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Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus

Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus: Die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt seine Berücksichtigung als Kind, das sich in einer Übergangszeit befindet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) oder auf einen Ausbildungsplatz wartet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) nicht aus (Änderung der Rechtsprechung). - Urt.; BFH 17.6.2010, III R 34/09; SIS 10 22 78

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 17.06.2010, III R 34/09
    BStBl 2010 II S. 982
    DStR 2010 S. 1718
    NJW 2010 S. 3471
    LEXinform 0179797

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 26.10.2010
    -/- in NWB 35/2010 S. 2763
    Th.S. in NWB 43/2010 S. 3444
    R.G. in BFH/PR 11/2010 S. 431
    Th.S. in DStR 42/2010 S. 2118
    W.G. in FR 22/2010 S. 1057
    KAM in Stbg 3/2011 S. M 15
Normen
[EStG] § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c, Abs. 4 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Baden-Württemberg, 16.12.2008, SIS 09 28 25, Kindergeld, Vollzeiterwerbstätigkeit, Kürzung, Übergangszeit, Aufgabe
Zitiert in... / geändert durch...
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  • FG Düsseldorf 16.10.2013, SIS 14 09 12, Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrages: 1. Die Höhe der Ausbil...
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  • FG Düsseldorf 27.8.2013, SIS 14 03 49, Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrages, Unterhaltsanspruch geg...
  • Niedersächsisches FG 22.8.2013, SIS 13 29 57, Kindergeldanspruch für volljähriges Kind nach Eheschließung: 1. Auch für ein verheiratetes volljähriges K...
  • Niedersächsisches FG 16.8.2013, SIS 14 09 15, Kindergeld, verheiratetes Kind in Ausbildung, Keine Einkünfteüberprüfung nach neuer Rechtslage: 1. Zur Be...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 7.8.2013, SIS 14 06 35, Anspruch auf Kindergeld für ein studierendes, verheiratetes Kind mit Rücksicht auf dessen Unterhaltsanspr...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 25.7.2013, SIS 13 31 22, Kindergeldanspruch unabhängig von der Höhe einer Unterhaltsleistung: 1. Der Anspruch auf Kindergeld setzt...
  • BFH 18.7.2013, SIS 14 06 99, Kindergeldanspruch eines polnischen Saisonarbeitnehmers: 1. Soweit Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO (EWG) Nr. ...
  • BFH 18.7.2013, SIS 14 07 00, Kindergeldanspruch eines polnischen Saisonarbeitnehmers: Die Auslegung der Regelung des § 65 Abs. 1 Satz ...
  • FG Köln 16.7.2013, SIS 13 26 29, Kindergeld für volljähriges verheiratetes Kind in Erstausbildung: Für volljähriges verheiratetes Kind, da...
  • Sächsisches FG 3.7.2013, SIS 13 23 94, Kindergeldanspruch für volljähriges, verheiratetes Kind: 1. Nach Aufhebung des Jahresgrenzbetrages ab dem...
  • FG Münster 2.7.2013, SIS 13 24 16, Einkünfte und Bezüge, Anspruch auf Kindergeld für verheiratete Kinder in Erstausbildung ab dem Jahr 2012:...
  • Sächsisches FG 13.6.2013, SIS 13 21 46, Kindergeldanspruch für volljähriges verheiratetes Kind: 1. Bis zum 31.12.2011 gehörte der Unterhaltsanspr...
  • BFH 28.5.2013, SIS 13 27 92, Kindergeldanspruch bei Erwerbstätigkeit des Kindes mit Zuwarten auf den Beginn des Studiums: Ein volljähr...
  • FG München 7.5.2013, SIS 13 32 03, Kindergeld, anteiliger Jahresgrenzbetrag der Einkünfte und Bezüge: 1. Die Vollzeiterwerbstätigkeit eines ...
  • BFH 11.4.2013, SIS 13 18 27, Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gem...
  • FG Düsseldorf 27.3.2013, SIS 13 28 96, Kindergeld für ein volljähriges verheiratetes Kind nach Wegfall des Grenzbetrages, Bedeutung des Unterhal...
  • FG Baden-Württemberg 21.3.2013, SIS 14 12 06, Praktikum im Ausland im Rahmen des Freiwilligendienstes als Berufsausbildung, Berechnung des Grenzbetrage...
  • FG Berlin-Brandenburg 7.3.2013, SIS 13 13 00, Kindergeld, kein Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Vater seines eigenen Kindes bei gemeinschaft...
  • BFH 28.2.2013, SIS 13 16 75, Vollzeiterwerbstätigkeit schließt Berücksichtigung als Kind im Familienleistungsausgleich nicht aus: Eine...
