Die Revision der Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 21.8.2014 11 K 2070/13 Kg wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) beantragte im August 2012 für seinen im April
2004 geborenen Sohn Kindergeld. Die Stadt D teilte der Beklagten
und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit Schreiben vom
22.8.2012 mit, dass der Kläger Sozialleistungen nach den
Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten habe und
ihr deshalb ein Erstattungsanspruch hinsichtlich nachträglich
festgesetzten Kindergeldes zustehe, dessen Höhe noch ermittelt
werden müsse. Mit Schreiben vom 13.2.2013 machte die Stadt D
einen Erstattungsanspruch für den Zeitraum vom 1.8.2012 bis
zum 28.2.2013 in Höhe von 1.288 EUR geltend;
Berechnungsgrundlagen enthielt das Schreiben nicht.
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Die Familienkasse setzte sodann mit
Bescheid vom 18.2.2013 gegenüber dem Kläger für
seinen Sohn Kindergeld in Höhe von 184 EUR monatlich ab August
2012 laufend fest und führte aus, dass der Anspruch für
den Zeitraum von August 2012 bis Februar 2013 in Höhe von
1.288 EUR nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
i.V.m. § 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als
erfüllt gelte, weil die Sozialhilfeverwaltung der Stadt D
aufgrund der von ihr ohne Anrechnung von Kindergeld gewährten
Sozialleistungen in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch nach
§ 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 103, § 104 SGB X geltend
gemacht habe. Für diesen Zeitraum werde daher kein Kindergeld
an den Kläger ausgezahlt.
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Der durch seinen
Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger legte am
22.2.2013 Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht, um den
Einspruch begründen zu können. Die Familienkasse
antwortete, dass in einem das Kindergeld betreffenden
Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe und
eine Akteneinsicht nur nach Vorlage einer schriftlichen
Originalvollmacht in den Diensträumen in Betracht
komme.
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Der Prozessbevollmächtigte wandte sich
sodann direkt an die Stadt D, welche nach einer
Überprüfung feststellte, dass der von ihr geltend
gemachte Erstattungsanspruch um 49,04 EUR überhöht
gewesen war. Die Stadt D teilte dies dem
Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18.4.2013 mit und
zahlte die 49,04 EUR direkt an den Kläger aus.
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Der Prozessbevollmächtigte des
Klägers schrieb der Familienkasse am 24.4.2013, dass die Stadt
D ihren Erstattungsanspruch überprüft und eine insoweit
erhaltene Überzahlung in Höhe von 49,04 EUR unmittelbar
an den Kläger weitergeleitet habe. Dem Einspruch vom 22.2.2013
sei damit abgeholfen worden. Wegen dieser Abhilfe beantrage er, der
Familienkasse die Kosten des Einspruchsverfahrens aufzuerlegen und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das
Einspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Familienkasse lehnte die Erstattung von
Kosten für das Einspruchsverfahren am 26.4.2013 ab und wies
den dagegen am 23.5.2013 eingelegten Einspruch als unbegründet
zurück. Eine Abhilfe sei nicht gegeben, weil die Erledigung
auf einer Leistungsänderung der Stadt D beruhe, deren
fehlerhafte Berechnung ihr - der Familienkasse - nicht zugerechnet
werden könne.
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Die auf Verpflichtung zur Erstattung der
Kosten für das Einspruchsverfahren gegen den Ausgangsbescheid
vom 18.2.2013 sowie die Erklärung der Notwendigkeit der
Hinzuziehung eines Bevollmächtigten gerichtete Klage hatte
Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, der Anwendungsbereich des
§ 77 EStG erstrecke sich auch auf Abrechnungsbescheide
über Kindergeld (EFG 2014, 1994 = SIS 14 28 79). Der
Abrechnungsbescheid sei formell rechtswidrig gewesen, weil die nach
§ 91 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) gebotene
Anhörung des Klägers unterblieben sei, und materiell
rechtswidrig, weil der von der Stadt D geltend gemachte
Erstattungsanspruch unstreitig überhöht gewesen sei. Die
entstandenen Kosten seien auch voll zu erstatten; eine Quotelung
wegen nur teilweisen Erfolgs komme nicht in Betracht. Die
Familienkasse sei daher verpflichtet, die für den Einspruch
notwendigen Aufwendungen für erstattungsfähig und die
Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu
erklären.
