1
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I. Die Beteiligten streiten darum, ob die
vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den
Streitjahren (1998 bis 2002) erzielten Einkünfte aus
Beratungsleistungen der Gewerbesteuer unterliegen oder solche aus
freiberuflicher Tätigkeit sind.
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Nach dem Abitur an einem
Wirtschaftsgymnasium und der Ausbildung zum Agrarfachwirt schloss
der Kläger ein Magisterstudium in den Fächern
Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft und neuere Geschichte
ab.
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Er war zunächst u.a. politischer
Referent beim ... sodann Assistent des Vorstands beim ... In dieser
Eigenschaft arbeitete er als Pressereferent und Redakteur des
...blattes.
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Im Dezember 1986 machte sich der
Kläger unter der Bezeichnung „Politikberater für
Gesetzgebung“ selbständig. Seine daraus bezogenen
Einkünfte lagen in den Streitjahren zwischen ca. 247.000 DM
und 303.000 DM, die Einnahmen jeweils rund 30.000 DM bis 60.000 DM
höher (für 2002 hier umgerechnet von EUR in DM). Mehr als
die Hälfte dieser Einnahmen stammte aus einer Vereinbarung des
Klägers mit X, etwa ein weiteres Viertel aus seiner
Tätigkeit für Y. Die restlichen Einnahmen bezog er von
einzelnen Anwaltskanzleien und einem Wirtschaftskonzern. Den
Geschäftsbeziehungen mit X und Y lagen schriftliche
Vereinbarungen zu Grunde.
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Der Kläger war im Besitz eines
Presseausweises, der es ihm ermöglichte, wie ein
Parlamentsjournalist an den öffentlichen Gremiensitzungen und
an Pressekonferenzen teilzunehmen.
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Das Finanzamt ... erließ am 4.5.2006
Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre. Den hiergegen
eingelegten Einspruch wies der Beklagte und Revisionsbeklagte, das
danach zuständig gewordene Finanzamt ... (FA), zurück.
Auch die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
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Mit seiner Revision rügt der
Kläger die Verletzung des § 18 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Er macht geltend, selbständig
schriftstellerisch und wissenschaftlich tätig gewesen zu sein
und einen ähnlichen Beruf zu dem eines Journalisten i.S. des
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausgeübt zu haben.
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Ausgehend von seiner Vorbildung und der
anschließenden Tätigkeit als Abgeordnetenassistent und
Referent habe er sich vor dem Hintergrund seines umfangreichen
Wissens über die Abläufe des Gesetzgebungsverfahrens und
auf dem Gebiet der Pressearbeit im Jahr 1986 selbständig
gemacht, zuerst unter der Bezeichnung „Politikberater
für Gesetzgebung“. Diese Tätigkeit habe jedoch erst
im Laufe der Zeit eine eindeutige Struktur erlangt und lasse sich
als „begleitender Berichterstatter zum
Gesetzgebungsverfahren“ oder als eine Art
„wissenschaftlicher Parlamentskorrespondent“
bezeichnen. Dabei berichte er im Rahmen fortlaufender
regelmäßiger Mitteilungen oder Berichte über
rechtspolitische Entwicklungen und deren Hintergründe. Um
diese Entwicklungen zu erkennen, beschaffe und analysiere er die
Informationen aus dem Gesetzgebungsprozess und arbeite sie sodann
in der Form von kurzen Vermerken oder in sich geschlossenen
Artikeln für seine Auftraggeber auf. Durch seine
Tätigkeit konstituiere sich für seine Klienten das Recht
im Ineinandergreifen von Gesetzestext, amtlicher Begründung,
förmlichem „und sprachlichem“ Beschlussverfahren
des Gesetzgebers, Verkündung und Rezeption. Die Ausarbeitungen
seien von den Rechtsanwaltskanzleien und Y für deren
Tätigkeit verwertet worden und u.a. Grundlage für deren
Fachveröffentlichungen gewesen. Bei X seien die Berichte den
jeweiligen Entscheidungsträgern übermittelt und von dort
weiterkommuniziert worden. Außerdem habe der Kläger
regelmäßig für die Verbandszeitschrift des Y
geschrieben.
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Diese berufliche Tätigkeit sei als
schriftstellerische und wissenschaftliche i.S. des § 18 Abs. 1
Nr. 1 Satz 2 EStG zu werten. Darüber hinaus sei die Arbeit des
Klägers auch dem Katalogberuf des Journalisten
ähnlich.
