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I. Streitig ist zwischen den Beteiligten,
in welchem Umfang die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) Vorsteuern aus bezogenen
Geschäftsbesorgungsleistungen abziehen kann.
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Die Klägerin ist ein von der X
initiierter geschlossener Immobilien-Leasing-Fonds in Form einer
GmbH & Co. KG. Gesellschafter der Klägerin sind zwei GmbHs
als persönlich haftende Gesellschafter ohne Beteiligung am
Vermögen, eine GmbH als Gründungskommanditist sowie
sieben natürliche Personen als weitere Kommanditisten.
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Die Klägerin hat von der ebenfalls
seitens der X initiierten S-GmbH & Co. KG ein Erbbaurecht an
einem bebauten Grundstück erworben. Dieses wurde mit
Leasingvertrag, in den die Klägerin eingetreten ist, an die
L-GmbH verleast. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das
Leasingverhältnis umsatzsteuerrechtlich als
(umsatzsteuerpflichtige) Vermietung des Leasinggegenstandes durch
den Leasinggeber (Klägerin) an den Leasingnehmer zu werten
ist.
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Da die Klägerin über kein eigenes
Personal verfügt, schloss sie mit der X einen
Geschäftsbesorgungsvertrag. Nach § 2 des
Geschäftsbesorgungsvertrags überträgt die
Klägerin der X „zur Unterstützung der
Komplementäre die Besorgung der mit ihrem gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb laufenden Geschäfte. Die
Geschäftsbesorgung erstreckt sich auf alle Geschäfte und
Maßnahmen, die dem Zweck der KG und ihrem
Geschäftsbetrieb dienen“.
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Anlässlich einer Betriebsprüfung
vertrat der Prüfer die Auffassung, aus den Rechnungen der X
über die von ihr erbrachten Geschäftsbesorgungsleistungen
sei ein Vorsteuerabzug nicht möglich, soweit die X Leistungen
nicht gegenüber der Klägerin, sondern gegenüber
deren Gesellschaftern erbracht habe. In der Schlussbesprechung zu
der Betriebsprüfung einigte sich die Klägerin mit dem
Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) dahingehend,
dass hiervon 15 % der auf Grundlage des
Geschäftsbesorgungsvertrags erbrachten Leistungen betroffen
sind.
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Zu diesen Leistungen, die als unmittelbar
gegenüber den Gesellschaftern erbracht angesehen wurden,
gehören u.a. die Erstellung der Erklärungen zur
einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte sowie
Hilfestellung bei Vorauszahlungsanpassungsanträgen der
einzelnen Gesellschafter durch Information auch über die
Ergebnisse der Folgejahre.
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Das FA erließ entsprechend der
Auffassung des Betriebsprüfers geänderte
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000. Die dagegen
gerichteten Einsprüche wies es als unbegründet
zurück.
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Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht
(FG) war der Meinung, der Klägerin stehe als
Leistungsempfängerin der Vorsteuerabzug aus den hier in Frage
stehenden Eingangsleistungen zu, weil die Kosten dieser Leistungen
Teil ihrer allgemeinen Kosten seien, die direkt und unmittelbar mit
ihrer unternehmerischen Betätigung zusammenhingen. Das Urteil
ist veröffentlicht in EFG 2009, 220 = SIS 09 04 80.
