1
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) und ein weiterer Gesellschafter (O) gründeten im
Jahr 2001 eine GmbH, deren Stammkapital von 50.000 EUR sie je zur
Hälfte übernahmen. In den Jahresabschlüssen der GmbH
seit 2003 wurde angegeben, dass die Geschäftsanteile voll
eingezahlt seien. Die GmbH erwarb im Jahr 2004 Grundbesitz.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
28.12.2005 trat O seinen GmbH-Geschäftsanteil unter Hinweis
auf einen bereits zuvor mündlich abgeschlossenen Kaufvertrag
an die GmbH ab. In dem Vertrag heißt es u.a., der Kaufpreis
für den Geschäftsanteil von 50.000 EUR sei bereits
bezahlt. Die Geschäftsanteile seien voll eingezahlt. Einen
Hinweis auf den Grundbesitz der GmbH enthält der Vertrag
nicht. Der beurkundende Notar übersandte die Vertragsurkunde
mit Kurzbrief vom 29.12.2005 an den Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ), ohne auf den Grundbesitz
der GmbH hinzuweisen.
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Das FA nahm an, durch die notarielle
Urkunde vom 28.12.2005, von der die Grunderwerbsteuerstelle mehrere
Monate später amtsintern eine Ablichtung erhalten hatte, sei
der Tatbestand einer Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3
Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der in den Jahren 2005/2007
geltenden Fassung (GrEStG) verwirklicht worden, und setzte mit
Bescheid vom 22.11.2007 unter Hinweis auf diese Vorschrift auf der
Grundlage des gesondert festgestellten Grundstückswerts gegen
den Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von 73.780 EUR
fest.
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Während des Einspruchsverfahrens
schlossen der Kläger, seine Ehefrau, O und die GmbH am
14.12.2007 einen notariell beurkundeten Vertrag, durch den der
Vertrag vom 28.12.2005 mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde.
Ferner teilte O seinen Geschäftsanteil in zwei
Geschäftsanteile mit Nominalwerten von 20.000 EUR und 5.000
EUR. Den Geschäftsanteil im Nominalwert von 20.000 EUR
verkaufte O an die GmbH, den anderen Geschäftsanteil verkaufte
er an die Ehefrau des Klägers. Die vereinbarten Kaufpreise
entsprachen jeweils dem Nominalwert der Anteile. O trat die
Geschäftsanteile zugleich an die Käufer ab und
erklärte, die Geschäftsanteile seien voll
eingezahlt.
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Zur Begründung des Einspruchs verwies
der Kläger auf den Vertrag vom 14.12.2007 und führte
weiter aus, die Grunderwerbsteuer sei schon deshalb nicht
festzusetzen, weil beim Abschluss des Vertrags vom 28.12.2005 das
Stammkapital der GmbH nicht vollständig eingezahlt gewesen sei
und somit ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
vorgelegen habe. Zudem seien die in § 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG
bestimmten Voraussetzungen für den Erwerb eigener Anteile
durch die GmbH nicht erfüllt gewesen. Der Einspruch blieb
erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach
mündlicher Verhandlung, in der der Kläger durch einen
Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten war, mit
der Begründung ab, der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid
sei rechtmäßig. Der Tatbestand der Anteilsvereinigung
nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG sei durch den Vertrag vom
28.12.2005 erfüllt worden. Der Kläger habe nicht zur
Überzeugung des Gerichts dargelegt bzw. bewiesen, dass der in
dem Vertrag vereinbarte Anteilsübergang gegen § 33 Abs. 1
GmbHG verstoßen habe. Die Behauptung des Klägers, das
Stammkapital sei nicht vollständig eingezahlt gewesen,
widerspreche früheren, teils notariell beurkundeten
Festlegungen des Klägers. Die vom Kläger vorgelegten
Einzahlungsbelege, die nur einen Teil der Summe des Stammkapitals
der GmbH umfassten, schlössen es nicht aus, dass weitere
Einzahlungen auf das Stammkapital stattgefunden hätten.
