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Berechnung nach § 33 a EStG abziehbarer Unterhaltsleistungen bei Selbständigen

Berechnung nach § 33 a EStG abziehbarer Unterhaltsleistungen bei Selbständigen: 1. Die Berechnung der nach § 33 a EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen ist bei Selbständigen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen. - 2. Steuerzahlungen sind von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden. - Urt.; BFH 28.3.2012, VI R 31/11; SIS 12 13 98

Kapitel:
Privatbereich > Unterhaltsleistung
Fundstellen
  1. BFH 28.03.2012, VI R 31/11
    BStBl 2012 II S. 769
    DStR 2012 S. 1084
    NJW 2012 S. 2608
    LEXinform 0928636

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 5.10.2012
    St.G. in NWB 23/2012 S. 1880
    AK in DStZ 13/2012 S. 459
    jh in StuB 13/2012 S. 525
    E.H. in HFR 7/2012 S. 741
    St.Sch. in BFH/PR 8/2012 S. 276
    KAM in Stbg 9/2012 S. M 17
    H.J.K. in FR 20/2012 S. 967
Normen
[EStG] § 33 a Abs. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Sächsisches FG, 20.04.2011, SIS 11 37 74, Opfergrenze, Leistungsfähigkeit, Veranlagungszeitraum, Unterhalt, Mutter, Einkommensteuer-Vorauszahlung, Nachzahlung, Zwangsläufigkeit
Zitiert in... / geändert durch...
  • BZSt 26.5.2023, SIS 23 10 69, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 30.6.2022, SIS 22 12 76, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 17.9.2021, SIS 21 17 59, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 27.8.2020, SIS 20 12 46, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BFH 28.4.2020, SIS 20 11 43, Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags bei Unterhaltsleistungen an ein mit dem Lebensgefährten zusamme...
  • BZSt 9.7.2019, SIS 19 11 83, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 10.7.2018, SIS 18 11 88, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 13.7.2017, SIS 17 14 60, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BFH 14.12.2016, SIS 17 04 54, Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung, Berechnung der Opfergrenze: Hat der Steuerpflichtige...
  • BZSt 22.8.2016, SIS 16 19 62, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BFH 28.4.2016, SIS 16 15 20, Berechnung nach § 33 a EStG abziehbarer Unterhaltsleistungen bei Selbständigen: 1. Bei Selbständigen und ...
  • FG des Saarlandes 5.4.2016, SIS 16 13 61, Unterhaltsaufwendungen gegenüber volljährigen Kindern bei Haushaltsgemeinschaft, Berechnung der Opfergren...
  • FG Baden-Württemberg 21.7.2015, SIS 17 17 28, Abzug von Unterhaltszahlungen an in Italien lebende Angehörige als außergewöhnliche Belastungen: 1. Unter...
  • Sächsisches FG 29.4.2015, SIS 16 10 25, Unterhaltsleistungen im Jahr 2011 an den in Russland lebenden Vater sowie an die in der Ukraine lebende M...
  • Niedersächsisches FG 19.2.2015, SIS 16 13 66, Berücksichtigung von Vermögen bei der Opfergrenze nach § 33 a Abs. 1 EStG: Einsatzfähiges, nicht nur geri...
  • BZSt 1.7.2014, SIS 14 21 00, Familienleistungsausgleich, Erlass der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-...
  • BFH 6.2.2014, SIS 14 18 41, Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnlic...
  • BZSt 11.7.2013, SIS 13 19 56, DA-FamEStG, Änderung Juli 2013: Die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs wurd...
Fachaufsätze
  • LIT 02 39 85 St. Geserich, NWB 23/2012 S. 1880: Berechnung nach § 33a EStG abziehbarer Unterhaltsleistungen bei Selbständigen, Ermittlung der Opfergrenze...

 

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Unterhaltszahlungen an seine Mutter, mit der er nicht in einem Haushalt lebt, als außergewöhnliche Belastung geltend. Er hat eine am 6.5.2008 geborene Tochter. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die insgesamt gezahlten Beträge in Höhe von 4.284 EUR lediglich mit 1.379 EUR.

 

 

2

Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:

 

 

 

Einkünfte

18.892 EUR

 

 

 

Steuern

 8.587 EUR

 

 

 

 

 9.848 EUR,

davon 14 % = 1.379 EUR

 

 

 

 

3

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die das Finanzgericht (FG) aus den in EFG 2012, 328 = SIS 11 37 74 veröffentlichten Gründen als unbegründet abwies.

 

 

4

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

5

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Sachsen vom 20.4.2011 2 K 1565/10 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 7.1.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.8.2010 dahingehend abzuändern, dass Unterhaltsleistungen in Höhe von 4.284 EUR als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden.

