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Fortgeltung der Antragsveranlagung ungeachtet der Antragsfrist

Fortgeltung der Antragsveranlagung ungeachtet der Antragsfrist: 1. Stellt ein ausschließlich Arbeitslohn beziehender Arbeitnehmer den Antrag auf Einkommensteuer-Veranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 erst nach dem 28.12.2007, ist er - soweit Verjährungsfristen nicht entgegenstehen - gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 52 Abs. 55 j EStG i.d.F. vom 20.12.2007 zu veranlagen. - 2. Die inzwischen aufgehobene zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. gilt insoweit nicht fort. - Urt.; BFH 12.11.2009, VI R 1/09; SIS 10 00 80

Kapitel:
Verschiedenes > Besteuerungsverfahren / Verschiedenes
Fundstellen
  1. BFH 12.11.2009, VI R 1/09
    BStBl 2010 II S. 406
    LEXinform 0179538

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 14.4.2010
    ge in DStR 4/2010 S. 167
    erl in StuB 3/2010 S. 118
    St.G. in NWB 4/2010 S. 249
    St.Sch. in BFH/PR 4/2010 S. 135
    St.Sch. in StC 4/2010 S. 8
    St.Sch. in HFR 3/2010 S. 270
    O.T. in FR 7/2010 S. 343
Normen
[EStG i.d.F. vom 20.12.2007] § 46 Abs. 2 Nr. 8, § 52 Abs. 55 j
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Rheinland-Pfalz, 11.12.2008, SIS 09 04 96, Antragsveranlagung, Verfassungsmäßigkeit, Frist, Anwendungsbeschränkung, Zeitliche Begrenzung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 12.8.2015, SIS 16 00 20, Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen: Auch wenn ein (unwirksamer) Veran...
  • FG Hamburg 30.4.2015, SIS 15 17 64, Einkommensteuer, Abgabenordnung, "Aufforderung" zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Abs. 1 Satz 2...
  • FG Hamburg 13.5.2014, SIS 14 23 48, Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen, Einreichung der Steuererklärung: ...
  • OFD Münster 23.4.2013, SIS 13 19 42, Arbeitnehmer-Veranlagung: Unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 17.1.2013 (BFHE 240 S. 131 = SIS 13 ...
  • FG Münster 10.4.2013, SIS 13 15 46, Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung: Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO findet in den F...
  • BFH 17.1.2013, SIS 13 08 26, Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007: 1. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. ...
  • BFH 18.10.2012, SIS 13 04 02, Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung: Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt i...
  • Hessisches FG 18.10.2012, SIS 13 28 97, Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG: 1. Die rückwirkende Anwendun...
  • OFD Frankfurt 12.7.2012, SIS 12 25 61, Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Gesetzesänderungen und aktuelle Recht...
  • BFH 23.2.2012, SIS 12 12 94, Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz: Durch die Rechtsprechung...
  • BFH 9.2.2012, SIS 12 13 69, Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung; rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d...
  • FG Köln 12.10.2011, SIS 14 03 18, Antragsveranlagung, Anlaufhemmung, Verfassungsmäßigkeit: 1. Im Fall der Antragsveranlagung nach § 46 Abs....
  • BFH 6.10.2011, SIS 12 06 60, Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung: Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt i...
  • OFD Münster 25.8.2011, SIS 11 34 48, Arbeitnehmer-Veranlagung: Die OFD Münster hat ihre Kurzinformation zur Veranlagung von Arbeitnehmern (vgl...
  • OFD Frankfurt 28.7.2011, SIS 11 33 77, Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre...
  • FG München 5.5.2011, SIS 11 25 46, Antragsveranlagung trotz bestandskräftiger Ablehnung: 1. Die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 55 j Satz...
  • BFH 14.4.2011, SIS 11 22 59, Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung: Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt i...
  • BFH 14.4.2011, SIS 11 26 11, Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung: Ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über...
  • BFH 14.4.2011, SIS 11 26 18, Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung: Der Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 52 Abs. 55 j...
  • BFH 14.4.2011, SIS 11 42 01, Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung: Eine Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kommt ...
  • FG Baden-Württemberg 28.2.2011, SIS 11 17 01, Antragsveranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, verfa...
  • FG Münster 28.2.2011, SIS 11 20 99, Frage der Möglichkeit der Einreichung einer Steuererklärung für 2002 in 2008: Das EStG 2002 sah für Antra...
  • FG Düsseldorf 4.11.2010, SIS 11 35 57, Verlustfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist, Bedeutung für Folgebescheide i.S. des § 181 Abs. ...
  • Niedersächsisches FG 28.9.2010, SIS 10 41 56, Zeitlicher Anwendungsbereich des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in der Fassung des JStG 2007: 1. Zu den Vorausset...
  • OFD Frankfurt 10.9.2010, SIS 10 42 28, Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre...
  • OFD Frankfurt 27.5.2010, SIS 10 16 08, Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre...
  • FG Münster 21.5.2010, SIS 11 04 49, Antragsveranlagung für 2003, auch wenn der Antrag nach dem 28.12.2007 gestellt worden ist: Eine Antragsve...
  • FG Baden-Württemberg 4.5.2010, SIS 10 28 45, Keine Anlaufhemmung bei der Antragsveranlagung zur Einkommensteuer: 1. Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2...
  • FG Berlin-Brandenburg 24.3.2010, SIS 11 09 73, Antrag auf Übertragung des Haushaltsfreibetrags führt zur Pflichtveranlagung und löst keine Ablaufhemmung...
  • Sächsisches FG 23.3.2010, SIS 10 25 92, Beginn der Festsetzungsfrist im Falle einer Antragsveranlagung: 1. Auch für die Antragsveranlagung nach §...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) für das Jahr 2004 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind.

