1
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I. Streitig ist, ob für sog.
Kostenüberdeckungen, die im Rahmen der öffentlichen
Wasserversorgung innerhalb einer Preiskalkulationsperiode
(Streitjahre: 2003 bis 2006) beim Wasserversorger entstanden und in
der nächsten Kalkulationsperiode preismindernd zu
berücksichtigen sind, einkommensmindernd Rückstellungen
gebildet werden dürfen.
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2
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist ein Zweckverband verschiedener Städte und
Gemeinden in der Rechtsform einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts mit Sitz im Freistaat Sachsen. Er hat in
seinem Verbandsgebiet die Aufgabe der Wasserversorgung und der
Abwasserbeseitigung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung).
Nach § 4 Abs. 7 der Verbandssatzung erfüllt er seine
Aufgaben nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, ohne einen Gewinn
anzustreben. § 10 Abs. 2 des Sächsischen
Kommunalabgabengesetzes vom 19.6.1993/26.8.2004 (SächsKAG)
sieht vor, dass die Kosten bei der Gebührenbemessung in einem
mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden können,
der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll (Satz 1).
Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums
ergeben, sind innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen
(Satz 2 Halbsatz 1).
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3
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Der Beschluss der Verbandsversammlung zur
Preiskalkulation im Zeitraum 1.1.2003 bis 31.12.2006 datiert vom
18.12.2002. Im Geschäftsverlauf erzielte der Kläger
ausweislich von Nachkalkulationen in den Streitjahren jeweils
Kostenüberdeckungen. Diese wurden im Beschluss der
Preiskalkulation für den Zeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2011
„vollständig in die Preiskalkulation eingestellt“
und wirkten somit in der Folgeperiode preismindernd (Nr. 8 des
Beschlusses der Preiskalkulation).
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Der Kläger wies in seinen Bilanzen der
Streitjahre folgende Zuführungen zu Rückstellungen
für Kostenüberdeckungen aus:
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31.12.2003:
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1.002.800 EUR
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31.12.2004:
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479.300 EUR
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31.12.2005:
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1.165.100 EUR
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31.12.2006:
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1.172.050 EUR
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) rechnete die Rückstellungen
einkommenserhöhend hinzu und setzte die
Körperschaftsteuer der Streitjahre entsprechend fest. Die
dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Sächsisches
Finanzgericht - FG -, Urteil vom 10.8.2011 1 K 1487/07, abgedruckt
in EFG 2012, 820 = SIS 11 32 41).
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Der Kläger rügt die Verletzung
materiellen Rechts und beantragt, unter Aufhebung des FG-Urteils
die Körperschaftsteuer für die Streitjahre unter
Abänderung der angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide
in einer Höhe herabzusetzen, die sich ergibt, wenn die
Zuführungen zur Rückstellung für
Kostenüberdeckung (inkl. Verzinsung) in 2003 in Höhe von
1.002.800 EUR, in 2004 in Höhe von 479.300 EUR, in 2005 in
Höhe von 1.165.100 EUR und in 2006 in Höhe von 1.172.050
EUR einkommensmindernd angesetzt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Unrecht
angenommen, dass die Voraussetzungen für eine
(einkommensmindernde) Berücksichtigung der
Kostenüberdeckung nicht erfüllt sind. Allerdings bedarf
es zur zeitlichen Zuordnung und zur Höhe des Ansatzes in den
Streitjahren weiterer Feststellungen des FG.
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1. Gemäß § 8 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.V.m. § 4 Abs. 1, §
5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) hat der
Kläger in seinen Bilanzen das Betriebsvermögen
anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist.
Die handelsrechtlichen GoB ergeben sich insbesondere aus den
Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs
„Vorschriften für alle Kaufleute“ der
§§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB).
