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Kindergeldanspruch während der Untersuchungshaft eines Kindes

Kindergeldanspruch während der Untersuchungshaft eines Kindes: 1. Ein Kindergeldanspruch nach §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für die Dauer der Untersuchungshaft setzt u.a. eine nur vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung voraus. - 2. Eine solche lediglich vorübergehende Unterbrechung der Berufsausbildung liegt nicht vor, wenn das Kind zwar zu einem Zeitpunkt, in dem es Ausbildungsmaßnahmen durchführt, in Untersuchungshaft genommen wird, jedoch weder während der Untersuchungshaft noch im Anschluss an deren Ende eine Ausbildung beginnt oder fortsetzt. - Urt.; BFH 18.1.2018, III R 16/17; SIS 18 05 00

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 18.01.2018, III R 16/17 (ECLI:DE:BFH:2018:U.180118.IIIR16.17.0)
    BStBl 2018 II S. 402

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 28.5.2018
    Bleschick in StBB 8/2018 S. 8
    R. Görke in BFH/PR 7/2018 S. 157
Normen
[EStG] § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Thüringer FG, 06.04.2017, SIS 17 20 97, Kindergeld, Untersuchungshaft, Ausbildungswilligkeit
Zitiert in... / geändert durch...
  • BZSt 26.5.2023, SIS 23 10 69, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Rheinland-Pfalz 15.11.2022, SIS 22 22 10, Folgen der fehlenden Mitwirkung einer auskunftspflichtigen Behörde, hier Agentur für Arbeit, wegen Kinder...
  • BZSt 30.6.2022, SIS 22 12 76, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BFH 15.12.2021, SIS 22 05 90, Kindergeld für ein langfristig erkranktes Kind bei fortbestehendem Ausbildungsverhältnis: 1. Eine kinderg...
  • BFH 7.10.2021, SIS 22 05 81, Kindergeld, Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch: 1. Ist ein Kind kr...
  • BFH 7.10.2021, SIS 22 08 60, Kindergeld, Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch: 1. Ist ein Kind kr...
  • BZSt 17.9.2021, SIS 21 17 59, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BFH 31.8.2021, SIS 22 01 46, Kindergeld, Berücksichtigung eines längerfristig erkrankten Kindes: 1. Ist ein Kind krankheitsbedingt nic...
  • BFH 31.8.2021, SIS 22 01 47, Kindergeld, Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch: 1. Ist ein Kind kr...
  • BFH 31.8.2021, SIS 22 01 48, Kindergeld, Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch: 1. Ist ein Kind kr...
  • BFH 31.8.2021, SIS 22 01 49, Kindergeld, Berücksichtigung eines längerfristig erkrankten Kindes: 1. Ist ein Kind krankheitsbedingt nic...
  • BFH 31.8.2021, SIS 22 01 50, Kindergeld, Berücksichtigung eines Kindes nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch: 1. Eine kindergeld...
  • BFH 18.2.2021, SIS 21 08 42, Kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Kindes, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beg...
  • BFH 12.11.2020, SIS 21 02 79, Kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Kindes, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beg...
  • BZSt 27.8.2020, SIS 20 12 46, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 9.7.2019, SIS 19 11 83, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 17.6.2019, SIS 22 11 82, Kindergeldanspruch bei krankheitsbedingter Unterbrechung der Berufsausbildung: 1. Die Unterbrechung einer...
  • FG München 16.5.2019, SIS 19 08 11, Kein Kindergeld bei Freistellung für Spitzensport während der Ausbildung: 1. Auch wenn das Ausbildungsver...
Anmerkung RiFG Dr. Bleschick

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 6.4.2017 1 K 276/15 aufgehoben.
Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

 

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater eines im Oktober 1991 geborenen Sohnes (S). S schloss im März 2010 einen Vertrag über die Ausbildung zum ... ab. Die Ausbildung begann im August 2010 und sollte bis Februar 2014 dauern.

 

In einem gegen S eingeleiteten Strafverfahren wurde diesem vorgeworfen, sich neben weiteren Angeklagten zu einem Raub mit schwerer Körperverletzung verabredet zu haben. S wurde deshalb von Oktober 2012 bis November 2013 in Untersuchungshaft genommen. Die Untersuchungshaft fand in einer Justizvollzugsanstalt statt, die für eine Strafhaft von männlichen Personen ab 21 Jahren ausgerichtet ist und in der - unabhängig von der Inhaftierung als Untersuchungsgefangener - keine Möglichkeit bestand, eine Ausbildung durchzuführen.

