Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Schwellenwert für Arbeitnehmer-Amtsveranlagung bei LuF-Einkünften und Altersentlastungsbetrag

Schwellenwert für Arbeitnehmer-Amtsveranlagung bei LuF-Einkünften und Altersentlastungsbetrag: Beträgt die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24 a EStG, jeweils mehr als 800 DM (410 EUR), ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG von Amts wegen durchzuführen. - Urt.; BFH 21.9.2006, VI R 52/04; SIS 06 42 41

Kapitel:
Verschiedenes > Besteuerungsverfahren / Verschiedenes
Fundstellen
  1. BFH 21.09.2006, VI R 52/04
    BStBl 2007 II S. 45
    LEXinform 5003358

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 28.12.2006
    M.I.T. in INF 23/2006 S. 889
    O.T. in FR 24/2006 S. 1137
Normen
[EStG] § 46 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Hessisches FG, 13.11.2003, SIS 05 13 73, Antragsveranlagung, Frist, Negative Einkünfte, Feststellungsverfahren, Wiedereinsetzung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Hamburg 30.4.2015, SIS 15 17 64, Einkommensteuer, Abgabenordnung, "Aufforderung" zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Abs. 1 Satz 2...
  • BFH 17.7.2014, SIS 14 27 13, Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007, keine Anlaufhemmung bei Antragsve...
  • BFH 17.7.2014, SIS 14 27 14, Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007, keine Anlaufhemmung bei Antragsve...
  • OFD Münster 23.4.2013, SIS 13 19 42, Arbeitnehmer-Veranlagung: Unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 17.1.2013 (BFHE 240 S. 131 = SIS 13 ...
  • BFH 26.3.2013, SIS 13 14 84, Antragsveranlagung; Ermittlung der Einkünfte: Unter der "Summe der Einkünfte" i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 1 ...
  • BFH 17.1.2013, SIS 13 08 26, Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007: 1. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. ...
  • BFH 18.10.2012, SIS 13 04 02, Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung: Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt i...
  • Hessisches FG 18.10.2012, SIS 13 28 97, Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG: 1. Die rückwirkende Anwendun...
  • OFD Frankfurt 12.7.2012, SIS 12 25 61, Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Gesetzesänderungen und aktuelle Recht...
  • BFH 9.2.2012, SIS 12 13 69, Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung; rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d...
  • Niedersächsisches FG 31.1.2012, SIS 12 23 17, Veranlagung von Amts wegen: 1. Eine Veranlagung von Amts wegen ist auch dann durchzuführen, wenn die nega...
  • FG Köln 12.10.2011, SIS 14 03 18, Antragsveranlagung, Anlaufhemmung, Verfassungsmäßigkeit: 1. Im Fall der Antragsveranlagung nach § 46 Abs....
  • BFH 6.10.2011, SIS 12 06 60, Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung: Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt i...
  • OFD Münster 25.8.2011, SIS 11 34 48, Arbeitnehmer-Veranlagung: Die OFD Münster hat ihre Kurzinformation zur Veranlagung von Arbeitnehmern (vgl...
  • OFD Frankfurt 28.7.2011, SIS 11 33 77, Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre...
  • FG München 5.5.2011, SIS 11 25 46, Antragsveranlagung trotz bestandskräftiger Ablehnung: 1. Die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 55 j Satz...
  • BFH 14.4.2011, SIS 11 22 59, Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung: Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt i...
  • BFH 14.4.2011, SIS 11 26 11, Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung: Ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über...
  • BFH 14.4.2011, SIS 11 26 18, Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung: Der Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 52 Abs. 55 j...
  • BFH 14.4.2011, SIS 11 42 01, Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung: Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt ...
  • FG Köln 1.10.2010, SIS 11 22 48, Ermittlung von Nebeneinkünften, Steuererklärungspflicht: Bei der Ermittlung von Nebeneinkünften i.S. des ...
  • Niedersächsisches FG 28.9.2010, SIS 10 41 56, Zeitlicher Anwendungsbereich des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in der Fassung des JStG 2007: 1. Zu den Vorausset...
  • OFD Frankfurt 10.9.2010, SIS 10 42 28, Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre...
  • OFD Frankfurt 27.5.2010, SIS 10 16 08, Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre...
  • OFD Frankfurt 5.6.2009, SIS 10 00 84, Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre...
  • Niedersächsisches FG 8.4.2009, SIS 09 23 31, Anspruch auf Durchführung einer Pflichtveranlagung: 1. Lehnt das FA einen Antrag auf Veranlagung wegen Ab...
  • OFD Münster 20.2.2009, SIS 09 22 18, Arbeitnehmer-Veranlagung: Die OFD Münster hat ihre Kurzinformation zur Veranlagung von Arbeitnehmern (zul...
  • BFH 15.1.2009, SIS 09 12 53, Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F.: Zur Auslegung der Überleitungsvorschrift des § 52 Ab...
  • FG Baden-Württemberg 19.11.2008, SIS 09 25 01, Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung: 1. Ist an einer KG eine ausländi...
  • OFD Frankfurt 26.3.2008, SIS 08 35 25, Arbeitnehmerveranlagung: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Verfügung zur Veranlagung bei Bezug von Einkünft...
  • FG Köln 23.1.2008, SIS 08 29 97, Antragsveranlagung, Neuregelung, verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot, Abgrenzung von echter zu unec...
  • OFD Münster 20.12.2007, SIS 08 14 99, Arbeitnehmer-Veranlagung: Im Hinblick auf den Wegfall der Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG durc...
  • FG Köln 28.11.2007, SIS 08 16 13, Amtsveranlagung, Antragsveranlagung, Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Veranlagungsfrist, echte Rückw...
  • Niedersächsisches FG 25.4.2007, SIS 07 29 92, Rückwirkende Amtsveranlagung bei negativen Einkünften: Die Änderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG dahingehen...
  • Niedersächsisches FG 25.4.2007, SIS 08 12 69, Voraussetzungen für eine Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 EStG: 1. Zu den Voraussetzungen für eine Veranlagu...
  • OFD Münster 23.3.2007, SIS 07 20 91, Arbeitnehmer-Veranlagung: Die OFD Münster hat ihre Kurzinformation vom 10.1.2007 = SIS 07 04 64 zur Veran...
  • OFD Frankfurt 30.1.2007, SIS 07 35 00, Arbeitnehmer-Veranlagung: Die OFD Frankfurt a.M. hat zu Zweifelsfragen zur Veranlagung bei Bezug von Eink...
  • OFD Münster 10.1.2007, SIS 07 04 64, Arbeitnehmer-Veranlagung: Eine Kurzinformation der OFD Münster äußert sich zur Frist für die Antragsveran...
  • BFH 21.12.2006, SIS 07 09 47, Private Nutzung eines betrieblichen Kfz, Anscheinsbeweis, Fahrtenbuch: 1. Die Frage, ob ein dem Steuerpfl...
  • BFH 29.11.2006, SIS 07 00 12, Amtsveranlagung bei Verlusten, keine Aussetzung des Verfahrens wegen künftiger Gesetzesänderung: 1. Beträ...