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11
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Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB
sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu
bilden. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung
für ungewisse Verbindlichkeiten ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entweder - erstens - das
Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen, dem Grunde nach aber
bestehenden Verbindlichkeit oder - zweitens - die hinreichende
Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer - ggf.
zugleich auch ihrer Höhe nach noch ungewissen -
Verbindlichkeit (vgl. Senatsurteile vom 20.8.2008 I R 19/07, BFHE
222, 494, BStBl II 2011, 60 = SIS 08 37 66; vom 27.1.2010 I R
103/08, BFHE 228, 91, BStBl II 2010, 614 = SIS 10 05 59, jeweils
m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall auf der Grundlage
objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender Tatsachen aus der Sicht
eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen
(Senatsurteil vom 30.1.2002 I R 68/00, BFHE 197, 530, BStBl II
2002, 688 = SIS 02 06 14). Dieser muss darüber hinaus
ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen (vgl. BFH-Urteil vom
19.10.1993 VIII R 14/92, BFHE 172, 456, BStBl II 1993, 891 = SIS 94 01 13, m.w.N.). Für die Passivierung rechtlich noch nicht
bestehender Verbindlichkeiten ist des Weiteren ein wirtschaftlicher
Bezug der möglicherweise entstehenden Verbindlichkeit zum
Zeitraum vor dem jeweiligen Bilanzstichtag erforderlich (vgl.
Senatsurteile vom 27.6.2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II
2003, 121 = SIS 01 10 95; vom 30.1.2002 I R 71/00, BFHE 198, 420,
BStBl II 2003, 279 = SIS 02 84 93; vom 30.11.2005 I R 110/04, BFHE
212, 83, BStBl II 2007, 251 = SIS 06 12 91; BFH-Urteil vom
13.12.2007 IV R 85/05, BFHE 220, 117, BStBl II 2008, 516 = SIS 08 18 25; Senatsurteil in BFHE 228, 91, BStBl II 2010, 614 = SIS 10 05 59).
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2. Nach diesen Maßgaben hat der
Kläger dem Grunde nach zu Recht eine Kostenüberdeckung
einkommensmindernd angesetzt.
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a) Der Kläger unterfällt nach den
vom FG festgestellten und in seiner Auslegung nicht streitigen
landesrechtlichen Vorgaben mit seiner Preiskalkulation der
Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG. Damit ist er
gehalten, auf der Grundlage des sog. Kostendeckungsprinzips zu
kalkulieren und eine sog. Kostenüberdeckung auszugleichen
(§ 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG). Die
Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG, die
für wirtschaftliche Unternehmen i.S. von § 97 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 18.3.2003
(SächsGemO) das Erwirtschaften angemessener Gewinne
ermöglicht und insoweit eine Ausgleichspflicht
einschränkt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
SächsKAG), ist nicht anwendbar. Denn wirtschaftliche
Unternehmen in diesem Sinne sind nicht Unternehmen, zu deren
Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist (s. § 97 Abs.
2 Nr. 1 SächsGemO), was wiederum bei der Wasserversorgung
zutrifft (§ 57 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen
Wassergesetzes vom 18.10.2004).
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b) § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1
SächsKAG begründet allerdings keine Verpflichtung des
Klägers gegenüber den Kunden der jeweiligen
Kalkulationsperiode auf Herausgabe des der Kostenüberdeckung
entsprechenden anteiligen Entgelts. Insoweit ist der Vorinstanz
beizupflichten.
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aa) Die Revision kann dazu nicht mit Erfolg
darauf verweisen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) zur Erzielung
von sog. Mehrerlösen an Netzentgelten bei einer
kostenbasierten Entgeltregulierung in der Beziehung zwischen
Netzbetreibern und Netznutzern zwischen erstmaligem
Genehmigungsantrag und Genehmigung nach Maßgabe des § 23a
Abs. 5 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und
Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) entschieden hat, dass ein
Mehrerlös vom Netzbetreiber nicht behalten werden darf, weil
dieser Erlös „rechtsgrundlos“ erzielt
worden ist (BGH-Beschlüsse vom 14.8.2008 KVR 39/07,
Versorgungswirtschaft - VersorgW - 2009, 87 = SIS 08 45 41 [die
Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos, s. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.2009 1 BvR 2738/08, NVwZ 2010,
373]; sowie vom 14.8.2008 KVR 27/07, Recht der Energiewirtschaft -
RdE - 2008, 334; s.a. Hageböke, DB 2011, 1480, 1543, 1544).
Zwar hat der BGH in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass
insoweit eine Verpflichtung des Netzbetreibers besteht, den
Mehrerlös (jedenfalls) periodenübergreifend auszugleichen
(BGH-Beschlüsse in VersorgW 2009, 87; vom 21.7.2009 EnVR
12/08, RdE 2010, 29). Daraus lässt sich aber im Streitfall
eine (Außen-)Verpflichtung des Klägers gegenüber den
Kunden der jeweiligen Abrechnungsperiode nicht ableiten. Denn
ungeachtet der spezifischen Sachumstände der jeweiligen
Regelungslage hat der BGH im Zusammenhang mit der Verpflichtung auf
Ausgleichung des Mehrerlöses zugleich darauf verwiesen, dass
eine (Einzel-)Rückabwicklung im Verhältnis zwischen
Netzbetreiber und Netznutzer ausgeschlossen ist
(Hinweisbeschlüsse des BGH vom 30.3.2011 KZR 69/10, RdE 2011,
260, und KZR 70/10, juris).