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Das FA trägt zur Begründung der
Revision im Wesentlichen vor, es gehe um Leistungen, die gerade
nicht der Gesellschaft, sondern ihren Gesellschaftern zugute
kämen. Weder der Bundesfinanzhof (BFH) noch der Gerichtshof
der Europäischen Union (EuGH) habe bisher entschieden, dass
die von einer Gesellschaft bezogene, aber letztlich eindeutig nur
den persönlichen Belangen der Gesellschafter dienende Leistung
ein Recht auf Vorsteuerabzug eröffne, wenn sie kalkulatorisch
in die unternehmerischen Ausgangsumsätze der Gesellschaft
„eingepreist“ worden sei. Eine solche Sichtweise
wäre auch systemwidrig. Das
„Kostenüberwälzungsargument“ des FG
würde dazu führen, dass Gesellschaften gestalterisch
unter Wahrung ihres Vorsteuerabzugs ihren Gesellschaftern
originär deren Privatsphäre betreffende Leistungen
zukommen lassen könnten. Es ergäbe sich dann ein
unversteuerter Letztverbrauch.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die
Kosten für die Erstellung der einheitlichen und gesonderten
Feststellung von gewerblichen Einkünften und die damit
zusammenhängenden Tätigkeiten seien zwangsläufig
Folge ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Sie trägt im
Kern vor, bei richtlinienkonformer Auslegung bestehe das Recht auf
Vorsteuerabzug, wenn die für den Bezug der Eingangsleistungen
notwendigen Aufwendungen zu den Kostenelementen der besteuerten
Ausgangsumsätze gehörten. Aufwendungen, die aus
gesellschaftsrechtlichen oder steuerrechtlichen Gründen mit
dem Beteiligungsverhältnis verbunden seien, müssten
umsatzsteuerrechtlich ebenso wie Aufwendungen behandelt werden, die
eine Gesellschaft im Zusammenhang mit der Aufnahme eines
Gesellschafters tätige. Falls davon aus Sicht des Senats
Zweifel bestünden, sei er zur Vorlage an den EuGH
verpflichtet. Die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe der
Erklärungen zur gesonderten Feststellung i.S. des § 180
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) könne in der
Rechtswirklichkeit nur eine Personengesellschaft erfüllen.
Deren Geschäftsführer sei nach § 181 Abs. 2 Satz 2
Nr. 4 i.V.m. § 34 AO hierzu auch verpflichtet. Jedenfalls bei
dem hier verwirklichten Fondskonzept hätte sich kein Anleger
beteiligt, wenn die Geschäftsführung nicht auch die
Erledigung der gesetzlichen Erklärungspflichten der
Gesellschafter umfassen würde. Sämtliche Informationen
über gesellschafterbezogene Bestandteile des festzustellenden
Gewinns würden ohnehin für die Erstellung der
Gewerbesteuererklärung benötigt. Eine Ungleichbehandlung
von Personen- und Kapitalgesellschaften in der Frage der Zuordnung
einer Leistung zur unternehmerischen Sphäre lasse sich nicht
mit der Besonderheit der Einkommensteuerermittlung bei
Personengesellschaften begründen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Klägerin
Vorsteuerbeträge auch insoweit abziehen kann, als die in
Rechnung gestellten Dienstleistungen der Erfüllung der
einkommensteuerrechtlichen Pflichten ihrer Gesellschafter gedient
haben.
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1. Nach § 15 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1 Satz 1
des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) kann ein Unternehmer die
gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen oder sonstige
Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. § 15 UStG
beruht auf Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG)
und ist nach den gleichen Grundsätzen auszulegen (BFH-Urteil
vom 3.7.2008 V R 51/06, BFHE 222, 128, BStBl II 2009, 213 = SIS 08 41 89, m.w.N.). Der Steuerpflichtige ist nach Art. 17 Abs. 2 der
vorgenannten Richtlinie zum Vorsteuerabzug befugt, „soweit
die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner
besteuerten Umsätze verwendet werden“.
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a) Das FG hat zu Recht angenommen, die
Klägerin sei Leistungsempfängerin der
Geschäftsbesorgungsleistungen. Denn die Person des
Leistungsempfängers bestimmt sich nach ständiger
Rechtsprechung des BFH nach dem der Leistung zugrunde liegenden
Rechtsverhältnis (vgl. BFH-Urteil vom 18.2.2009 V R 82/07,
BFHE 225, 198, BStBl II 2009, 876 = SIS 09 16 37, m.w.N.). Nach den
den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO)
hatte den zivilrechtlichen Anspruch auf die
Geschäftsbesorgungsleistungen die Klägerin. Das
maßgebliche Rechtsverhältnis bestand somit zwischen ihr
und der X.