 

 

2

Mit Schreiben vom ...11.2012 kündigte der Ausbildungsbetrieb das Ausbildungsverhältnis unter Hinweis darauf, dass S seit ...10.2012 unentschuldigt im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule gefehlt habe.

 

 

3

In der im Dezember 2014 über die Anklage geführten Hauptverhandlung wurde S freigesprochen. Der Freispruch des S wurde im Jahr 2016 durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs bestätigt.

 

 

4

Mit Bescheid vom 3.9.2014 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die gegenüber dem Kläger für S erfolgte Kindergeldfestsetzung ab November 2012 auf und forderte das für den Zeitraum November 2012 bis Januar 2014 bereits ausbezahlte Kindergeld in Höhe von 2.760 EUR vom Kläger zurück. Den dagegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 10.4.2015 als unbegründet zurück.

 

 

5

Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage für den Zeitraum November 2012 bis November 2013 statt. Im Übrigen wies es die Klage als unbegründet zurück.

 

 

6

Mit der dagegen gerichteten Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

7

Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das FG den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 3.9.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.4.2015 für den Zeitraum November 2012 bis November 2013 aufgehoben hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

 

 

8

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin der Klage für den Zeitraum November 2012 bis November 2013 stattgegeben wurde, und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu Unrecht entschieden, dass dem Kläger für den Zeitraum, in dem sich S in Untersuchungshaft befand, weiterhin Kindergeld für S zustand.

 

 

10

1. Dem Kläger stand kein Kindergeldanspruch wegen einer Berufsausbildung des S zu.

 

 

11

a) Nach §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Für die Frage, ob das Kind für einen Beruf „ausgebildet wird“, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht auf das formale Weiterbestehen eines Ausbildungsverhältnisses an, sondern darauf, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden (Senatsurteile vom 20.7.2006 III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067 = SIS 06 41 55, Rz 13, m.w.N.; vom 24.9.2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614 = SIS 10 08 49, Rz 14, und vom 5.7.2012 III R 80/09, BFHE 238, 76, BStBl II 2012, 816 = SIS 12 25 65, Rz 14; BFH-Urteil vom 23.1.2013 XI R 50/10, BFHE 240, 300, BStBl II 2013, 916 = SIS 13 14 55, Rz 13).

 

 

12

b) Im Streitfall ist daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf abzustellen, ob das Ausbildungsverhältnis während der Inhaftierung des S vom Ausbildungsbetrieb wirksam gekündigt wurde. Denn auch im Falle des Fortbestehens des Ausbildungsverhältnisses trat durch die Untersuchungshaft eine Unterbrechung der Ausbildung ein. S führte während der Untersuchungshaft jedenfalls weder im Rahmen seines bei dem Ausbildungsbetrieb begonnenen Ausbildungsverhältnisses weitere auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen (innerbetriebliche Ausbildung, Berufsschulbesuche) durch noch fand in der Haftanstalt eine andere Berufsausbildung statt.

 

 

13

aa) Bei einer Unterbrechung der Ausbildung durch eine Untersuchungshaft des Kindes hat der Senat im Urteil in BFH/NV 2006, 2067 = SIS 06 41 55 einen Kindergeldanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ausnahmsweise trotz Fehlens von Ausbildungsmaßnahmen anerkannt. Entgegen der Auffassung des FG genügt es aber insoweit nicht, dass das Kind später freigesprochen wird und deshalb die Unterbrechung seiner Ausbildung nicht zu vertreten hat. Voraussetzung ist vielmehr auch, dass es sich um eine nur vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung handelt (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2067 = SIS 06 41 55, Rz 15).

 

 

14

bb) An letzterer Voraussetzung fehlt es im Streitfall, da S nach den Feststellungen des FG auch nach der im November 2013 beendeten Untersuchungshaft seine Ausbildung in dem Betrieb nicht fortgesetzt und keine auf eine Ausbildung gerichteten Maßnahmen mehr durchgeführt hat.

 

 

15

2. Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um einen Kindergeldanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt zu bejahen, dass S eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen konnte.