Genauso ins Leere gingen seine Ausführungen bezüglich der
angeblich fehlenden Finanzierungsmittel für den Ankauf des
Geschäftsanteils des O durch die GmbH. Die
Grunderwerbsteuerfestsetzung sei auch nicht gemäß §
16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG aufzuheben. Der Aufhebung stehe § 16
Abs. 5 GrEStG entgegen, da der Erwerbsvorgang vom 28.12.2005 dem FA
nicht ordnungsgemäß angezeigt worden sei.
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Mit der Revision rügt der Kläger,
das FG habe gegen seine Amtsermittlungspflicht gemäß
§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen,
da es seinem unter Beweisantritt erfolgten Vorbringen nicht
nachgegangen sei. Zudem sei die Vorentscheidung weder mit § 19
Abs. 1 und 2 und § 33 Abs. 1 und 2 GmbHG noch mit §§
16, 18 und 19 GrEStG vereinbar. Die Grunderwerbsteuer sei wegen
Unwirksamkeit des mit Vertrag vom 28.12.2005 vereinbarten Erwerbs
des Geschäftsanteils des O durch die GmbH nicht entstanden.
Zumindest müsse die Steuerfestsetzung nach § 16 GrEStG
aufgehoben werden. Davon abgesehen müsse hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beachtet werden, dass der
Kaufpreis für den Geschäftsanteil des O laut Vertrag vom
28.12.2005 50.000 EUR betragen habe, während O für den
Geschäftsanteil im Vertrag vom 14.12.2007 nur noch einen
Kaufpreis von insgesamt 25.000 EUR erhalten habe. Die
Grunderwerbsteuer sei somit jedenfalls in Höhe der Hälfte
der Bemessungsgrundlage nicht zu erheben.
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Das FA erklärte die Steuerfestsetzung
durch den während des Revisionsverfahrens ergangenen
Änderungsbescheid vom 27.10.2014 für vorläufig
hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte
i.S. des § 138 des Bewertungsgesetzes (BewG) als
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
verfassungsgemäß ist.
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Der Kläger beantragt teils
sinngemäß, die Vorentscheidung, den
„Einspruchsbescheid“ vom 6.3.2009 und die
Steuerbescheide vom 22.11.2007 und 27.10.2014 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision führt aus
verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der
Vorentscheidung, weil sich während des Revisionsverfahrens der
Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit
das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (§ 127 FGO). An
die Stelle des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids vom
22.11.2007, über den das FG entschieden hat, ist während
des Revisionsverfahrens der Bescheid vom 27.10.2014 getreten und
nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des
Verfahrens geworden. Diese Vorschriften gelten auch, wenn ein
angefochtener Bescheid lediglich um einen
Vorläufigkeitsvermerk ergänzt wird (Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24.4.2013 II R 65/11, BFHE 240, 404,
BStBl II 2013, 633 = SIS 13 14 80, und vom 3.6.2014 II R 45/12,
BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806 = SIS 14 21 66, Rz 9). Das
angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben
(BFH-Urteil in BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806 = SIS 14 21 66, Rz
9, m.w.N.).
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Einer Zurückverweisung der Sache an
das FG nach § 127 FGO bedarf es jedoch nicht, da sich aufgrund
des Änderungsbescheids an den zwischen den Beteiligten
streitigen Punkten nichts geändert hat (BFH-Urteil in BFHE
245, 374, BStBl II 2014, 806 = SIS 14 21 66, Rz 10, m.w.N.). Die
vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden nach
wie vor die Grundlage für die Entscheidung des BFH; sie fallen
durch die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils nicht weg, da
das finanzgerichtliche Urteil nicht an einem Verfahrensmangel
leidet (BFH-Urteil in BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806 = SIS 14 21 66, Rz 10, m.w.N.).
