Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Hamburg vom 5.4.2016 6 K 93/15 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
Sie war mehrheitlich an der ehemaligen ... AG, seit dem 18.10.1999
B-AG, beteiligt.
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Die ehemalige A-AG verpflichtete sich durch
Vermögensübertragungsvertrag vom 17.6.1999, ihr
Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter
Auflösung ohne Abwicklung nach § 174 Abs. 1 des
Umwandlungsgesetzes (UmwG) im Wege der
Vermögensübertragung mit Wirkung zum 1.1.2000, 0:00 Uhr
(handelsrechtlicher Übertragungsstichtag), auf die
Klägerin zu übertragen. Die Klägerin war nicht an
der A-AG beteiligt. Als Gegenleistung für die
Vermögensübertragung sollte die Klägerin
gemäß § 4 des
Vermögensübertragungsvertrages den Aktionären der
A-AG mit Wirksamwerden des Übertragungsvertrages ...
Stück vinkulierte Namensaktien der B-AG gewähren. Die
Aktien sollten an die ...-Bank als Treuhänderin mit der
Maßgabe ausgehändigt werden, sie nach Wirksamwerden der
Vermögensübertragung an die Aktionäre zu
übergeben (§ 5 des Vertrages). Nach § 2 des
Vertrages sollte der Vermögensübertragung die
Handelsbilanz der A-AG zum 31.12.1999 als Schlussbilanz zugrunde
gelegt werden.
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Aufgrund entsprechender Wertgutachten
gingen die Vertragsparteien davon aus, dass Leistung und
Gegenleistung jeweils rd. ... DM wert seien. Nach einer
Außenprüfung bei der A-AG wurde das Eigenkapital der
A-AG in deren steuerlicher Übertragungsbilanz zum 31.12.1999
jedoch nur in Höhe von ... DM ausgewiesen.
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Die Vermögensübertragung wurde
noch im Jahr 2000 in das für die A-AG zuständige
Handelsregister eingetragen. Am 14.11.2000 wurden den
Aktionären der A-AG vereinbarungsgemäß ...
Stück vinkulierte Namensaktien an der B-AG übertragen.
Deren Buchwert belief sich in der Bilanz der Klägerin zum
31.12.1999 auf ... DM. Die Klägerin berücksichtigte die -
durch die nicht zu Buchwerten erfolgte Anteilsübertragung -
realisierten stillen Reserven erst in der Steuer- und der
Handelsbilanz zum 31.12.2000 und in der
Körperschaftsteuererklärung für 2000 und bildete
für den hierdurch entstandenen Gewinn eine Rückstellung
für Beitragsrückerstattungen gemäß § 21
Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
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Im Rahmen einer Außenprüfung des
Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt - FA - ) gelangte
der Prüfer zu dem Ergebnis, dass nach § 2 Abs. 1 des
Umwandlungssteuergesetzes in der im Streitjahr (1999) geltenden
Fassung (UmwStG 1995) sowohl die Übertragung des
Vermögens der A-AG an die Klägerin als auch die
Gewährung der Gegenleistung durch die Klägerin an die
Aktionäre der A-AG auf den steuerrechtlichen
Übertragungsstichtag zurückzubeziehen und daher bereits
in der Bilanz zum 31.12.1999 zu erfassen seien.
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Die Klägerin beantragte mit Schreiben
vom 31.3.2009, die Körperschaftsteuer im Billigkeitswege
abweichend festzusetzen. Über diesen Antrag hat das FA im
Hinblick auf das hiesige Verfahren bisher nicht entschieden und
erließ unter dem 24.8.2010 einen entsprechend den
Prüfungsfeststellungen geänderten
Körperschaftsteuerbescheid für 1999.
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Nachdem das FA am 11.8.2014 den
Körperschaftsteuerbescheid 1999 aus anderen Gründen
geändert hatte, wies es mit Teil-Einspruchsentscheidung vom
12.3.2015 den Einspruch der Klägerin als unbegründet
zurück.
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Die dagegen vor dem Finanzgericht (FG)
Hamburg erhobene Klage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 5.4.2016 6 K
93/15 entschied das FG, dass das FA den von der Klägerin im
Streitjahr erzielten Gewinn zu Unrecht um den Gewinn aus der
Aufdeckung der stillen Reserven der B-Aktien erhöht habe. Das
Urteil ist in EFG 2016, 1039 = SIS 16 13 45
veröffentlicht.