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Zur Begründung ihrer Revision
rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen
Rechts.
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§ 77 EStG sei eine Ausnahmevorschrift,
da die Kosten für ein außergerichtliches
Rechtsbehelfsverfahren im Anwendungsbereich der Abgabenordnung
ansonsten nicht erstattet würden, und solle Nachteile für
die Kindergeldberechtigten gegenüber dem bis zum 31.12.1995
einschlägigen § 63 SGB X vermeiden. § 77 EStG gelte
jedoch nur für Verwaltungsentscheidungen, die die Festsetzung
von Kindergeld beträfen und könne wegen seines
Ausnahmecharakters nach dem Senatsbeschluss vom 9.12.2010 III B
115/09 (BFH/NV 2011, 434 = SIS 11 04 93) nicht extensiv ausgelegt
werden. Soweit der Senat mit Urteil vom 26.6.2014 III R 39/12 (BFHE
246, 410, BStBl II 2015, 148 = SIS 14 28 03) entschieden habe, dass
Einsprüche gegen Abzweigungsbescheide von § 77 EStG
erfasst würden, bleibe offen, ob dies auch für
Abrechnungsbescheide gelte. Da es im Sozialrecht keine dem §
218 Abs. 2 AO vergleichbare Regelung gebe, läge in der
Versagung der Kostenerstattung - anders als im Falle der
Abzweigung, da § 48 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch dem
§ 74 Abs. 1 EStG entspreche - keine Schlechterstellung der
Kindergeldberechtigten gegenüber der bis 1995 geltenden
Rechtslage.
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Im Streitfall fehle es zudem an einem
erfolgreichen Einspruch des Klägers, da sie - die
Familienkasse - nicht über den Einspruch entschieden habe, was
im Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 434 = SIS 11 04 93 vorausgesetzt
werde. Zudem habe nicht sie dem wirtschaftlichen Interesse des
Klägers entsprochen, sondern die Stadt D. Dies sei
vergleichbar mit einem Verzicht auf einen
Rückforderungsanspruch aufgrund der Weiterleitung des
Kindergeldes; auf derartige Konstellationen sei § 77 EStG aber
nach dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 434 = SIS 11 04 93 nicht
anwendbar.
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Die Familienkasse beantragt, das Urteil des
FG Münster vom 21.8.2014 11 K 2070/13 Kg aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend
auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet (§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 121 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu
Recht entschieden, dass die Familienkasse verpflichtet ist, dem
Kläger seine für den Einspruch gegen den Bescheid vom
22.2.2013 notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
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1. Die Klage war zulässig. Da die
Kostenerstattung - anders als in der vom Senat durch Urteil vom
13.5.2015 III R 8/14 = SIS 15 18 40 entschiedenen Sache - nicht im
Rahmen einer Einspruchsentscheidung, sondern nach Erledigung der
Hauptsache „isoliert“ abgelehnt wurde, war ein
Vorverfahren durchzuführen (§ 44 Abs. 1 FGO). Die Klage
wurde auch fristgemäß binnen eines Monats nach
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erhoben (§ 47 Abs. 1
Satz 2 FGO).
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2. Soweit ein Einspruch gegen die
Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, sind dem
Einspruchsführer nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu
erstatten.
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a) Dem Kostenerstattungsanspruch des
Klägers steht nicht entgegen, dass sich sein Einspruch nicht
gegen eine Kindergeldfestsetzung richtete, sondern gegen den mit
der Kindergeldfestsetzung verbundenen Hinweis, dass für den
Zeitraum von August 2012 bis Februar 2013 wegen des
Erstattungsanspruchs der Stadt D kein Kindergeld an den Kläger
ausgezahlt werde. Dabei handelt es sich um einen
Abrechnungsbescheid (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
17.4.2008 III R 33/05, BFHE 221, 47, BStBl II 2009, 919 = SIS 08 29 13; vom 5.6.2014 VI R 15/12, BFHE 246, 298, BStBl II 2015, 145 =
SIS 14 24 94). Abrechnungsbescheide (§ 218 Abs. 2 AO)
gehören zu dem im fünften Teil der Abgabenordnung
geregelten Erhebungsverfahren.