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bb) Eine (Außen-)Verpflichtung des
Klägers gegenüber den Kunden der jeweiligen
Kalkulationsperiode folgt auch nicht auf gebührenrechtlicher
Grundlage aus dem Umstand, dass in der jeweiligen
Kalkulationsperiode tatsächlich eine Kostenüberdeckung
erzielt wurde. Das gebührenrechtliche Kostendeckungsprinzip
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG), das ein
Kostenüberdeckungsverbot für solche Unternehmen
statuiert, die nicht als wirtschaftliches Unternehmen i.S. des
§ 10 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG qualifiziert sind (s.a.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SächsKAG), ist dann nicht
verletzt, wenn die Kostenüberdeckung auf einer Abweichung des
tatsächlichen Geschäftsablaufs von der der Preisfindung
zugrunde liegenden Prognose beruht (z.B. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 8.12.1961 VII C 2.61,
BVerwGE 13, 214; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - VGH -
München, Urteil vom 3.3.1993 4 B 92.1878,
NVwZ-Rechtsprechungsreport - NVwZ-RR - 1994, 290; s.a.
Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Teil
III/§ 6 Rz 25, 104, 254; Kaufmann in Henneke/Pünder/
Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 15 Rz 42; Quaas,
Kommunales Abgabenrecht, 1997, Rz 57; Kronawitter, Kommunaljurist -
KommJur - 2008, 370, 371). Denn Kostenüberdeckungen entstehen,
wenn im tatsächlichen Betriebsverlauf die Kosten geringer
und/oder die prognostizierten Erlöse (z.B. infolge
erhöhter Absatzmengen) höher sind als die in der
Prognosekalkulation dafür angesetzten Beträge (Giebler,
Kommunale Steuer-Zeitschrift - KStZ - 2007, 167, 169). Die
Kostenüberdeckung „als solche“ ist daher,
was mittelbar auch aus § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
SächsKAG folgt, kein ausreichender Grund, den Beschluss der
Preiskalkulation (insoweit) als rechtswidrig anzusehen.
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c) Es bestand aber eine hinreichend
konkretisierte Verpflichtung des Klägers kraft
öffentlichen Rechts aus der verbindlichen Anweisung des §
10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG, die
Kostenüberdeckung „auszugleichen“.
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aa) Nach der BFH-Rechtsprechung setzt die
Bildung einer Rückstellung für eine aufgrund
öffentlich-rechtlicher Bestimmungen begründete
Verpflichtung voraus, dass die öffentlich-rechtliche
Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist (z.B. Senatsurteil in
BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121 = SIS 01 10 95; BFH-Urteile vom
25.3.2004 IV R 35/02, BFHE 206, 25, BStBl II 2006, 644 = SIS 04 27 03; vom 8.9.2011 IV R 5/09, BFHE 235, 241, BStBl II 2012, 122 = SIS 11 37 21, jeweils m.w.N.). Die Verpflichtung muss auf ein
bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten oder zumindest
bestimmbaren Zeitraums abzielen (z.B. Senatsurteil in BFHE 196,
216, BStBl II 2003, 121 = SIS 01 10 95; Blümich/Buciek, §
5 EStG Rz 793c). Diese Voraussetzungen werden im Regelfall bei
Erlass einer behördlichen Verfügung oder bei Abschluss
einer entsprechenden verwaltungsrechtlichen Vereinbarung vorliegen.
Einer solchen Umsetzung bedarf es allerdings nicht, wenn ein
entsprechend konkreter Gesetzesbefehl vorliegt (Senatsurteil in
BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121 = SIS 01 10 95). Zudem ist nach
der Rechtsprechung für die Rückstellbarkeit einer sich
aus öffentlichem Recht ergebenden Verpflichtung erforderlich,
dass an ihre Verletzung Sanktionen geknüpft sind, so dass sich
der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung im
Ergebnis nicht entziehen kann (Senatsurteil in BFHE 196, 216, BStBl
II 2003, 121 = SIS 01 10 95).
