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Studierendes Kind, Erwerbstätigkeit

Studierendes Kind, Erwerbstätigkeit: 1. Durch das Urteil des BFH vom 30.11.2004 VIII R 9/04 (BFH/NV 2005 S. 860 = SIS 05 21 99) ist geklärt, dass eine Vollzeiterwerbstätigkeit neben einem ernsthaft und nachhaltig betriebenen Studium die Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht ausschließt. Das Senatsurteil vom 16.11.2006 III R 15/06 (BFHE 216 S. 74, BStBl 2008 II S. 56 = SIS 07 06 05) weicht nicht von dieser Entscheidung ab. - 2. Die neben dem Studium erzielten Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit sind daher bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten wird, einzubeziehen. - Urt.; BFH 31.7.2008, III B 64/07; SIS 08 35 51

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 31.07.2008, III B 64/07
    BStBl 2011 II S. 37
    BFH/NV 2008 S. 1932
    BFHE 222 S. 471
    LEXinform 5007140

    Anmerkungen:
    erl in StuB 18/2008 S. 725
    U.D. in BFH-PR 11/2008 S. 467
    W.G. in HFR 12/2008 S. 1246
Normen
[EStG] § 32 Abs. 4 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
[FGO] § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 2
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 23.2.2012, SIS 12 24 26, Nachweis der Behinderung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG: 1. Der Nachweis der Behinderung kann nicht...
  • FG Rheinland-Pfalz 2.8.2011, SIS 12 08 81, Entschluss eines bereits voll Erwerbstätigen zu neuer Berufsausbildung, Berechnung des Grenzbetrages: 1. ...
  • BFH 28.3.2011, SIS 11 19 15, Divergenz bei nur fallbezogenen Rechtsausführungen des FG: 1. Bei einer Divergenz muss das FG den abweich...
  • Thüringer FG 7.10.2010, SIS 11 40 32, Berechnung des Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bei Exmatrikulation und Aufnahme einer Vo...
  • BFH 17.6.2010, SIS 10 35 61, Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus: Die Vollzeiterwerbstätigkeit e...
  • BFH 17.6.2010, SIS 10 22 78, Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus: Die Vollzeiterwerbstätigkeit e...
  • FG München 14.4.2010, SIS 10 19 73, Vorkurs der Berufssoberschule mit 6 Wochenstunden als Ausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst...
  • BFH 24.2.2010, SIS 10 18 18, Fortbildung zur Handelsfachwirtin als Berufsausbildung, keine "Gleichheit im Unrecht": 1. Die Beurteilung...
  • BFH 21.1.2010, SIS 10 11 93, Berufsausbildung neben Vollzeiterwerbstätigkeit, berufsbegleitendes Fachhochschulstudium als Berufsausbil...
  • BFH 21.1.2010, SIS 10 11 94, Berufsausbildung neben Vollzeiterwerbstätigkeit, Besuch eines Weiterbildungskollegs/Abendgymnasiums als B...
  • BFH 22.10.2009, SIS 10 08 57, Berufsausbildung neben Vollzeiterwerbstätigkeit: 1. Der Tatbestand der Berufsausbildung eines über 18 Jah...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 20.10.2009, SIS 10 10 28, Kindergeldanspruch für volljähriges, nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG berücksichtigungsfähiges Kind bei...
  • FG Düsseldorf 30.7.2009, SIS 11 08 34, Kindergeld, Berechnung des Grenzbetrags der Einkünfte, Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten...
  • FG Baden-Württemberg 16.12.2008, SIS 09 28 25, Kein Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes: Ein Kind befindet sich nicht mehr in Ber...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 10.12.2008, SIS 09 04 54, Kein Kindergeldanspruch für vollzeiterwerbstätiges volljähriges Kind: Geht ein volljähriges Kind unmittel...
  • FG des Saarlandes 3.11.2008, SIS 08 42 65, Berücksichtigung eines Kinds bei Vollzeiterwerb: Bei einer nicht parallel zu einer Ausbildung ausgeübten ...
  • BFH 19.9.2008, SIS 08 43 60, Kindergeld für dualen Ausbildungsgang: 1. Ein Kind befindet sich (weiterhin) in Berufsausbildung, wenn es...

I. Der 1979 geborene Sohn (S) des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) studierte im Jahr 2004 Volkswirtschaft und Betriebswirtschaft. Das Studium der Volkswirtschaft schloss er im Dezember 2004, das Studium der Betriebswirtschaft im Dezember 2005 ab. Von Januar bis April 2004 erzielte S Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt 1.303 EUR, von Mai bis Dezember 2004 einen Gewinn in Höhe von 30.631 EUR aus freiberuflicher Tätigkeit als Journalist.

 

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) stellte ab Oktober 2004 die Kindergeldzahlungen ein. Mit Bescheid vom März 2006 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2004 auf, weil die Einkünfte und Bezüge des S die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten hätten und forderte das für die Monate Januar bis September 2004 gezahlte Kindergeld zurück.

 

In seinem Einspruch machte der Kläger geltend, die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung sei für den Zeitraum bis einschließlich April 2004 rechtswidrig, da S in diesem Zeitabschnitt unterhalb der Einkommensgrenze hinzuverdient habe.