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b) Der Senat hat mit Urteil in BFHE 246, 410,
BStBl II 2015, 148 = SIS 14 28 03 entschieden, dass die
Kostenerstattung nach § 77 Abs. 1 EStG auch beansprucht werden
kann, wenn der Einspruch nicht die Festsetzung, sondern die
Abzweigung des Kindergeldes nach § 74 Abs. 1 EStG betrifft,
die nicht zum Festsetzungs-, sondern zum Auszahlungsverfahren
gehört, das dem Erhebungsverfahren entspricht.
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Die Auswirkungen einer Abzweigungsentscheidung
der Familienkasse (§ 74 Abs. 1 EStG) und eines
Abrechnungsbescheides wegen des Erstattungsanspruchs eines
Trägers von Sozialleistungen (§ 74 Abs. 2 EStG) gleichen
sich: In beiden Fällen wird das zu Gunsten des
Kindergeldberechtigten festgesetzte Kindergeld nicht an diesen,
sondern an einen Dritten ausgezahlt.
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Wegen der gleichartigen Folgen für den
Kindergeldberechtigten und weil sowohl Abzweigungsentscheidungen
als auch Abrechnungsbescheide das Erhebungsverfahren betreffen,
sind aus den im Senatsurteil in BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148 =
SIS 14 28 03 dargelegten Gründen auch nach einem erfolgreichen
Einspruch, mit dem ein Kindergeldberechtigter trotz eines
mitgeteilten Erstattungsanspruchs die Auszahlung des festgesetzten
Kindergeldes an sich erstrebt, die notwendigen Aufwendungen zu
erstatten. Auf die Frage, ob über die Auszahlung von
Kindergeld bis 1995 nicht durch Abrechnungsbescheid entschieden
werden konnte und deshalb in der Versagung der Kostenerstattung
keine Schlechterstellung gegenüber dem früheren
Sozialrecht liegt, kommt es nicht an.
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c) Der Einspruch des Klägers war auch
i.S. von § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG erfolgreich.
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aa) Der Kläger hatte - wie erforderlich
(Wendl in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 77 EStG Rz 2) - gegen den
Abrechnungsbescheid einen förmlichen Einspruch eingelegt.
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bb) Der Abrechnungsbescheid war unstreitig
materiell rechtswidrig, da der Erstattungsanspruch der Stadt D um
49,04 EUR zu hoch angesetzt war, und der Kläger hat diesen -
ihm nach dem Abrechnungsbescheid nicht zustehenden - Betrag
unmittelbar von der durch den Abrechnungsbescheid begünstigten
Stadt D auch erhalten.
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cc) Ein Einspruch kann auch dann erfolgreich
sein, wenn er von der Familienkasse nicht im Sinne des
Einspruchsführers formell beschieden wird, sondern sich das
Einspruchsbegehren - wie hier - auf andere Weise so erledigt, dass
dem wirtschaftlichen Interesse des Einspruchsführers Rechnung
getragen wird. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der
Kostenerstattungsanspruch dann davon abhängt, wie die
Behörde ohne das erledigende Ereignis hätte entscheiden
müssen. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken der § 91a
der Zivilprozessordnung, § 138 Abs. 1 FGO und § 161 Abs.
2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
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Eine Kostenerstattungspflicht der
Familienkasse besteht allerdings nicht, wenn sich ein gegen die
Rückforderung von Kindergeld eingelegter Einspruch dadurch
erledigt, dass der tatsächlich Berechtigte die Weiterleitung
des Kindergeldes an sich bestätigt (Senatsbeschluss in BFH/NV
2011, 434 = SIS 11 04 93). In derartigen Fällen ist aber die
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung des
zu Unrecht gezahlten Kindergeldes rechtmäßig; die sog.
