
Veräußerungsgewinne nicht beanstandet (siehe unten II.4.
bis 5.).
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2. Der Senat geht mit den Beteiligten davon
aus, dass in dem angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid für
das Streitjahr vom 26.3.2010 für M und S jeweils ein Gewinn
aus der Veräußerung eines Bruchteils des jeweiligen
Partnerschaftsanteils gesondert und einheitlich festgestellt worden
ist.
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Das FA ging davon aus, dass die von M und S
erzielten Gewinne aus der Veräußerung ihrer
Teilmitunternehmeranteile gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG kraft Gesetzes als
laufende Gewinne zu behandeln sind und hat diese
Veräußerungsgewinne (vgl. BFH-Urteile vom 20.08.2015 -
IV R 34/12, BFH/NV 2016, 41 = SIS 15 28 42, Rz 19; vom 01.03.2018 -
IV R 38/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587 = SIS 18 07 74, Rz
27) im angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid auch festgestellt.
Neben deren Anteilen am laufenden Gewinn umfasst die Feststellung
des laufenden Gewinns aus der Gesamthand bei der Klägerin zu 1
auch die laufenden Veräußerungsgewinne für M und S.
Nur die Feststellungen zu den laufenden
Veräußerungsgewinnen des M und des S wurden mit der
Klage angefochten und bilden den Gegenstand des Verfahrens (zur
Anfechtbarkeit dieser Feststellung siehe z.B. BFH-Urteile in BFHE
260, 543, BStBl II 2018, 587 = SIS 18 07 74, Rz 26 f.; in BFH/NV
2016, 41 = SIS 15 28 42, Rz 19; vom 10.02.2016 - VIII R 38/12,
BFH/NV 2016, 1256 = SIS 16 16 50, Rz 30, sowie vom 15.04.2010 - IV
R 9/08, BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929 = SIS 10 22 04, Rz
23).
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3. Soweit F und A Revision erhoben haben,
verletzt das FG-Urteil zwar Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).
Die Revision ist insoweit aber gemäß § 126 Abs. 2
und Abs. 4 FGO im Ergebnis als unbegründet
zurückzuweisen.
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23
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a) Weist das FG eine Klage als
unbegründet statt als unzulässig ab, verletzt das
FG-Urteil Bundesrecht. Es hat aber Bestand, weil der Urteilstenor
richtig ist. Die Revision ist insoweit gemäß § 126
Abs. 4 FGO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die
Klage unzulässig ist (BFH-Urteil vom 7.5.2013 - VIII R 17/09,
BFH/NV 2013, 1581 = SIS 13 25 24, Rz 11, m.w.N.).
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b) Dies ist hier der Fall. Die Klage
hätte vom FG, soweit sie von A und F erhoben wurde, als
unzulässig abgewiesen werden müssen. Hinsichtlich der
festgestellten Veräußerungsgewinne für M und S sind
neben der Klägerin zu 1 gemäß § 48 Abs. 1 Nr.
1 FGO (zu deren Klagebefugnis siehe z.B. BFH-Urteil in BFHE 229,
42, BStBl II 2010, 929 = SIS 10 22 04, Rz 15) nur die
Veräußerer M und S gemäß § 48 Abs. 1 Nr.
5 FGO jeweils persönlich klagebefugt (vgl. BFH-Urteile vom
16.05.2013 - IV R 21/10, BFH/NV 2013, 1586 = SIS 13 25 27, Rz 15,
und vom 28.09.2017 - IV R 51/15, BFH/NV 2018, 246 = SIS 17 22 49,
Rz 20), nicht aber A und F. Eine Klagebefugnis für A und F
lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass sie
gemäß §§ 359 Nr. 2, 360 Abs. 1 und 4 AO zum
Einspruchsverfahren hinzugezogen waren und ihnen die
Einspruchsentscheidung bekannt gegeben worden ist, in der der
Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde. Eine
Rechtsverletzung des Hinzugezogenen i.S. der §§ 40 Abs.
2, 48 FGO liegt nur vor, wenn aufgrund der Bindungswirkung der
Entscheidung der Finanzbehörde zu seinen Lasten eine
materiell-rechtliche Beschwer oder eine formelle Beschwer (wegen
zurückgewiesener eigener Anträge im Einspruchsverfahren)
vorliegt (siehe zum Ganzen BFH-Urteil vom 29.4.2009 - X R 16/06,
BFHE 225, 4, BStBl II 2009, 732 = SIS 09 21 16, unter II.2.c).
Daran fehlt es hier.
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4. Die Revision der Klägerin zu 1 sowie
des M und des S ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 FGO).