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b) Soweit die von der Klägerin bezogenen
Geschäftsbesorgungsleistungen mit der Einkommensteuer ihrer
Gesellschafter zusammenhängen, hat die Klägerin diese
nicht für Zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwendet.
Denn diese haben ihren Entstehungsgrund nicht in den
unternehmerischen Tätigkeiten der Klägerin.
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aa) Der Senat hat mit Urteil vom 13.7.1994 XI
R 55/93 (BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907 = SIS 94 20 42)
entschieden, dass eine Personengesellschaft, die von einem
Steuerberater Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellung und die Vermögensaufstellungen auf ihre
Kosten erstellen lässt, nur hinsichtlich der
Vermögensaufstellungen zum Abzug der in Rechnung gestellten
Vorsteuern berechtigt ist.
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Zu unterscheiden ist danach zwischen den
Aufwendungen, die auf die Ermittlung des Gewinns entfallen, und
denen, die für die Erstellung der Steuererklärung in
Rechnung gestellt werden. Die zum Zweck der zutreffenden Ermittlung
des Gewinns aufgewendeten Steuerberaterkosten sind betrieblich
veranlasst. In vergleichbarer Weise erkennt der BFH die Kosten
für die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung des
Jahresabschlusses in ständiger Rechtsprechung als betrieblich
veranlasst an. Dagegen sind Kosten im Zusammenhang mit der
Erstellung der Einkommensteuererklärung sowie der Erstellung
der Erklärung über die einheitliche und gesonderte
Feststellung von gewerblichen Einkünften nicht dem
betrieblichen Bereich zuzuordnen. Da die Einkommensteuer keine
Betriebssteuer ist, muss auch die Verpflichtung zur Erstellung der
Erklärung über die einheitliche und gesonderte
Feststellung von gewerblichen Einkünften als eine den
persönlichen Bereich betreffende Verpflichtung angesehen
werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907 = SIS 94 20 42, m.w.N.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat
fest.
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Nach dem Senatsurteil vom 22.4.1998 XI R 61/97
(BFHE 185, 547, BStBl II 1998, 586 = SIS 98 18 48) kann eine
Personengesellschaft die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer
für die entgeltliche Übernahme von Verwaltungsaufgaben
durch einen Treuhand-Kommanditisten insoweit als Vorsteuer
abziehen, als die Verwaltungsaufgaben zum
Geschäftsführungsbereich der Gesellschaft gehören.
Zum Bereich der unternehmerisch (betrieblich) veranlassten
Geschäftsführung gehören danach auch der
innerbetriebliche Verwaltungsbereich und der Bereich der
innergesellschaftlichen Kommunikation. Abzugrenzen ist dieser
Bereich von dem der einzelnen Gesellschafter; dieser Bereich wird
berührt, wenn die Stellung der einzelnen Gesellschafter und
damit die Behandlung der einzelnen Anteile im Vordergrund steht und
nicht Angelegenheiten der Gesellschaft als solcher betroffen sind.
Einzelne Tätigkeiten (wie z.B. die laufende Information der
Kommanditisten) gehören danach zum
Geschäftsführungsbereich. Andere Aufgaben (wie etwa die
Mitteilung der einkommen- und vermögensteuerrechtlichen
Ergebnisanteile, die Prüfung der auf die Gesellschafter
entfallenden Vergütungen, die Vertretung der Gesellschafter im
Außenverhältnis) werden eher dem Gesellschafterbereich
zuzuordnen sein (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 547, BStBl II 1998,
586 = SIS 98 18 48).
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bb) Diese Urteile stimmen mit der
Rechtsprechung des EuGH überein.
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Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert das
Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 der Richtlinie
77/388/EWG, „dass grundsätzlich ein direkter und
unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz
und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die
zum Vorsteuerabzug berechtigen ...“, besteht (vgl.
EuGH-Urteile vom 8.6.2000 Rs. C-98/98 - Midland Bank plc -, Slg.
