1
|
I. Streitpunkt ist, ob der Inhaber im
Betriebsvermögen gehaltener sog. einbringungsgeborener Anteile
an einer Kapitalgesellschaft einen Entnahmegewinn versteuern muss,
wenn er die Anteile unentgeltlich auf Dritte
überträgt.
|
|
|
2
|
Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 2002
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war
ursprünglich Alleingesellschafter der S-GmbH. Die GmbH-Anteile
sind in den 1970 er Jahren gegen Einbringung des vormaligen
Einzelunternehmens des Klägers zu Buchwerten entstanden.
Außerdem ist der Kläger Eigentümer eines
Grundstücks, das er an die S-GmbH verpachtet hat; es liegt
eine Betriebsaufspaltung vor.
|
|
|
3
|
Im Mai 2002 übertrug der Kläger
der Klägerin unentgeltlich 15 % der Anteile an der S-GmbH; dem
leitenden Mitarbeiter D übertrug er weitere 2,5 % der
Anteile.
|
|
|
4
|
Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) unterwarf im Rahmen eines
Änderungsbescheids zur Einkommensteuer für das Streitjahr
die Differenz zwischen dem Teilwert und dem Buchwert der
übertragenen Anteile (719.794 EUR) der Besteuerung als
Entnahmegewinn des Klägers und bezog sich dafür auf das
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 25.3.1998
(BStBl I 1998, 268 = SIS 98 09 38, Tz. 21.12). Die deswegen
erhobene Klage hatte Erfolg; das Finanzgericht (FG) Düsseldorf
hat den Änderungsbescheid aufgehoben. Sein Urteil vom
11.11.2009 15 K 4209/08 E ist in EFG 2010, 458 = SIS 10 03 08
abgedruckt.
|
|
|
5
|
Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf
Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des
FA.
|
|
|
6
|
Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
|
|
|
7
|
Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
|
|
|
8
|
II. Die Revision ist im Ergebnis
begründet und führt gemäß § 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an
das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Die
Vorinstanz hat zwar zu Recht angenommen, dass durch die
unentgeltliche Übertragung von Geschäftsanteilen der
S-GmbH auf die Klägerin kein steuerbarer Entnahmegewinn des
Klägers entstanden ist. Im Hinblick auf die Übertragung
auf D bedarf es jedoch weiterer tatrichterlicher Feststellungen
dazu, ob es sich um eine schenkweise Übertragung oder um die
Leistung von Arbeitslohn gehandelt hat.
|
|
|
9
|
1. Die Anteilsübertragung auf die
Klägerin führt nicht zur Besteuerung eines
Entnahmegewinns des Klägers.
|
|
|
10
|
a) Allerdings befanden sich die an die
Klägerin übertragenen Geschäftsanteile vor der
Übertragung im Betriebsvermögen des Klägers, der im
Rahmen der Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmer fungierte. Das
ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit und bedarf keiner
weiteren Erörterung.
|
|
|
11
|
b) Des Weiteren stellt die schenkweise
Übertragung der Geschäftsanteile auf die Klägerin
begrifflich eine Entnahme i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) dar. Denn dadurch hat der
Kläger die Geschäftsanteile aus dem bisherigen
betrieblichen Zusammenhang gelöst und in das
Privatvermögen der Klägerin überführt.
|
|
|
12
|
c) Jedoch bewirkt die Entnahme nicht, dass der
Kläger nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6
Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG 2002 den Differenzbetrag zwischen den
Anschaffungskosten der Geschäftsanteile und deren Teilwert zum
Entnahmezeitpunkt als Entnahmegewinn zu versteuern hätte;
vielmehr bleibt es bei dem Ansatz mit den Anschaffungskosten. Denn
die Entnahmeregeln des Einkommensteuergesetzes sind auf die
Geschäftsanteile der S-GmbH nicht anzuwenden, weil es sich bei
diesen um einbringungsgeborene Anteile i.S. von § 21 Abs. 1
Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 2002) handelt,
für die die besonderen Gewinnrealisierungsregeln des § 21
Abs. 1 und 2 UmwStG 2002 gelten.