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Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden,
dass M und S im Streitjahr jeweils gemäß § 16 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 EStG einen steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung eines
Teils ihres Mitunternehmeranteils erzielt haben (siehe unten II.
4.a bis b). Auch die Höhe der festgestellten
Veräußerungsgewinne ist nicht zu beanstanden (siehe
unten II.5.).
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a) Die Würdigung des FG, M und S
hätten im Jahr 2004 im Wege der Anwachsung jeweils Teile des
Mitunternehmeranteils des verstorbenen X erworben, ist zutreffend.
Scheidet ein Gesellschafter aufgrund einer Fortsetzungsklausel im
Todesfall gegen eine Barabfindung aus einer Mitunternehmerschaft
aus, liegt hierin eine Veräußerung des
Mitunternehmeranteils durch den Erblasser und in der Anwachsung
dessen Erwerb durch die verbleibenden Gesellschafter (BFH-Urteil
vom 5.2.2002 - VIII R 53/99, BFHE 197, 546, BStBl II 2003, 237 =
SIS 02 06 16, unter II.1.a). In den positiven
Ergänzungsrechnungen, die anlässlich der Abfindung der
Erbin des X für M und S im Jahr 2004 gebildet wurden, wurden
dementsprechend die von M und S getragenen Abfindungszahlungen
anknüpfend an den Anteilserwerb einvernehmlich als
Anschaffungskosten für den im Gesamthandsvermögen
befindlichen Praxiswert der Klägerin zu 1 behandelt (vgl. zur
Bildung einer Ergänzungsrechnung beim Erwerber eines
Mitunternehmeranteils BFH-Urteile vom 6.7.1995 - IV R 30/93, BFHE
178, 176, BStBl II 1995, 831 = SIS 95 21 22, unter 1.; vom
24.6.2009 - VIII R 13/07, BFHE 225, 402, BStBl II 2009, 993 = SIS 09 29 03, unter II.2.; vom 20.11.2014 - IV R 1/11, BFHE 248, 28,
BStBl II 2017, 34 = SIS 15 00 70, Rz 14, und vom 9.5.2017 - VIII R
1/14, BFH/NV 2017, 1418 = SIS 17 18 64, Rz 62).
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28
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b) Die im Jahr 2004 hinzuerworbenen Teile des
Partnerschaftsanteils des X haben sich wie vom FG angenommen mit
den von M und S zuvor gehaltenen Partnerschaftsanteilen jeweils zu
einem einheitlichen Anteil vereinigt.
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29
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aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des
BFH (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13.02.1997 - IV R 15/96, BFHE 183,
39, BStBl II 1997, 535 = SIS 97 14 22, unter 1., mit Zitaten aus
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH -, vgl. z.B.
BGH-Urteil vom 11.04.1957 - II ZR 182/55, BGHZ 24, 106) hält
der Gesellschafter einer Personengesellschaft, wenn er Anteile an
derselben Gesellschaft zu unterschiedlichen Zeitpunkten erwirbt,
grundsätzlich nur einen einheitlichen Gesellschaftsanteil an
dieser Gesellschaft. Ausnahmen vom Grundsatz der zivilrechtlichen
und steuerlichen Unteilbarkeit des Anteils an einer
Personengesellschaft kommen allenfalls in Fällen der
personellen Sonderzuordnung des Anteils in Betracht (BFH-Urteil in
BFHE 183, 39, BStBl II 1997, 535 = SIS 97 14 22, unter 1.).
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bb) Danach haben sich auch im Streitfall die
angewachsenen Anteile mit den ursprünglichen
Partnerschaftsanteilen des M und des S zu einheitlichen Anteilen
vereinigt. Anhaltspunkte für eine personelle Sonderzuordnung
der durch die Anwachsung erworbenen Anteile sind nicht
erkennbar.
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Dafür, dass M und S einem Treuhänder
ähnliche Stellung eingenommen haben, gibt es keine
Anhaltspunkte. Auch der Umstand, dass der Hinzuerwerb der Anteile
kraft Anwachsung durch den Unfalltod des X verursacht wurde,
führt zu keiner Sonderzuordnung. Der Hinzuerwerb der Anteile
beruhte insoweit auf der im früheren Partnerschaftsvertrag
enthaltenen Fortsetzungsklausel, der M und S zugestimmt hatten.