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Dagegen wehrt sich das FA mit seiner
Revision, die es auf die Verletzung materiellen Rechts stützt.
Es beantragt, das Urteil des FG Hamburg vom 5.4.2016 6 K 93/15
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist im Ergebnis zutreffend
davon ausgegangen, dass die Klägerin den Gewinn aus der
Übertragung der B-Aktien erst in 2000 realisiert hat und eine
Berücksichtigung bereits in 1999 sich weder aus § 2 Abs.
1 Satz 1 UmwStG 1995 noch aus § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995
ergibt.
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1. Der Zeitpunkt der Aktivierung von
Forderungen bestimmt sich bei der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG nach den handelsrechtlichen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung - GoB
- (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.9.1998 IV R
80/96, BFHE 186, 429, BStBl II 1999, 21 = SIS 98 23 22; vom
6.12.1983 VIII R 110/79, BFHE 140, 74, BStBl II 1984, 227 = SIS 84 05 11). Zu diesen GoB gehört das in § 252 Abs. 1 Nr. 4
Halbsatz 2 des Handelsgesetzbuchs geregelte Realisationsprinzip,
demzufolge Gewinne nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie
am Abschlussstichtag realisiert sind (BFH-Urteile vom 17.3.2010 X R
28/08, BFH/NV 2010, 2033 = SIS 10 32 06; vom 14.5.2014 VIII R
25/11, BFHE 246, 155, BStBl II 2014, 968 = SIS 14 25 73). Bei
Lieferungen und anderen Leistungen wird Gewinn realisiert, wenn der
Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten
Erfüllungshandlungen „wirtschaftlich
erfüllt“ hat und ihm die Forderung auf die
Gegenleistung (die Zahlung) - von den mit jeder Forderung
verbundenen Risiken abgesehen - so gut wie sicher ist (vgl.
BFH-Urteile vom 12.5.1993 XI R 1/93, BFHE 171, 448, BStBl II 1993,
786 = SIS 93 19 17; vom 20.3.2013 X R 15/11, BFH/NV 2013, 1548 =
SIS 13 25 06; Senatsurteil vom 3.8.2005 I R 94/03, BFHE 210, 398,
BStBl II 2006, 20 = SIS 05 45 92). Nach diesen Grundsätzen hat
die Klägerin den streitigen Gewinn in Höhe der Differenz
zwischen dem Buchwert der B-Aktien (... DM) und dem gemeinen Wert
der erhaltenen Leistung, den Wirtschaftsgütern der A-AG (...
DM), erst in 2000 realisiert, denn sie hat die ihr nach § 4
des Vermögensübertragungsvertrages vom 17.6.1999
obliegende rechtliche Verpflichtung zur Erbringung einer
Gegenleistung in Form der Übertragung der B-Aktien erst am
14.11.2000 über eine treuhänderisch tätige Bank
erfüllt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren ihr die angesprochenen
Aktien für steuerliche Zwecke noch zuzurechnen (§ 39 Abs.
1 und Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung).
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2. Dem steht das Senatsurteil vom 9.1.2013 I R
24/12 (BFHE 240, 115 = SIS 13 08 05) nicht entgegen. Soweit der
Senat dort ausgeführt hat, dass das UmwStG 2006 für die
einbezogenen Umwandlungsvorgänge einen eigenständigen und
sondergesetzlichen Rechtskreis bestimmt, der den allgemeinen
Gewinnermittlungsvorschriften abschließend vorgeht, betrifft
diese Aussage erkennbar nur solche Regelungsbereiche, die
überhaupt vom UmwStG 2006 erfasst und dort spezialgesetzlich
geregelt werden. Dies folgt bereits daraus, dass der Senat die
vorgenannte Aussage auf die „einbezogenen
Umwandlungsvorgänge“ beschränkt und durch den
Verweis auf sein Urteil vom 12.10.2011 I R 33/10 (BFHE 235, 388,
BStBl II 2012, 445 = SIS 11 39 72) deutlich gemacht hat, dass der
spezialgesetzliche Charakter des UmwStG 2006 nur soweit reicht, wie
dort auch von den allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätzen
abweichende Regelungen getroffen werden (ebenso BFH-Urteil vom
29.4.1982 IV R 51/79, BFHE 136, 129, BStBl II 1982, 738 = SIS 82 24 20).
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3. Anders als das FA meint, enthalten weder
§ 2 Abs. 1 Satz 1 noch § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 die
allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze verdrängende
Spezialregelungen, die im Streitfall dazu führen würden,
dass der angesprochene Gewinn bereits in 1999 zu
berücksichtigen wäre.