2000, I-4177 = SIS 00 09 97, Rz 24; vom 22.2.2001 Rs. C-408/98 -
Abbey National -, Slg. 2001, I-1361, BFH/NV Beilage 2001, 48 = SIS 01 05 49, Rz 26; vom 3.3.2005 Rs. C-32/03 - Fini H -, Slg. 2005,
I-1599, BFH/NV Beilage 2005, 179 = SIS 05 17 73, Rz 26).
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Dies setzt voraus, dass die für den Bezug
der Leistungen getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen
der besteuerten Umsätze gehören. Die Aufwendungen
müssen somit Teil der Kosten der Ausgangsumsätze sein,
für die die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet
werden (vgl. EuGH-Urteil - Midland Bank plc - in Slg. 2000, I-4177,
Rz 30). Dies hat der EuGH bejaht für die allgemeinen Kosten
der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen (vgl.
EuGH-Urteil - Abbey National - in Slg. 2001, I-1361, BFH/NV Beilage
2001, 48, Rz 39). Zu diesen Kosten zählen Aufwendungen aber
nur, soweit sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in
den steuerpflichtigen Tätigkeiten haben (EuGH-Urteil vom
8.2.2007 Rs. C-435/05 - Investrand BV -, Slg. 2007, I-1315, BFH/NV
Beilage 2007, 289 = SIS 07 08 93, Rz 33). Nichts anderes ergibt
sich aus der von der Klägerin angeführten neueren
Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 29.10.2009 Rs. C-29/08 - AB SKF
-, BFH/NV 2009, 2099 = SIS 09 37 71). Vielmehr verdeutlicht der
EuGH in der vorgenannten Entscheidung unter Rz 60, dass trotz der
kalkulatorischen Berücksichtigung von Aufwendungen für
den Bezug von Leistungen zu untersuchen ist, ob diese zu den
allgemeinen Aufwendungen gehören, die mit der wirtschaftlichen
Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen.
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cc) Ob Aufwendungen ihren Entstehungsgrund in
den steuerpflichtigen Tätigkeiten des Unternehmers haben, kann
sich entgegen der Meinung der Klägerin auch aus nationalen
Vorschriften, z.B. denen des Einkommensteuergesetzes, ergeben. Dem
steht nicht entgegen, dass Begriffe einer Vorschrift des
Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer
Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten
verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und
einheitliche Auslegung finden müssen (vgl. EuGH-Urteil vom
27.11.2003 Rs. C-497/01 - Zita Modes -, Slg. 2003, I-14393, BFH/NV
Beilage 2004, 128 = SIS 04 01 39, Rz 34). Fraglich ist insoweit
nicht die Auslegung des Unionsrechts, sondern ob die vom nationalen
Recht gesetzte Ursache bestimmter Aufwendungen in der
wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des
Unternehmers begründet ist. Es ist deshalb anhand des
nationalen Gesetzes zu prüfen, ob der Unternehmer mit seiner
wirtschaftlichen oder seiner nichtwirtschaftlichen Tätigkeit
den Tatbestand dieses Gesetzes verwirklicht.
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dd) Sofern eine einheitliche Leistung sowohl
für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische
Zwecke verwendet wird, sind die Vorsteuern nach der Rechtsprechung
des EuGH entsprechend dem Verhältnis der unternehmerischen
bzw. nichtunternehmerischen Verwendung in einen abziehbaren und
einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen (vgl. Urteil vom 13.3.2008
Rs. C-437/06 - Securenta -, Slg. 2008, I-1597 = SIS 08 16 67,
BFH/NV Beilage, 2008, 207, Rz 31).
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c) Nach diesen Grundsätzen sind im
Streitfall Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, soweit sie auf
Aufwendungen für von der Klägerin bezogene
Dienstleistungen entfallen, die mit den einkommensteuerrechtlichen
Pflichten ihrer Gesellschafter zusammenhängen. Die
Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen ist nichtunternehmerisch
veranlasst.
