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Option, Barausgleich des Stillhalters

Option, Barausgleich des Stillhalters: Der vom Stillhalter einer Kaufoption auf den DAX an den Optionsberechtigten gezahlte Barausgleich (cash-settlement) ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG abziehbar. - Urt.; BFH 13.2.2008, IX R 68/07; SIS 08 16 99

Kapitel:
Unternehmensbereich > Sonstiges > Verschiedene Einkünfte
Fundstellen
  1. BFH 13.02.2008, IX R 68/07
    BStBl 2008 II S. 522
    LEXinform 0588553

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 2.6.2008
    erl in StuB 8/2008 S. 316
    B.H. in HFR 6/2008 S. 574
    A.R. in DStZ 10/2008 S. 308
    K.D.H./H.K. in BB 21/2008 S. 1101
    F.H. in FR 18/2008 S. 882
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1, § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
[EStG 1994] § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Bremen, 19.09.2007, SIS 08 02 58, Optionsgeschäft, Kaufoption, Barausgleich, Aktie
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Köln 27.3.2019, SIS 19 19 46, Fremdwährung-Edelmetall-Pensionsgeschäfte: Werden Edelmetallbestände für einen bestimmten Zeitraum auf Ba...
  • FG Düsseldorf 31.1.2019, SIS 19 17 78, Barausgleichszahlungen des Stillhalters bei Optionsgeschäften, Rechtslage vor Einführung der Abgeltungsst...
  • FG Köln 26.10.2016, SIS 17 01 34, Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten mit Stopp-Loss-Schwelle: Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten mit Stop...
  • BFH 20.10.2016, SIS 16 27 94, Berücksichtigung des Barausgleichs des Stillhalters bei Optionsgeschäften als Verlust bei den Einkünften ...
  • FG Hamburg 10.6.2016, SIS 16 17 98, Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheides für die Verlustfeststellung und zur Besteuerung des Barausg...
  • BFH 10.11.2015, SIS 15 29 05, Verfall von Knock-out-Produkten: Verfällt eine Option automatisch mit dem Überschreiten einer bestimmten ...
  • BFH 18.8.2015, SIS 16 02 46, Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer, Glattstellung von Optionsgeschäften:...
  • Niedersächsisches FG 20.5.2014, SIS 14 25 88, Verluste aus Geschäften mit Knock-out Produkten: 1. Zu den sonstigen Einkünften gehören gemäß § 22 Nr. 2 ...
  • Thüringer FG 9.10.2013, SIS 14 22 89, Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei Kapitaleinkünften nach Einführung der Abgeltungsteuer verfassungs...
  • Niedersächsisches FG 28.8.2013, SIS 14 09 11, Barausgleichszahlungen im Zusammenhang mit Stillhaltergeschäften: 1. Stillhalterprämien, die für die Einr...
  • BFH 26.9.2012, SIS 12 28 23, Prämien wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten bei einem Termingeschäft: Das Recht auf einen Diff...
  • BFH 25.5.2010, SIS 10 26 41, Kein Verlustausgleich zwischen Basisgeschäften und Einkünften als Stillhalter: Es ist nicht ernstlich zwe...
  • FG Baden-Württemberg 25.11.2009, SIS 10 28 44, Besteuerung von Stillhalterprämien in den Jahren 1997 und 1998, Saldierung von Fehlern bei der Änderung e...
  • FG München 12.8.2009, SIS 10 04 74, Besteuerung von Stillhaltergeschäften: Verluste aus Basisgeschäften dürfen - entgegen der bisherigen Auff...
  • FG Düsseldorf 18.11.2008, SIS 10 13 43, Besteuerung der Einnahmen aus Stillhalterprämien: 1. Einnahmen aus Stillhalterprämien im Rahmen von Aktie...
  • FG Hamburg 6.11.2008, SIS 09 04 83, Besteuerung von Stillhalterprämien in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998: Die Besteuerung von Still...
  • FG Hamburg 31.7.2008, SIS 08 40 02, Einkommensteuer, Besteuerung von Stillhalterprämien gem. § 22 Nr. 3 EStG im Veranlagungszeitraum 1997: Di...
Anmerkung RiFG Dr. Harenberg

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unternahm im Streitjahr (1994) an der Deutschen Terminbörse Optionsgeschäfte. Er räumte u.a. Kaufoptionen auf den Deutschen Aktienindex (DAX) mit der Verpflichtung ein, zum Ende der Laufzeit die Differenz zwischen dem vereinbarten Basiswert und dem jeweiligen Tageskurs auszugleichen und erhielt dafür als Stillhalter Optionsprämien von 340.870 DM. Er zahlte zum Ausgleich 556.720 DM.

