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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine GmbH, auf welche eine andere GmbH, die
MW-GmbH, aufgrund Spaltungs- und Übernahmevertrag vom
24.4.2007 im Wege der Abspaltung zur Aufnahme nach § 123 Abs.
2 Nr. 1, §§ 124 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG 2006)
einen Teilbetrieb „N“ übertragen hatte. Dieser
Teilbetrieb war im März 2006, dem Streitjahr, - ebenso wie ein
zweiter Teilbetrieb „S“ - durch Aufteilung des
Gesamtunternehmens von den beiden je hälftig an der MW-GmbH
beteiligten Gesellschaftern DN und AS rückwirkend zum 1.1.2006
begründet worden. Als Ausgleich für die Übertragung
des Teilbetriebs hatte die Klägerin ihrem Gesellschafter DN
einen Geschäftsanteil zum Nennwert von 5.000 EUR gewährt.
Als Spaltungsstichtag war der 31. Dezember des Streitjahres
vereinbart worden. Die Klägerin führte die auf sie
übergegangenen Teile des Vermögens der MW-GmbH mit den
Buchwerten fort.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) beurteilte den Vorgang ebenso wie die
Klägerin nach Maßgabe von § 15 des
Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 2006) als Abspaltung, der infolge
des vereinbarten Spaltungsstichtags dem Streitjahr zuzuordnen sei.
Er verminderte auf dieser Basis das auf den Teilbetrieb
„N“ entfallende Eigenkapital in Höhe von
789.289,76 EUR um den Nennwert des für die Übertragung
gewährten Geschäftsanteils; der danach in Höhe von
784.289,76 EUR errechnete Übernahmegewinn wurde nach § 12
Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 als steuerfrei behandelt und
dementsprechend außerbilanziell korrigiert, das allerdings
lediglich um 748.206,71 EUR, weil die auf den Teilbetrieb
„N“ entfallenen spaltungsbedingten Kosten von 79.118,59
EUR unter Berücksichtigung eines - im einzelnen unstreitigen -
Anpassungsbetrags in Höhe von 43.035,54 EUR
unberücksichtigt blieben; diese Kosten seien als laufende
Betriebsausgaben wirtschaftlich durch den Übernahmevorgang
veranlasst und deswegen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006
nicht abzugsfähig.
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Die Klage gegen die hiernach
geänderten Steuerbescheide war erfolgreich. Das Finanzgericht
(FG) Berlin-Brandenburg gab ihr durch Urteil vom 16.2.2012 8 K
8236/09 statt.
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Das FA stützt seine Revision auf
Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das FG-Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Revisionsverfahren mit Blick auf Tz. 12.05 seines
Schreibens vom 11.11.2011 (BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63) - dem
sog. Umwandlungssteuer-Erlass - und der dort vertretenen, vom FG
abweichenden Rechtspraxis beigetreten und hat sich in der Sache dem
FA angeschlossen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Klageabweisung. Die Vorinstanz hat zu Unrecht angenommen, die bei
der Klägerin angefallenen Transaktionskosten seien im
Streitjahr als Betriebsausgaben abziehbar, weil auf die Einbringung
des Teilbetriebs „N“ gegen Gewährung von
Kapitalanteilen an der Klägerin allgemeine
Einlagegrundsätze Anwendung fänden. Vielmehr
schließt § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 und der danach
zu berechnende Übernahmegewinn den Betriebsausgabenabzug
aus.
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1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006
hat die übernehmende Körperschaft im Falle einer
Verschmelzung die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter
mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden
Körperschaft enthaltenen Wert i.S. des § 11 UmwStG 2006
zu übernehmen. Dabei bleibt ein Gewinn oder ein Verlust nach
§ 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 in Höhe des Unterschieds
zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden
Körperschaft und dem Wert, mit dem die übergegangenen
Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der
Kosten für den Vermögensübergang außer
Betracht. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 ist § 8b
des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) anzuwenden, soweit
der Gewinn i.S. des Satzes 1 abzüglich der anteilig darauf
entfallenden Kosten für den Vermögensübergang dem
Anteil der übernehmenden Körperschaft an der
übertragenden Körperschaft entspricht.
