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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-288/09 (EuGH)
§§: KN Unterposition 8521 9000, KN Unterposition 8528 7113, ZK Art. 12 Abs. 5 Buchst. a, VO (EG) Nr. 1214/2007
Schlagwörter EG, EU, Zolltarif, Einreihung, Set-Top-Box, verbindliche Zolltarifauskunft
Rechtsfrage: 1. Ist eine Set-Top-Box mit den Spezifikationen der "Sky+"-Set- Top-Box, Modell DRX 280, - trotz der Erläuterungen der Kommission zur KN vom 7.5.2008 betreffend die Unterpositionen 8521 9000 und 8528 7113 - in Unterposition 8528 7113 einzureihen, wie dies in der VO Nr. 1214/2007) zur Änderung von Anhang I der VO Nr. 2658/87 vorgesehen ist? - 2. Verpflichtet Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Zollkodex (ZK) die nationalen Zollbehörden zu verbindlichen Zolltarifauskünften, die im Einklang mit den Erläuterungen zur KN stehen, sofern und solange diese Erläuterungen nicht für mit dem Wortlaut der betreffenden Bestimmung der KN, einschließlich der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, unvereinbar erklärt worden sind, oder können sich die nationalen Zollbehörden in der Sache eine eigene Meinung bilden und die Erläuterungen unbeachtet lassen, wenn sie eine Unvereinbarkeit für gegeben halten? - 3. Falls eine Set-Top-Box mit den Spezifikationen der "Sky+"- Set-Top-Box, Modell DRX 280, der KN-Unterposition 8521 9000 zuzuweisen ist, ist dann die Anwendung eines positiven Zollsatzes als Verstoß gegen die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (ITA) und Art. II Abs. 1 Buchst. b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 gemeinschaftsrechtlich unzulässig oder ergibt sich aus der Einreihung in die Position 8521 die Konsequenz, dass die fragliche Ware nicht in den Geltungsbereich des betreffenden Teils des ITA fällt?
Vorinstanz: First Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 256 S. 9
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.04.2011
Erledigungs-Az: Rs C-288/09 und C-289/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 13 90