 

 

2

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger hat ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Die Klägerin hatte keine Einkünfte. Lohnersatzleistungen bezogen die Kläger nicht.

 

 

3

Am 7.2.2008 reichten die Kläger eine Einkommensteuererklärung für 2004 ein. Mit Bescheid vom 11.2.2008 lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die Durchführung der Antragsveranlagung ab, da die Abgabefrist von zwei Jahren versäumt worden sei (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der im Streitjahr geltenden Fassung - EStG a.F. - ). Der dagegen gerichtete Einspruch ruhte zunächst im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06. Nachdem das Verfahren 2 BvL 56/06 sich durch den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.3.2008 VI R 46/05 (nicht veröffentlicht) im Hinblick auf die rückwirkende Aufhebung der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. durch das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) für noch nicht bestandskräftige Ablehnungen von Veranlagungen für Jahre vor 2005 erledigt hatte, hat das FA in Erwartung der Erledigung des weiteren anhängigen Verfahrens 2 BvL 55/06 über den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8.5.2008 entschieden. Zur Begründung bezog es sich auf § 52 Abs. 55j EStG i.d.F. des JStG 2008 (EStG n.F.), wonach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. für Jahre vor 2005 nur anzuwenden ist, wenn bis zum 28.12.2007 über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden war. Da die Kläger jedoch ihren Antrag erst nach dem 28.12.2007 gestellt hätten, sei im Streitfall die alte Rechtslage anzuwenden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheitere bereits an der am 31.12.2007 abgelaufenen Jahresfrist für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung gemäß § 110 Abs. 3 der Abgabenordnung.

 

 

4

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage mit den in DStRE 2009, 982 veröffentlichten Gründen ab.

 

 

5

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

6

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 11.12.2008 6 K 1801/08 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Kläger für das Jahr 2004 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die Revision der Kläger ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die Kläger zur Einkommensteuer für 2004 zu veranlagen.

 

 

9

Besteht das Einkommen - wie im Streitfall - nach § 46 Abs. 2 EStG ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur unter den in § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 EStG genannten Voraussetzungen durchgeführt.

 

 

10

a) Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. nicht in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift wird eine Einkommensteuer-Veranlagung durchgeführt, wenn sie beantragt wird. Die - frühere zusätzliche - Voraussetzung, dass der Antrag bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres zu stellen war, ist nunmehr entfallen.

 

 

11

b) § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. ist gemäß § 52 Abs. 55j EStG n.F. erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und - hier einschlägig - in Fällen, in denen am 28.12.2007 über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Letzteres trifft zu. Eine bestandskräftige Ablehnung des Antrags der Kläger auf Durchführung der Einkommensteuer-Veranlagung 2004 liegt nicht vor. Nach Ansicht des Senats ist der Anspruch der Kläger auf Durchführung der streitbefangenen Veranlagung von weiteren Voraussetzungen nicht abhängig (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.2009 VI R 23/08, BFH/NV 2009, 755 = SIS 09 12 53).

 

 

12

Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Finanzbehörden (Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 5.6.2009 S 2270 A - 11 - St 216; Thüringer Landesfinanzdirektion vom 12.10.2009 S 2270 A - 01 - A 2.13) nicht erforderlich, dass der Antrag auf Veranlagung für Veranlagungszeiträume vor 2005 bereits vor dem 28.12.2007 bei den Finanzbehörden eingegangen ist. Dies mag zwar der Vorstellung des Gesetzgebers entsprechen, der mit der Anwendungsregelung für Fälle, in denen die bisherige zweijährige Antragsfrist im Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits abgelaufen war, keine Anträge auf Veranlagung mehr ermöglichen wollte (BTDrucks 16/7036, 17 ff.). Diese Absicht hat jedoch im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden; der Wortlaut des § 52 Abs. 55j EStG n.F. ist insoweit eindeutig. Der subjektive Wille der an der Gesetzgebung Beteiligten ist daher für die Auslegung ohne Bedeutung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24.6.1999 IV R 33/98, BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 = SIS 99 18 36, m.w.N.).

 

 

13

Damit ist - soweit Verjährungsfristen nicht entgegenstehen - § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. auch für diejenigen Anträge maßgeblich, die erst nach der Veröffentlichung des Gesetzes, dem 28.12.2007, gestellt worden sind. Der Senat berücksichtigt dabei auch, dass aufgrund der seit 2005 geänderten Rechtsprechung des Senats zu der Vorschrift des § 46 Abs. 2 (Nr. 1 und Nr. 8) EStG und der darauf folgenden Reaktionen des Gesetzgebers vielfach zeitliche Zufälligkeiten darüber mitentscheidend waren, ob Anträge bzw. Klagen auf Durchführung von Einkommensteuer-Veranlagungen erfolgreich sein konnten (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 755 = SIS 09 12 53).

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Der BFH hebt hervor, der Gesetzgeber habe wohl mit der Anwendungsregelung für Fälle, in denen die bisherige zweijährige Frist im Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits abgelaufen war, keine Anträge mehr ermöglichen wollen. Diese Absicht habe jedoch im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden. Das bedeutet für die Praxis, dass bei der Auslegung eines Gesetzes die gesetzgeberische Absicht nicht unbedingt maßgeblich ist. Soweit Verjährung nicht entgegensteht, gilt die Neuregelung damit auch für diejenigen Anträge, die erst nach dem 28.12.2007 gestellt worden sind.