  • FG München 20.2.2013, SIS 13 28 80, Berücksichtigung volljähriger Kinder nach Wegfall der Prüfung der eigenen Einkünfte und Bezüge, "typische...
  • BFH 24.1.2013, SIS 13 13 93, Prüfung der Grenzbetragsüberschreitung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG: Die Einkünfte eines Kindes werden du...
  • FG Münster 30.11.2012, SIS 13 03 82, Kindergeld für ein verheiratetes, volljähriges Kind: Ist ein in der erstmaligen Berufsausbildung befindli...
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  • BFH 22.12.2011, SIS 12 13 00, Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes trotz ausgeübter Vollzeiterwerbstätigkeit: 1. Die Vollzeiterwerbs...
  • BFH 22.12.2011, SIS 12 13 01, Vollzeiterwerbstätigkeit schließt Berücksichtigung als Kind im Familienleistungsausgleich nicht aus: 1. E...
  • BFH 22.12.2011, SIS 12 13 02, Vollzeiterwerbstätigkeit schließt Berücksichtigung als Kind im Familienleistungsausgleich nicht aus: 1. E...
  • BFH 22.12.2011, SIS 12 18 98, Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes trotz ausgeübter Vollzeiterwerbstätigkeit: 1. Eine Vollzeiterwerb...
  • FG Düsseldorf 28.10.2011, SIS 12 07 98, Kindergeld, Einkünfte- und Bezügegrenze, Beiträge des Berechtigten zur privaten Krankenversicherung im Ra...
  • Sächsisches FG 28.9.2011, SIS 12 22 87, Kein Kindergeldanspruch bei mehr als viermonatiger Wartezeit auf den Beginn des Zivildienstes, Kindergeld...
  • FG Rheinland-Pfalz 2.8.2011, SIS 12 08 81, Entschluss eines bereits voll Erwerbstätigen zu neuer Berufsausbildung, Berechnung des Grenzbetrages: 1. ...
  • FG Münster 1.6.2011, SIS 11 25 12, Berücksichtigung von Kindern bei Hinausschieben des Ausbildungsbeginns: 1. Der Berücksichtigungstatbestan...
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  • BFH 7.4.2011, SIS 11 23 33, Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet, n...
  • FG München 25.3.2011, SIS 11 25 43, Vollzeitbeschäftigung schließt Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung nicht aus: 1. Dass die T...
  • OFD Frankfurt 24.3.2011, SIS 12 04 77, Volljähriges Kind, Vollzeiterwerbstätigkeit: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Verfügung zur Berücksichtigu...
  • BFH 27.1.2011, SIS 11 23 23, Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt seine Berücksichtigung als Ausbildungsplatz suchendes Kind...
  • BFH 21.10.2010, SIS 11 00 73, Keine rückwirkende Aufhebung einer bestandskräftigen Kindergeldfestsetzung bei Änderung der Rechtsauffass...
  • Thüringer FG 7.10.2010, SIS 11 40 32, Berechnung des Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bei Exmatrikulation und Aufnahme einer Vo...
  • Sächsisches FG 29.9.2010, SIS 10 37 56, Volljähriges Kind in der verlängerten Wartezeit auf den Wunschstudienplatz an der Wunschuniversität nicht...
  • FG Münster 17.9.2010, SIS 10 41 23, Berücksichtigung als Kind trotz Vollzeiterwerbstätigkeit: Ein Kind, das sich um einen Studienplatz beworb...
  • FG München 28.7.2010, SIS 10 30 89, Kein Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind bei länger als vier Monate in der Zeit zwischen dem Abb...
  • BFH 17.6.2010, SIS 10 35 61, Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus: Die Vollzeiterwerbstätigkeit e...
Fachaufsätze
  • LIT 02 06 83 Th. Sauerland, DStR 42/2010 S. 2118: Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit - Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 17.6.2010, III R ...
  • LIT 02 06 87 Th. Sauerland, NWB 43/2010 S. 3444: Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit - Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 17.6.2010, III R ...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Der im August 1984 geborene Sohn (S) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) bestand im Februar 2005 die Abschlussprüfung als Werkzeugmechaniker und wurde im Anschluss von dem bisherigen Ausbildungsbetrieb übernommen. Zum 31.8.2008 verließ er das Unternehmen auf eigenen Wunsch und besucht seit September 2008 eine Fachschule für Technik mit dem Ziel, einen Abschluss als staatlich geprüfter Techniker Mechatronik zu erreichen. Bereits im März 2008 hatte ihm die Schule mitgeteilt, dass er für das Schuljahr 2008/2009 in die Fachschule für Technik aufgenommen werden könne.