|
|
|
13
|
aa) Gemäß der Legaldefinition des
§ 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 sind einbringungsgeborene
Anteile solche Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die der
Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb der
Rechtsvorgänger durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 und
§ 23 Abs. 1 bis 4 UmwStG 2002) unter dem Teilwert erworben
hat. Nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO
bindenden und von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen
Feststellungen des FG hatte der Kläger die Anteile an der
S-GmbH durch eine Sacheinlage gemäß § 20 Abs. 1
Satz 1 UmwStG 2002 erworben. Die Anteile unterliegen folglich - was
die Besteuerung des Anteilseigners betrifft - dem Regime des §
21 UmwStG 2002.
|
|
|
14
|
bb) Wie auch das FA nicht in Abrede stellt,
unterfällt die Entnahme aus dem Betriebsvermögen keinem
der in § 21 Abs. 1 und 2 UmwStG 2002 geregelten
Realisierungstatbestände. Insbesondere ist die schenkweise
Übertragung der einbringungsgeborenen Anteile auf Dritte keine
„Veräußerung“ i.S. von § 21 Abs.
1 Satz 1 UmwStG 2002; denn diese setzt eine entgeltliche
Übertragung voraus (allg. Auffassung, z.B. Senatsurteil vom
8.4.1992 I R 128/88, BFHE 167, 424, BStBl II 1992, 761 = SIS 92 13 29; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Anhang 15, §
21 UmwStG 1995 Rz 178). Nach dem gesetzlichen Konzept wird die
Besteuerung der in den einbringungsgeborenen Anteilen enthaltenen
stillen Reserven im Falle des unentgeltlichen Erwerbs vielmehr
dadurch gesichert, dass gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1
UmwStG 2002 die Anteile auch in der Hand des Erwerbers noch dem
Regime des § 21 UmwStG 2002 unterliegen und damit -
unabhängig davon, ob sie in einem Betriebsvermögen oder
im Privatvermögen gehalten werden - jedenfalls steuerverhaftet
bleiben.
|
|
|
15
|
cc) Die Entstrickungstatbestände für
einbringungsgeborene Anteile sind in § 21 UmwStG 2002
abschließend geregelt (vgl. Senatsurteil vom 21.8.1996 I R
75/95, BFH/NV 1997, 314 = SIS 97 10 29). Es ist daneben kein Raum
für die Anwendung des allgemeinen Realisationstatbestands der
Entnahme gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG 2002
(ebenso Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 16.6.1978,
BStBl I 1978, 235, Tz. 57; Widmann in Widmann/Mayer, a.a.O., Anhang
15, § 21 UmwStG 1995 Rz 524 ff.; Patt in
Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 21
UmwStG [vor SEStEG] Rz 90; Haritz in Haritz/ Menner,
Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl., Anh. § 21 aF Rz 78 ff.;
Rabback in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut,
Umwandlungssteuergesetz, § 27 Rz 98; Merkert in
Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 21 UmwStG Rz 71;
Knepel, Einbringungsgeborene Anteile nach Inkrafttreten der SEStEG,
2010, S. 180 ff.; Dehmer, Umwandlungssteuererlass 1998, S. 453 f.).
Das gilt jedenfalls insoweit, als - wie im Streitfall - der
Buchwert der Anteile zum Entnahmezeitpunkt die nach Maßgabe
von § 20 Abs. 4 UmwStG 2002 anzusetzenden Anschaffungskosten
nicht unterschreitet.
|
|
|
16
|
Soweit die Finanzverwaltung demgegenüber
mittlerweile annimmt, die Entnahme einbringungsgeborener Anteile
aus dem Betriebsvermögen führe trotz weiter bestehender
Steuerverstrickung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 zu
einer zwischenzeitlichen Aufdeckung der stillen Reserven
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG 2002
(BMF-Schreiben in BStBl I 1998, 268 = SIS 98 09 38, Tz. 21.12;
zustimmend Wacker, BB 1998, Beilage Nr. 8, S. 9 f.; Nitzschke in
Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz,
Gewerbesteuergesetz, § 21 UmwStG 1995 Rz 32), folgt der Senat
dem nicht.
|
|
|
17
|
aaa) Nach dem Konzept des § 21 UmwStG
2002 wird der Gefahr des Verlusts des Steuerzugriffs auf die im
eingebrachten Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven nach
einer Sacheinlage dadurch entgegengewirkt, dass diese stillen
Reserven nunmehr auf die für die Einlage erhaltenen
Geschäftsanteile verlagert werden, indem diese unabhängig
davon steuerverstrickt sind, ob sie dem Privatvermögen oder
einem Betriebsvermögen des Anteilsinhabers zuzuordnen sind.