Schließlich enthält die Vereinbarung vom XX.XX.2005 auch
keine Bestimmungen, aus denen auf eine Sonderzuordnung der
angewachsenen Teilanteile zu schließen sein könnte. M
und S sollten nach der Vereinbarung Teile ihrer im
Übertragungszeitpunkt bestehenden einheitlichen
mitgliedschaftlichen Stellung (ihre Partnerschaftsanteile - M: 56 %
/ S: 33,33 % - ), wie sie nach der Anwachsung bestand, auf A und F
übertragen. Deutlich wird dies insbesondere daraus, dass nach
der Vereinbarung Teilbeträge von den zu diesem Zeitpunkt
bestehenden unveränderlichen Festkapitalkonten des M und des S
auf A und F übertragen wurden. Das unveränderliche
Festkapital war sowohl für die vermögensmäßige
Beteiligung an der Partnerschaft als auch für die Gewinn- und
Verlustbeteiligung maßgebend; zudem richtete sich das
Stimmrecht der Partner in Angelegenheiten, die den Kernbestand der
Partnerschaft betrafen, nach dem Anteil an der Partnerschaft
(§§ 2, 7 Nr. 2 und 9 des Partnerschaftsvertrags vom
XX.XX.2005). Mit Blick auf die vorhergehende Anwachsung wurde in
der Vereinbarung vom XX.XX.2005 lediglich bestimmt, dass zur
Tilgung der Verbindlichkeiten des M und des S aus der Abfindung die
ihnen zustehenden Kaufpreise von A und F direkt an die
Klägerin zu 1 gezahlt werden sollten.
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32
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cc) Die Absicht des M und des S im
Anwachsungszeitpunkt, die von X hinzuerworbenen Teilanteile alsbald
auf F und A zu übertragen, führt zu keiner anderen
Beurteilung. Denn Mitunternehmer ist auch, wer einen Anteil an
einer Personengesellschaft in der Absicht erwirbt, diesen kurze
Zeit später weiterzuveräußern (BFH-Urteil vom
22.06.2017 - IV R 42/13, BFHE 259, 258 = SIS 17 21 49). Dies gilt
ebenso für die im Streitfall hinzuerworbenen und zur
Weiterveräußerung bestimmten Teilanteile.
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33
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c) Ausgehend vom Bestand einheitlicher
Mitunternehmeranteile nach der Anwachsung ist das FG zutreffend zu
dem Ergebnis gelangt, dass M und S im Streitjahr Bruchteile ihrer
Mitunternehmeranteile gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 EStG an A und F veräußert haben. Allerdings hat das FG
das Vorliegen einer Teilanteilsveräußerung des M nicht
ganz zutreffend begründet.
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aa) M hat als Altgesellschafter
anlässlich der Aufnahme der A seinen ganzen
Mitunternehmeranteil in eine um die A erweiterte
Personengesellschaft gegen Empfang einer sog. Zuzahlung eingebracht
(BFH-Urteile vom 08.12.1994 - IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II
1995, 599 = SIS 95 10 12; vom 17.09.2014 - IV R 33/11, BFHE 248,
121, BStBl II 2015, 717 = SIS 15 05 93; vom 27.10.2015 - VIII R
47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600 = SIS 16 01 48; in BFHE
260, 543, BStBl II 2018, 587 = SIS 18 07 74, Rz 50). Die
Einbringung des Mitunternehmeranteils geschah für Rechnung der
A, soweit A die Verbindlichkeiten des M gegenüber der
Klägerin zu 1 getilgt und hierdurch anlässlich ihrer
Aufnahme eine Zuzahlung in das Privat- oder
Sonderbetriebsvermögen des M geleistet hat (vgl. dazu
BFH-Urteile in BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599 = SIS 95 10 12,
unter 4.; in BFHE 248, 121, BStBl II 2015, 717 = SIS 15 05 93, Rz
20; in BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600 = SIS 16 01 48, Rz 35). Die
Einbringung des Mitunternehmeranteils durch M erfolgte zudem
für Rechnung des F, soweit M gleichzeitig Teile seiner
Beteiligung an F entgeltlich übertragen hat. Da es sich bei
der Vereinbarung vom XX.XX.2005 um eine Vereinbarung zwischen
sämtlichen Gesellschaftern und A handelt, die zeitgleich
vollzogen wird, liegt ein einheitlich zu würdigender Vorgang
vor. Soweit die Einbringung des Mitunternehmeranteils durch M
für fremde Rechnung der A und des F geschieht,
veräußert M Teile seines Mitunternehmeranteils
gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18
Abs. 3 EStG. Er kann das Entstehen eines
Veräußerungsgewinns nicht durch die Anwendung des
Bewertungswahlrechts gemäß § 24 des
Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) vermeiden (BFH-Urteile in BFHE
176, 392, BStBl II 1995, 599 = SIS 95 10 12, unter 2.; in BFHE 252,
80, BStBl II 2016, 600 = SIS 16 01 48, Rz 35).