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) reichte seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000, mit der er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 7.312 DM deklarierte, am 11.2.2003 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) ein. Die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ergaben sich aus einheitlichen und gesonderten Feststellungen.

 

Das FA lehnte die Veranlagung ab. Die Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg (vgl. SIS 05 13 73). Die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen seien nicht gegeben. Unter Einkünften i.S. von § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen, sodass ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung nicht zu einer Pflichtveranlagung führen könne. Der Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG sei nicht fristgemäß gestellt worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe das FA zu Recht abgelehnt.

 

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung formellen und materiellen Rechts. Entgegen der Ansicht des Finanzgerichts (FG) sei eine Veranlagung von Amts wegen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durchzuführen. Die Vorschrift sei so zu verstehen, dass auch negative Einkünfte von mehr als 800 DM zu einer Pflichtveranlagung führen müssten. Darüber hinaus habe das FG zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert.

 

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil, die Nichtveranlagungsverfügung sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, ihn für den Veranlagungszeitraum 2000 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Vorlagebeschlüsse zu § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG auszusetzen.

 

II. Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der Kläger zur Einkommensteuer zu veranlagen.

 

1. Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Veranlagung nur unter den in § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 8 EStG genannten Voraussetzungen durchgeführt. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alternative EStG vor. Nach dieser Vorschrift wird die Veranlagung durchgeführt, wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG, mehr als 800 DM beträgt.