Die Steuerverstrickung wirkt dabei in Abkehr vom
einkommensteuerrechtlichen Steuersubjektprinzip gleichsam
„dinglich“, insofern sie gemäß §
21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 bei einer unentgeltlichen
Übertragung auf einen Dritten bestehen bleibt und sich bei
einer nachfolgenden Veräußerung oder dem Eintritt eines
der Ersatzrealisierungstatbestände des § 21 Abs. 2 UmwStG
2002 steuerlich zu Lasten des Erwerbers auswirkt. Auch insoweit hat
der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen, zwischen den Folgen der
unentgeltlichen Übertragung in ein Privatvermögen und der
in ein Betriebsvermögen zu unterscheiden. In allen Fällen
soll auf die stillen Reserven erst im Falle eines Umsatzakts bzw.
bei Eintritt eines der gesetzlich festgelegten
Ersatzrealisierungstatbestände zugegriffen werden
können.
|
|
|
18
|
bbb) Mit diesem Konzept ist die Annahme nicht
zu vereinbaren, auch in der unentgeltlichen Übertragung von
einbringungsgeborenen Anteilen aus einem Betriebsvermögen sei
ein Realisierungsakt zu sehen. Denn in diesem Fall müsste zur
Vermeidung einer doppelten Besteuerung von stillen Reserven im Fall
einer späteren Veräußerung der Anteile durch den
unentgeltlich Erwerbenden entweder gegen den ausdrücklichen
Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 auf einen
(nochmaligen) Steuerzugriff verzichtet werden oder es müsste -
wofür sich das BMF in BStBl I 1998, 268 = SIS 98 09 38, Tz.
21.12 ausspricht - ebenfalls gegen den Wortlaut des § 21 Abs.
1 Satz 1 UmwStG 2002 zur Ermittlung des
Veräußerungsgewinns nicht auf die Differenz des
Veräußerungspreises zu den Anschaffungskosten, sondern
auf die Differenz des Veräußerungspreises zu dem
Entnahmegewinn des Rechtsvorgängers abgestellt werden. An der
Unvereinbarkeit mit dem Gesetzeswortlaut zeigt sich, dass der von
der Finanzverwaltung befürwortete steuerliche Zugriff auf den
infolge einer Entnahme von einbringungsgeborenen Anteilen
entstehenden „Zwischengewinn“ dem in § 21
UmwStG 2002 verankerten Besteuerungsmechanismus widerspricht.
|
|
|
19
|
ccc) Eine Besteuerung des Entnahmegewinns ist
nicht deshalb geboten, weil andernfalls der Besteuerungszugriff auf
die in den Anteilen ruhenden stillen Reserven gefährdet
wäre. Vielmehr sichern die Regeln des § 21 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 UmwStG 2002 den Zugriff auf die stillen Reserven der
Anteile spätestens im Veräußerungsfall, und zwar
unabhängig davon, ob die Anteile sich im Privatvermögen
oder in einem Betriebsvermögen befinden.
|
|
|
20
|
dd) Wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn
der Buchwert der einbringungsgeborenen Anteile zum
Entnahmezeitpunkt nach einer (noch nicht aufgeholten)
Teilwertabschreibung die Anschaffungskosten unterschreitet, bedarf
im Streitfall keiner Entscheidung. Es erscheint indes nicht
ausgeschlossen, in diesem Fall eine Entnahme bis zur Höhe der
Anschaffungskosten anzunehmen (so z.B. Widmann in Widmann/Mayer,
a.a.O., Anhang 15, § 21 UmwStG 1995 Rz 529; Patt in
Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 21 UmwStG [vor SEStEG]
Rz 91), was im Ergebnis dazu führen würde, dass der durch
die Teilwertabschreibung steuerwirksam gewordene Verlust im
Entnahmezeitpunkt rückgängig gemacht würde.
Jedenfalls vermag diese Sonderproblematik eine dem Grundkonzept des
Gesetzes widersprechende generelle Besteuerung des Entnahmegewinns
bei der Entnahme einbringungsgeborener Anteile aus dem
Betriebsvermögen nicht zu rechtfertigen.