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bb) Im Streitfall war die Verbindlichkeit des
Klägers nach diesen Maßgaben hinreichend konkretisiert
und zugleich mit einer auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines
bestimmten Zeitraums abzielenden Verpflichtung verbunden.
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§ 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1
SächsKAG verpflichtet den Kläger,
Kostenüberdeckungen, die sich am Ende einer
Kalkulationsperiode ergeben haben, innerhalb der folgenden
fünf Jahre auszugleichen. Insoweit ergibt sich je nach dem
tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Ergebnis der jeweiligen
Abrechnungsjahre eine durch dieses Ergebnis veranlasste
Ausgleichspflicht (im Streitfall: zum 31.12.2006), der sich der
Kläger als Körperschaft öffentlichen Rechts mit
einem entsprechenden Beschluss fügen muss. Da ein Beschluss
für die Folgeperiode, der die Rückgabe der
Überdeckungen nicht vorsieht, rechtswidrig wäre (z.B.
BVerwG-Urteil in BVerwGE 13, 214; Urteil des VGH München in
NVwZ-RR 1994, 290), kann sich der Kläger dieser Verpflichtung
nicht entziehen (so im Ergebnis auch Kronawitter, KommJur 2008,
370, 373; Giebler, KStZ 2007, 167, 169; Pfützenreuter, EFG
2012, 821, 822). Es liegt damit entgegen der Ansicht des FA nicht
nur eine bloß kalkulatorische Anweisung vor, die
Kostenüberdeckung auszugleichen. Vielmehr ist mit der Revision
insbesondere auf Klagemöglichkeiten einzelner Abnehmer gegen
eine der Vorgabe des § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1
SächsKAG nicht entsprechende Kalkulation der Folgeperiode
hinzuweisen, darüber hinaus auf die aufsichtsbehördliche
Kontrolle der (Folge-)Kalkulation und die bei einem Verstoß in
Aussicht stehenden Sanktionen der Aufsichtsbehörde, nicht
zuletzt auch eine (subsidiäre) Amtshaftung der für die
Mitglieder des Klägers handelnden Amtsträger (s.a.
Kronawitter, ebenda; Giebler, ebenda). Diese Sachumstände
belegen zugleich, dass der Kläger nicht damit rechnen kann,
aus seiner Ausgleichsverpflichtung nicht in Anspruch genommen zu
werden.
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d) Der Rückstellungsbildung steht nicht
entgegen, dass infolge einer Verrechnung der Kostenüberdeckung
in der Preiskalkulation der nachfolgenden Periode in jener nicht
der Aufwand des Klägers erhöht, sondern seine Einnahmen
vermindert werden. Denn die Verbindlichkeitsrückstellung soll,
wie der Senat in seinem Urteil vom 29.11.2000 I R 87/99 (BFHE 194,
57, BStBl II 2002, 655 = SIS 01 06 56) entschieden hat, im
Interesse eines periodengerechten Gewinnausweises
gewährleisten, dass am Bilanzstichtag verursachte potentiell
gewinnmindernde Faktoren in der Bilanz berücksichtigt werden.
Dabei kann es für die Rückstellungsfähigkeit keinen
Unterschied machen, ob die spätere Erfüllung einer
bestehenden Verbindlichkeit zu einer Erhöhung des Aufwands
oder zu einer Verminderung der Einnahmen führt. In beiden
Fällen ist am Bilanzstichtag von einer Minderung des
Ergebnisses auszugehen, so dass es im Hinblick auf dieses
Tatbestandsmerkmal sachgerecht ist, in beiden Fällen die Frage
nach der Zulässigkeit einer Rückstellung
übereinstimmend zu beantworten. Daran ist festzuhalten (s.a.
Hageböke, DB 2011, 1543, 1547; a.A. Lüdenbach,
Unternehmensteuern und Bilanzen 2011, 106).