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a) Zwar ist das FG zutreffend davon
ausgegangen, dass die §§ 2 und 12 UmwStG 1995
grundsätzlich auf die zwischen der Klägerin und der A-AG
vereinbarte Vermögensübertragung anwendbar sind (gl.A.
Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz,
Umwandlungssteuergesetz, 7. Aufl., § 174 UmwG Rz 7; Heckschen
in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 174 UmwG Rz 23; Leuering
in KK-UmwG, § 174 Rz 9; H. Schmidt in Lutter, UmwG, 5. Aufl.,
Vor § 174 Rz 2; alle m.w.N.). Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 5 UmwStG 1995 folgt insoweit, dass der zweite bis siebte Teil
des UmwStG 1995 (nur) für Umwandlungen i.S. des § 1 UmwG
unter anderem von Kapitalgesellschaften, Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts gilt. § 1 Abs. 1 Nr. 3 UmwG erlaubt
dazu die Umwandlung von Rechtsträgern mit Sitz im Inland durch
Vermögensübertragung und § 1 Abs. 2 Halbsatz 2
UmwStG 1995 stellt klar, dass für die
Vermögensübertragung (Vollübertragung) i.S. des
§ 174 Abs. 1 UmwG der dritte und sechste Teil des UmwStG 1995
sowie § 19 UmwStG 1995 gelten. Da § 2 Abs. 1 Satz 1
UmwStG 1995 für vom zweiten bis fünften Teil des UmwStG
1995 erfasste übertragende Umwandlungen (hier: die nach §
1 Abs. 2 Halbsatz 2 UmwStG 1995 dem dritten Gesetzesteil
unterfallende Vollübertragung i.S. des § 174 Abs. 1 UmwG)
unmittelbar gilt (vgl. Widmann in Widmann/Mayer, a.a.O., § 2
UmwStG Rz 4; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O.,
§ 2 UmwStG Rz 3), sind danach im Streitfall sowohl § 2
UmwStG 1995 als auch § 12 UmwStG 1995 anwendbar.
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b) Indessen führt die Anwendung des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 im Streitfall nicht zur
rückwirkenden Erfassung der von der Klägerin durch die
Erbringung der Gegenleistung in Form der Übertragung der
B-Aktien realisierten stillen Reserven bereits im Streitjahr.
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aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995
sind das Einkommen und das Vermögen der übertragenden
Körperschaft sowie der Übernehmerin so zu ermitteln, als
ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des
Stichtages der Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde
liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise
auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Die Norm
enthält eine Fiktion, wonach bezogen auf die übertragende
Körperschaft sowie die Übernehmerin die Einkommens- und
Vermögensermittlung so vorzunehmen ist, als wäre die
Übertragung des betreffenden Vermögens von der
übertragenden Körperschaft auf die Übernehmerin
bereits mit Ablauf des vorangegangenen steuerlichen
Übertragungsstichtages erfolgt. Für steuerliche Zwecke
wird danach ein Übertragungsstichtag fingiert, der von der
zivilrechtlichen Regelung über die Wirksamkeit des
Übertragungsvorgangs abweicht und sich stattdessen am Stichtag
der letzten - nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG bis zu acht Monaten
vor der Registeranmeldung liegenden - handelsrechtlichen
Schlussbilanz orientiert. Nach dem insoweit eindeutigen
Gesetzeswortlaut erstreckt sich die Fiktionswirkung alleine auf die
steuerliche Behandlung des angesprochenen übertragenen
Vermögens. Dies folgt auch daraus, dass es sich bei der
Bilanz, welche dem Vermögensübergang zu Grunde liegt, um
die in § 17 Abs. 2 UmwG genannte Schlussbilanz der
übertragenden Körperschaft handelt, die der Anmeldung zur
Eintragung in das Register beizufügen ist (BFH-Urteil vom
24.4.2008 IV R 69/05, BFH/NV 2008, 1550 = SIS 08 32 34;
Senatsurteil vom 7.4.2010 I R 96/08, BFHE 229, 179, BStBl II 2011,
467 = SIS 10 20 96) und die sich nur auf das dort ausgewiesene
Vermögen beziehen kann. Ob die Übernehmerin für den
Erhalt des übertragenen Vermögens eine Gegenleistung
erbringt, ist nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG
1995 hingegen nicht relevant. Hinzu kommt, dass sich aus dem
Normwortlaut auch keinerlei Anhalt für eine Erstreckung der
Rechtsfolgen auf die Ebene der Gesellschafter der an der
Übertragung beteiligten Rechtsträger ergibt. Die
Rückwirkungsfiktion gilt nur für die an der
übertragenden Umwandlung beteiligten Rechtsträger, nicht
hingegen für deren Gesellschafter; für diese bleibt es
vielmehr bei dem im Steuerrecht geltenden Grundsatz, dass
Sachverhalte grundsätzlich nicht auf zurückliegende
Zeitpunkte zurückwirken (Senatsurteil in BFHE 229, 179, BStBl
II 2011, 467 = SIS 10 20 96).