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Der Kläger beantragt, das Urteil des
Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 15.3.2011 8 K 15227/08
und die Gewerbesteuermessbescheide 1998 bis 2002 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 15.8.2008 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen.
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1. Zu Recht hat das FG eine freiberufliche
wissenschaftliche, schriftstellerische und eine der
Berufsausübung eines Journalisten ähnliche Tätigkeit
des Klägers in den Streitjahren verneint und die
Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Gewerbesteuermessbescheide bestätigt.
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a) Nach den gemäß § 118 Abs. 2
FGO bindenden und mit zulässigen und begründeten
Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des FG
übte der Kläger in den Streitjahren (1998 bis 2002) keine
wissenschaftliche Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 EStG aus. Dabei ist das FG von zutreffenden rechtlichen
Maßstäben ausgegangen.
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aa) Der Begriff der
„Wissenschaftlichkeit“ ist im vorliegenden
Zusammenhang ein rein steuerrechtlicher (Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.4.1993 IV R 61/92, BFH/NV 1994, 89;
vom 8.10.2008 VIII R 74/05, BFHE 223, 261, BStBl II 2009, 238 = SIS 09 00 52), der Erfordernisse an die inhaltliche Qualität wie
auch an die äußere Form der Arbeit stellt. Nach
ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Annahme einer
wissenschaftlichen Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 EStG voraus, dass eine anspruchsvolle, besonders
qualifizierte Arbeit ausgeübt wird, die geeignet ist,
grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch
nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren
Ursachen zu erforschen, zu begründen und in einen
Verständniszusammenhang zu bringen (vgl. BFH-Urteile vom
19.9.2002 IV R 74/00, BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27 = SIS 03 05 53; vom 9.2.2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270 = SIS 06 25 73; in
BFHE 223, 261, BStBl II 2009, 238 = SIS 09 00 52). Sie erfordert
wissenschaftliche Kenntnisse und Methodik im Rahmen einer
schöpferischen oder forschenden Tätigkeit (sog. reine
Wissenschaft) oder einer Anwendung von Forschungserkenntnissen auf
konkrete Vorgänge (angewandte Wissenschaft).
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bb) Hingegen wird eine wissenschaftliche
Tätigkeit verneint, wenn sie in einer praxisorientierten
Kenntnisvermittlung oder Beratung besteht. So erfüllt die
übliche praktische Ausübung eines Berufs auf
wissenschaftlicher Ausbildungsgrundlage - z.B. als Rechtsanwalt,
Wirtschaftsprüfer oder Arzt - nicht ohne weiteres den Anspruch
an eine wissenschaftliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1
Nr. 1 Satz 2 EStG, auch wenn sie im Einzelfall hoch qualifiziert
ist (vgl. BFH-Urteile vom 6.12.1956 IV 171/55 U, BFHE 64, 338,
BStBl III 1957, 129 = SIS 57 00 90; vom 22.9.1976 IV R 20/76, BFHE
120, 204, BStBl II 1977, 31 = SIS 77 00 19; vom 27.2.1992 IV R
27/90, BFHE 168, 59, BStBl II 1992, 826 = SIS 92 17 38; in BFHE
223, 261, BStBl II 2009, 238 = SIS 09 00 52). Denn die
ausdrückliche Aufnahme der wissenschaftlich geprägten
Berufe in den Katalog der freien Berufe wäre systematisch
überflüssig, wenn die Berufsausübung bereits wegen
der Berufsausbildung als wissenschaftlich zu beurteilen wäre
(BFH-Urteile vom 26.11.1992 IV R 109/90, BFHE 170, 88, BStBl II
1993, 235 = SIS 93 06 16; vom 30.3.1994 I R 54/93, BFHE 175, 40,
BStBl II 1994, 864 = SIS 94 22 29; in BFHE 223, 261, BStBl II 2009,
238 = SIS 09 00 52).