 

a) Die Einkünfte i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG bestimmen sich nach Grund und Höhe nach Maßgabe der §§ 2 bis 24 EStG (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24.4.1961 VI 246/60 U, BFHE 73, 113, BStBl III 1961, 310, 311 = SIS 61 02 11, und vom 12.2.1976 IV R 8/73, BFHE 118, 209, BStBl II 1976, 413 = SIS 76 02 18; Schmidt/ Glanegger, EStG, 25. Aufl., § 46 Rz. 51; Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 46 Rdnr. B 7; Blümich/ Heuermann, § 46 EStG Rz. 57). Danach liegen grundsätzlich auch Einkünfte vor, wenn die Erwerbsaufwendungen die Erwerbseinnahmen übersteigen. Der Begriff „Einkünfte“ umfasst nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 EStG - auch ohne ausdrückliche tatbestandliche Anordnung - nicht nur die positiven, sondern auch die negativen Einkünfte, also den Verlust und den Werbungskostenüberschuss (vgl. bereits BFH-Urteil in BFHE 73, 113, BStBl III 1961, 310 = SIS 61 02 11, m.w.N.; Kirchhof, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 2 Rdnr. B 66 ff., m.w.N.). § 2 Abs. 3 EStG knüpft daran an, fasst die Beträge der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten in einer Summe zusammen, gibt damit dem Verlustausgleich die Rechtsgrundlage und setzt zugleich auch die Möglichkeit einer negativen Summe der Einkünfte voraus.

 

Die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, kann ebenfalls positiv oder negativ sein. Auch der Wortlaut des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG enthält keine ausdrückliche Beschränkung auf die positive Summe der Einkünfte. Dagegen unterscheidet das EStG für andere Konstellationen durchaus zwischen der positiven und der negativen Summe der Einkünfte. In § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) setzt der Gesetzgeber in Satz 1 noch positive und negative Einkünfte voraus, verwendet dann aber in den folgenden Sätzen neben dem Begriff der „Summe der Einkünfte“ die Begriffe „Summe der positiven Einkünfte“, „negative Summen der Einkünfte“ und „Summe der negativen Einkünfte“. § 24a Satz 1 EStG spricht ausdrücklich von der „positiven Summe der Einkünfte“. In § 39a Abs. 1 Nr. 5b EStG wird hinsichtlich des Freibetrags, der auf der Lohnsteuerkarte vom Arbeitslohn abzuziehen ist, unter anderem die „negative Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7“ genannt. Das EStG enthält damit eine differenzierte Terminologie zu den Maßgrößen der Einkünfte. Dieser Wortlaut deutet darauf hin, dass, wenn das Gesetz - wie in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG - nicht ausdrücklich bestimmt, dass nur die positive oder nur die negative Summe der Einkünfte gemeint ist, § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG nach seinem Wortlaut an den Regelfall anknüpft und deshalb die positiven und die negativen Einkünfte umfasst.

 

Die systematische und teleologische Auslegung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG bestätigt dieses Normverständnis. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG soll der Vereinfachung dienen (BFH-Urteil vom 10.1.1992 VI R 117/90, BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 720 = SIS 92 12 34; Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 46 EStG Anm. 75; Blümich/ Heuermann, § 46 EStG Rz. 53; vgl. auch BTDrucks 11/2157, S. 164; kritisch Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 46 Rdnr. B 6). Aus dem systematischen Zusammenhang, in dem § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG steht, ergibt sich, dass es der Gesetzgeber zur Verfahrensvereinfachung beim Lohnsteuerabzug belassen will (§ 46 Abs. 4 Satz 1 EStG), wenn nicht - in den in § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 8 EStG genannten Veranlagungsfällen - eine Korrektur dieses Verfahrens erforderlich ist.

 

Ziel der nach § 46 Abs. 2 EStG durchzuführenden Veranlagung ist die Herstellung steuerlicher Gleichheit zwischen allen Steuerpflichtigen durch Festsetzung der materiell richtigen Einkommensteuer (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 13.12.1967 1 BvR 679/64, BVerfGE 23, 1, BStBl II 1968, 70 = SIS 68 00 47). Mit der Veranlagung sollen im Lohnsteuerverfahren systembedingt auftretende Steuerüber- und -untererhebungen ausgeglichen werden. Diesem Gesetzeszweck entspricht es, § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG dahin auszulegen, dass eine Veranlagung von Amts wegen nicht nur dann durchzuführen ist, wenn die positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren (Nebeneinkünfte), den Betrag von 800 DM (410 EUR) übersteigt, sondern auch, wenn die negative Summe der betreffenden Nebeneinkünfte diesen Betrag übersteigt. Denn die Abweichung des Lohnsteuerabzugs von der materiell richtigen Einkommensteuer gewinnt nicht nur mit zunehmend höheren positiven, sondern auch mit zunehmend höheren negativen Nebeneinkünften wachsende Bedeutung. Je höher die Summe der positiven oder negativen Nebeneinkünfte ist, umso mehr weicht die in Form des Lohnsteuerabzugs tatsächlich erhobene Einkommensteuer von der materiell richtigen Einkommensteuer ab. Die verfassungsrechtlich gebotene gleichheitsgerechte Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit würde damit im Hinblick auf die „horizontale“ und „vertikale“ Steuergerechtigkeit (vgl. BVerfG-Beschluss vom 16.3.2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268 = SIS 05 30 25) sowohl bei einer höheren positiven als auch bei einer höheren negativen Summe der Nebeneinkünfte zunehmend verfehlt.

