Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Berufsgeheimnisträger, Außenprüfung

Berufsgeheimnisträger, Außenprüfung: 1. Auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, kann eine Außenprüfung angeordnet werden. - 2. Die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung wird nicht durch die spätere Form der Durchführung der Außenprüfung beeinträchtigt. - 3. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Finanzbehörde, sich bereits vor Beginn der Außenprüfung zu verpflichten, keine mandantenbezogenen Kopien oder Kontrollmitteilungen anzufertigen, fehlt in aller Regel das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis. - 4. Die Finanzbehörde muss im Einzelfall im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung über die Anfertigung von Kontrollmitteilungen entscheiden und den Steuerpflichtigen (Berufsträger) rechtzeitig von einer entsprechenden Absicht informieren. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, sich mit den gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfen im konkreten Fall gegen die Umsetzung zur Wehr zu setzen. - Urt.; BFH 8.4.2008, VIII R 61/06; SIS 08 24 21

Kapitel:
Unternehmensbereich > Betriebsprüfung (Außenprüfung)
Fundstellen
  1. BFH 08.04.2008, VIII R 61/06
    BStBl 2009 II S. 579
    LEXinform 0587777

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 15.7.2009
    erl in StuB 12/2008 S. 489
    T.C. in DStZ 14/2008 S. 471
    D.St. in BFH/PR 8/2008 S. 365
    A.H. in BB 30/2008 S. 1608
    P.B. in NJW 32/2008 S. 2368
    M.M. in AktStR 3/2008 S. 488
    Ch.K. in BB 34/2008 S. 1831
Normen
[GG] Art. 20 Abs. 3
[FGO] § 40 Abs. 1
[AO 1977] § 5, § 85, § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, § 160, § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 08.06.2005, SIS 07 02 57, Außenprüfung, Steuerberater, Auskunftsverweigerungsrecht
  • vor: FG Düsseldorf, 08.06.2005, SIS 07 02 57, Außenprüfung, Steuerberater, Auskunftsverweigerungsrecht
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 30.6.2023, SIS 23 10 94, Zur Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Prüfungsanordnung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger: 1. Es ist ...
  • FG Hamburg 23.3.2023, SIS 23 11 68, Reichweite des Datenzugriffsrechts der Finanzverwaltung E-Mails als Handelsbriefe, Anspruch der Finanzver...
  • FG Berlin-Brandenburg 27.2.2023, SIS 23 08 76, Verwertung der im Rahmen einer Außenprüfung bei einem Berufsgeheimnisträger festgestellten Verhältnisse v...
  • FG Münster 14.9.2022, SIS 22 19 62, Verwaltungsaktqualität eines Anschreibens der Betriebsprüferin während der Prüfung, Feststellungsklage: 1...
  • FG Berlin-Brandenburg 4.4.2022, SIS 22 07 67, Auswertung von Kontrollmaterial über Feststellungen, die auf Unterlagen beruhen, für die dem Grunde nach ...
  • Hessisches FG 24.11.2021, SIS 24 01 10, Außenprüfung und Datenträgerüberlassung bei Freiberuflern mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung: 1. Die Zuläs...
  • BFH 7.6.2021, SIS 21 13 78, Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach "GDPdU" zur Betriebsprüfung: 1. Die Aufforderung der...
  • BayVGH 10.12.2019, SIS 21 04 77, Fremdenverkehrsbeitragspflicht einer Steuerberaterkanzlei, keine Pflicht zur (Vorab)-Kalkulation der Beit...
  • FG Berlin-Brandenburg 11.9.2019, SIS 19 20 61, Erweiterung des Prüfungszeitraums während der Außenprüfung für drei Jahre um die zwei Folgejahre, Maßgebl...
  • FG München 18.1.2018, SIS 18 03 96, Reichweite der Verpflichtung zur Vorlage von elektronischen Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung nach § 4 ...
