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Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung: Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des JStG 2008 nicht in Betracht. Dies gilt auch bei Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 55 j Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2008 (Abgrenzung zur Senatsentscheidung vom 15.1.2009 VI R 23/08, BFH/NV 2009, 755 = SIS 09 12 53). - Urt.; BFH 14.4.2011, VI R 53/10; SIS 11 22 59

Kapitel:
Verschiedenes > Verjährung, Verwirkung
Fundstellen
  1. BFH 14.04.2011, VI R 53/10
    BStBl 2011 II S. 746
    DStR 2011 S. 1317
    LEXinform 0927923

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 16.8.2011
    ge in DAtR 26/2011 S. 1318
    St.G. in NWB 31/2011 S. 2614
    St.Sch. in BFH/PR 9/2011 S. 355
    W.B. in FR 17/2011 S. 819
Normen
[EStDV] § 56
[EStG] § 46 Abs. 2 Nr. 8, § 52 Abs. 55 j Satz 2, jeweils i.d.F. des JStG 2008, § 25 Abs. 3
[AO 1977] § 169, § 170 Abs. 1, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Baden-Württemberg, 04.05.2010, SIS 10 28 45, Antragsveranlagung, Festsetzungsverjährung, Anlaufhemmung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Nürnberg 20.7.2023, SIS 23 13 35, Nachträglich rückwirkende Anlaufhemmung bei erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellten Antr...
  • FG Nürnberg 17.9.2021, SIS 22 06 45, Anforderungen an einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung: Stel...
  • BFH 28.7.2021, SIS 21 18 03, Einreichung einer Steuererklärung unmittelbar vor Ablauf der Festsetzungsfrist: 1. Für die Wahrung der Fe...
  • BFH 13.2.2020, SIS 20 07 03, Keine fristwahrende Einreichung der Steuererklärung beim örtlich unzuständigen Finanzamt: 1. Die Veranlag...
  • BFH 13.2.2020, SIS 20 07 37, Keine fristwahrende Einreichung der Steuererklärung beim örtlich unzuständigen Finanzamt: 1. Die Veranlag...
  • FG Köln 23.5.2017, SIS 17 22 96, Fristwahrender Einwurf einer Steuererklärung beim unzuständigen Finanzamt: Der Einwurf einer Steuererklär...
  • FG Köln 23.5.2017, SIS 17 22 97, Fristwahrender Einwurf einer Steuererklärung beim unzuständigen Finanzamt: Der Einwurf einer Steuererklär...
  • BFH 30.3.2017, SIS 17 08 44, Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch § 56 Satz 2 EStDV: 1....
  • BFH 20.1.2016, SIS 16 05 75, Ablauf der Festsetzungsfrist, Antragsveranlagung: 1. Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonnt...
  • BFH 12.8.2015, SIS 16 00 20, Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen: Auch wenn ein (unwirksamer) Veran...
  • Niedersächsisches FG 5.12.2014, SIS 15 09 15, Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung, Zwischenurteil: 1. Da § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in der seit dem Veranl...
  • BFH 17.7.2014, SIS 14 27 13, Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007, keine Anlaufhemmung bei Antragsve...
  • BFH 17.7.2014, SIS 14 27 14, Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007, keine Anlaufhemmung bei Antragsve...
  • BMF 31.1.2014, SIS 14 08 32, AEAO, Neubekanntmachung: Das Bundesfinanzministerium hat die Neufassung des Anwendungserlasses zur Abgabe...
  • OFD Münster 23.4.2013, SIS 13 19 42, Arbeitnehmer-Veranlagung: Unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 17.1.2013 (BFHE 240 S. 131 = SIS 13 ...
  • FG Münster 10.4.2013, SIS 13 15 46, Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung: Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO findet in den F...
  • BMF 31.1.2013, SIS 13 05 12, AEAO, Änderung Januar 2013: Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2.1.2008 (BStBl 2008 I S. 26 = SI...
  • BFH 17.1.2013, SIS 13 08 26, Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007: 1. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. ...
  • BFH 18.10.2012, SIS 13 04 02, Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung: Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt i...
  • Hessisches FG 18.10.2012, SIS 13 28 97, Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG: 1. Die rückwirkende Anwendun...
  • OFD Frankfurt 12.7.2012, SIS 12 25 61, Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Gesetzesänderungen und aktuelle Recht...
  • BFH 28.3.2012, SIS 12 21 22, Anlaufhemmung bei Abgabe einer die Pflichtveranlagung begründenden Steuererklärung nach dem Ablauf der Fe...
  • BFH 23.2.2012, SIS 12 12 94, Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz: Durch die Rechtsprechung...
  • BFH 24.1.2012, SIS 12 15 73, Keine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Vortragsjah...
  • FG Köln 12.10.2011, SIS 14 03 18, Antragsveranlagung, Anlaufhemmung, Verfassungsmäßigkeit: 1. Im Fall der Antragsveranlagung nach § 46 Abs....
  • BFH 6.10.2011, SIS 12 06 60, Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung: Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt i...
  • OFD Münster 25.8.2011, SIS 11 34 48, Arbeitnehmer-Veranlagung: Die OFD Münster hat ihre Kurzinformation zur Veranlagung von Arbeitnehmern (vgl...
  • OFD Frankfurt 28.7.2011, SIS 11 33 77, Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre...
  • BFH 14.4.2011, SIS 11 42 01, Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung: Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt ...
  • FG Düsseldorf 4.11.2010, SIS 11 35 57, Verlustfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist, Bedeutung für Folgebescheide i.S. des § 181 Abs. ...
Fachaufsätze
  • LIT 02 22 10 St. Geserich, NWB 31/2011 S. 2614: Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung nach der Änderung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG durch das JStG 20...