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35
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bb) Soweit M seinen Mitunternehmeranteil
für eigene Rechnung einbringt, ist grundsätzlich das
Bewertungswahlrecht gemäß § 24 UmwStG
eröffnet. Zwar kann auch aufgrund der Einbringung für M
ein - ebenfalls als Veräußerungsgewinn des M i.S. des
§ 16 EStG festzustellender (BFH-Urteile vom 30.3.2017 - IV R
11/15, BFHE 257, 324, BStBl II 2019, 29 = SIS 17 10 21, Rz 32; in
BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587 = SIS 18 07 74, Rz 25) -
Einbringungsgewinn gemäß § 24 Abs. 3 Sätze 1
und 3 UmwStG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG
entstehen, wenn in der Bilanz der Personengesellschaft
einschließlich einer Ergänzungsrechnung des M für
die eingebrachten Wirtschaftsgüter höhere Werte als die
bisherigen Buchwerte angesetzt werden (BFH-Urteil in BFHE 176, 392,
BStBl II 1995, 599 = SIS 95 10 12, unter 1.; in BFHE 257, 324,
BStBl II 2019, 29 = SIS 17 10 21, Rz 32). Das Entstehen eines
solchen Einbringungsgewinns des M ist im Streitfall aber nicht
ersichtlich, da für den Ansatz der Wirtschaftsgüter der
Klägerin zu 1 oberhalb der bisherigen Buchwerte
anlässlich der Aufnahme der A im Streitfall kein Anhaltspunkt
besteht.
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cc) S hat im Streitjahr gemäß
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 EStG einen
Teil seines Mitunternehmeranteils an F veräußert, ohne
gleichzeitig seinen Mitunternehmeranteil gemäß § 24
Abs. 2 UmwStG einzubringen. Er hat an den schon zuvor an der
Klägerin zu 1 beteiligten F ein Zehntel seines Partnerschafts-
und Mitunternehmeranteils abgetreten.
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5. Die Ermittlung der Höhe der für M
und S festgestellten Veräußerungsgewinne lässt im
Hinblick auf die allein streitige Auflösung der positiven
Ergänzungsrechnungen des M und des S keinen Rechtsfehler
erkennen.
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a) Der Gewinn aus der Veräußerung
eines Teilmitunternehmeranteils ist gemäß § 16 Abs.
2 Satz 1 EStG zu ermitteln, indem dem
Veräußerungsentgelt die Veräußerungskosten
und der anteilige Buchwert des Teilanteils gegenübergestellt
werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 41 = SIS 15 28 42, Rz 19).
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Dies gilt auch für den
Veräußerungsgewinn des M, soweit dieser aufgrund der
Einbringung des Mitunternehmeranteils für fremde Rechnung in
die um A erweiterte Partnerschaft erzielt wurde. Die hierdurch
verwirklichte Veräußerung eines Teilanteils führt
in Höhe der Differenz zwischen der Zuzahlung der A sowie des
Kaufpreises des F einerseits und den - ebenfalls im Wege der
Durchschnittsbewertung zu bestimmenden - anteiligen Buchwerten des
von M für fremde Rechnung eingebrachten Betriebsvermögens
(hier: ein Viertel seines Anteils) andererseits zu einem
Veräußerungsgewinn (BFH-Urteile in BFHE 176, 392, BStBl
II 1995, 599 = SIS 95 10 12; in BFHE 225, 402, BStBl II 2009, 993 =
SIS 09 29 03, sowie Beschluss des Großen Senats des BFH vom
18.10.1999 - GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123 = SIS 00 01 42; vom 18.9.2013 - X R 42/10, BFHE 242, 489, BStBl II 2016, 639
= SIS 13 30 01, Rz 50; vgl. zu einer alternativen Berechnungsweise
auch das BFH-Urteil in BFHE 242, 489, BStBl II 2016, 639 = SIS 13 30 01, Rz 50).
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b) Die Höhe des zu
berücksichtigenden anteiligen Buchwerts ist bei der
Veräußerung des Bruchteils eines Mitunternehmeranteils,
der - wie im Streitfall - zuvor sukzessiv zu verschiedenen
Zeitpunkten erworben wurde, auch für die Rechtslage nach
Inkrafttreten des § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG im Wege der sog.
