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I. Streitig ist, ob die Kläger und
Revisionskläger (Kläger) für die Jahre 2002 und 2003
(Streitjahre) zur Einkommensteuer zu veranlagen sind.
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Die Kläger sind Eheleute. Sie haben in
den Streitjahren ausschließlich Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt. Am 13.11.2008 reichten sie
beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - )
Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre ein. Das
FA lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung mit der
Begründung ab, dass die Abgabefrist von zwei Jahren
versäumt und auch bis zum 28.12.2007 keine
Steuererklärung eingereicht worden sei. Der Einspruch blieb
ohne Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus
den in EFG 2010, 1611 = SIS 10 28 45 veröffentlichten
Gründen ab.
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Mit der hiergegen gerichteten Revision
rügen die Kläger die Verletzung materiellen
Rechts.
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Die Kläger beantragen, das
angefochtene Urteil aufzuheben und das FA zu verpflichten, die
Kläger für die Jahre 2002 und 2003 zur Einkommensteuer zu
veranlagen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Kläger ist
unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Entscheidung der
Vorinstanz erweist sich als zutreffend.
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Besteht das Einkommen - wie im Streitfall -
nach § 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ganz oder
teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine
Veranlagung nur unter den in § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 EStG
genannten Voraussetzungen durchgeführt.
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a) Nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des
Jahressteuergesetzes 2008 (EStG n.F.) wird eine
Einkommensteuer-Veranlagung durchgeführt, wenn sie beantragt
wird. Die - frühere zusätzliche - Voraussetzung, dass der
Antrag bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden
zweiten Kalenderjahres zu stellen war, ist entfallen.
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§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. ist
gemäß § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG n.F. erstmals
für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und - hier
einschlägig - in Fällen, in denen am 28.12.2007 über
einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht
bestandskräftig entschieden ist. Letzteres trifft zu. Eine
bestandskräftige Ablehnung des Antrags der Kläger auf
Durchführung der Einkommensteuer-Veranlagungen für die
Streitjahre liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats ist
es nicht erforderlich, dass der Antrag auf Veranlagung für
Veranlagungszeiträume vor 2005 bereits vor dem 28.12.2007 bei
den Finanzbehörden eingegangen ist (Urteil vom 12.11.2009 VI R
1/09, BFHE 227, 97, BStBl II 2010, 406 = SIS 10 00 80).
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b) Im Streitfall steht der Veranlagung
gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 52 Abs. 55j
Satz 2 EStG n.F. jedoch der Eintritt der
Festsetzungsverjährung entgegen (vgl. Senatsurteil in BFHE
227, 97, BStBl II 2010, 406 = SIS 10 00 80, II. b).
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Die Festsetzungsfrist für die
Einkommensteuer beträgt nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 der
Abgabenordnung (AO) vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1
AO). Die Einkommensteuer für 2002 verjährte demnach mit
Ablauf des Jahres 2006, diejenige für 2003 mit Ablauf des
Jahres 2007. Nach den Feststellungen des FG haben die Kläger
die erforderlichen Anträge durch Abgabe der
Einkommensteuererklärungen für 2002 und 2003 aber (erst)
im Jahre 2008 beim FA gestellt.
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c) Der Ablauf der Festsetzungsfrist war
vorliegend nicht nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt,
weil keine Steuererklärung einzureichen war.
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Im Streitfall bestand, wie auch § 25 Abs.
3 EStG i.V.m. § 56 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung deutlich macht (a.A.
Tormöhlen in Korn, § 46 EStG Rz 35.1), keine Pflicht zur
Abgabe der Einkommensteuererklärungen. Die Kläger waren
gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. lediglich
berechtigt, eine solche einzureichen. Ebenso wurden die Kläger
vom FA nicht zur Abgabe der einschlägigen Erklärungen
aufgefordert (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO). Im Fall einer
Antragsveranlagung kommt daher § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO
nicht zur Anwendung (Schmidt/Kulosa, EStG, 30. Aufl., § 46 Rz
34; Tillmann in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 46 EStG Rz 67;
Paetsch in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 46
Rz 65 ff.; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 170 AO
Rz 24), da eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung
nicht aus § 25 Abs. 3 EStG abgeleitet werden kann.
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d) Gleichheitsrechtliche Bedenken hiergegen
bestehen nicht. Denn Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verlangt
lediglich nach der Gleichbehandlung nämlicher Sachverhalte.
Zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung bestehen jedoch
Sachunterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick
auf eine Anlaufhemmung rechtfertigen. Denn die Anlaufhemmung des
§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO soll nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) verhindern, dass durch eine späte
Einreichung der Steuererklärung die der Finanzbehörde zur
Verfügung stehende Bearbeitungszeit verkürzt wird
(BFH-Urteil vom 6.6.2007 II R 54/05, BFHE 217, 393, BStBl II 2007,
954 = SIS 07 34 56, m.w.N.).
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e) Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom
15.1.2009 VI R 23/08 (BFH/NV 2009, 755 = SIS 09 12 53) entschieden,
dass der Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. für
Veranlagungszeiträume vor 2005 auch eine Verjährungsfrist
nicht entgegensteht. Dies betraf allerdings den hier nicht
gegebenen besonderen Fall, dass die Klage ohnehin auf Grundlage der
Rechtsprechung des Senats (vgl. BFH-Urteil vom 21.9.2006 VI R
52/04, BFHE 215, 144, BStBl II 2007, 45 = SIS 06 42 41) zu §
46 Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. erfolgreich gewesen wäre. Denn die
negative Summe der Nebeneinkünfte hatte - anders als im
streitigen Fall - dort den Betrag von 800 DM überstiegen. Der
Senat hatte dabei insbesondere berücksichtigt, dass aufgrund
seiner 2005 geänderten Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 EStG
und der darauf folgenden Reaktionen des Gesetzgebers vielfach
zeitliche Zufälligkeiten darüber mitentscheidend gewesen
waren, ob Anträge und Klagen auf Durchführung der
Einkommensteuer-Veranlagungen erfolgreich sein konnten.
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