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e) Die Ausgleichsverpflichtung des
Klägers ist entgegen der Ansicht des FA nicht als Gegenstand
einer Verrechnungsverpflichtung im Rahmen eines
Dauerschuldverhältnisses (als sog. schwebendes Geschäft
i.S. des § 5 Abs. 4a EStG 2002, s. Bundesministerium der
Finanzen, Schreiben vom 28.11.2011, BStBl I 2011, 1111 = SIS 11 38 56) zu qualifizieren und damit wegen fehlenden
Erfüllungsrückstands ausgeschlossen (a.A. wohl
Finanzministerium Schleswig-Holstein, Erlass vom 7.5.2012 VI 304 -
S 2137 - 230, juris). Auch wenn, wie das FA vorträgt, die
Verrechnung voraussichtlich überwiegend
„Alt-Kunden“ zugutekommt, ist die
Ausgleichsverpflichtung nicht in das konkrete
Schuldverhältnis, das der Wasserversorgung mit dem einzelnen
Kunden zugrunde liegt, einbezogen. Der Ausgleich im Rahmen der
Preiskalkulation der Folgeperiode erfolgt unabhängig von einem
Fortbestand des Schuldverhältnisses und begünstigt alle
Abnehmer der Folgeperiode, unabhängig davon, inwieweit sie
durch Entgeltzahlungen der Vorperiode zu der Kostenüberdeckung
wirtschaftlich beigetragen haben. Im Übrigen begründet
die Ausgleichsverpflichtung kein eigenständiges schwebendes
Geschäft (s. insoweit Hruby, DStR 2010, 127, 130).
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f) Dem einkommensmindernden Ansatz der
Kostenüberdeckung steht § 5 Abs. 2a EStG 2002 nicht
entgegen. Zwar sind nach dieser Regelung für Verpflichtungen,
die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder
Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst
anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist aber der Normzweck der
einschränkenden Regelung im Streitfall nicht erfüllt, da
der Kläger infolge der Kostenüberdeckung einer aktuellen
wirtschaftlichen Belastung seines Vermögens ausgesetzt
ist.
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aa) Schon vor der Einführung des Abs. 2a
in § 5 EStG 1997 durch das Gesetz zur Bereinigung von
steuerlichen Vorschriften vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601, BStBl
I 2000, 13) ging die Rechtsprechung im Einklang mit dem
Handelsrecht davon aus, dass bestimmte gewinnabhängige
Verpflichtungen vor Erzielung des Gewinns, aus dem sie zu bedienen
sind, noch keine wirtschaftliche Last darstellen und
demgemäß nicht zu passivieren sind, weil sie nicht aus
dem zum Stichtag vorhandenen Vermögen bedient werden
müssen (s. die Nachweise im Senatsurteil vom 30.11.2011 I R
100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332 = SIS 12 06 17). Anlass
für die gesetzliche Regelung waren dabei BFH-Urteile, nach
denen der Grundsatz, dass gewinn- oder erlösabhängige
Verbindlichkeiten nicht zu passivieren sind, nur greifen sollte,
wenn die Pflicht zur Erfüllung der Verbindlichkeit von der
Gesamtgewinnsituation des Unternehmens abhänge, nicht dagegen,
wenn die Abhängigkeit nur von einzelnen Geschäften
bestehe (s. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 235, 476, BStBl
II 2012, 332 = SIS 12 06 17). § 5 Abs. 2a EStG sollte auch
für diese Verbindlichkeiten ein Passivierungsverbot
festschreiben (BTDrucks 14/2070, S. 17). Ein Passivierungsverbot
kommt seitdem allgemein in Betracht, wenn sich der
Rückforderungsanspruch des Gläubigers nur auf
künftiges, nicht aber auf vorhandenes Vermögen des
Schuldners am Bilanzstichtag erstreckt (BTDrucks 14/2070, S.
18).
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bb) Die aus § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1
SächsKAG abzuleitende Pflicht, eine Kostenüberdeckung
innerhalb der folgenden fünf Jahre durch eine zukünftig
wirkende Gebührenermäßigung auszugleichen, wird vom
Regelungswortlaut des § 5 Abs. 2a EStG 2002 erfasst. Der
Wortlaut belässt nicht die Möglichkeit, den sachlichen
Anwendungsbereich der Norm auf den in der Entwurfsbegründung
angeführten Fall einer vorherigen Vermögenszuwendung
durch den Gläubiger (bedingt rückzahlbare
Vermögenszuwendung, s. BTDrucks 14/2070, S. 18) zu
beschränken (gl.A. H. Richter in Herrmann/Heuer/Raupach,
§ 5 EStG Rz 1770; Blümich/Buciek, § 5 EStG Rz 758b;
a.A. wohl Lambrecht in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG,
§ 5 Rz Ca 17).
