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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-168/01 (EuGH)
§§: EG-Vertrag Art. 52, EG-Vertrag Art. 58, EG Art. 43, EG Art. 48
Schlagwörter Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, Gewinn, EG, Beteiligung, Steuerpflicht
Rechtsfrage: 1. Steht Art. 52 i.V.m. Art. 58 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 i.V.m. Art. 48 EG) oder eine andere gemeinschaftliche Vorschrift dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat einer der Besteuerung in diesem Mitgliedstaat unterworfenen Muttergesellschaft den Abzug von Kosten, die mit einer von ihr gehaltenen Beteiligung verbunden sind, nur dann gestattet, wenn die betroffene Tochtergesellschaft Gewinn erzielt, der in dem Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft niedergelassen ist, steuerpflichtig ist? - 2. Macht es für die Beantwortung der Frage 1 einen Unterschied, ob der betroffene Mitgliedstaat für den Fall, dass die Tochtergesellschaft, aber nicht die Muttergesellschaft in diesem Mitgliedstaat der Gewinnbesteuerung unterworfen ist, bei der Besteuerung der Tochtergesellschaft die genannten Kosten berücksichtigt?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden Beroep
Vorinstanz/Datum: 11.04.2001
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2001 Nr. C 200 S. 41
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.09.2003
Erledigungs-Az: Rs C-168/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 46 61