Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
des Thüringer Finanzgerichts vom 6.4.2017 1 K 276/15
aufgehoben.
Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist der Vater eines im Oktober 1991 geborenen Sohnes
(S). S schloss im März 2010 einen Vertrag über die
Ausbildung zum ... ab. Die Ausbildung begann im August 2010 und
sollte bis Februar 2014 dauern.
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In einem gegen S eingeleiteten
Strafverfahren wurde diesem vorgeworfen, sich neben weiteren
Angeklagten zu einem Raub mit schwerer Körperverletzung
verabredet zu haben. S wurde deshalb von Oktober 2012 bis November
2013 in Untersuchungshaft genommen. Die Untersuchungshaft fand in
einer Justizvollzugsanstalt statt, die für eine Strafhaft von
männlichen Personen ab 21 Jahren ausgerichtet ist und in der -
unabhängig von der Inhaftierung als Untersuchungsgefangener -
keine Möglichkeit bestand, eine Ausbildung
durchzuführen.
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Mit Schreiben vom ...11.2012 kündigte
der Ausbildungsbetrieb das Ausbildungsverhältnis unter Hinweis
darauf, dass S seit ...10.2012 unentschuldigt im Ausbildungsbetrieb
und in der Berufsschule gefehlt habe.
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In der im Dezember 2014 über die
Anklage geführten Hauptverhandlung wurde S freigesprochen. Der
Freispruch des S wurde im Jahr 2016 durch ein Urteil des
Bundesgerichtshofs bestätigt.
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Mit Bescheid vom 3.9.2014 hob die Beklagte
und Revisionsklägerin (Familienkasse) die gegenüber dem
Kläger für S erfolgte Kindergeldfestsetzung ab November
2012 auf und forderte das für den Zeitraum November 2012 bis
Januar 2014 bereits ausbezahlte Kindergeld in Höhe von 2.760
EUR vom Kläger zurück. Den dagegen gerichteten Einspruch
wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 10.4.2015 als
unbegründet zurück.
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Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen
gerichteten Klage für den Zeitraum November 2012 bis November
2013 statt. Im Übrigen wies es die Klage als unbegründet
zurück.
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Mit der dagegen gerichteten Revision
rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen
Rechts.
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Die Familienkasse beantragt, das
angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das FG den Aufhebungs- und
Rückforderungsbescheid vom 3.9.2014 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 10.4.2015 für den Zeitraum November
2012 bis November 2013 aufgehoben hat, und die Klage auch insoweit
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit darin
der Klage für den Zeitraum November 2012 bis November 2013
stattgegeben wurde, und zur Zurückverweisung der nicht
spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat auf der Grundlage der
von ihm getroffenen Feststellungen zu Unrecht entschieden, dass dem
Kläger für den Zeitraum, in dem sich S in
Untersuchungshaft befand, weiterhin Kindergeld für S
zustand.
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1. Dem Kläger stand kein
Kindergeldanspruch wegen einer Berufsausbildung des S zu.
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a) Nach §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) wird ein Kind, das das 18.
Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es für einen
Beruf ausgebildet wird. Für die Frage, ob das Kind für
einen Beruf „ausgebildet wird“, kommt es nach
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht auf das formale
Weiterbestehen eines Ausbildungsverhältnisses an, sondern
darauf, dass auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen
tatsächlich durchgeführt werden (Senatsurteile vom
20.7.2006 III R 69/04, BFH/NV 2006, 2067 = SIS 06 41 55, Rz 13,
m.w.N.; vom 24.9.2009 III R 79/06, BFH/NV 2010, 614 = SIS 10 08 49,
Rz 14, und vom 5.7.2012 III R 80/09, BFHE 238, 76, BStBl II 2012,
816 = SIS 12 25 65, Rz 14; BFH-Urteil vom 23.1.2013 XI R 50/10,
BFHE 240, 300, BStBl II 2013, 916 = SIS 13 14 55, Rz 13).
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b) Im Streitfall ist daher entgegen der
Ansicht des Klägers nicht darauf abzustellen, ob das
Ausbildungsverhältnis während der Inhaftierung des S vom
Ausbildungsbetrieb wirksam gekündigt wurde. Denn auch im Falle
des Fortbestehens des Ausbildungsverhältnisses trat durch die
Untersuchungshaft eine Unterbrechung der Ausbildung ein. S
führte während der Untersuchungshaft jedenfalls weder im
Rahmen seines bei dem Ausbildungsbetrieb begonnenen
Ausbildungsverhältnisses weitere auf die Ausbildung gerichtete
Maßnahmen (innerbetriebliche Ausbildung, Berufsschulbesuche)
durch noch fand in der Haftanstalt eine andere Berufsausbildung
statt.