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cc) Vor diesem Hintergrund ist es
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG die
Tätigkeit des Klägers nicht als wissenschaftlich
beurteilt hat. Das FG hat den berichtenden Ausarbeitungen für
die Auftraggeber attestiert, dass diese gut gegliedert und
übersichtlich gewesen seien und eine innere Struktur
aufwiesen, sodass sie in formaler Hinsicht zu einem Teil durchaus
wissenschaftlichen Ausarbeitungen entsprochen hätten. Zu Recht
hat das FG aber darauf abgestellt, dass diese Arbeiten sich
inhaltlich im Wesentlichen auf eine Zusammenfassung bestimmter
Vorgänge bezogen und dass die durch die Auswahl relevanter
Themen vorgenommenen eigenen Bewertungen nicht die Qualität
einer wissenschaftlichen Arbeit erreichten. Denn nach den
Feststellungen des FG hat der Kläger bei seiner
Berufstätigkeit keine eigenen Fragestellungen erforscht oder
grundsätzliche Fragen geklärt, die das
(wissenschaftliche) Qualitätsniveau wie in einem
Hochschulstudium erreicht hätten. Dem entspricht es, dass der
Kläger selbst im Verfahren vor dem FG die
„Informationsbeschaffung“ als
„absoluten Schwerpunkt der inhaltlichen
Tätigkeit“ für X benannt und seine berufliche
Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung als
„schwerpunktmäßig berichtend“
gekennzeichnet hat.
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b) Die Revision ist auch nicht deshalb
begründet, weil von einer schriftstellerischen
Berufstätigkeit des Klägers in den Streitjahren
auszugehen wäre.
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aa) Schriftstellerisch tätig wird nach
der Rechtsprechung des BFH derjenige Steuerpflichtige, der eigene
Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die
Öffentlichkeit niederlegt (BFH-Urteile vom 25.4.2002 IV R
4/01, BFHE 199, 176, BStBl II 2002, 475 = SIS 02 09 87; in BFHE
200, 326, BStBl II 2003, 27 = SIS 03 05 53).
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bb) Das FG hat sich damit im angefochtenen
Urteil offenbar deshalb nicht befasst, weil der Kläger hierzu
im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen hat. Die
Feststellungen des FG reichen indes aus, um in der Revisionsinstanz
die Voraussetzungen einer schriftstellerischen Tätigkeit zu
prüfen. Dabei kann der Senat dahingestellt bleiben lassen, ob
der Vortrag des Klägers in seinem - nach Ablauf der
Revisionsbegründungsfrist eingereichten - Schriftsatz vom
13.10.2011 aus revisionsrechtlichen Gründen überhaupt
berücksichtigungsfähig wäre. Eine
schriftstellerische Tätigkeit des Klägers in den
Streitjahren kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil er
sich mit seinen Ausarbeitungen an bestimmte Auftraggeber, nicht
aber an die Öffentlichkeit gewandt hat. Insoweit kann auf die
Ausführungen im Zusammenhang mit der Prüfung einer
journalistenähnlichen Tätigkeit des Klägers
verwiesen werden (unten II.1.c dd).
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Auch wenn die Ausarbeitungen von den
Auftraggebern im Konzernkreis oder an Verbandsmitglieder
weitergegeben worden sind, betraf dies jeweils einen
grundsätzlich geschlossenen Adressatenkreis, ebenso wie bei
den wenigen Rechtsanwaltskanzleien, an die der Kläger
Mitteilungen versandt hat. Der Streitfall bietet weder nach den
Feststellungen des FG noch nach dem Akteninhalt Anhaltspunkte
dafür, dass sich der Kläger in den Streitjahren
darüber hinaus an ein breiteres Publikum gewandt oder auch nur
diesbezügliche Versuche der weiteren Verbreitung seiner
Ausarbeitungen unternommen hat.
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c) Auch die Ausführungen des FG, mit
denen es die Ähnlichkeit der Berufstätigkeit des
Klägers mit der eines Journalisten verneint hat, halten
revisionsrechtlicher Prüfung stand.
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Der Kläger ist weder als Journalist noch
einem Journalisten ähnlich tätig geworden, weil seine
Tätigkeit nicht auf die Öffentlichkeit ausgerichtet
war.
