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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 15/02
§§: EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1, EigZulG § 3, EigZulG § 4 Satz 1
Schlagwörter Eigenheimzulage, Renovierung, Bezugsfertigkeit
Rechtsfrage: Förderzeitraum bei Erwerb einer nicht bewohnbaren Wohnung - Beginnt der Förderzeitraum bei Erwerb einer renovierungsbedürftigen Eigentumswohnung (fehlende Sanitäranlagen, teilweise fehlende Fußbodenisolierung) im Kalenderjahr der Anschaffung 1995 (Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten zum 1.12.1995) oder erst mit der Bezugsfertigkeit der angeschafften Wohnung im Kj. 1996 (Abschluss der Renovierungsarbeiten im Februar 1996)? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt
Vorinstanz/Datum: 28.01.2002
Vorinstanz/AZ: 1 K 644/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 64 14
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an III. Senat - neues Aktenzeichen: III R 41/02 - erledigt durch BFH-Urteil vom 26.6.2003 - III R 41/02 (NV)