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aa) Zu Unrecht meint das FG unter Hinweis auf
das BFH-Urteil vom 1.7.2004 V R 32/00 (BFHE 205, 555, BStBl II
2004, 1022 = SIS 04 29 06), es sei nicht einzusehen, warum die
Kosten für die laufende „Betreuung“ der
Gesellschafter anders zu beurteilen sein sollten als Kosten, die
mit deren Aufnahme zusammenhingen. Denn soweit die laufende
„Betreuung“ darin besteht, die Gesellschafter
bei der Erfüllung ihrer einkommensteuerrechtlichen Pflichten
durch Beauftragung Dritter zu unterstützen, liegt die Ursache
dieser Leistungen nicht in der wirtschaftlichen Tätigkeit der
Klägerin - der steuerpflichtigen Vermietung -, sondern in
deren Entschluss, diese Leistungen für ihre Gesellschafter zu
übernehmen.
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bb) Dies gilt entgegen der Ansicht der
Klägerin auch dann, wenn sich Anleger ohne diese
„Betreuung“ durch die Geschäftsführung
nicht an ihr (der Klägerin) als Fondsgesellschaft beteiligt
hätten. Entscheidend für den Vorsteuerabzug ist nicht die
Kausalität, also die Frage, ob die Übernahme der
Geschäftsbesorgung für die Gesellschafter nicht
hinweggedacht werden kann, ohne dass die Klägerin ihr
Unternehmen hätte gründen und in Gang setzen können.
Maßgeblich ist vielmehr, ob die Kosten der bezogenen
Leistungen allgemeine Kosten des Unternehmens sind und deshalb
grundsätzlich direkt und unmittelbar mit seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 205, 555, BStBl II 2004, 1022 = SIS 04 29 06).
Dies ist bei den von der Klägerin bezogenen
Geschäftsbesorgungsleistungen, soweit sie für die
einkommensteuerrechtlichen Belange ihrer Gesellschafter verwendet
wurden, gerade nicht der Fall. Soweit die Klägerin geltend
macht, in der Rechtswirklichkeit könnten nur die
Geschäftsführer der Personengesellschaft, nicht aber ihre
Gesellschafter die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe der
Erklärung zur gesonderten Feststellung i.S. des § 180
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO erfüllen, ändert dies nichts
daran, dass diese Erklärung nicht der Festsetzung einer
Unternehmenssteuer, sondern der privaten Einkommensteuer des
Gesellschafters dient.
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Darin liegt auch kein Verstoß gegen den
Neutralitätsgrundsatz. Denn Vorsteuer aus Leistungen, die die
privaten einkommensteuerrechtlichen Belange der Gesellschafter
einer Kapitalgesellschaft oder die eines Einzelunternehmers
betreffen, kann weder eine Kapitalgesellschaft noch ein
Einzelunternehmer abziehen.
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2. Da das FG von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, ist seine Entscheidung
aufzuheben. Die Sache ist spruchreif im Sinne einer Klageabweisung.
Die Beteiligten sind nach den tatsächlichen Feststellungen des
FG in der Schlussbesprechung übereinstimmend davon
ausgegangen, dass der mit der Einkommensteuer der Gesellschafter
zusammenhängende Anteil an den Gesamtaufwendungen 15 %
beträgt. Deshalb hat das FA die geltend gemachten
Vorsteuerbeträge zu Recht um diesen Anteil gekürzt.
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3. Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist
nicht geboten. Zweifel an der Auslegung des für die
Entscheidung im Streitfall einschlägigen Unionsrechts bestehen
nicht. Vielmehr geht die Entscheidung von den durch den EuGH
geklärten Auslegungsgrundsätzen aus. Für die
Beurteilung der tatsächlichen Umstände ist der EuGH nicht
zuständig. Denn es obliegt dem nationalen Gericht, das
Kriterium des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs auf den
Sachverhalt unter Berücksichtigung aller Umstände
anzuwenden, unter denen die fraglichen Umsätze getätigt
wurden (vgl. EuGH-Urteil - AB SKF - in BFH/NV 2009, 2099 = SIS 09 37 71, Rz 63).
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