  • BFH 11.1.2018, SIS 18 01 95, Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147 a AO: 1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die gese...
  • BFH 28.11.2017, SIS 18 02 16, Zum Rechtsschutz im Fall eines Beitreibungsersuchens: 1. Einwendungen gegen die Forderungen des um Beitre...
  • BFH 27.9.2017, SIS 17 21 24, Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung trotz Schweigepflicht: Ein Rech...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 12.10.2015, SIS 15 26 81, Verpflichtung eines Steuerberaters zur Überlassung eines Datensticks an die Finanzverwaltung bzw. zur Fre...
  • FG Baden-Württemberg 25.6.2015, SIS 16 06 64, Fortsetzungsfeststellungsklage, Rechtswidrigkeit einer Außenprüfung zur Ermittlung der steuerlichen Verhä...
  • Sächsisches FG 16.4.2015, SIS 15 12 08, Anordnung einer Außenprüfung gegenüber einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwältin, Recht au...
  • FG Köln 15.4.2015, SIS 15 22 04, Frage der Verpflichtung zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung durch einen Rechtsanwalt, anwaltliche ...
  • BFH 16.12.2014, SIS 15 18 68, Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung: 1. Im Rahmen einer Außen...
  • BFH 4.12.2014, SIS 15 03 39, Steuerfreie Heilbehandlungsleistungen: 1. Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur d...
  • FG Baden-Württemberg 1.7.2014, SIS 15 01 57, Zulässigkeit der Unterlassungsklage bei drohender Verletzung des Steuergeheimnisses, Klagebefugnis gegen ...
  • BMF 31.1.2014, SIS 14 08 32, AEAO, Neubekanntmachung: Das Bundesfinanzministerium hat die Neufassung des Anwendungserlasses zur Abgabe...
  • FG Münster 10.10.2013, SIS 14 02 54, Pflicht zur Vorlage elektronischer Aufzeichnungen über den Warenausgang einer Apotheke: 1. Ein Steuerpfli...
  • Hessisches FG 24.4.2013, SIS 13 21 12, Datenzugriffsrechte der Betriebsprüfung bei Einzelhändlern mit Barumsätzen über die Ladentheke: 1. Die Vo...
  • BMF 31.1.2013, SIS 13 05 12, AEAO, Änderung Januar 2013: Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2.1.2008 (BStBl 2008 I S. 26 = SI...
  • Niedersächsisches FG 10.5.2012, SIS 12 20 98, Anforderungen von Unterlagen, Auskünfte aus Anlass einer Betriebsprüfung: 1. Zum Begriff des VA. - 2. Die...
  • LfSt Bayern 28.3.2012, SIS 12 14 18, Berufsgeheimnisträger, Auskunftsverweigerungsrecht: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich zum Aus...
  • FG Köln 21.3.2011, SIS 11 22 20, Unzulässigkeit einer nicht genehmigten Sprungklage: 1. Ein Anspruch auf Terminverlegung besteht nicht, we...
  • BFH 28.10.2009, SIS 10 02 72, Vorlagepflichten eines Berufsgeheimnisträgers (Rechtsanwalt, Steuerberater) im Rahmen einer ihn betreffen...
  • Hessisches FG 19.10.2009, SIS 10 19 46, Zufluss von geldwerten Vorteilen bei der Gewährung von Aktienoptionen, Verwertungsverbot: 1. Bei Arbeitne...
  • BFH 19.8.2009, SIS 09 36 93, Verwertungsverbot von Prüfungsfeststellungen: Zwar sind an die Sicherstellung und Beschlagnahme von Daten...
  • BFH 24.6.2009, SIS 09 29 08, Buchführung, Aufbewahrung von Unterlagen, Einsichtsrecht der Verwaltung: 1. Die Befugnisse aus § 147 Abs....
  • FG Köln 10.9.2008, SIS 08 42 33, Erweiterung einer Prüfungsanordnung: 1. Der Erweiterung einer Außenprüfung steht die Einleitung eines Str...
  • Sächsisches FG 17.7.2008, SIS 08 39 53, Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage, Weitergabe von Geschäftsdaten eines Bauträgers dur...

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.

