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Kurkosten sind i.d.R. keine Werbungskosten sondern außergewöhnliche Belastungen, Kosten für ein Tonfeldstudio sind keine Werbungskosten, wenn deren Höhe und die berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen werden
Kapitel:
Privatbereich > Außergewöhnliche Belastungen (allgemeine)
Privatbereich > Außergewöhnliche Belastungen (allgemeine)
Fundstellen
- FG Baden-Württemberg 16.07.2010, 10 K 4686/09, rkr.
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2, § 33
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2, § 33

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