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III. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist
unbegründet und war daher abzuweisen. Der angefochtene
Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt
den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Steuerfestsetzung ist
auch nicht nach § 16 GrEStG aufzuheben.
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1. Die Verfahrensrüge ist
unzulässig. Der Kläger hat den geltend gemachten
Verfahrensmangel nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr.
2 Buchst. b FGO entsprechend dargelegt. Nach dieser Vorschrift muss
die Revisionsbegründung, soweit die Revision darauf
gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren
verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den
Mangel ergeben.
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Diesen Anforderungen wird die
Revisionsbegründung nicht gerecht. Insbesondere hat der
Kläger nicht ausgeführt, warum er das Recht, das
Unterlassen einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zu
rügen, nicht durch das Unterlassen einer diesbezüglichen
Rüge in der mündlichen Verhandlung, in der er durch einen
Rechtsanwalt sachkundig vertreten war, gemäß § 155
FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung verloren habe
(vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 31.1.1989 VII B 162/88, BFHE
155, 498, BStBl II 1989, 372 = SIS 89 12 51; vom 12.10.2012 III B
212/11, BFH/NV 2013, 78 = SIS 12 33 22, Rz 6; vom 25.10.2013 VI B
144/12, BFH/NV 2014, 181 = SIS 14 00 39, Rz 11, und vom 15.7.2014
III S 19/12 (PKH), BFH/NV 2014, 1576 = SIS 14 24 70, Rz 26).
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Der Kläger hat ferner nicht, wie
erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30.9.2013 III B 20/12,
BFH/NV 2014, 58 = SIS 13 33 06, Rz 5), substantiiert dargelegt,
welche konkreten, dem FG nicht bereits vorgetragenen Tatsachen sich
bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben
hätten und inwiefern diese Tatsachen auf der Grundlage des -
ggf. auch unrichtigen - materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu
einer anderen Entscheidung hätten führen können.
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Mit der Rüge, die Sachverhalts- und
Beweiswürdigung des FG sei fehlerhaft, macht der Kläger
keinen Verfahrensmangel geltend (BFH-Beschluss vom 18.11.2013 III B
45/12, BFH/NV 2014, 342 = SIS 14 03 97, Rz 10, 26).
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2. Mit Abschluss des Vertrags vom 28.12.2005
ist gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG
Grunderwerbsteuer entstanden.
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a) Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
unterliegt u.a. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer
grundbesitzenden Gesellschaft begründet, der
Grunderwerbsteuer, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder
mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand
des Erwerbers allein vereinigt werden würden. Mit dem
Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in dessen
Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt, als habe er die
Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich
in seiner Hand vereinigen (ständige Rechtsprechung, vgl.
BFH-Urteil vom 12.2.2014 II R 46/12, BFHE 244, 455, BStBl II 2014,
536 = SIS 14 11 25, Rz 14, 17, m.w.N.). Die Vorschrift trägt
dem Umstand Rechnung, dass demjenigen, der mindestens 95 % der
Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in seiner Hand
vereinigt, eine dem zivilrechtlichen Eigentum an einem
Grundstück vergleichbare Rechtszuständigkeit an dem
Gesellschaftsgrundstück zuwächst (BFH-Urteil in BFHE 244,
455, BStBl II 2014, 536 = SIS 14 11 25, Rz 14, 17, m.w.N.).