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aa) Bei einer Unterbrechung der Ausbildung
durch eine Untersuchungshaft des Kindes hat der Senat im Urteil in
BFH/NV 2006, 2067 = SIS 06 41 55 einen Kindergeldanspruch nach
§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a EStG ausnahmsweise trotz Fehlens von
Ausbildungsmaßnahmen anerkannt. Entgegen der Auffassung des
FG genügt es aber insoweit nicht, dass das Kind später
freigesprochen wird und deshalb die Unterbrechung seiner Ausbildung
nicht zu vertreten hat. Voraussetzung ist vielmehr auch, dass es
sich um eine nur vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung
handelt (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2067 = SIS 06 41 55, Rz
15).
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bb) An letzterer Voraussetzung fehlt es im
Streitfall, da S nach den Feststellungen des FG auch nach der im
November 2013 beendeten Untersuchungshaft seine Ausbildung in dem
Betrieb nicht fortgesetzt und keine auf eine Ausbildung gerichteten
Maßnahmen mehr durchgeführt hat.
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2. Die vom FG getroffenen tatsächlichen
Feststellungen reichen nicht aus, um einen Kindergeldanspruch des
Klägers unter dem Gesichtspunkt zu bejahen, dass S eine
Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder
fortsetzen konnte.
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a) Nach §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG
wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25.
Lebensjahr vollendet hat, kindergeldrechtlich berücksichtigt,
wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht
beginnen oder fortsetzen kann. Dabei ist zwar grundsätzlich
jeder Ausbildungswunsch des Kindes zu berücksichtigen; seine
Verwirklichung darf jedoch nicht an den persönlichen
Verhältnissen des Kindes scheitern (BFH-Urteil vom 15.7.2003
VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473 = SIS 04 11 02, Rz 13, m.w.N.).
Zudem muss das Kind die Ausbildungsstelle im Falle des Erfolgs
seiner Bemühungen auch antreten können (BFH-Urteil vom
15.7.2003 VIII R 79/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843 = SIS 03 45 52, Rz 13; Senatsurteil vom 27.9.2012 III R 70/11, BFHE 239,
116, BStBl II 2013, 544 = SIS 12 30 59, Rz 26).
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Nach ständiger Rechtsprechung erfordert
dieser Berücksichtigungstatbestand, dass sich das Kind
ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (Senatsurteile vom
19.6.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005 = SIS 08 33 38, Rz 12, und vom 22.9.2011 III R 30/08, BFHE 235, 327, BStBl
II 2012, 411 = SIS 11 37 56, Rz 9; BFH-Urteile vom 26.8.2014 XI R
14/12, BFH/NV 2015, 322 = SIS 15 01 26, Rz 21, und vom 18.6.2015 VI
R 10/14, BFHE 250, 145, BStBl II 2015, 940 = SIS 15 20 56, Rz 24).
Dabei ist das Bemühen um einen Ausbildungsplatz glaubhaft zu
machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum
ausbildungsbereit gewesen, es habe sich ständig um einen
Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur
für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet gewesen, reichen
nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des
Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die
Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen
um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteile in BFHE
222, 343, BStBl II 2009, 1005 = SIS 08 33 38, Rz 13 f., und in BFHE
235, 327, BStBl II 2012, 411 = SIS 11 37 56, Rz 10 f.).
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b) Nachdem das FG im Streitfall einen
Kindergeldanspruch bereits nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bejaht hatte,
traf es - aus seiner Sicht zu Recht - keine Feststellungen zu der
weiteren Frage, ob S sich während seiner Haft ernsthaft und in
belegbarer Weise um eine Ausbildungsstelle bemüht hatte.
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3. Die Streitsache wird zur Nachholung
entsprechender Feststellungen an das FG zurückverwiesen. Der
Senat weist ferner darauf hin, dass das Bestehen einer typischen
Unterhaltssituation nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung
nicht mehr als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der einzelnen
Berücksichtigungstatbestände gefordert wird (z.B.
Senatsurteile vom 17.6.2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II
2010, 982 = SIS 10 22 78, Rz 13, und vom 8.9.2016 III R 27/15, BFHE
255, 202, BStBl II 2017, 278 = SIS 16 26 00, Rz 28).
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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