|
|
|
21
|
ee) Der Senat weicht mit dieser Beurteilung
nicht i.S. des § 11 Abs. 2 FGO von dem Urteil des IV. Senats
des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29.4.1982 IV R 51/79 (BFHE 136, 129,
BStBl II 1982, 738 = SIS 82 24 20) ab. Dort heißt es zwar,
einbringungsgeborene Anteile unterlägen beim Anteilseigner den
allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Rechtsgrundsätzen. Nach
diesen bestimme sich insbesondere, ob die Anteile
Betriebsvermögen oder Privatvermögen seien. Seien die
Anteile danach Betriebsvermögen und würden sie entnommen
oder veräußert, so sei ein hierbei entstehender
Buchgewinn Teil des Gewinns aus Gewerbebetrieb; dies gelte jedoch
insoweit nicht, als (u.a.) den §§ 20 bis 23 des Gesetzes
über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der
Unternehmensform (UmwStG 1977) etwas anderes zu entnehmen sei.
|
|
|
22
|
Diesen Ausführungen lässt sich
entgegen der Auffassung des FA schon nicht entnehmen, dass der
Gewinn aus der Entnahme einbringungsgeborener Anteile
steuerpflichtig ist. Die Aussage steht vielmehr unter dem
Vorbehalt, dass sich aus den Vorschriften des
Umwandlungssteuergesetzes nichts Gegenteiliges ergeben dürfe.
Ob das im Hinblick auf den Entnahmegewinn der Fall ist, bleibt
indes offen (ebenso Widmann in Widmann/Mayer, a.a.O., Anhang 15,
§ 21 UmwStG 1995 Rz 526), so dass eine Divergenz nicht
vorliegt. Zudem war die Frage im Urteilsfall nicht
entscheidungserheblich. Denn der IV. Senat des BFH hat die dort
streitgegenständliche Gewerbesteuerpflicht des Entnahmegewinns
deshalb verneint, weil ein Gewinn aus der Veräußerung
oder Entnahme einbringungsgeborener Anteile schon
grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
|
|
|
23
|
2. Ob die Übertragung von Anteilen an der
S-GmbH auf D ebenfalls schenkweise - und damit für den
Kläger steuerneutral - erfolgt ist oder ob sie einen
Realisationstatbestand ausgelöst hat, lässt sich anhand
der Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht abschließend
beurteilen.
|
|
|
24
|
a) Zwar ist für die
Anteilsübertragung auf D keine unmittelbare
Entgeltvereinbarung zwischen diesem und dem Kläger getroffen
worden. Jedoch könnte der daraus vom FG gezogenen
Schlussfolgerung, es handele sich ebenfalls um eine unentgeltliche
Übertragung, der Umstand entgegenstehen, dass es sich nach den
Feststellungen des FG bei D um „seinen“ (des
Klägers) „leitenden Mitarbeiter“ gehandelt
hat. Dieser Umstand legt es nahe, dass die Übertragung der
Anteile mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis des D -
entweder zum Kläger oder zur S-GmbH, Näheres ist den
bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht zu entnehmen -
erfolgt ist und im weitesten Sinne als Gegenleistung für das
Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des D zu
beurteilen ist.
|
|
|
25
|
b) Wäre das der Fall, dann handelte es
sich bei der Anteilsübertragung um Arbeitslohn i.S. von §
19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 (vgl. zur Definition z.B.
BFH-Urteile vom 22.3.1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II
1985, 529 = SIS 85 18 29, und VI R 82/83, BFHE 143, 550, BStBl II
1985, 532 = SIS 85 18 28). Für die Besteuerung des
Klägers hätte das zur Folge, dass die Übertragung
entweder unmittelbar als Gegenleistung für die
Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des D - und mithin nicht
unentgeltlich - erfolgt wäre und es sich deshalb um eine zur
Aufdeckung der stillen Reserven der Anteile führende
Veräußerung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002
handelte. Oder der Vorgang wäre aus wirtschaftlicher Sicht in
eine verdeckte Einlage der Anteile durch den Kläger in die
S-GmbH und eine Weiterleitung durch diese an D in Form von
Arbeitslohn aufzuspalten. Auch in diesem Fall wäre ein
Realisationstatbestand gegeben; denn gemäß § 21
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UmwStG 2002 treten die Rechtsfolgen des Abs. 1
(Besteuerung des Veräußerungsgewinns) auch ohne
Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile ein, wenn
der Anteilseigner die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft
einlegt. An die Stelle des Veräußerungspreises tritt
dann der gemeine Wert der Anteile (§ 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG
2002).
|
|
|
26
|
c) Die bisherigen tatrichterlichen
Feststellungen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob
es sich bei der Anteilsübertragung an D um eine Schenkung des
Klägers oder um die Leistung von Arbeitslohn gehandelt hat.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit
ist an das FG zurückzuverweisen, damit dieses die
erforderlichen Feststellungen treffen kann.
|