 

 

16

a) Nach §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dabei ist zwar grundsätzlich jeder Ausbildungswunsch des Kindes zu berücksichtigen; seine Verwirklichung darf jedoch nicht an den persönlichen Verhältnissen des Kindes scheitern (BFH-Urteil vom 15.7.2003 VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473 = SIS 04 11 02, Rz 13, m.w.N.). Zudem muss das Kind die Ausbildungsstelle im Falle des Erfolgs seiner Bemühungen auch antreten können (BFH-Urteil vom 15.7.2003 VIII R 79/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843 = SIS 03 45 52, Rz 13; Senatsurteil vom 27.9.2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544 = SIS 12 30 59, Rz 26).

 

 

17

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert dieser Berücksichtigungstatbestand, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (Senatsurteile vom 19.6.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005 = SIS 08 33 38, Rz 12, und vom 22.9.2011 III R 30/08, BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411 = SIS 11 37 56, Rz 9; BFH-Urteile vom 26.8.2014 XI R 14/12, BFH/NV 2015, 322 = SIS 15 01 26, Rz 21, und vom 18.6.2015 VI R 10/14, BFHE 250, 145, BStBl II 2015, 940 = SIS 15 20 56, Rz 24). Dabei ist das Bemühen um einen Ausbildungsplatz glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005 = SIS 08 33 38, Rz 13 f., und in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411 = SIS 11 37 56, Rz 10 f.).

 

 

18

b) Nachdem das FG im Streitfall einen Kindergeldanspruch bereits nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bejaht hatte, traf es - aus seiner Sicht zu Recht - keine Feststellungen zu der weiteren Frage, ob S sich während seiner Haft ernsthaft und in belegbarer Weise um eine Ausbildungsstelle bemüht hatte.

 

 

19

3. Die Streitsache wird zur Nachholung entsprechender Feststellungen an das FG zurückverwiesen. Der Senat weist ferner darauf hin, dass das Bestehen einer typischen Unterhaltssituation nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung nicht mehr als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der einzelnen Berücksichtigungstatbestände gefordert wird (z.B. Senatsurteile vom 17.6.2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982 = SIS 10 22 78, Rz 13, und vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278 = SIS 16 26 00, Rz 28).

 

 

20

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

 

Anmerkung RiFG Dr. Bleschick

1. Nach §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Für die Frage, ob das Kind für einen Beruf „ausgebildet wird“, kommt es nach der Rechtsprechung des BFH nicht auf das formale Weiterbestehen eines Ausbildungsverhältnisses an, sondern darauf, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden. Mangels tatsächlicher Durchführung einer Berufsausbildung kam es im Streitfall auch nicht darauf an, ob im Streitfall das Ausbildungsverhältnis während der Inhaftierung des S vom Ausbildungsbetrieb wirksam gekündigt wurde.

 

2. Der BFH betont in der Besprechungsentscheidung nochmals, dass bei einer Unterbrechung der Ausbildung durch eine Untersuchungshaft des Kindes ein Kindergeldanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ausnahmsweise trotz Fehlens von Ausbildungsmaßnahmen anzuerkennen sein kann, wenn es sich um eine nur vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung handelt (so bereits BFH, Urteil vom 20.7.2006 III R 69/ 04 = SIS 06 41 55, BFH/NV 2006 S. 2067). Es genügt aber entgegen der Ansicht des FG insoweit nicht, dass das Kind später freigesprochen wird und deshalb die Unterbrechung seiner Ausbildung nicht zu vertreten hat.

 

3. Allerdings wird nach §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dabei ist zwar grundsätzlich jeder Ausbildungswunsch des Kindes zu berücksichtigen; seine Verwirklichung darf jedoch nicht an den persönlichen Verhältnissen des Kindes scheitern (BFH, Urteil vom 15.7.2003 VIII R 71/99 = SIS 04 11 02, BFH/NV 2004 S. 473). Zudem muss das Kind die Ausbildungsstelle im Falle des Erfolgs seiner Bemühungen auch antreten können (BFH, Urteil vom 27.9.2012 III R 70/11 = SIS 12 30 59, BStBl 2013 II S. 544). Überdies erfordert der Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Dabei ist das Bemühen um einen Ausbildungsplatz aber glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH, Urteil vom 22.9.2011 III R 30/08 = SIS 11 37 56, BStBl 2012 II S. 411). Nach der Rezensionsentscheidung kann also auch für ein in Untersuchungshaft befindliches Kind Kindergeld festzusetzen sein, wenn sich das Kind während seiner Haft ernsthaft und in belegbarer Weise um eine Ausbildungsstelle bemüht und diese einzig wegen der Untersuchungshaft nicht beginnen konnte.