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aa) Geht es darum, ob eine
Berufstätigkeit der eines Katalogberufs ähnlich ist, ist
zu beachten, dass nach der Rechtsprechung eine sogenannte
Gruppenähnlichkeit anhand gleicher charakteristischer
Merkmale, wie sie den Katalogberufen insgesamt oder
überwiegend gemeinsam sind (wie etwa eine akademische oder
eine andere besonders anspruchsvolle und zeitaufwändige
Ausbildung oder ein mit der Berufsausübung nach allgemeiner
Anschauung verbundener sozialer Status), hierfür nicht
genügt, weil der Gesetzgeber die Katalogberufe
abschließend aufgezählt hat und die ähnlichen
Berufe speziell einem dieser Katalogberufe ähnlich sein
müssen (BFH-Urteil in BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27 = SIS 03 05 53, m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese
Rechtsprechung verfassungsrechtlich nicht beanstandet (s. die
Nachweise im BFH-Urteil in BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27 = SIS 03 05 53).
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bb) Ein gesetzlich normiertes Berufsbild des
Journalisten gibt es nicht; ebenso wenig ist geregelt, wer die
Berufsbezeichnung Journalist tragen darf (Blümich/Hutter,
§ 18 EStG Rz 149). Nach der Rechtsprechung des BFH ist die
Berufstätigkeit des Journalisten auf Informationen über
gegenwartsbezogene Geschehnisse ausgerichtet; die Sammlung und
Verarbeitung von Informationen des Tagesgeschehens, die kritische
Auseinandersetzung mit diesen Informationen und die Stellungnahme
zu den Ereignissen auf politischem, gesellschaftlichem,
wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet machen das Berufsbild aus.
Im Streitfall kann offenbleiben, ob diese Definition eine zu enge
Beschränkung der journalistischen Betätigung auf
gegenwartsbezogene Themen enthält. Jedenfalls gehört es
zum Wesen der selbständig ausgeübten journalistischen
Tätigkeit, dass der Journalist sich mit den Ergebnissen seiner
Arbeit unmittelbar oder mittelbar über ein Medium (Zeitung,
Zeitschrift, Film, Rundfunk, Fernsehen oder Internet) schriftlich
oder mündlich an die Öffentlichkeit wendet (BFH-Urteile
vom 24.9.1998 IV R 16/98, BFH/NV 1999, 602 = SIS 98 51 40; vom
25.4.1978 VIII R 149/74, BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565 = SIS 78 03 15).
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cc) Die Berufstätigkeit des Journalisten
erfordert keine bestimmte Vorbildung (Hochschulstudium,
Journalistenschule o.Ä.). Die Vorbildung kann nur als
Beweisanzeichen gewertet werden (vgl. Blümich/Hutter, §
18 EStG Rz 149). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die
Sachkunde, die der Kläger durch seine konkrete akademische
Vorbildung erlangt hat, insoweit als Grundlage journalistischer
Berufstätigkeit genügen würde. Auch eine thematisch
auf aktuelle Gesetze und Gesetzesvorhaben spezialisierte
Berichterstattung stünde der Qualifikation als journalistische
Tätigkeit nicht entgegen. Die vom Kläger kritisierte
Einengung der Definition der journalistischen Tätigkeit in der
Rechtsprechung auf zeitbezogene Themen (vgl. insoweit auch kritisch
Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 18 Rz 120; Brandt in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 18 EStG Rz 203;
offengelassen im BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 602 = SIS 98 51 40)
bleibt deshalb für die vorliegende Entscheidung ohne
Bedeutung.
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dd) Ausgehend von der Definition der
Rechtsprechung hat das FG aber zu Recht erkannt, dass der
Kläger keine journalistische Tätigkeit ausgeübt hat,
weil er sich mit seinen Ausarbeitungen und Berichten nicht an die
Öffentlichkeit gewendet hat. Nach den gemäß §
118 Abs. 2 FGO bindenden und mit zulässigen und
begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen
Feststellungen des FG erfolgten die Ausarbeitungen und Berichte
auftragsgemäß für die jeweiligen näher
bestimmten Auftraggeber. Insbesondere für die
Hauptauftraggeber X und Y stellte der Kläger danach Berichte
zusammen, die sich in erster Linie an den Vorstand bzw. die
Geschäftsführer richteten. Daraus hat das FG zu Recht
abgeleitet, dass die Berufstätigkeit des Klägers sich
nicht (stattdessen) an die Öffentlichkeit (als einen
grundsätzlich nicht von vornherein begrenzten und nach Zahl
und Personen nicht bestimmbaren Adressatenkreis) wendete. Ein
Schreiben für die Öffentlichkeit ist gegeben, wenn die
geschaffenen Texte zur Veröffentlichung in öffentlich
zugänglichen Medien bestimmt sind (HHR/Brandt, § 18 EStG
Rz 113, m.w.N.). Zutreffend ist in diesem Zusammenhang die
rechtliche Würdigung des FG, dass die - im Übrigen
hinsichtlich Art und Umfang nicht festgestellte - Weitergabe von
Berichten des Klägers durch seine Auftraggeber bzw. die
dortigen Adressaten nach deren Wertung im Konzern bzw. im Verband
nicht einer Verbreitung über die Medien wie Presse, Fernsehen
oder Internet vergleichbar ist, die Journalisten
regelmäßig zur Verbreitung ihrer Berichte einsetzen, und
er sich selbst deshalb mit seiner Tätigkeit (nach den
Maßstäben der Rechtsprechung) auch nicht mittelbar an
die Öffentlichkeit gewandt hat. Eine andere Beurteilung folgt
auch nicht daraus, dass die Auftraggeber des Klägers, wie er
in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, als
Entscheidungsträger „in der Verantwortung
standen“. Dies ändert nichts daran, dass es sich bei
ihnen um einen grundsätzlich begrenzten Adressatenkreis
gehandelt hat.