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Der einzige verbleibende Gesellschafter einer
grundbesitzenden GmbH verwirklicht den Tatbestand einer
Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auch dann,
wenn nicht er selbst, sondern die GmbH den Geschäftsanteil des
anderen Gesellschafters kauft. Der Kaufvertrag ist auch in diesem
Fall darauf gerichtet, dass der verbleibende Gesellschafter eine
dem zivilrechtlichen Eigentum an einem Grundstück
vergleichbare Rechtszuständigkeit an dem
Gesellschaftsgrundstück erwirbt. Zivilrechtlich kann eine GmbH
zwar eigene Anteile halten (§ 33 Abs. 2 und 3 GmbHG); dies
ändert aber nichts daran, dass sie begrifflich keine von ihr
selbst verschiedene Person sein kann. Der Gesellschafter, der
mindestens 95 % der nicht von der Kapitalgesellschaft selbst
gehaltenen Anteile an dieser hält, beherrscht das
Vermögen der Gesellschaft in gleicher Weise, wie wenn der
Gesellschaft selbst keine Anteile zustünden (BFH-Urteil vom
18.9.2013 II R 21/12, BFHE 243, 393, BStBl II 2014, 326 = SIS 14 01 43, Rz 19, m.w.N.).
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Dieselben Grundsätze gelten auch im
Rahmen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG. Nach dieser Vorschrift
unterliegt die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von
mindestens 95 % der Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft der
Grunderwerbsteuer, wenn kein schuldrechtliches Geschäft i.S.
des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorausgegangen ist.
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b) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr.
1 oder Nr. 2 GrEStG sind im Streitfall erfüllt. Der Vertrag
vom 28.12.2005 war darauf gerichtet, dass die GmbH den Anteil des O
an ihr erwerben und der Kläger abgesehen von diesem Anteil
alleiniger Gesellschafter der GmbH werden sollte. Der Vertrag wurde
auch so vollzogen.
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aa) Der schuldrechtliche Vertrag und die
Übertragung des Geschäftsanteils des O auf die GmbH waren
nicht wegen eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 GmbHG
nichtig. Nach dieser Vorschrift kann die GmbH eigene
Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht
vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand
nehmen. Ein Verstoß dagegen führt gemäß
§ 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Nichtigkeit sowohl
des schuldrechtlichen Vertrags als auch der Anteilsübertragung
(Teilurteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 30.1.2013 1 U 75/11,
DStR 2013, 1554, m.w.N.; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20.
Aufl., § 33 Rz 6).
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Ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 GmbHG
ist im Streitfall nicht gegeben. Der Geschäftsanteil des O an
der GmbH war nach den vom FG getroffenen Feststellungen beim
Abschluss des Vertrags vom 28.12.2005 voll eingezahlt. Der BFH als
Revisionsgericht ist an diese tatsächliche Feststellung
gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Zulässige und
begründete Revisionsgründe hat der Kläger in Bezug
auf diese Feststellung nicht vorgebracht. Die Feststellung
verstößt nicht gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze. Ihre Richtigkeit ist vielmehr nach den
gegebenen Umständen, insbesondere den Angaben im Vertrag vom
28.12.2005 und in den Bilanzen der GmbH, zumindest
möglich.
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bb) Ob der im Vertrag vom 28.12.2005
vereinbarte Erwerb des Geschäftsanteils des O durch die GmbH
gegen § 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG verstieß, kann auf sich
beruhen. Selbst wenn dies zuträfe, wäre gemäß
§ 33 Abs. 2 Satz 3 GmbHG lediglich das schuldrechtliche
Geschäft nichtig, der Anteilserwerb selbst aber wirksam, so
dass sich die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung aus
§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG ergäbe.
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cc) Dass das FA in den Erläuterungen des
Bescheids § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG als Rechtsgrundlage für
die Steuerfestsetzung angegeben hat, führt nicht zur
Rechtswidrigkeit des Bescheids. Entscheidend ist vielmehr, dass der
der Besteuerung unterworfene Lebenssachverhalt, nämlich die
Vereinigung aller Anteile der GmbH in der Hand des Klägers
durch die Notarurkunde vom 28.12.2005, nicht nur den darauf
gerichteten schuldrechtlichen Vertrag, sondern für den Fall,
dass der schuldrechtliche Vertrag unwirksam ist, auch die
Anteilsvereinigung selbst umfasst und sich dadurch am Zeitpunkt der
Steuerentstehung und somit auch am Bewertungsstichtag nichts
ändert (vgl. BFH-Urteile vom 30.3.1988 II R 76/87, BFHE 153,
63, BStBl II 1988, 550 = SIS 88 14 05, und in BFHE 244, 455, BStBl
II 2014, 536 = SIS 14 11 25, Rz 26).