Durchschnittsbewertung zu bestimmen (BFH-Urteil in BFHE 183, 39,
BStBl II 1997, 535 = SIS 97 14 22, unter 1.; in BFH/NV 2016, 41 =
SIS 15 28 42, Rz 19; aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung
Urteile des Hessischen FG vom 24.03.2010 - 13 K 2850/07, EFG 2011,
622 = SIS 11 18 00, und des FG Düsseldorf vom 22.10.2013 - 13
K 2696/11 F, EFG 2014, 132 = SIS 14 02 12; ebenso z.B.
Schmidt/Wacker, 38. Aufl., § 16 Rz 409; Seer in Kirchhof,
EStG, 18. Aufl., § 16 Rz 254). Das Buchkapital entfällt
somit gleichmäßig auf den gesamten Mitunternehmeranteil.
Dem veräußerten Bruchteil des Anteils ist quotal ein
anteiliges Buchkapital in Höhe des veräußerten
Bruchteils zuzuordnen.
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c) Bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinns für einen
(Teil-)Mitunternehmeranteil gemäß § 16 Abs. 2 EStG
ist auch das Mehrkapital aus einer positiven Ergänzungsbilanz
oder -rechnung des Veräußerers zu berücksichtigen.
Es bildet zusammen mit dem Kapitalanteil in der
Gesellschaftsbilanz/Gesamthand den Buchwert des
Mitunternehmeranteils (vgl. z.B. Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16
Rz 463; Seer in Kirchhof, a.a.O., § 16 Rz 254; Bolk,
Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer
Gesellschafter, 3. Aufl., Rz 14.55; Kahle, FR 2013, 873, 880 f.).
Auch hier sind für einen sukzessiv erworbenen
Mitunternehmeranteil die Grundsätze der Durchschnittsbewertung
maßgeblich. Das Buchkapital aus der Gesamthand und das
Mehrkapital aus der Ergänzungsbilanz bzw. -rechnung
entfällt danach gleichmäßig auf den sukzessiv
erworbenen Mitunternehmeranteil, von dem später ein Bruchteil
veräußert wird.
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d) Bei der Veräußerung des
Bruchteils eines Mitunternehmeranteils ist eine positive
Ergänzungsbilanz oder -rechnung für ein Wirtschaftsgut
des Gesamthandsvermögens korrespondierend aufzulösen
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34 = SIS 15 00 70,
Rz 14; zur Veräußerung des Wirtschaftsguts BFH-Urteil
vom 28.9.1995 - IV R 57/94, BFHE 179, 84, BStBl II 1996, 68 = SIS 96 05 18, unter 2.; Kahle, FR 2013, 873 ff., m.w.N.). Das in der
Ergänzungsrechnung oder -bilanz enthaltene Mehrkapital ist in
diesem Umfang in das anteilige Buchkapital des
veräußerten Teilanteils einzubeziehen. Es handelt sich
bei den Ansätzen in einer Ergänzungsbilanz/-rechnung um
Korrekturposten zu den dem jeweiligen Gesellschafter anteilig
zuzurechnenden Wirtschaftsgütern (hier: dem Praxiswert der
Klägerin zu 1) des Gesamthandsvermögens (BFH-Urteil in
BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34 = SIS 15 00 70, Rz 17).
Dementsprechend ist die Auflösung und Beibehaltung der
Korrekturposten von der Beibehaltung des Umfangs der ideellen
Beteiligung des Veräußerers an den
Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens abhängig.
Eine überquotale Auflösung der positiven
Ergänzungsrechnung und Berücksichtigung des Mehrkapitals
anlässlich der Veräußerung eines Teilanteils ist
danach nicht zulässig (vgl. auch FG Münster, Urteil vom
9.6.2016 - 6 K 1314/15 G, F, EFG 2017, 42 = SIS 16 27 38, Rz 34;
zustimmend z.B. Bolk, a.a.O., Rz 14.55; Ley, Kölner
Steuerdialog 2001, 12982, 12989, Rz 30; siehe auch Weiss, BB 2017,
305).
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e) Das FG ist im Ergebnis zutreffend von den
vorstehenden Grundsätzen ausgegangen. M und S haben Bruchteile
ihrer einheitlichen Mitunternehmeranteile veräußert,
für die das anteilige Buchkapital im Wege der
Durchschnittsbewertung quotal zu ermitteln ist. Das FG hat zudem
das Mehrkapital aus den Ergänzungsrechnungen nur quotal
für die Ermittlung des anteiligen Buchkapitals der
veräußerten Teilanteile berücksichtigt. Im
Übrigen ist die Ermittlung der Veräußerungsgewinne
des M und des S zwischen den Beteiligten nicht streitig.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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