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Diese Vorschriften sind auch auf die
Fälle, dass Vermögen einer Körperschaft durch
Aufspaltung oder Abspaltung oder durch Teilübertragung auf
andere Körperschaften übergeht, anzuwenden; § 15
Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 bestimmt, dass die §§ 11 bis 13
UmwStG 2006 (vorbehaltlich im Streitfall nicht einschlägiger
Ausnahmen) für jene Fälle entsprechend gelten. Das ist
zugleich die Situation im Streitfall, in welchem nach den
tatrichterlichen Feststellungen auf die Klägerin der zuvor
durch Aufteilung entstandene Teilbetrieb „N“ im
Wege der Abspaltung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 2 Nr. 1,
§§ 124 ff. UmwG 2006 mit (Rück-)Wirkung zum
31.12.2006 übertragen worden ist.
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2. Ein abspaltungsbedingtes
Übernahmeergebnis ist sonach steuerbefreit; es bleibt nach
§ 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 in Höhe des beschriebenen
Unterschieds zwischen dem Anteilsbuchwert und dem
Übernahmewert der übergegangenen Wirtschaftsgüter
abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang
außer Ansatz. Es lässt sich vertreten, diese Rechtsfolge
sei nach dem Regelungswortlaut letztlich unabhängig davon, ob
die übernehmende Körperschaft bereits vor dem
umwandlungssteuerrelevanten Vorgang an der übertragenden
Körperschaft beteiligt gewesen ist oder nicht. Denn eine
derartige Beteiligung wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen, aber
auch nicht explizit gefordert. Dieses Regelungsverständnis
entspricht der einschlägigen Verwaltungspraxis (im
BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63, Tz. 12.05
f.).
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3. Es wird allerdings von der letztlich
ausnahmslos vertretenen Schrifttumsauffassung angegriffen (z.B.
Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, § 12 UmwStG Rz 31; Schießl in
Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 12 UmwStG Rz 61;
Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz,
Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 12 Rz 43 f.;
Blümich/Klingberg, EStG/ KStG/GewStG, § 12 UmwStG 2006 Rz
34 f.; Hahn in Lademann, EStG, § 12 UmwStG n.F. Rz 32;
Frotscher, KStG/GewStG/UmwStG Umwandlungssteuererlass 2011, S. 291
ff.; Schießl, Der neue Umwandlungssteuer-Erlass, 2012, S. 237
ff.; Ruoff in Schneider/Ruoff/Sistermann, Umwandlungssteuer-Erlass
2011, 2012, Rz 12.5 ff.; Rödder/Schmidt-Fehrenbacher, Der
Umwandlungssteuer-Erlass 2011, 2012, § 12 UmwStG UmwStE 12.05
f.; Wisniewski in Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl.,
§ 12 Rz 37; Herfort/Viebrock in Haase/Hruschka, UmwStG, §
12 Rz 95 ff.; Rödder in Rödder/Herlinghaus/ van Lishaut,
UmwStG, § 12 Rz 71 ff., 78; Schaflitzl/Götz, Der Betrieb,
Beilage 1/2012, S. 25, 30; unscharf, aber wohl auch Klein in
Klein/Müller/Lieber, Änderung der Unternehmensform, Rz
1211 ff.): Sei mangels Beteiligung der Übernehmerin an der
Übertragenden - und sei dieser auch noch so klein - kein
Buchwert der wegfallenden Anteile vorhanden, dann seien die
Voraussetzungen für die Anwendung von § 12 Abs. 2 Satz 1
UmwStG 2006 nicht erfüllt und es griffen deshalb für die
im Zuge der Abspaltung eingebrachten Wirtschaftsgüter des
Teilbetriebs die allgemeinen Einlagegrundsätze (§ 4 Abs.
1 Sätze 1 und 7 des Einkommensteuergesetzes - EStG 2002 -
i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002), was wiederum den
unbeschränkten Abzug umwandlungsbedingter Kosten als laufende
Betriebsausgaben ermögliche. Dem ist nicht beizupflichten.
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a) § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006
beschreibt die Voraussetzungen für das steuerliche
„Außerachtlassen“ lediglich abstrakt, ohne
Bezug zu einem konkreten Beteiligungsverhältnis. Zwar
könnte die Verwendung des bestimmten Artikels bezogen auf den
Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft
(„dem“) vermuten lassen, ein solcher Buchwert
müsse einen tatsächlichen Ansatzwert repräsentieren;
§ 12 Abs. 2 UmwStG 2006 sei deswegen nur auf eine sog.
Aufwärtsverschmelzung bzw. -abspaltung anwendbar, auf andere
Formen der Umwandlung (sog. Abwärts- oder
Seitwärtsverschmelzungen bzw. -abspaltungen) hingegen nicht.
