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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 54/16 (BFH)
§§: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, HGB § 230
Schlagwörter Forderung, Bewertung, Teilwertabschreibung, Umwandlung, Stille Beteiligung, Partiarisches Darlehen
Rechtsfrage: Wurde ein von der Klägerin hingegebenes Darlehen nicht wie vertraglich formuliert in eine stille Beteiligung umgewandelt, sondern nach den Gesamtumständen des Falles (insbesondere Fehlen einer gemeinsamen Zweckverfolgung) in Richtung eines partiarischen Darlehens modifiziert? Welcher Wert war dem Darlehen im Zeitpunkt der Umwandlung beizumessen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Bremen
Vorinstanz/Datum: 24.08.2016
Vorinstanz/AZ: 4 K 12/13 (4)
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.11.2019
Erledigungs-Az: IV R 54/16
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 01 64