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3. Die im Vertrag vom 14.12.2007 vereinbarte
Aufhebung des Vertrags vom 28.12.2005 begründet keinen
Anspruch auf Aufhebung der Steuerfestsetzung.
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a) Erwirbt der Veräußerer das
Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück,
so wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Antrag sowohl
für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen
Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die
Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn der Rückerwerb innerhalb
von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den
vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Diese Vorschrift
betrifft über ihren Wortlaut hinaus auch Erwerbsvorgänge
nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG. Dies folgt aus § 16
Abs. 5 GrEStG, wonach § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG nicht gilt,
wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG bezeichneten
Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht
ordnungsgemäß angezeigt worden war. Diese Regelung setzt
die grundsätzliche Anwendbarkeit der
Begünstigungsvorschrift des § 16 GrEStG auch auf
Tatbestände des § 1 Abs. 3 GrEStG voraus. Es genügt
dabei, wenn durch einen Anteilsrückerwerb das von § 1
Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG vorausgesetzte Quantum von 95 % der
Anteile der Gesellschaft unterschritten wird (BFH-Urteil vom
11.6.2013 II R 52/12, BFHE 241, 419, BStBl II 2013, 752 = SIS 13 20 25).
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b) Wird ein Erwerbsvorgang i.S. des § 1
Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG zwar innerhalb von zwei Jahren seit
der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, war er aber
nicht ordnungsgemäß angezeigt (§§ 18, 19
GrEStG) worden, schließt § 16 Abs. 5 GrEStG den Anspruch
auf Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der
Steuerfestsetzung aus.
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§ 16 Abs. 5 GrEStG dient der Sicherung
der Anzeigepflichten aus §§ 18 und 19 GrEStG und wirkt
dem Anreiz entgegen, durch Nichtanzeige einer Besteuerung der in
dieser Vorschrift genannten Erwerbsvorgänge zu entgehen.
Insbesondere soll die Vorschrift den Beteiligten die
Möglichkeit nehmen, einen dieser Erwerbsvorgänge ohne
weitere steuerliche Folgen wieder aufheben zu können, sobald
den Finanzbehörden ein solches Geschäft bekannt wird
(BFH-Beschluss vom 2.3.2011 II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009 = SIS 11 15 97, Rz 93, m.w.N.). Soweit eine Anzeigepflicht sowohl nach
§ 18 GrEStG als auch nach § 19 GrEStG besteht, ist den
Zwecken des § 16 Abs. 5 GrEStG schon dann genügt, wenn
nur einer der Anzeigeverpflichteten seiner Anzeigepflicht
ordnungsgemäß nachkommt (BFH-Urteil vom 18.4.2012 II R
51/11, BFHE 236, 569, BStBl II 2013, 830 = SIS 12 17 01, Rz
24).
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Unter Berücksichtigung dieses Normzwecks
ist eine Anzeige schon dann i.S. des § 16 Abs. 5 GrEStG
ordnungsgemäß, wenn der Vorgang innerhalb der
Anzeigefristen der §§ 18 Abs. 3 und 19 Abs. 3 GrEStG dem
Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung
eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen
kann. Dazu muss die Anzeige die einwandfreie Identifizierung von
Veräußerer, Erwerber und Urkundsperson (§ 20 Abs. 1
Nr. 1 und Nr. 6 GrEStG) sowie der grundbesitzenden Gesellschaft
(§ 20 Abs. 2 GrEStG) ermöglichen; ferner müssen der
Anzeige in der Regel die in § 18 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 19
Abs. 4 Satz 2 GrEStG genannten Abschriften beigefügt werden
(BFH-Urteil in BFHE 236, 569, BStBl II 2013, 830 = SIS 12 17 01, Rz
25).