 

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ist als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsbeistand selbständig tätig. Am 22.5.2002 ordnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) bei ihm eine Außenprüfung wegen Einkommen- und Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 1999 an. Der Anordnung lag ein Auftrag des an sich zuständigen FA D vom 5.9.2001 zugrunde. Der Kläger legte gegen die Anordnung im Hinblick auf die berufliche Verschwiegenheitspflicht und das sich daraus ableitende Auskunftsverweigerungsrecht Einspruch ein. Er bat um eine schriftliche, verbindliche Bestätigung seitens der Betriebsprüfung, dass diese keine Kopien und Kontrollmitteilungen fertigen werde. Solange eine solche Zusage nicht vorliege, halte er die Durchführung der Betriebsprüfung für unzulässig. Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 2.10.2003 als unbegründet zurück.

 

Die gegen die Prüfungsanordnung gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen (vgl. SIS 07 02 57).

 

Dagegen richtet sich die vom IV. Senat mit Beschluss vom 6.7.2006 IV B 88/05 zugelassene Revision des Klägers, mit der er eine Verletzung materiellen Rechts rügt.

 

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG, die angefochtene Prüfungsanordnung und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben,

 

hilfsweise, unter Aufhebung des Urteils des FG Düsseldorf und der Einspruchsentscheidung des FA vom 2.10.2003 das FA zu verpflichten, bei der Durchführung der Betriebsprüfung gemäß Anordnung vom 22.5.2002 keine mandantenbezogenen Kopien oder Kontrollmitteilungen zu fertigen.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

 

Das FG hat zu Recht den Hauptantrag als unbegründet und - im Ergebnis ebenfalls zutreffend - den Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen.

 

Die angefochtene Prüfungsanordnung ist rechtmäßig.

 

1. Nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ist u.a. bei Steuerpflichtigen, die freiberuflich tätig sind, eine Außenprüfung zulässig. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass diese Vorschrift im Streitfall eingreift, da der Kläger als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsbeistand Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt. Dazu bedarf es deshalb keiner weiteren Ausführungen.

 

2. Die Befugnis des FA zur Anordnung einer Außenprüfung wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Kläger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist. Zwar ist ein Steuerberater zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 57 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes) und er darf im Besteuerungsverfahren Auskünfte über Umstände verweigern, die ihm in seiner Eigenschaft als Steuerberater bekannt geworden sind (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO). Jedoch sind Rechtsprechung und Schrifttum in der Vergangenheit stets einhellig davon ausgegangen, dass die Anordnung einer Betriebsprüfung auch gegenüber Personen zulässig ist, die Berufsgeheimnisse wahren müssen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26.2.2004 IV R 50/01, BFHE 205, 234, 241, BStBl II 2004, 502, 504 = SIS 04 14 36; BFH-Beschlüsse vom 27.11.1996 IV B 5/96, BFH/NV 1997, 274; vom 11.12.1957 II 100/53 U, BFHE 66, 225, BStBl III 1958, 86 = SIS 58 00 50; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 193 AO Rz 14; Eckhoff in Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 193 AO Rz 26; Gosch in Beermann/Gosch, AO, § 193 Rz 58, m.w.N.; insoweit auch Jahn, Steueranwaltsmagazin 2007, 18; Göpfert, DB 2006, 581). Diese Handhabung wird nicht zuletzt durch das Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung (§ 85 AO) gerechtfertigt, dessen Befolgung beeinträchtigt werden könnte, wenn sich Angehörige bestimmter Berufsgruppen unter Berufung auf eine bestehende Verschwiegenheitspflicht generell der Überprüfung ihrer im Besteuerungsverfahren gemachten Angaben entziehen könnten. Der Senat hält sie nicht zuletzt unter diesem Gesichtspunkt für rechtmäßig.

 

3. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass die Finanzverwaltung seit dem Jahr 2000 nicht mehr allgemein darauf verzichtet, anlässlich von Außenprüfungen bei zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen Kontrollmitteilungen (§ 194 Abs. 3 AO) zu fertigen. Ein solcher Verzicht war im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vom 24.9.1987 (BStBl I 1987, 664, 704) ausgesprochen worden, während die Neufassung dieses Erlasses vom 14.2.2000 (BStBl I 2000, 190, 247) und die ihm nachfolgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung (BpO 2000) vom 15.3.2000 (BStBl I 2000, 368) eine entsprechende Selbstbeschränkung der Verwaltung nicht mehr vorsehen. Der Senat vermag indessen der Ansicht des Klägers, im Gefolge dieser Änderung müsse die Zulässigkeit von Außenprüfungen bei dem genannten Personenkreis neu überdacht werden, nicht zu folgen.

