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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 18/08 (BFH) |
§§: | AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 90, AO § 162, AO § 171 Abs. 10 |
Schlagwörter | Änderung, Folgebescheid, Besteuerungsgrundlage, Beweislast |
Rechtsfrage: | Folgeänderungen aus einer KG-Beteiligung: Hat das Finanzamt auch dann geänderte Folgebescheide zu erlassen, wenn die übrigen Besteuerungsgrundlagen der Streitjahre wegen vernichteter Akten und nicht mehr vorhandener Steuerbescheide unbekannt sind und infolge dessen geschätzt werden müssten oder trägt der Kläger die objektive Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die von ihm begehrten Steuererstattungen vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 28.11.2007 X R 11/07)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 17.07.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 284/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 26 26 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.01.2009 |
Erledigungs-Az: | X R 18/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 18 78 |