Zwingend ist eine derartige Lesart jedoch keineswegs.
Gleichermaßen lässt sich die Regelungsformulierung als
Beschreibung eines bloßen Rechenvorgangs verstehen, für
den der Buchwert bei konkret tatsächlich fehlender Beteiligung
eben mit Null zu quantifizieren ist. Dem steht nicht der
Regelungszweck entgegen, wonach die Vorschrift des § 12 Abs. 2
UmwStG 2006 die Besteuerung der in den Anteilen am
übertragenden Rechtsträger enthaltenen stillen Reserven
vermeiden soll. Das ist zwar richtig, gibt indessen keinen Grund,
die Regelungsreichweite des § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 auf
Fälle entsprechender Beteiligungen zu verengen (so aber
Schießl, ebenda unter Hinweis auf BTDrucks 12/6885, S. 21 und
7/4803, S. 29); die mit dem umwandlungssteuerrechtlichen
Rahmenbedingungen verbundene Zielsetzung wird durch eine insoweit
weiter gehende Regelung nicht beeinflusst.
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b) Vielmehr sprechen weitere Umstände
gegen das tatbestandliche Erfordernis eines tatsächlichen
Beteiligungsbesitzes, um in den Vorteil der steuerlichen
Freistellung nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG
2006 zu gelangen.
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aa) § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 ordnet
die Anwendung von § 8b KStG 2002 an, was sich
erklärtermaßen (nur) aus einem Anteilsbesitz der
übernehmenden an der übertragenden Körperschaft und
deren Veräußerung (hier durch einen tauschähnlichen
Vorgang) rechtfertigt. Ergäbe sich die Steuerfreiheit aber
auch bei einem derartigen Anteilsbesitz uneingeschränkt
bereits aus § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006, liefe Satz 2 der
Vorschrift im Wesentlichen leer und wäre diesem Satz -
abgesehen von dem Geltungsbefehl auch für die
Ausnahmeregelungen in § 8b Abs. 7 bis 10 KStG 2002 - lediglich
eine wiederholende und deklaratorische Bedeutung beizumessen. Dass
das dem gesetzgeberischen Willen entspricht, erscheint als eher
unwahrscheinlich. Dagegen spricht zum einen, dass § 12 Abs. 2
Satz 1 UmwStG 2006 abweichend zu der Parallelvorschrift des §
4 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 für die Fälle der
Verschmelzung auf Personengesellschaften gerade keine
quotenmäßige Ermittlung des Übernahmegewinns
vorsieht, sondern unbegrenzt - eben „abstrakt“ -
wirkt und deshalb eine 100 %ige ebenso wie eine gänzlich
fehlende Beteiligung umgreift. Zum anderen und vor allem kommt der
anderweitige Wille des Gesetzgebers in der entsprechenden
Äußerung zu § 12 Abs. 2 UmwStG 2006 in den
Gesetzesmaterialien (in dem Entwurf der Bundesregierung zum Gesetz
über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung
der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer
steuerrechtlicher Vorschriften in BTDrucks 16/2710, S. 41) aber
auch klar zum Ausdruck: „Bei der übernehmenden
Körperschaft bleibt das Übernahmeergebnis wie bisher
steuerlich außer Ansatz. ... Soweit die übernehmende
Körperschaft an der übertragenden Körperschaft
beteiligt ist, entspricht der Übernahmegewinn einem Gewinn aus
der Veräußerung des Anteils. Entsprechend dem Grundsatz
des § 8b Abs. 3 KStG gelten fünf Prozent des
Übernahmegewinns als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben
abgezogen werden dürfen.“ In Einklang damit
heißt es in dem dazu gegebenen Bericht des Finanzausschusses
(in BTDrucks 16/3369, S. 10): „Gleichlaufend mit der
Regelung in § 4 Abs. 4 UmwStG mindern die Kosten des
Vermögensübergangs das Übernahmeergebnis. Soweit ein
Übernahmegewinn auf einen Anteil der übernehmenden
Körperschaft an der übertragenden Körperschaft
entfällt, wird für die steuerliche Behandlung dieses
Gewinns unmittelbar an die Regelungen des § 8b KStG zu
Beteiligungserträgen angeknüpft. Damit wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass der Übertragungsvorgang insoweit einem
Veräußerungsvorgang gleichsteht. Die Regelungen zum
Betriebsausgabenabzugsverbot sowie Sonderregelungen für
Kreditinstitute, für Versicherungsunternehmen etc. gelten
dadurch auch für diesen Teil des
Übernahmegewinns.“ Der Gesetzgeber geht also
ersichtlich und in Kontinuität zu § 12 UmwStG 1995 von
einer umfassenden Regelungsreichweite der Vorschrift aus (anders -
aber ohne Begründung - Hahn in Lademann, a.a.O., § 12
UmwStG n.F. Rz 32).