 

 

2

Im Juli 2008 beantragte die Klägerin Kindergeld für S und gab an, dass er sich ab September 2008 in Schul- oder Berufsausbildung befinde. Diesen Antrag lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 20.8.2008 ab, da S von März bis Dezember 2008 „für den Kindergeldanspruch zu berücksichtigen“ sei und sein „Einkommen“ in dieser Zeit den anteiligen Jahresgrenzbetrag von 6.400 EUR voraussichtlich übersteige. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

 

 

3

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 16.12.2008 4 K 4658/08 (EFG 2009, 1759 = SIS 09 28 25) statt und verpflichtete die Familienkasse zur Festsetzung von Kindergeld für die Monate September bis Dezember 2008. Der Klägerin stehe für diese Monate Kindergeld für S zu, denn S befinde sich in dieser Zeit in Berufsausbildung und es sei nicht zu erwarten, dass seine Einkünfte und Bezüge in diesem Zeitraum den - anteiligen - Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2008 geltenden Fassung (EStG) übersteigen würden. In dem Zeitraum von März bis August 2008 sei S nicht als Kind zu berücksichtigen. S habe sich zwar spätestens im März 2008 um einen Ausbildungsplatz bemüht und habe den ihm zugesagten Ausbildungsplatz erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten können. Da er aber (weiterhin) einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht erfüllt.

 

 

4

Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse eine fehlerhafte Auslegung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

 

 

5

Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

6

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

7

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Der Ablehnungsbescheid der Familienkasse vom 20.8.2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 1.9.2008 sind rechtmäßig.

 

 

8

1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das - wie S im Streitjahr 2008 - das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge 7.680 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um ein Zwölftel; Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Sätze 7 und 8 EStG).

 

 

9

2. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das FG festgestellt, dass S in den Monaten September bis Dezember 2008, in denen er die Fachschule für Technik besuchte, i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet wurde. Zutreffend geht das FG auch davon aus, dass S in den Monaten März bis August 2008 i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnte. Denn dieser Berücksichtigungstatbestand ist nicht nur dann gegeben, wenn das Kind trotz ernsthaften Bemühens noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.7.2003 VIII R 77/00, BFHE 203, 98, BStBl II 2003, 845 = SIS 03 45 50; Senatsurteil vom 15.9.2005 III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305 = SIS 06 07 04, unter II.2.).

 

 

10

3. Entgegen der Auffassung des FG wird der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht dadurch ausgeschlossen, dass S in den danach auch zu berücksichtigenden Monaten März bis August 2008 einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging:

 

 

11

a) Eine Vollzeiterwerbstätigkeit konnte eine Berücksichtigung als Kind nach bisheriger Rechtsprechung des BFH ausschließen, wenn das Kind sie in einer Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ausübte (z.B. BFH-Urteile vom 19.10.2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481 = SIS 02 02 19; vom 14.5.2002 VIII R 83/98, BFH/NV 2002, 1551 = SIS 03 02 23; Senatsurteile in BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305 = SIS 06 07 04; vom 23.2.2006 III R 82/03, BFHE 212, 476, BStBl II 2008, 702 = SIS 06 22 79, und III R 8/05, 46/05, BFHE 212, 486, BStBl II 2008, 704 = SIS 06 22 78; vom 20.7.2006 III R 58/05, BFH/NV 2006, 2249 = SIS 06 44 71, und III R 78/04, BFH/NV 2006, 2248 = SIS 06 44 70; vom 16.11.2006 III R 15/06, BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56 = SIS 07 06 05; vom 15.3.2007 III R 25/06, BFH/NV 2007, 1481 = SIS 07 23 98). Begründet wurde dies damit, dass der Gesetzgeber auch bei den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG geregelten Berücksichtigungstatbeständen davon ausgegangen sei, dass sich das Kind typischerweise in einer Unterhaltssituation befinde, die derjenigen während einer Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) entspreche. Hieran - und damit an einer durch die Unterhaltslasten bedingten Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern, die eine Entlastung durch Kindergeld bzw. durch einen Kinderfreibetrag rechtfertige - fehle es jedoch typischerweise, wenn das Kind einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe. Unabhängig von der Höhe der von dem Kind in dieser Zeit erzielten Einkünfte und Bezüge bestehe daher typischerweise keine Unterhaltspflicht der Eltern.

 

 

12

b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.