 

Dieses der Steuergerechtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechende Ergebnis wird durch die vom Senat für zutreffend erachtete Auslegung von § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vermieden. Denn sie führt dazu, dass nur in einem Bereich, in dem die negativen oder positiven Nebeneinkünfte den Betrag von 800 DM nicht übersteigen, keine Amtsveranlagung durchzuführen ist. Damit wird einerseits der Vereinfachung Rechnung getragen, indem Pflichtveranlagungen ohne oder mit nur geringen Steuernachforderungen oder Steuererstattungen unterbleiben. Andererseits wird eine gleichmäßige Festsetzung der Einkommensteuer erreicht, die den im Lohnsteuerverfahren auftretenden Steuerüber- und -untererhebungen gleichermaßen Rechnung trägt.

 

Die Regelungen über den Härteausgleich in § 46 Abs. 3 und Abs. 5 EStG stehen dem nicht entgegen. In § 46 Abs. 2 EStG sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eine Veranlagung durchgeführt wird. Die Härteausgleichsvorschriften sind bei der Veranlagung anzuwenden. Die Durchführung der Veranlagung selbst wird durch das Verfahren bei der Ermittlung des Härteausgleichsbetrags aber nicht berührt (BFH-Urteil vom 2.12.1971 IV R 142/70, BFHE 104, 337, BStBl II 1972, 278 = SIS 72 01 65). Die Regelungen über den Härteausgleich werden auch nicht gegenstandslos. Denn der Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 bzw. Abs. 5 EStG kommt ohnehin nur in Betracht, wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Nebeneinkünfte einen positiven Betrag ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.1965 VI 120/64 U, BFHE 84, 297, BStBl III 1966, 108 = SIS 66 00 63; Nolde in HHR, § 46 EStG Anm. 195, m.w.N.).

 

Auch aus § 1 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 32 Abs. 4 Satz 2 und § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG ergibt sich für die Auslegung von § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG nichts anderes. § 1 Abs. 3 EStG betrifft u.a. „die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte“. § 13 Abs. 3 Satz 1 EStG bezieht sich auf „Einkünfte“ aus Land- und Forstwirtschaft. In Satz 2 der Vorschrift wird der Begriff „Summe der Einkünfte“ verwendet. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG sprechen von Einkünften und Bezügen. Wie der Senat oben bereits dargelegt hat, enthält das EStG eine differenzierte Terminologie zu den Maßgrößen der Einkünfte. Die Frage, ob der Begriff der (Summe der) Einkünfte nur im Sinne eines positiven oder auch eines negativen Betrags zu verstehen ist, ist durch Auslegung der jeweiligen Vorschriften zu beantworten. Folglich kann die Auslegung von § 1 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 32 Abs. 4 Satz 2 und § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG nicht entscheidend dafür sein, wie § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG auszulegen ist. Denn diese Vorschriften und § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG regeln völlig andere Sachverhalte, dienen verschiedenen Zwecken und stehen in unterschiedlichen systematischen Zusammenhängen.

 

b) Nach den vorgenannten Grundsätzen hat das FG das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Veranlagung des Klägers nach § 46 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alternative EStG zu Unrecht verneint. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des FG erzielte der Kläger negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 7.312 DM. Dieser Betrag übersteigt die Freigrenze von 800 DM.

 

Da der Kläger Nebeneinkünfte i.S. von § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG nur aus einer Einkunftsart erzielte, kommt es im Streitfall für die Ermittlung der Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, auch nicht auf die in § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vorgeschriebene Verhältnisrechnung an.

 

Bei dieser Sachlage kann außerdem dahinstehen, ob die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge durchgreift.

 

2. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO kam nicht in Betracht. Denn die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nicht von der Entscheidung des BVerfG in den Normenkontrollverfahren 2 BvL 55, 56/06 zur Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ab.