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bb) Nichts anderes ergibt sich unter dem
Gesichtspunkt einer systematischen Auslegung des § 2 Abs. 1
Satz 1 UmwStG 1995. So zeigt bereits die Regelung des § 2 Abs.
2 UmwStG 1995, welche für den Fall des
Vermögensübergangs auf eine Personengesellschaft die
Geltung von § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 (auch) für das
Einkommen und das Vermögen der Gesellschafter anordnet, dass
es für eine Erstreckung der Wirkungen des § 2 Abs. 1 Satz
1 UmwStG 1995 auf die Gesellschafterebene einer ausdrücklichen
gesetzlichen Anordnung bedarf. Ist Übernehmerin eine
Körperschaft, wirkt sich mangels entsprechender Regelung die
Rückwirkung nicht auf die Rechtsbeziehung zu den
Gesellschaftern der Überträgerin und der
Übernehmerin aus (vgl. Hörtnagl in
Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 2 UmwStG Rz 2; van
Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl.,
§ 2 Rz 14; Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock,
Die Körperschaftsteuer, § 2 UmwStG Rz 22, 49, 64; G.
Kraft in Kraft/Edelmann/Bron, UmwStG, § 2 Rz 34). Bei den
Gesellschaftern der Überträgerin entsteht vielmehr ein
sich aus einer Veräußerung oder Abfindung ergebender
Gewinn nicht zum steuerlichen Übertragungsstichtag, sondern zu
dem Zeitpunkt, zu dem er nach allgemeinen Grundsätzen entsteht
(van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., §
2 Rz 69 ff.; Schießl in Widmann/Mayer, a.a.O., § 13
UmwStG Rz 245; Früchtl in Eisgruber, UmwStG, § 2 Rz 64).
Auch im Übrigen hat der Gesetzgeber jeweils Sonderbestimmungen
erlassen, wenn er objektiv für einen bestimmten Sachverhalt
eine steuerliche Rückwirkung für erforderlich gehalten
hat. Dies zeigen etwa § 14 Sätze 1 und 3 sowie § 20
Abs. 7 und 8 UmwStG 1995, welche jeweils eigenständige
Rückwirkungsregelungen für die dort beschriebenen und
nicht § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 unterfallenden
Sachverhalte enthalten.
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cc) Die Richtigkeit der vorgenannten Auslegung
ergibt sich weiterhin auch mit Blick auf den mit § 2 Abs. 1
Satz 1 UmwStG 1995 verfolgten Sinn und Zweck. Die Norm soll
lediglich vermeiden, dass der übertragende Rechtsträger
auf den konkreten Tag des zivilrechtlichen Wirksamwerdens des
Vermögensübergangs auf den übernehmenden
Rechtsträger eine spezielle handelsrechtliche sowie
gegebenenfalls zusätzlich steuerrechtliche Umwandlungsbilanz
erstellen muss (vgl. BFH-Urteil vom 7.4.1989 III R 54/88, BFHE 157,
270, BStBl II 1989, 805 = SIS 89 17 28; van Lishaut in
Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 2 Rz 3). Der
Gesetzesbegründung zum UmwStG 1957 lässt sich insoweit
entnehmen, dass mit der seinerzeitigen Rückwirkungsregelung in
§ 2 Abs. 2 UmwStG 1957 eine einheitliche und praktisch
handhabbare Kompromisslösung gefunden werden sollte, um dem
Bedürfnis der Praxis, dass die Bilanz, die handelsrechtlich
der Umwandlung zu Grunde gelegt werde, zugleich auch für die
Besteuerung maßgebend sein solle, Rechnung zu tragen
(BTDrucks II/3497, S. 8; ähnlich die Gesetzesbegründung
zum UmwStG 1969, BTDrucks V/3186, S. 10). An diesem Gesetzeszweck
hat sich unter Geltung des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995
nichts geändert. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass
die Norm auf rein praktischen Erwägungen und
Vereinfachungsgründen beruht und sich diese (nach wie vor)
allein auf das Vermögen beziehen, welches vom
übertragenden Rechtsträger auf den übernehmenden
Rechtsträger übergehen soll. Für den Stand dieses
Vermögens sollte derjenige des letzten handelsrechtlichen
Jahresabschlusses ausreichen und nicht zusätzlich noch eine
zeitpunktgenaue Umwandlungsbilanz erstellt werden müssen (vgl.