 

 

13

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist es verfassungsrechtlich geboten, der durch Unterhaltsleistungen für Kinder geminderten Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung zu tragen (vgl. hierzu BVerfG-Beschluss vom 29.5.1990 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653 = SIS 90 14 01). Deshalb werden Kinder unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG auch nach Volljährigkeit noch berücksichtigt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass den Eltern typischerweise Unterhaltsaufwendungen entstehen, wenn das Kind z.B. noch für einen Beruf ausgebildet wird, sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder auf einen Ausbildungsplatz wartet (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG). Eine typische Unterhaltssituation ist aber kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der einzelnen Berücksichtigungstatbestände. Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen und deshalb nicht als Kind zu berücksichtigen ist, ist nach der gesetzlichen Regelung nicht bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG zu ermitteln, sondern erst auf einer zweiten Stufe bei der Prüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag überschreiten (z.B. BFH-Urteile vom 16.4.2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523 = SIS 02 84 87; vom 26.11.2003 VIII R 30/03, BFH/NV 2004, 1223 = SIS 04 32 47; vom 17.2.2004 VIII R 84/03, BFH/NV 2004, 1229 = SIS 04 32 52; vom 30.11.2004 VIII R 9/04, BFH/NV 2005, 860 = SIS 05 21 99; vgl. auch Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 32 Rz 25; Schmidt/Loschelder, EStG, 29. Aufl., § 32 Rz 22). Der Gesetzgeber unterstellt typisierend, dass Eltern nicht (mehr) mit Unterhaltsaufwendungen für das Kind belastet sind und ihre Leistungsfähigkeit damit derjenigen kinderloser Steuerpflichtiger entspricht (z.B. BFH-Urteile in BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523 = SIS 02 84 87, und vom 16.4.2002 VIII R 96/01, BFH/NV 2002, 1027 = SIS 02 86 29), wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag übersteigen. Ob Unterhaltsverpflichtungen der Eltern typischerweise vorliegen, hängt nach der gesetzlichen Regelung nicht von der Situation in den einzelnen Monaten ab, in denen die Kinder einen Tatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllen, sondern von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes in dem gesamten Zeitraum, in dem sie die Voraussetzungen eines Berücksichtungstatbestands des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG erfüllen.

 

 

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bb) Diese Regelung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot, das Existenzminimum einer Familie steuerfrei zu belassen. Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass insbesondere der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG selbst, der in etwa dem steuerfreien Existenzminimum entspricht, verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Gesetzgeber sich insoweit für einen Jahres- und nicht für einen Monatsgrenzbetrag entschieden hat. Er durfte typisierend davon ausgehen, dass ein Kind, das in einem Kalenderjahr Einkünfte und Bezüge in einer bestimmten Höhe erzielt, während des ganzen Jahres nicht unterhaltsbedürftig ist. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist eine typisierende Regelung, die der Vereinfachung der Rechtsanwendung dienen und in vertretbarem Umfang Verwaltungsmehraufwand vermeiden soll. Ein Monatsgrenzbetrag würde gegenüber dem Jahresgrenzbetrag aber zu erheblichem Verwaltungsmehraufwand führen, da die Familienkassen gezwungen wären, die Einkünfte und Bezüge für dem Grunde nach zu berücksichtigende Kinder monatlich festzustellen (z.B. BFH-Urteil vom 13.7.2004 VIII R 20/02, BFH/NV 2005, 36 = SIS 05 04 02).

 

 

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cc) Nach diesen Rechtsgrundsätzen schließt eine Vollzeiterwerbstätigkeit neben einer ernsthaft und nachhaltig betriebenen Ausbildung die Berücksichtigung als Kind in der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht aus; ebenso wenig kommt es für die Beurteilung einer Maßnahme als Berufsausbildung darauf an, ob diese im Rahmen eines den vollen Lebensunterhalt des Kindes sicherstellenden Dienstverhältnisses erfolgt. Der Tatbestand der Berufsausbildung wird nicht für die Monate ausgeschlossen, in denen das Kind über Einkünfte und Bezüge in einer solchen Höhe verfügt, dass es auf Unterhaltsleistungen der Eltern nicht angewiesen ist (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 860 = SIS 05 21 99; vom 14.12.2004 VIII R 44/04, BFH/NV 2005, 1039 = SIS 05 25 66; Senatsbeschluss vom 31.7.2008 III B 64/07, BFHE 222, 471 = SIS 08 35 51; Senatsurteile vom 22.10.2009 III R 29/08, BFH/NV 2010, 627 = SIS 10 08 57; vom 21.1.2010 III R 62/08, BFH/NV 2010, 871 = SIS 10 11 93, und III R 68/08, BFH/NV 2010, 872 = SIS 10 11 94; vom 24.2.2010 III R 3/08, BFH/NV 2010, 1262 = SIS 10 18 18).

