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Passivierung einer Zinsverbindlichkeit trotz Rangrücktrittserklärung bei Tilgungspflicht aufgrund von Erlösen aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens, Sonderrücklage nach § 27 Abs. 2 Satz 3 DMBilG für wegen Entschuldung durch die Treuhandanstalt zu hoch passivierte landwirtschaftliche Altverbindlichkeiten, Keine Sonderrücklage für nach dem LwAltschG abgelöste Verbindlichkeiten, Abstockung der Buchwerte

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Rücklagen
Fundstellen
  1. FG Mecklenburg-Vorpommern 14.06.2012, 2 K 101/10, rkr.
Normen
[BGB] § 397
[DMBilG] § 16 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 3, § 27 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 4
[Einigungsvertrag] Art. 25 Abs. 3
[EStG] § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2 a, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 52 Abs. 12 a Satz 1
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 20.6.2016, SIS 16 19 98, Beginn der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO bei Berücksichtigung geänder...
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