 

Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Streitjahr erklärte der Kläger die erhaltenen Prämien als Einnahmen im Rahmen von Einkünften aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ) und die im Barausgleich geleisteten Zahlungen als Werbungskosten bei dieser Einkunftsart. Infolge einer Außenprüfung lehnte es der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) ab, die Ausgleichszahlungen zu berücksichtigen.

 

Auch die Klage blieb erfolglos (vgl. SIS 08 02 58): Entstünden dem Stillhalter Aufwendungen, weil die Option ausgeübt werde, handele es sich - so das Finanzgericht (FG) - nicht um Werbungskosten.

 

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, die er auf Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 1, § 22 Nr. 3 EStG stützt. Das auslösende Moment für den Barausgleich liege im steuerlichen Bereich. Glattstellung und Barausgleich seien wirtschaftlich gleichartige Handlungsalternativen. Sie dürften ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht unterschiedlich behandelt werden.

 

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 7.1.1998 dahin abzuändern, dass negative sonstige Einkünfte des Klägers aus Leistungen in Höhe von 128.501 DM zugrunde gelegt werden.

 

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

 

Zutreffend hat das FG die Ausgleichszahlungen des Klägers nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG abgezogen.

 

1. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, die bei der Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie erwachsen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG), und das heißt, durch die sie veranlasst sind.

 

Die Ausgleichszahlungen des Klägers sind nicht durch seine Einkünfte als Stillhalter veranlasst.

 

a) Einkünfte aus Leistungen sind Entgelte, die der Stillhalter als Entschädigung für die Bindung und die Risiken, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, unabhängig vom Zustandekommen des Basisgeschäfts (hier Geschäfte auf den DAX) allein für das Stillhalten erhält (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.6.2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995 = SIS 04 32 23, m.w.N.).

 

b) Der BFH trennt zwischen Eröffnungs- und Basisgeschäft (so BFH-Urteile vom 24.6.2003 IX R 2/02, BFHE 202, 351, BStBl II 2003, 752 = SIS 03 37 82, und vom 18.12.2002 I R 17/02, BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126 = SIS 03 19 25). Deshalb bilden das die Prämie auslösende Stillhaltergeschäft und das Basisgeschäft kein einheitliches Termingeschäft. Der Optionsgeber erhält die Prämie als Gegenleistung für eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung, nämlich für seine vertraglich eingegangene Bindung und das damit verbundene Risiko, in Anspruch genommen zu werden. Er behält sie auch dann, wenn er aus der Option nicht in Anspruch genommen wird und ein Basisgeschäft nicht durchführen muss. Er erzielt sie mithin unabhängig davon, ob es je zu einem Basisgeschäft kommt oder wie das Optionsgeschäft sonst beendet wird (eingehend BFH-Urteil vom 17.4.2007 IX R 40/06, BFHE 217, 566, BStBl II 2007, 608 = SIS 07 19 57).

 

c) Folge des Trennungsprinzips ist auch: Verluste aus dem Basisgeschäft erwachsen nicht bei den Einkünften aus den Stillhaltergeschäften. Sie sind - wie der BFH schon in seinem Urteil vom 28.11.1990 X R 197/87 (BFHE 163, 175, BStBl II 1991, 300 = SIS 91 06 02) ausgeführt hat - keine bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG abziehbaren Werbungskosten. Ist das Basisgeschäft - wie hier - lediglich auf die Differenz zwischen verschiedenen Preisen (Verhältnis des Basispreises zum Börsenpreis) eines Basiswerts zu bestimmten Stichtagen gerichtet, ist es nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG i.d.F. des Streitjahres (EStG 1994) steuerbar. Denn sein Gegenstand ist eben nicht - wie dies § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1994 voraussetzt - ein lieferbares Wirtschaftsgut (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 25.8.1987 IX R 65/86, BFHE 151, 132, BStBl II 1988, 248 = SIS 88 02 02, m.w.N.). Erst durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I, 402) wurden derartige Differenzgeschäfte mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG der Besteuerung unterworfen (vgl. im Einzelnen BTDrucks 14/23, S. 180 zu Nummer 27 und BTDrucks 14/443, S. 28 zu Nummer 31). Zuvor aber - und damit auch im Streitjahr - waren weder eine positive Differenz (Gewinn) als Einnahmen noch eine negative Differenz (Verlust) als Werbungskosten zu erfassen. Vielmehr liegt der Vermögensnachteil, den der Stillhalter erleidet, weil er aufgrund des Basisgeschäfts in Anspruch genommen wird und einen Ausgleich entrichten muss, auf der Vermögensebene (so zutreffend auch Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 27.11.2001, BStBl I 2001, 986 = SIS 02 02 10 Rz 24).