 

 

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dd) Gleiches gilt für die Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG. Auch hier hängt die Erfüllung des jeweiligen Berücksichtigungstatbestands nicht davon ab, dass in jedem Monat eine typische Unterhaltssituation gegeben ist, die vermuten lässt, dass die Eltern mit Unterhaltsaufwendungen belastet waren. Vielmehr entscheidet sich erst bei der Prüfung, ob Einkünfte und Bezüge des Kindes den (ggf. anteiligen) Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten, ob den Eltern typischerweise Unterhaltsaufwendungen entstanden sind. Bei der Grenzbetragsprüfung kommt es weder auf die Herkunft der Einkünfte und Bezüge an noch darauf, in welchen Monaten innerhalb des Berücksichtigungszeitraums sie zugeflossen sind. Dass danach im Einzelfall der Kindergeldanspruch nicht nur für die Monate entfällt, in denen das Kind vollzeiterwerbstätig ist, sondern auch für die Zeiträume eines Jahres, in denen die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern durch die Ausbildung des Kindes gemindert ist, beruht auf dem Jahresprinzip des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Sind im Fall des Überschreitens des Jahresgrenzbetrags die Einkünfte und Bezüge eines Kindes in den einzelnen Berücksichtigungsmonaten unterschiedlich hoch, so ist es nach dem Jahresprinzip ausgeschlossen, Kindergeld für einzelne Monate, in denen keine oder nur geringe Einkünfte oder Bezüge zugeflossen sind, zu gewähren (z.B. Senatsbeschlüsse in BFHE 222, 471 = SIS 08 35 51, und vom 19.9.2008 III B 102/07, BFH/NV 2009, 16 = SIS 08 43 60; vgl. ferner Senatsurteile in BFH/NV 2010, 627 = SIS 10 08 57, und in BFH/NV 2010, 1262 = SIS 10 18 18).

 

 

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c) Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat zwar von Entscheidungen des VI. Senats (z.B. von dem Urteil in BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481 = SIS 02 02 19) und des VIII. Senats (z.B. von dem Urteil in BFH/NV 2002, 1551 = SIS 03 02 23) ab. Eine Anfrage bei diesen Senaten ist jedoch nicht erforderlich, da diese Senate nach dem Geschäftsverteilungsplan des BFH für Fragen betreffend §§ 31, 32 EStG und Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG) nicht mehr zuständig sind.

 

 

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4. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Sein Urteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. S war nicht nur in den Monaten September bis Dezember 2008 (nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), sondern auch in den vorangegangenen Monaten März bis August 2008 (nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) als Kind zu berücksichtigen. Da seine Einkünfte und Bezüge in dem danach insgesamt zu berücksichtigenden Zeitraum März bis Dezember 2008 den Feststellungen des FG zufolge den anteiligen Jahresgrenzbetrag überschreiten würden, hat die Familienkasse den Kindergeldantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Wie schon bisher in Fällen der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a) ist der Begriff der Vollzeiterwerbstätigkeit jetzt auch in den Tatbestandsalternativen der Nr. 2b und c unerheblich. Die gelegentlich schwierige Grenzziehung zwischen Vollzeit- und Teilzeiterwerbstätigkeit ist damit überflüssig geworden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.2.2006 III R 82/03, BStBl 2008 II S. 702 = SIS 06 22 79). Die neue Rechtsprechung führt zu Lasten der Eltern dazu, dass gut bezahlte Beschäftigungen während einer Übergangszeit (Nr. 2b) oder einer Wartezeit (Nr. 2c) – ebenso wie schon bisher in Ausbildungsfällen (Nr. 2a) – bei Überschreitung des Grenzbetrags den Kindergeldanspruch auch für die Monate mit keinen oder nur geringen Einkünften entfallen lassen. Wird der Grenzbetrag nicht überschritten, bleibt es dabei, dass die Vollzeiterwerbstätigkeit in einigen Monaten nicht zur Versagung des Anspruchs für diese Zeit führt, sofern auch für diese Monate ein Berücksichtigungstatbestand gegeben ist. Durch zusätzliche Werbungskosten/Betriebsausgaben oder auch die Reduzierung der Erwerbstätigkeit kann verhindert werden, dass die Einkommensgrenze (seit 2010 8.004 EUR) überschritten wird. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass nach dem vom Koalitionsausschuss beschlossenen Maßnahmepaket die Einkommensprüfung künftig entfallen soll (Presse- und Informationsamt der Bundesregierung v. 10.12.2010).