 

 

6

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

7

II. 1. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Die vom FA vorgenommene Berechnung der nach § 33a EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen auf der Grundlage der vom Kläger im Streitjahr 2008 erzielten Einkünfte entspricht nicht den Vorgaben des § 33a EStG.

 

 

8

2. Erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG).

 

 

9

a) Die von § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG vorausgesetzte gesetzliche Unterhaltsberechtigung richtet sich nach dem Zivilrecht. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind damit diejenigen Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige unterhaltsverpflichtet ist. Hierunter fällt nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch die Mutter des Klägers als Verwandte in gerader Linie. Nach der sog. konkreten Betrachtungsweise setzt die Abziehbarkeit von Leistungen des Steuerpflichtigen an dem Grunde nach unterhaltsberechtigte Personen zudem voraus, dass die unterhaltene Person bedürftig ist (§ 1602 BGB; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5.5.2010 VI R 29/09, BFHE 230, 12, BStBl II 2011, 116 = SIS 10 23 01). Darüber hinaus ist § 1603 BGB zu beachten. Nach dieser Vorschrift ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt zu gewähren. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH können daher Unterhaltsaufwendungen im Allgemeinen nur dann als zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben (BFH-Urteil vom 17.12.2009 VI R 64/08, BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343 = SIS 10 02 67). Die Opfergrenze ist lediglich auf Ehegatten und minderjährige Kinder, mit denen der Steuerpflichtige alle ihm verfügbaren Mittel teilen muss, sowie bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft; BFH-Urteil in BFHE 227, 491, BStBl II 2010, 343 = SIS 10 02 67) nicht anzuwenden.

 

 

10

b) Die Berechnung des FA hält den Vorgaben des § 33a EStG insoweit nicht Stand, als hinsichtlich der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens lediglich auf die im Streitjahr 2008 erzielten Einkünfte abgestellt wird.

 

 

11

Im Falle von Selbständigen, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, ist der Berechnung der Unterhaltsleistungen nach zivilrechtlichen Grundsätzen regelmäßig ein längerer Zeitraum zugrunde zu legen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 2.6.2004 XII ZR 217/01, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 2004, 1177 = SIS 04 37 92). Die durch das FA vorgenommene Berechnung berücksichtigt dies nicht und legt die im streitigen Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte zugrunde. Damit wird die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung insoweit im Steuerrecht nicht nachvollzogen. Entsprechend kann es dazu kommen, dass in einem Veranlagungszeitraum, in dem ein geringer Anteil der in mehreren Jahren angefallenen Einkünfte erzielt wurde, gar kein oder nur ein relativ geringer Betrag von Unterhaltszahlungen nach § 33a EStG abziehbar wäre, obwohl zivilrechtlich aufgrund der mehrjährigen Verrechnung tatsächlich ein deutlich höherer Betrag zu zahlen war. Eine solche Vorgehensweise entspricht nicht dem Zweck des § 33a EStG, der die Berücksichtigung der konkreten Unterhaltsverpflichtung verlangt. Für den Streitfall bedeutet dies, dass die Berechnung auf der Grundlage der von 2006 bis 2008 erzielten Einkünfte vorzunehmen und dann auf das Kalenderjahr 2008 zu beziehen ist.

 

 

12

Der Notwendigkeit einer solchen Korrektur kann nicht entgegengehalten werden, dass sich die Berechnungsweise innerhalb eines Zeitraums von mehreren Jahren ausgleiche. Denn zu einem steuerlichen Ausgleich kann es beispielsweise dann nicht mehr kommen, wenn nur für ein Jahr eine Unterhaltsverpflichtung besteht, weil der Unterhaltsempfänger nur in diesem Jahr keine eigenen Einkünfte erzielt.

 

13

 

3. Der vom FA vorgenommene Abzug der auch andere Jahre als das Streitjahr betreffende Steuerzahlungen ist nicht zu beanstanden. Denn auch die zivilrechtlichen Vorgaben zum Abzug von Steuerzahlungen differenzieren grundsätzlich nicht hinsichtlich des Jahres, das eine Steuerzahlung betrifft (vgl. BGH-Urteil in FamRZ 2004, 1177).

 

 

14

4. Die Vorentscheidung war aufzuheben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Die Feststellungen der Vorinstanz erlauben keine abschließende Entscheidung des Streitfalls. Im zweiten Rechtsgang wird das FG die nach § 33a EStG abziehbaren Beträge auf der Grundlage des maßgeblichen Zeitraums ermitteln.