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26
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Jedoch liegt nach den konkreten Umständen
des Streitfalls gleichwohl eine die Anwendung des § 5 Abs. 2a
EStG 2002 ausschließende Belastung des gegenwärtigen
Vermögens vor. Die (für den Kläger) unausweichliche
Pflicht zur Gebührenermäßigung in der folgenden
Kalkulationsperiode ist ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach eine
bloße Modalität der Erfüllung der unbedingt und
uneingeschränkt bestehenden Schuld (so im Ergebnis M. Kr.,
VersorgW 2012, 22, 23 f.; Hruby, DStR 2010, 127, 130;
Pfützenreuter, EFG 2012, 821). Denn der Betrieb, der die
zukünftigen Einnahmen/Gewinne erwirtschaftet (hier: die
Tätigkeit als Unternehmen der Wasserversorgung), wird aus der
Sicht des Bilanzstichtags mit einer an Sicherheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit für die Dauer der Ausgleichsperiode
aufrechterhalten (s. insoweit auch BFH-Urteil vom 20.9.1995 X R
225/93, BFHE 178, 434, BStBl II 1997, 320 = SIS 96 03 12, zu 2.c
der Gründe), wodurch die Erfüllung der
Ausgleichsverpflichtung realisiert wird. Somit bestehen an einer
aktuellen wirtschaftlichen Belastung des Vermögens des
Klägers als Schuldner, die auch ein gedachter Erwerber bei
einer Kaufpreisbemessung berücksichtigt hätte (s.
insoweit allgemein BFH-Urteil vom 4.2.1999 IV R 54/97, BFHE 187,
418, BStBl II 2000, 139 = SIS 99 09 18), keine begründeten
Zweifel.
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3. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Es
fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen, die im zweiten
Rechtszug vom FG nachzuholen sind.
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28
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a) Ob die Verpflichtung des Klägers nur
zum Abschluss der Preiskalkulationsperiode (im Streitfall: zum
31.12.2006) zu berücksichtigen ist, oder - wie es der
Kläger begehrt - auf der Grundlage der Nachkalkulationen mit
den entsprechenden Teilbeträgen in den einzelnen Streitjahren,
kann im hier anhängigen Revisionsverfahren nicht entschieden
werden. Denn die Auslegung des dem Landesrecht entnommenen Begriffs
der „Kostenüberdeckung“ ist dem erkennenden
Senat verwehrt. Insoweit handelt es sich um nichtrevisibles (s.
§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO) Landesrecht. Vom FG ist insoweit
aufzuklären und festzustellen, ob eine Kostenüberdeckung
i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG erst mit
dem Ablauf der betreffenden Kalkulationsperiode (hier: zum
31.12.2006) und auf der Grundlage einer entsprechenden
Gesamtabrechnung (unter Ausgleich von jahresbezogenen
Überschüssen und Fehlbeträgen) festgestellt werden
kann (s.a. Kronawitter, KommJur 2008, 370, 373), oder ob die in den
jeweiligen Abrechnungsperioden (Streitjahre 2003 bis 2006) als
Folge der konkreten Geschäftstätigkeit des Klägers
in diesen Jahren tatsächlich erzielten Überdeckungen als
Teilbeträge der mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
später entstehenden Verpflichtung (und damit als
Rückstellungen) bei der Einkommensermittlung zu
berücksichtigen sind (so im Ergebnis M. Kr., VersorgW 2012, 22
f.).
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29
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b) Darüber hinaus kann auf der Grundlage
der bisher getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden, ob
der Ansatz der Rückstellung der Höhe nach mit den dem
Revisionsantrag zugrunde liegenden Werten („inkl.
Verzinsung“) zu erfolgen hat. Denn das FG hat - von
seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht - keine Ermittlungen zur
Höhe der in den einzelnen Streitjahren erwirtschafteten
Teilkostenüberdeckungen bzw. der (Gesamt-)
Kostenüberdeckung getroffen; es hat auch nicht ermittelt, ob
die Kostenüberdeckung nach dem einschlägigen
landesspezifischen Gebührenrecht verzinslich ist (so
Kronawitter, KommJur 2008, 370, 375; M. Kr., VersorgW 2012, 22,
24), was mit Blick auf eine etwaige Abzinsung (§ 6 Abs. 1 Nr.
3a Satz 1 Buchst. e i.V.m. Nr. 3 Satz 2 EStG 2002)
entscheidungserheblich ist.
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