 

d) Das unterscheidet den Verlust aufgrund des Differenzausgleichs von den in einem Gegengeschäft gezahlten Prämien, die der BFH als Erwerbsaufwendungen bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG beurteilt (BFH-Urteil vom 17.4.2007 IX R 23/06, BFHE 217, 562, BStBl II 2007, 606 = SIS 07 19 56). Zwar ist auch das Glattstellungsgeschäft vom Eröffnungsgeschäft zu trennen. Der Steuerpflichtige zahlt die Prämien im Rahmen einer Glattstellung aber vor allem, um damit seine Einnahmen aus dem Stillhaltergeschäft zu sichern. Das auslösende Moment für die Ausgaben ist dem steuerbaren Bereich zuzuordnen, weil der Steuerpflichtige das Risiko, das er als Stillhalter eingegangen ist und das darin liegt, Vermögenseinbußen durch ein Ausführungsgeschäft zu erleiden, durch ein Glattstellungsgeschäft vermindern will. Muss er das Basisgeschäft aber durchführen, verwirklicht sich das Risiko der Spekulation, das nach den Wertungen des Gesetzes - ebenso wie ein dadurch erzielter Vorteil - vor der Neuregelung durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG der nicht steuerbaren Vermögenssphäre zuzuordnen war.

 

2. Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr ist das Ergebnis (kein Werbungskostenabzug der im Basisgeschäft erlittenen Verluste) die folgerichtige Ausprägung der Systematik des § 22 Nr. 2 und 3 EStG.

Anmerkung RiFG Dr. Harenberg

Die Besprechungsentscheidung liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des BFH und der Zivilgerichte zu Options- und Termingeschäften (BFH, Urteil v. 29.6.2004 IX R 26/03, BStBl. 2004 S. 995  = SIS 04 32 23). Sie hat Bedeutung für alle Sachverhalte, die noch vor Einführung der Abgeltungsteuer verwirklicht werden. Mit Einführung der neuen Kapitalertragsteuer von 25 v. H. mit Abgeltungswirkung werden Stillhalterprämien als Einnahmen aus Kapitalvermögen über den neuen § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG n. F. erfasst. Steuerbar ist danach der positive oder negative Saldo aus Stillhalterprämien und Glattstellungskosten. Ein weiterer Abzug von Werbungskosten ist – bis auf den neuen Sparer-Pauschbetrag aus § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG – nicht zulässig.

 

Die Veräußerung eines Optionsgeschäfts wird zukünftig über § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG n. F. Dabei sind lediglich die mit der Veräußerung unmittelbar sachlich zusammenhängenden Aufwendungen (Veräußerungskosten) abziehbar. Bei Veräußerung einer Option ermittelt sich der steuerbare Gewinn aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungs(neben)kosten abzüglich der mit der Veräußerung unmittelbar zusammenhängenden Veräußerungskosten.

 

Bei fehlgeschlagenen Termingeschäften sind die Anschaffungskosten des Termingeschäfts als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Sieht man – wie die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben v. 27.11.2001, BStBl. 2001 I S. 986 = SIS 02 02 10) – auch Optionsgeschäfte als Termingeschäfte an, so sind bei verfallenen Optionen die Optionskosten (gezahlten Prämien) als negative Einnahmen steuerlich zu berücksichtigen). Die Einbußen aus der Beschaffung und Lieferung des Basisguts oder der gezahlte Differenzausgleich ist auch nach neuem Recht unabhängig davon zu sehen und weder bei den Stillhalterprämien noch bei den Einnahmen aus einem Termingeschäft oder der Veräußerung des Geschäfts steuermindernd zu berücksichtigen.