Widmann in Widmann/Mayer, a.a.O., § 2 UmwStG Rz 2; Dötsch
in Dötsch/ Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 2 UmwStG Rz
3; Geils in Haase/ Hruschka, UmwStG, § 2 Rz 6; Slabon in
Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 4. Aufl., § 2 Rz 3; G.
Kraft in Kraft/Edelmann/Bron, a.a.O., § 2 Rz 9; Früchtl
in Eisgruber, a.a.O., § 2 Rz 4; alle m.w.N.).
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c) Nichts anderes lässt sich § 12
UmwStG 1995 entnehmen; auch hieraus ergibt sich für 1999 keine
höhere Körperschaftsteuerfestsetzung.
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aa) Der von der Klägerin bei der
Erbringung der Gegenleistung realisierte Gewinn ist nicht Teil des
Übernahmeergebnisses nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995.
Danach bleibt bei der Ermittlung des Gewinns der übernehmenden
Körperschaft ein Gewinn oder Verlust in Höhe des
Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile (§ 4 Abs. 4
Satz 2 UmwStG 1995) und dem Wert, mit dem die übergegangenen
Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, außer Ansatz.
Hiernach kommt als einzige Position, die dem Wert der
übergegangenen Wirtschaftsgüter gegenüberzustellen
ist, der Buchwert der Anteile i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 2
UmwStG 1995 in Betracht. Angesprochen ist damit der Buchwert der
wegfallenden Anteile an der übertragenden Körperschaft
(Rödder in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., §
12 Rz 63), mit welchem diese zum steuerlichen
Übertragungsstichtag bei der übernehmenden
Körperschaft bilanziert sind. Für eine erweiternde
Auslegung des in § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 enthaltenen
Begriffs der „Anteile an der übertragenden
Körperschaft“ i.S. der Einbeziehung des durch
Übertragung der B-Aktien realisierten Gewinns besteht
angesichts des eindeutigen Normwortlauts kein Spielraum.
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bb) Anders als das FA meint, kommt es im
Streitfall auch auf die Frage, ob bzw. wie die Gegenleistung im
Rahmen des § 12 UmwStG 1995 berücksichtigt werden muss,
deshalb nicht an, weil § 12 UmwStG 1995 nicht dazu führen
kann, dass die Klägerin den durch die Erbringung der
Gegenleistung realisierten Gewinn bereits im Streitjahr auszuweisen
hätte. Sinn und Zweck der §§ 11 und 12 UmwStG 1995
ist es lediglich, die Besteuerung der in den übertragenen
Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven zu sichern
(vgl. Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., Vor
§§ 11-13 UmwStG Rz 2). Nur für diese
übertragenen Wirtschaftsgüter besteht demnach ein
geschlossenes Regelungssystem und soll es nach § 2 Abs. 1 Satz
1 UmwStG 1995 zu einer Rückwirkung auf den vorangehenden
steuerlichen Übertragungsstichtag kommen. Die stillen
Reserven, welche die Klägerin durch die Übertragung der
B-Aktien am 14.11.2000 realisiert hat, sind hiervon erkennbar nicht
betroffen. § 12 UmwStG 1995 enthält insoweit keine
eigenständige Regelung zur steuerlichen Rückbeziehung.
Eine solche kann sich nur aus § 2 Abs. 1 UmwStG 1995 ergeben
(Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 11 UmwStG
Rz 146). Die dort vorgesehene Rückwirkung wirkt zwar im
Verhältnis zwischen der Überträgerin und der
Übernehmerin; sie erfasst jedoch - wie ausgeführt -
tatbestandlich nicht die Übertragung der B-Aktien am
14.11.2000 durch die Klägerin.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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