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Die Berichte und Mitteilungen an seine
Auftraggeber sind zudem nach der Überzeugung des Senats ihrer
Art nach nicht geeignet, an die Öffentlichkeit gerichtet zu
werden. Soweit es sich nicht ohnehin nur um Begleitschreiben zu
übersandten Unterlagen handelt, befassen sie sich jeweils nur
ausschnittsweise mit Aspekten laufender, thematisch eingegrenzter
Gesetz- oder Verordnungsgebungsverfahren und setzen offenkundig ein
hohes Maß an fachlicher Vorinformiertheit eines speziell
interessierten Adressatenkreises voraus, um überhaupt in einen
Verständniszusammenhang gebracht werden zu können.
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Angesichts dessen lässt auch der weder
nach Art noch Umfang näher konkretisierte und von der Person
des Klägers abstrahierte Vortrag in der
Revisionsbegründung zu einer nachfolgenden Verwertung der von
ihm für die Auftraggeber erstellten Mitteilungen und
Rundschreiben in einem „zweiten Schritt“, durch
den diese Informationen „für weiterreichende
Veröffentlichungen genutzt werden“ sollten, keine
Rechtsfehler des FG bei der Beurteilung der Frage erkennen, ob der
Kläger selbst eine journalistenähnliche Tätigkeit
ausgeübt, d.h. sich mit selbst geschaffenen Texten an die
Öffentlichkeit gewandt hat.
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Die Ausrichtung der journalistischen
Tätigkeit auf die Information der Öffentlichkeit ist ein
wesentliches Merkmal und zeichnet das Berufsbild gerade aus, sodass
ein Beruf, dem es an dieser Ausrichtung fehlt, bei dem gebotenen
wertenden Vergleich dem des Journalisten nicht i.S. von § 18
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ähnlich ist. Ob bei Anlegung dieses
Maßstabs ein im Sinne des Gesetzes ähnlicher Beruf zu
dem des Journalisten von vornherein ausgeschlossen ist, wie der
Kläger offenbar meint, kann hier dahingestellt bleiben.
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ee) Es kommt deshalb im Streitfall nicht mehr
darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die
Berufstätigkeit des Klägers sich tatsächlich auch
auf Maßnahmen erstreckte, die ihrer Art nach von vornherein
journalistischer Berufstätigkeit fremd sind. Einem
Journalisten berufsfremd wäre etwa die vertraglich vorgesehene
Beratung des Y in berufspolitischen und verbandspolitischen Fragen
oder die Ausarbeitung komplexer Verbandsaktionen für die
Verbandsführung und die anschließende Begleitung des
öffentlichen Auftritts. In gleicher Weise gilt dies für
die Beratung des Klägers gegenüber X, die der damalige
Berichtsempfänger Z in einem vom Kläger vorgelegten
Schreiben ausdrücklich bestätigt hat.
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ff) Da der Berufstätigkeit des
Klägers aus den genannten Gründen ein dem Beruf des
Journalisten wesentliches Merkmal fehlte, ist es unerheblich, dass
der Kläger im Besitz eines Presseausweises war und sich seine
Informationen wie ein Journalist beschaffte.
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gg) Eine Berufstätigkeit wird auch nicht
etwa deshalb freiberuflich ausgeübt, weil sie gewisse
Berührungspunkte mit einem oder mehreren der in § 18 Abs.