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bb) Schließlich bleibt in
rechtssystematischer Hinsicht zu beachten, dass das
Umwandlungssteuergesetz für die einbezogenen
Umwandlungsvorgänge einen eigenständigen und
sondergesetzlichen Rechtskreis bestimmt, der den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften abschließend vorgeht.
Würde eine nicht beteiligungsangebundene - aber gleichwohl dem
Umwandlungssteuergesetz unterfallende (vgl. Senatsurteil vom
7.4.2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467 = SIS 10 20 96) - Abspaltung zur Aufnahme tatbestandlich nicht unter § 12
Abs. 2 Satz 1 (i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1) UmwStG 2006 fallen,
gelangt man infolgedessen zwangsläufig zu der allgemeinen
Ansatzregelung des § 12 Abs. 1 UmwStG 2006 mit der Konsequenz
der entsprechenden Steuerpflicht des hiernach zu berechnenden
Abspaltungsgewinns. Einlageregeln (§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und
7 EStG 2002 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002) blieben hingegen
wegen der vorrangig zu beachtenden umwandlungssteuerrechtlichen
Regeln unanwendbar (zum insoweit abschließenden
Katalogcharakter des Umwandlungssteuergesetzes s. auch Senatsurteil
vom 12.10.2011 I R 33/10, BFHE 235, 388, BStBl II 2012, 445 = SIS 11 39 72, dort in Bezug auf die „allgemeinen“
Entnahmeregelungen). Das Urteil des Senats vom 4.3.1958 I 7/57 U
(BFHE 67, 66, BStBl III 1958, 298 = SIS 58 01 77) widerspricht dem
nicht. Zwar wurde dort entschieden, für die steuerrechtliche
Beurteilung einer Verschmelzung komme es entscheidend darauf an, ob
diese auf gesellschaftsrechtlicher oder betrieblicher Grundlage
erfolge; würden den Gesellschaftern der untergehenden
Gesellschaft Anteile zur Verfügung gestellt, die aus einer
Kapitalerhöhung stammten, sei die gesellschaftsrechtliche
Ebene angesprochen, so dass der bei der Neuausgabe der Anteile
für einen höheren als den Nennbetrag erzielte sog.
Agio-Gewinn als eine Einlage zu behandeln sei. Zu jener Zeit gab es
aber auch noch keine spezielleren umwandlungssteuerrechtlichen
Regelungen, so dass sich die Frage eines abschließenden
Anwendungsvorrangs auch nicht stellen konnte.
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4. Folge dieses Rechtsverständnisses ist,
dass nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 ein
- wegen der steuerlichen Rückwirkung (vgl. § 2 Abs. 1
i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 UmwStG 2006)
bei der Klägerin im Streitjahr entstandenes - steuerfreies
Übernahmeergebnis unter Einbeziehung der abspaltungsbedingten
Transaktionskosten zu errechnen ist, und die Kosten deshalb nicht
als laufende Betriebsausgaben mindernd berücksichtigt werden
können. Beides gilt nach § 19 Abs. 1 UmwStG 2006 auch
für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Da die Vorinstanz
abweichend entschieden hat, ist ihr Urteil aufzuheben und ist die
Klage abzuweisen.
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5. Der Senat entscheidet ohne
Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil.
Zwar hat das dem Verfahren beigetretene BMF nicht gemäß
§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf eine
mündliche Verhandlung verzichtet. Dessen bedarf es aber auch
nicht, wenn - wie vorliegend - Kläger und Beklagter als die
ursprünglichen Verfahrensbeteiligten sich entsprechend
erklärt haben (vgl. m.w.N. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs
vom 6.10.2005 V R 64/00, BFHE 212, 132, BStBl II 2006, 212 = SIS 06 02 15; vom 11.11.2010 VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969
= SIS 11 01 54). Von der danach bestehenden Möglichkeit, ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden, macht der Senat
Gebrauch, nicht zuletzt deswegen, weil er mit der vom FA und damit
auch vom BMF verfochtenen Rechtsmeinung übereinstimmt.
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