 

Denn die Frage, ob eine Außenprüfung überhaupt angeordnet werden darf, ist von der Frage nach der Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen im Zuge der Prüfung zu unterscheiden (BFH–Urteil vom 10.11.1998 VIII R 3/98, BFHE 187, 386, BStBl II 1999, 199 = SIS 99 07 40, m.w.N.). Das gilt auch insoweit, als es darum geht, ob anlässlich einer Prüfung Kontrollmitteilungen gefertigt werden dürfen. Deshalb würde selbst dann, wenn man im Zusammenhang mit der Prüfung bei einem Steuerberater die Anfertigung von Kontrollmitteilungen generell für unzulässig hielte, daraus nicht die Unzulässigkeit der Prüfung selbst folgen. Vielmehr können diesen Gesichtspunkt betreffende Einwendungen allenfalls in der Weise geltend gemacht werden, dass - ggf. gerichtlicher - Rechtsschutz gegen die Anfertigung einer Kontrollmitteilung gesucht wird (BFH–Urteil vom 4.10.2006 VIII R 53/04, BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227 = SIS 06 47 45; ggf. im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO, dazu BFH–Beschluss vom 28.10.1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424 = SIS 98 02 79; ebenso Bilsdorfer, Neue Wirtschafts-Briefe, Fach 17, S. 1655 (15/2000); Apitz, Die Steuerliche Betriebsprüfung - StBp - 2001, 57, 59; vgl. auch Gosch in Beermann/Gosch, a.a.O., § 194 Rz 266; Eckhoff in HHSp, § 194 AO Rz 266; Klein/Rüsken, 9. Aufl., § 194 Rz 33; Pahlke/Koenig/Intemann, Abgabenordnung, § 194 Rz 69).

 

Vor diesem Hintergrund muss im Streitfall nicht auf die Überlegungen des Klägers dazu eingegangen werden, dass ein Verzicht auf Kontrollmitteilungen entweder verfassungsrechtlich oder im Hinblick auf die einfachgesetzlichen Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht geboten sei (vgl. dazu auch Gosch in Beermann/Gosch, a.a.O., § 194 Rz 246; Eckhoff in HHSp, § 194 AO Rz 245, m.w.N.; Pahlke/Koenig/Intemann, a.a.O., § 194 Rz 61; v. Wedelstädt in: Kühn /von Wedelstädt, 18. Aufl., AO, § 194 Rz 19; Papperitz, DB 2001, 1217, 1221; v. Wedelstädt, Der AO-Steuerberater - AOStB - 2005, 238, 240; offengelassen von Burchert, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - INF - 2000, 293, 298). Denn selbst wenn man ihnen folgen würde, könnte sich daraus eine Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung nicht ergeben. Die Rechte des Klägers und seiner Mandanten werden dadurch hinreichend gewahrt, dass der Kläger rechtzeitig vor der Fertigung einer Kontrollmitteilung informiert - nicht indes belehrt (vgl. v. Wedelstädt, AOStB 2005, 13, 15) - werden muss (vgl. dazu Klingelhöfer, StBp 2002, 1, 4; Eckhoff in HHSp, § 194 AO Rz 202, m.w.N.) und daraufhin die Umsetzung dieses Vorhabens mit den hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424 = SIS 98 02 79; Tipke in Tipke/Kruse, a.a.O., § 194 AO Rz 33, m.w.N.) verhindern kann. Schon die Prüfung als solche für unzulässig zu erachten, ist deshalb zu diesem Zweck nicht erforderlich; das gilt umso mehr, als völlig offen ist, ob der Verlauf der Prüfung zur Fertigung von Kontrollmitteilungen im Hinblick auf Mandanten des Klägers Anlass geben könnte.