 

1

I. Streitig ist, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) für die Jahre 2002 und 2003 (Streitjahre) zur Einkommensteuer zu veranlagen sind.

 

 

2

Die Kläger sind Eheleute. Sie haben in den Streitjahren ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Am 13.11.2008 reichten sie beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre ein. Das FA lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung mit der Begründung ab, dass die Abgabefrist von zwei Jahren versäumt und auch bis zum 28.12.2007 keine Steuererklärung eingereicht worden sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

 

 

3

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in EFG 2010, 1611 = SIS 10 28 45 veröffentlichten Gründen ab.

 

 

4

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

5

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Kläger für die Jahre 2002 und 2003 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

 

 

6

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

7

II. Die Revision der Kläger ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Entscheidung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend.

 

 

8

Besteht das Einkommen - wie im Streitfall - nach § 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur unter den in § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 EStG genannten Voraussetzungen durchgeführt.

 

 

9

a) Nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008 (EStG n.F.) wird eine Einkommensteuer-Veranlagung durchgeführt, wenn sie beantragt wird. Die - frühere zusätzliche - Voraussetzung, dass der Antrag bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres zu stellen war, ist entfallen.

 

 

10

§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. ist gemäß § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG n.F. erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und - hier einschlägig - in Fällen, in denen am 28.12.2007 über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Letzteres trifft zu. Eine bestandskräftige Ablehnung des Antrags der Kläger auf Durchführung der Einkommensteuer-Veranlagungen für die Streitjahre liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es nicht erforderlich, dass der Antrag auf Veranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 bereits vor dem 28.12.2007 bei den Finanzbehörden eingegangen ist (Urteil vom 12.11.2009 VI R 1/09, BFHE 227, 97, BStBl II 2010, 406 = SIS 10 00 80).

 

 

11

b) Im Streitfall steht der Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG n.F. jedoch der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen (vgl. Senatsurteil in BFHE 227, 97, BStBl II 2010, 406 = SIS 10 00 80, II. b).

 

 

12

Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Die Einkommensteuer für 2002 verjährte demnach mit Ablauf des Jahres 2006, diejenige für 2003 mit Ablauf des Jahres 2007. Nach den Feststellungen des FG haben die Kläger die erforderlichen Anträge durch Abgabe der Einkommensteuererklärungen für 2002 und 2003 aber (erst) im Jahre 2008 beim FA gestellt.

 

 

13

c) Der Ablauf der Festsetzungsfrist war vorliegend nicht nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt, weil keine Steuererklärung einzureichen war.

 

 

14

Im Streitfall bestand, wie auch § 25 Abs. 3 EStG i.V.m. § 56 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung deutlich macht (a.A. Tormöhlen in Korn, § 46 EStG Rz 35.1), keine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen. Die Kläger waren gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. lediglich berechtigt, eine solche einzureichen. Ebenso wurden die Kläger vom FA nicht zur Abgabe der einschlägigen Erklärungen aufgefordert (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO). Im Fall einer Antragsveranlagung kommt daher § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht zur Anwendung (Schmidt/Kulosa, EStG, 30. Aufl., § 46 Rz 34; Tillmann in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 46 EStG Rz 67; Paetsch in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 46 Rz 65 ff.; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 170 AO Rz 24), da eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht aus § 25 Abs. 3 EStG abgeleitet werden kann.

 

 

15

d) Gleichheitsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Denn Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verlangt lediglich nach der Gleichbehandlung nämlicher Sachverhalte. Zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung bestehen jedoch Sachunterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf eine Anlaufhemmung rechtfertigen. Denn die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO soll nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) verhindern, dass durch eine späte Einreichung der Steuererklärung die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit verkürzt wird (BFH-Urteil vom 6.6.2007 II R 54/05, BFHE 217, 393, BStBl II 2007, 954 = SIS 07 34 56, m.w.N.).

 

 

16

e) Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 15.1.2009 VI R 23/08 (BFH/NV 2009, 755 = SIS 09 12 53) entschieden, dass der Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. für Veranlagungszeiträume vor 2005 auch eine Verjährungsfrist nicht entgegensteht. Dies betraf allerdings den hier nicht gegebenen besonderen Fall, dass die Klage ohnehin auf Grundlage der Rechtsprechung des Senats (vgl. BFH-Urteil vom 21.9.2006 VI R 52/04, BFHE 215, 144, BStBl II 2007, 45 = SIS 06 42 41) zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. erfolgreich gewesen wäre. Denn die negative Summe der Nebeneinkünfte hatte - anders als im streitigen Fall - dort den Betrag von 800 DM überstiegen. Der Senat hatte dabei insbesondere berücksichtigt, dass aufgrund seiner 2005 geänderten Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 EStG und der darauf folgenden Reaktionen des Gesetzgebers vielfach zeitliche Zufälligkeiten darüber mitentscheidend gewesen waren, ob Anträge und Klagen auf Durchführung der Einkommensteuer-Veranlagungen erfolgreich sein konnten.