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Die Anzeige muss grundsätzlich an die
Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts
übermittelt werden. Es genügt aber auch, wenn sich eine
nicht ausdrücklich an die Grunderwerbsteuerstelle dieses
Finanzamts adressierte Anzeige nach ihrem Inhalt eindeutig an die
Grunderwerbsteuerstelle richtet. Dazu ist erforderlich, dass die
Anzeige als eine solche nach dem GrEStG gekennzeichnet ist und
ihrem Inhalt nach ohne weitere Sachprüfung - insbesondere ohne
dass es insoweit einer näheren Aufklärung über den
Anlass der Anzeige und ihre grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz
bedürfte - an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten ist
(BFH-Urteil vom 23.5.2012 II R 56/10, BFH/NV 2012, 1579 = SIS 12 24 23, Rz 15).
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c) Die Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1
GrEStG ist demgemäß im Streitfall bereits deshalb
ausgeschlossen, weil der Erwerbsvorgang aufgrund des Vertrags vom
28.12.2005 der Grunderwerbsteuerstelle des FA nicht diesen
Anforderungen entsprechend angezeigt wurde. Der Kläger hat den
Erwerbsvorgang entgegen seiner Pflicht aus § 19 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 oder 5 i.V.m. § 13 Nr. 5 Buchst. a GrEStG nicht
angezeigt. Die Anzeige des Klägers wurde auch nicht durch eine
den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Anzeige des Notars
(§ 18 Abs. 2 Satz 2 GrEStG) ersetzt. Der Kurzbrief vom
29.12.2005 war weder an die Grunderwerbsteuerstelle des FA
adressiert noch als Anzeige nach dem GrEStG gekennzeichnet. Weder
aus dem Kurzbrief noch aus der Vertragsurkunde ging hervor, dass es
sich bei der GmbH um eine grundbesitzende Gesellschaft handelt. Die
Grunderwerbsteuerstelle hat den Kurzbrief und die Vertragsurkunde
auch nicht innerhalb der Anzeigefristen der §§ 18 Abs. 3
und 19 Abs. 3 GrEStG, sondern erst mehrere Monate später
erhalten.
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34
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Ob die Anzeige darüber hinaus auch aus
anderen Gründen nicht ordnungsgemäß i.S. des §
16 Abs. 5 GrEStG war, kann somit auf sich beruhen.
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d) Offen bleiben kann auch, ob der Vertrag vom
14.12.2007 die Anforderungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG an
eine Rückgängigmachung des ursprünglichen
Erwerbsvorgangs vom 28.12.2005 erfüllt, obwohl O nach den im
Vertrag vom 14.12.2007 getroffenen Vereinbarungen nicht wieder
Gesellschafter der GmbH wurde, sondern den überwiegenden Teil
des geteilten Geschäftsanteils an der GmbH erneut auf diese
und den anderen Teil an die Ehefrau des Klägers verkauft und
übertragen hat.
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4. Nicht nachvollziehbar ist die vom
Kläger unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 23.5.2012 II R
21/10 (BFHE 237, 466, BStBl II 2012, 793 = SIS 12 19 49) vertretene
Ansicht, die Grunderwerbsteuer für die Anteilsvereinigung
aufgrund des Vertrags vom 28.12.2005 sei nur zur Hälfte zu
erheben, weil O für seinen Geschäftsanteil einen
Kaufpreis von 50.000 EUR erhalten habe, während im Vertrag vom
14.12.2007 nur noch ein Kaufpreis von insgesamt 25.000 EUR
vereinbart worden sei. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG der gemäß
§ 138 Abs. 3 BewG auf den Besteuerungszeitpunkt gesondert
festgestellte Grundbesitzwert.
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37
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung durch Urteil ohne mündliche
Verhandlung auf § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO.
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