 

4. Ebenso kann die Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung nicht daraus abgeleitet werden, dass das FA im Verlauf der Prüfung Hinweise darauf erhalten könnte, welche Mandanten von dem Kläger betreut werden. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass sich das in § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO bestimmte Auskunftsverweigerungsrecht u.a. auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung erstreckt (BFH-Urteil vom 14.5.2002 IX R 31/00, BFHE 198, 319, BStBl II 2002, 712 = SIS 02 84 97). Richtig ist ferner, dass eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person der Finanzbehörde die Einsicht in alle Daten verweigern darf, auf die sich ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 AO erstreckt (BFH-Beschluss in BFHE 66, 225, BStBl III 1958, 86 = SIS 58 00 50). Diese Grundsätze greifen jedoch zum einen nicht im Hinblick auf diejenigen Mandanten ein, die auf eine Geheimhaltung ihrer Identität verzichtet haben; ein solcher Verzicht wird in aller Regel dort angenommen werden können, wo der Kläger an der Erstellung von Steuererklärungen seiner Mandanten mitgewirkt und dies der Finanzbehörde gegenüber kenntlich gemacht hat. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger hierzu geltend gemacht, er übe eine reine Beratungspraxis aus, ohne Steuererklärungen zu erstellen und dadurch mit den Finanzbehörden in Kontakt zu treten. Zum anderen - und vor allem - kann das Recht zur Verweigerung von Auskünften ebenfalls nur die Mitwirkungspflicht des Klägers im Rahmen der Außenprüfung, nicht aber die Zulässigkeit der Prüfung selbst beschränken. Dem entsprechend hat schon in der Vergangenheit die Rechtsprechung keine Veranlassung gesehen, Außenprüfungen bei rechts- oder steuerberatenden Personen unter diesem Gesichtspunkt generell für unzulässig zu erklären. Daran hält der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem I. Senat (BFH-Beschluss vom 24.8.2006 I S 4/06, BFH/NV 2006, 2034 = SIS 06 41 30) fest.

 

5. Eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Prüfungsanordnung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Kläger durch eine Verweigerung von Auskünften über seine Mandate in die Gefahr geraten könnte, mit den Rechtsfolgen des § 160 AO konfrontiert zu werden (vgl. ebenfalls Tipke in Tipke/Kruse, a.a.O., § 194 AO Rz 35; Eckhoff in HHSp, § 194 AO Rz 147). Denn auch hier gilt, dass eine auf § 160 AO gestützte Aufforderung eine Maßnahme darstellt, deren Zulässigkeit auf den hierfür zur Verfügung stehenden Wegen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20.4.1988 I R 67/84, BFHE 154, 5, BStBl II 1988, 927 = SIS 88 21 48) eigenständig einer Überprüfung zugeführt werden kann. Deshalb besteht keine Veranlassung, jegliche Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse des Klägers unter diesem Gesichtspunkt für unzulässig zu erachten. Abgesehen davon entfaltet in dem hier interessierenden Bereich § 160 Abs. 2 AO eine gewisse Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers, durch die seinen berechtigten Interessen in ausreichendem Maße Rechnung getragen ist.

 

6. Schließlich beruft sich der Kläger ohne Erfolg darauf, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Zugriff auf Daten bei Berufsgeheimnisträgern besonderen verfassungsrechtlichen Grenzen unterworfen hat (BVerfG-Beschluss vom 12.4.2005 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29 = SIS 05 30 34). Denn in der einschlägigen Entscheidung ging es um die Sicherstellung und Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, eine Maßnahme, deren Intensität diejenige einer Prüfungsanordnung deutlich übersteigt. Zudem geht das BVerfG in jener Entscheidung erklärtermaßen davon aus, dass der Zugriff auf „geschützte“ Daten nicht schlechthin unzulässig ist, sondern nur durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt wird. Dieser Grundsatz ist im Streitfall, in dem das FA mit der angefochtenen Prüfungsanordnung ein legitimes Interesse verfolgt und nicht übermäßig in Rechte des Klägers eingreift, zweifelsfrei gewahrt.

 

7. Das FG hat auch den Hilfsantrag zu Recht als unzulässig abgewiesen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine generelle Verpflichtung des Finanzamts, eine Betriebsprüfung gesetzmäßig, nämlich unter Beachtung der beruflichen Verschwiegenheitspflicht des Klägers, durchzuführen, besteht nicht. Ohne jeglichen konkreten Anlass für die Annahme eines gegenteiligen Verhaltens des Finanzamts würde insoweit lediglich die aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) folgende Verpflichtung des Finanzamts festgestellt, nach Gesetz und Recht tätig zu werden.