 

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

 

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begehrt. S habe in den Monaten Januar bis April 2004 nur geringe Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und sei daher in diesen Monaten beim Kindergeld zu berücksichtigen. Ab Mai habe S dagegen eine nachhaltige Beschäftigung ausgeübt, die typischerweise ausgereicht habe, seinen üblichen Lebensunterhalt sicherzustellen, so dass S ab diesem Monat wegen der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht mehr beim Kindergeld zu berücksichtigen gewesen sei, und zwar unabhängig davon, dass die Erwerbstätigkeit parallel zum noch andauernden Studium aufgenommen worden sei. Außerdem habe das FG bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte nicht die von S zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge sowie Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen, so dass insoweit eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig sei.

 

II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen.

 

1. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Aufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit ab Mai 2004 trotz der Fortführung des Studiums mangels typischer Unterhaltssituation zu einem Ausschluss der Berücksichtigung des S beim Kindergeld ab diesem Zeitpunkt führt, mit der Folge, dass der Kindergeldanspruch für die Monate Januar bis April 2004 erhalten bleibt, ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich aus dem Gesetz ergibt und bereits durch den BFH entschieden ist.

 

a) Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind die Einkünfte des Kindes für alle Monate zu ermitteln, in denen es die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG erfüllt. Da sich S während des gesamten Kalenderjahres 2004 in Berufsausbildung befand, war er gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG durchgängig beim Kindergeld zu berücksichtigen. Sind im Fall des Überschreitens des Jahresgrenzbetrags die Einkünfte und Bezüge eines Kindes in den einzelnen Berücksichtigungsmonaten unterschiedlich hoch, ist es nach dem Jahresprinzip ausgeschlossen, Kindergeld für einzelne Monate zu gewähren, in denen keine oder nur geringe Einkünfte oder Bezüge zugeflossen sind (BFH-Beschluss vom 13.8.2007 III S 9/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2114 = SIS 07 35 57).

 

Nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind nur in bestimmten Monaten des Kalenderjahres vorliegen, ermäßigt sich der Jahresgrenzbetrag für diese Monate ohne Kindergeldanspruch um je 1/12 (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG) mit der Folge, dass die in diesen Kalendermonaten erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Ansatz bleiben (§ 32 Abs. 4 Satz 8 EStG).

 

b) Zwar hat der BFH § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG einschränkend ausgelegt und unter bestimmten Voraussetzungen Kinder, auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt waren, in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht berücksichtigt und folglich die in diesen Monaten erzielten Einkünfte bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag überschritten ist, außer Betracht gelassen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24.5.2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473 = SIS 00 09 63; vom 19.10.2001 VI R 39/00, BFHE 197, 92, BStBl II 2002, 481 = SIS 02 02 19; vom 23.11.2001 VI R 77/99, BFHE 197, 383, BStBl II 2002, 484 = SIS 02 05 06; vom 15.9.2005 III R 67/04, BFHE 211, 452, BStBl II 2006, 305 = SIS 06 07 04, und vom 23.2.2006 III R 8/05, III R 46/05, BFHE 212, 486, BFH/NV 2006, 1391 = SIS 06 22 78). Diese Entscheidungen betrafen - anders als im Streitfall - allerdings nur Sachverhalte, in denen die Kinder nach Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung (vorübergehend) eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen hatten.

 

Wie der VIII. Senat des BFH im Urteil vom 30.11.2004 VIII R 9/04 (BFH/NV 2005, 860 = SIS 05 21 99) bereits entschieden hat, schließt aber eine Vollzeiterwerbstätigkeit neben einem ernsthaft und nachhaltig betriebenen Studium die Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht aus.

 

Von dieser Entscheidung in BFH/NV 2005, 860 = SIS 05 21 99 ist der Senat in seinem Urteil vom 16.11.2006 III R 15/06 (BFHE 216, 74, BStBl II 2008, 56 = SIS 07 06 05) nicht abgewichen. Die Aussage unter II. 2., dass ein Kind nach ständiger Rechtsprechung des BFH in den Monaten der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen sei, bezieht sich nur auf die bisher entschiedenen Fälle. Im vorgenannten Urteil wurde lediglich darum gestritten, ob das Kind, das seine Ausbildung abgebrochen hatte, trotz der aufgenommenen Beschäftigung seine Ausbildung fortführen wollte und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen war, bzw. ob es sich bei der Tätigkeit des Kindes um eine - die Berücksichtung ausschließende - Vollzeitbeschäftigung gehandelt hatte.

 

2. Soweit der Kläger eine Divergenz der Vorentscheidung wohl zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge behauptet, ist die Beschwerde unzulässig. Hierzu hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, dass und in welcher Höhe überhaupt derartige Beiträge angefallen sind, dass er diese bereits in der Tatsacheninstanz geltend gemacht hat und dass das FG einen konkreten Rechtssatz gebildet hat, der von einem konkreten Rechtssatz des BVerfG oder des BFH abweicht. Im Übrigen ist bei der Höhe der von S erzielten Einkünfte nicht nachvollziehbar, wie ein Abzug der Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbarer privater Versicherungsbeiträge zu einer Unterschreitung des Jahresgrenzbetrags führen könnte.