Weiterleitungsbestätigung bewirkt lediglich, dass einerseits
die Rückforderung und andererseits die Auszahlung an den
tatsächlich Berechtigten aus Billigkeits- und
Vereinfachungsgründen unterbleiben, weil Letzterer das
Kindergeld - obschon nicht von der Familienkasse, sondern von dem
zu Unrecht durch die Festsetzung Begünstigten - erhalten hat
und die Familienkasse ihm gegenüber infolge seiner
Erklärung frei geworden ist. Der Einspruch wäre daher
ohne Erledigung durch die Weiterleitungsbestätigung abzuweisen
und hätte somit i.S. des § 77 Abs. 1 EStG keinen Erfolg
gehabt.
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Damit ist der Streitfall jedoch nicht zu
vergleichen: Wäre es nicht zum unmittelbaren Kontakt zwischen
dem Kläger und der Stadt D gekommen, der zur Korrektur der
Berechnung des Erstattungsanspruchs und zur unmittelbaren
Überweisung des Differenzbetrages an den Kläger
führte, dann hätte die Familienkasse nach
Durchführung eigener Berechnungen oder entsprechender
Instruktion durch die Stadt D den Abrechnungsbescheid ändern
und den Differenzbetrag an den Kläger zahlen müssen.
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d) Der Anspruch auf Kostenerstattung ist nicht
nach § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG ausgeschlossen, denn die
Aufwendungen sind nicht durch das Verschulden des Klägers
entstanden. Ein Verschulden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
ein Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen ist und die Behörde trotz des Bestehens der
Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte
(z.B. BFH-Urteil vom 23.7.2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25 = SIS 03 06 41; BFH-Beschluss vom 2.4.2014 XI B 2/14, BFH/NV 2014, 1049 =
SIS 14 15 86). Im Streitfall hat der Kläger indes keine
Mitwirkungspflichten verletzt.
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e) Der Kostenerstattungsanspruch des
Einspruchsführers ist zwar ausgeschlossen, wenn die
Aufwendungen durch sein Verschulden entstanden sind. Er setzt aber
nicht voraus, dass die Familienkasse schuldhaft gehandelt hat. Auf
die Frage, ob die Familienkasse die Höhe des von der Stadt D
mitgeteilten Erstattungsanspruchs ungeprüft zu übernehmen
hatte oder insoweit zu einer eigenen Ermittlung berechtigt oder
verpflichtet war, kommt es daher nicht an.
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f) Der Kläger hat Anspruch auf volle
Kostenerstattung; die Beschränkung auf eine Quote - z.B.
49/1288 - kommt nicht in Betracht. Der Senat kann dabei
offenlassen, ob sich dies - wie das FG angenommen hat - bereits
daraus ergibt, dass der Kläger verfahrensfehlerhaft nicht vor
Ergehen des Abrechnungsbescheides angehört wurde und die
Nachholung der Anhörung im Einspruchsverfahren den
Kostenerstattungsanspruch gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2
EStG nicht entfallen ließ.
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Eine Quotelung scheidet jedenfalls aus, weil
der Einspruch nicht teilweise ohne Erfolg geblieben ist. Der
Kläger hatte zunächst Einspruch eingelegt, um den
Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Er hat sein Begehren im
Einspruchsschreiben nicht beziffert oder sachlich bezeichnet und
war nach der Überprüfung des Erstattungsanspruchs durch
die Stadt D mit dem gefundenen Ergebnis einverstanden. Mit dem
Einspruch wurde weder der Erstattungsanspruch der Stadt D dem
Grunde nach bestritten noch etwa eine größere
Falschberechnung geltend gemacht; der Kläger hat vielmehr
weder mit dem Einspruch noch danach zu irgendeinem Zeitpunkt mehr
als die erhaltenen 49,04 EUR gefordert. Da sich das
Einspruchsbegehren auf diesen Betrag beschränkte, ist er nicht
teilweise unterlegen.
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g) Dem Kläger sind seine notwendigen
Aufwendungen zu erstatten. Das FG hat zu Recht entschieden, dass
dazu die Aufwendungen für den Prozessbevollmächtigten
gehören, weil dessen Hinzuziehung notwendig war. Denn die
Grundsätze der Ermittlung von Erstattungsansprüchen sind
rechtlichen Laien regelmäßig nicht bekannt.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143
Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.
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