 

Soweit der Kläger den Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung dahin gehend konkretisiert hat, dass das FA verpflichtet werden soll, bereits im Vorfeld der Außenprüfung generell auf mandantenbezogene Kopien und Kontrollmitteilungen zu verzichten, fehlt es für ein derartiges Klagebegehren an den dafür in der Rechtsprechung geforderten besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen.

 

Die Fertigung von Kontrollmitteilungen stellt ein schlicht hoheitliches Handeln und nicht einen Verwaltungsakt dar, so dass ein Rechtsschutz dagegen durch eine allgemeine Leistungsklage gemäß § 40 Abs. 1 l. Alternative FGO in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227 = SIS 06 47 45; BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 424 = SIS 98 02 79; FG Berlin, Urteil vom 18.2.1983 III 659, 660/81, EFG 1984, 33; v. Wedelstädt, AOStB 2005, 238, 242; Tipke in Tipke/Kruse, a.a.O., § 194 AO Rz 33 und 34; Gosch in Beermann/Gosch, a.a.O., § 194 Rz 267; Pahlke/Koenig/Intemann, a.a.O., § 194 Rz 69).

 

Eine solche vorbeugende Unterlassungsklage ist jedoch nur - ausnahmsweise - dann zulässig, wenn substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird, durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in eigenen Rechten verletzt zu sein, und dass ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar sei, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen sei (BFH-Urteil vom 27.10.1993 I R 25/92, BFHE 172, 488, BStBl II 1994, 210 = SIS 94 10 43, m.w.N.).

 

Diesen Anforderungen entspricht der Vortrag des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren nicht.

 

Der I. Senat des BFH hat im Beschluss in BFH/NV 2006, 2034 = SIS 06 41 30 bereits zutreffend ausgeführt, zur Wahrung der Rechte des Klägers zur Auskunftsverweigerung und Verschwiegenheit sei zu verlangen, dass der geprüfte Berufsträger rechtzeitig vor der Fertigung von Kontrollmitteilungen informiert wird, damit er die Umsetzung dieses Vorhabens mit den dafür verfügbaren Rechtsbehelfen verhindern kann.

 

Indes hat der Kläger weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das FA überhaupt Kontrollmitteilungen im Verlauf der bei ihm durchzuführenden Außenprüfung anfertigen wolle.

 

Ob und ggf. nach Maßgabe welcher Voraussetzungen der nach § 147 Abs. 6 AO zulässige Datenzugriff der Finanzbehörden im Rahmen von Außenprüfungen zum Schutz der Verpflichtung zur Wahrung der gesetzlich bestimmten Verschwiegenheitspflichten von Berufsträgern und der ihnen zustehenden Auskunftsverweigerungsrechte zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse nach § 102 AO von Verfassungs wegen einzuschränken wäre, ist nicht in diesem Verfahren zu entscheiden. Auch die Aufforderungen, dem Prüfer Einsicht in die gespeicherten Daten zu gewähren, das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung nutzen zu können, die Daten nach Verfahren der Finanzbehörde aufzubereiten oder ihr auf einem Datenträger zur Verfügung zu stellen, sind jeweils gesonderte Verwaltungsakte, die mit dem Einspruch angegriffen werden können (vgl. auch BFH–Beschluss vom 26.9.2007 I B 53, 54/07, BFH/NV 2008, 133 = SIS 08 00 17, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, zur Beachtung der sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Grenze). Im Übrigen ist die Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG und § 85 AO bei Gesetzesvollzug an Gesetz und Recht gebunden und hat auch bei der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. auch § 5 AO). Dieser Grundsatz ist mit Verfassungsrang ausgestattet und bei der Auslegung und Anwendung der Normen des einfachen Rechts zu beachten (so schon BVerfG-Beschluss vom 9.11.1976 2 BvL 1/76, BVerfGE 43, 101, 106; BFH–Beschluss vom 25.10.2007 VIII B 41/07, BFH/NV 2008, 189 = SIS 08 07 50, m.w.N.).