1 Nr. 1 EStG aufgeführten Katalogberufe (oder der ihnen im
Gesetzessinne ähnlichen Berufe) aufweist, ohne jedoch als
solche darunter subsumiert werden zu können. In diesem Sinne
hat der Senat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger mit
Berufserfahrung als Rundfunkmoderator, der Sendeanstalten u.a. bei
der Programmgestaltung beriet (Rundfunkberater), kein Freiberufler
war, weil er dabei selbst keine rundfunkjournalistische
Tätigkeit mehr ausübte und als Berater nicht die
fachliche Bildung eines beratenden Betriebswirtes besaß
(Senatsbeschluss vom 5.4.2011 VIII B 103/10, BFH/NV 2011, 1133 =
SIS 11 19 06). Für den Streitfall heißt dies, dass
Teilaspekte der Berufstätigkeit des Klägers, wie
Textverfassung und Informationsbeschaffung, nicht genügen, um
im Gesetzessinne die Ähnlichkeit seiner Tätigkeit zum
Beruf des Journalisten zu begründen.
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hh) Eine journalistische Tätigkeit kann
auch nicht hinsichtlich einzelner Zeitschriftenbeiträge des
Klägers angenommen werden.
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Denn die vom Kläger verfassten einzelnen
Beiträge in Zeitschriften führen nicht zu gesonderten
freiberuflichen Einkünften, weil er weder nach seinem eigenen
Vorbringen noch nach den Feststellungen des FG für diese - im
Vergleich zur übrigen (gewerblichen) Tätigkeit
geringfügigen - Tätigkeiten ein abgrenzbares Entgelt
bezogen hat. Vielmehr waren die Zeitschriftenbeiträge
ersichtlich durch die mit den Hauptauftraggebern (X, Y)
vereinbarten Pauschalhonorare für die Gesamttätigkeit
abgegolten.
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2. Die Revision ist auch nicht begründet
in Ansehung der Ausführungen des Klägers zur
verfassungskonformen Gesetzesauslegung. Er rügt eine
verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung
für den Fall, dass seine Freiberuflichkeit nicht anerkannt
wird.
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In der auch vom Kläger zitierten
Entscheidung vom 15.1.2008 1 BvL 2/04 (BVerfGE 120, 1 = SIS 08 25 65) hat das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der
Gewerbesteuer bestätigt wie auch die steuerrechtliche
Unterscheidung zwischen Gewerbetreibenden und freien Berufen.
Danach darf der Gesetzgeber an der über einen langen Zeitraum
tradierten Differenzierung solange festhalten, bis offen zu Tage
tritt, dass im Hinblick auf den Steuergegenstand und die
wesentlichen Besteuerungsmerkmale keine tragfähigen
Unterschiede mehr zwischen diesen Berufsgruppen bestehen. Das
BVerfG führt in seiner Entscheidung in BVerfGE 120, 1 = SIS 08 25 65 aus: „Hierbei kommt es nicht auf Entwicklungen und
Veränderungen bei einzelnen Berufsbildern oder zunehmende
Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen bestimmten freien Berufen und
insbesondere neuartigen Berufen steuerpflichtiger Gewerbetreibender
an, sondern darauf, ob der Typus des freien Berufs sich dem der
übrigen Gewerbetreibenden so angenähert hat und damit die
traditionellen Unterschiede so weit eingeebnet sind, dass sich die
unterschiedliche steuerliche Behandlung als willkürlich
erweist. Dies ist indes nicht der Fall“ (wird weiter
ausgeführt). Bezüglich der Rechtsfolgenseite weist das
BVerfG darauf hin, dass das Gewicht der Belastungsunterschiede
(„Ungleichbehandlung“) zwischen
Gewerbetreibenden und Freiberuflern durch Anrechnungs- bzw.
Kompensationsbestimmungen beträchtlich gemindert wurde und
damit die Annahme einer willkürlichen Differenzierung
ausgeschlossen ist.
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38
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Vor diesem Hintergrund verstößt die
vom FG unter Beachtung der BFH-Rechtsprechung vorgenommene
Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes, sondern grenzt die
Tätigkeit des Klägers methodisch zutreffend von dem
gesetzgeberisch vorgegebenen Typusbegriff des freien Berufs ab.
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